Haftung eines Fahrzeughalters kann bei Unfall mit Fußgänger vollständig entfallen

Das OLG Nürnberg entschied, dass die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen kann, wobei dies jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu klären ist (Az. 4 U 1386/17).

Haftung eines Fahrzeughalters kann bei Unfall mit Fußgänger vollständig entfallen

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 4 U 1386/17 vom 31.01.2018

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen kann, wobei dies jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.

Die Klägerin ist die Krankenkasse der Geschädigten. Diese hatte zunächst aus einem neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von Fürth geparkten Pick-up ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte die Geschädigte auf einem Grünstreifen aufstellen, welcher sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden drei Fahrbahnen befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Geschädigte an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen, wobei sie insgesamt vier Spuren hätte überqueren müssen. Der Beklagte, welcher mit seinem Pkw den zweiten Fahrstreifen befuhr, erfasste jedoch die Geschädigte, welche schwere Verletzungen erlitt.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz für aufgewendete Heilbehandlungskosten und auch die Feststellung, dass dieser den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dabei geht sie von einer Haftungsquote von 50 % aus. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Beklagten stattgegeben.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der 4. Zivilsenat geht von einer Alleinhaftung der Geschädigten aus. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass diese plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen und habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Beklagten ferngelegen, damit zu rechnen, dass „jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren.“

Der Beklagte habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Geschädigte weiter auf die Fahrbahn lief, da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Sie hätte die mehrspurige Straße nur an der Ampel überqueren dürfen. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße nicht richtig verhalten, weil das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten für sie erkennbar war und sie deshalb hätte stehen bleiben müssen, zumal sie ein sperriges Plakat mit sich führte.

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Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Das AG Frankfurt entschied, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt (Az. 30 C 3256/17 (71)).

Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil 30 C 3256/17 (71) vom 22.02.2018

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt.

Die Klägerin erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für 2 Personen im Doppelzimmer in einem 4 Sterne-Hotel.

Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

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Rente ab 63 – Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbar

Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Das hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 25/17 R).

Rente ab 63 – Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbar

BSG, Pressemitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil B 5 R 25/17 R vom 28.06.2018

Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2018 entschieden (Az. B 5 R 25/17 R).

Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme sind die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausgeführt hat, ist dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprechen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R – SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 Rdnr. 23 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Die genannten Regelungen (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweise zur Rechtslage

§ 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. …

(…)

§ 51 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –

(…)

(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

(…)

3. Zeiten des Bezugs von

a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

(…)

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt …

(…)

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Entschädigung nach Grabräumung am Ende der Nutzungszeit?

Das LG Köln hat entschieden, dass die Stadt gegen ihre Amtspflichten verstoßen hat, weil sie nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen hat, jedoch auch der Kläger mitverantwortlich für den „Schaden“ ist, da er sich nicht rechtzeitig um die Räumung gekümmert hat (Az. 5 O 36/18).

Entschädigung nach Grabräumung am Ende der Nutzungszeit?

LG Köln, Mitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil 5 O 36/18 vom 29.05.2018 (nrkr)

Die Errichtung von Grabstätten lassen sich Angehörige meist einiges Kosten. Zum Ende der Nutzungszeit werden Grabeinrichtungen gerne weiterverwendet. In diesem Fall sollte man sich jedoch mit den Modalitäten der Grabräumung beschäftigen. Sonst steht man, wie der Kläger in einem vom Landgericht entschiedenen Fall, vor einem vollständig leergeräumten Grab.Rund 4.000 DM hatte der Kläger 1995 für die Ausstattung des Grabs seiner Mutter auf dem Friedhof in Köln-Mülheim ausgegeben: eine Grablampe, eine Grabvase und ein Grabstein mit aufgeklebten Buchstaben, damit dieser wiederverwendet werden kann. Als nach 20 Jahren die Nutzungszeit im Mai 2015 enden sollte, wollte der Kläger bereits im März mit Bekannten das Grab räumen. Doch nach der geltenden Friedhofssatzung darf ein Grabmal vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit macht die Stadt Köln diesen üblicherweise öffentlich bekannt und durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam. Dann hat die nutzungsberechtigte Person sechs Monate Zeit, das Grab zu räumen, bevor die Stadt Köln dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird.

Der Kläger sah vor diesem Hintergrund im März 2015 noch von einer Räumung ab, brachte jedoch – nach seinen eigenen Angaben – vorsichtshalber Zettel mit seiner Adresse und Telefonnummer sowie dem Hinweis an, bei Räumung der Gräber bitte anzurufen. Doch als er Ende des Jahres 2015 noch einmal nach der Grabstätte schauen wollte, musste er feststellen, dass das Grab von der Stadt vollständig geräumt worden war, ohne dass er kontaktiert worden wäre. Er verlangte daraufhin Schadensersatz von der Stadt Köln im Umfang von 90 % des Werts des Granit-Steins und des Bronze-Zubehörs, mithin rund 1.860 Euro.

Das Landgericht sah den Fehler auf beiden Seiten, weshalb es dem Kläger insgesamt lediglich rund 575 Euro zusprach. Die Stadt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, den Kläger wegen des angebrachten Zettels zu benachrichtigen, da die Friedhofssatzung eine andere Vorgehensweise vorsehe. Allerdings habe sie gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie erst im November 2015 und damit nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen habe. Dem Kläger sei hingegen anzulasten, dass er vom Ablauf des Nutzungsrechts im Mai 2015 wusste, sich aber bis Ende des Jahres nicht mehr um das Grab bzw. dessen Räumung gekümmert habe. Daher seien beide Parteien in gleichem Umfang für den Schaden verantwortlich. Schließlich habe der Grabstein lediglich einen Restwert von 60 % und das Zubehör von 30 %.

Die Entscheidung 5 O 36/18 vom 29.05.2018 ist nicht rechtskräftig.

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Mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist wirksam

Auch an einen nur mündlich geschlossenen aber dennoch nachweisbaren Vergleich über einen Auszugstermin muss sich der Mieter festhalten lassen. So entschied das AG München (Az. 473 C 13483/17).

Mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist wirksam

AG München, Pressemitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil 473 C 13483/17 vom 14.11.2018 (rkr)

Auch an einen nur mündlich geschlossenen aber dennoch nachweisbaren Vergleich über einen Auszugstermin muss sich der Mieter festhalten lassen.

Das Amtsgericht München gab mit Urteil vom 14.11.2017 der Klage der Vermieterin auf Räumung einer Dienstwohnung statt und gewährte eine gut dreimonatige Räumungsfrist.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kindern Herausgabe eines sieben Zimmer umfassenden Reihenhauses mit gut 120 qm Wohnfläche, das direkt neben dem früheren Arbeitsplatz liegt, um dieses seinem Nachfolger und dessen Familie als neue Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können. Das Haus war seit 1977 an die Eheleute, zuletzt warm für 973,59 Euro, vermietet worden. Der Mietvertrag war ursprünglich auf die Dienstzeit des Ehemannes befristet und dann im Hinblick auf das Dienstende der Ehefrau, die ebenfalls bis Ende Mai 2015 für die Klägerin arbeitete, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Für die Ersatzmietwohnung des Dienstnachfolgers zahlt die Klägerin monatlich 611,50 Euro mehr an Miete.

Ende April 2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei welcher die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert worden ist. Die Klägerin wurde dabei von den beiden Zeugen vertreten. Die drei Beklagten wurden bei dem Gespräch von der weiteren Tochter der Beklagten begleitet und unterstützt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigem Auszugsdatum zum 31.05.2016 geschlossen worden ist.

Alle Zeugen erinnern den Abend als sehr tränenreich. Die Zeugen der Klägerin schilderten, dass eine solche Vereinbarung schlussendlich per Handschlag geschlossen worden sei. Die Zeugin der Beklagten gab an, dass man ursprünglich geglaubt habe nach über 40 Jahren Mietzeit bis zum Lebensende der Mutter oder jedenfalls mit einer 10-15-jährigen Kündigungsfrist in dem Haus bleiben zu können. An einen genau vereinbarten Termin wie aber auch an den genauen Inhalt des Gesprächs könne sie sich nicht mehr erinnern. Eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Regelung habe man wenige Tage später im Glauben unterzeichnet, dass es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung für das zugesandte Schreiben handele.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München glaubte den Aussagen der Zeugen der Klägerin und gab ihr Recht.

„Es steht zum Ende der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ohne einen Zweifel fest, dass die Parteien anlässlich der persönlichen Besprechung vom 29.04.2015 eine verbindliche Vereinbarung die alle wesentlichen Vertragspunkte enthält darüber geschlossen haben, dass die Beklagten spätestens zum 31.05.2016 ohne weiteren Aufschub aus dem streitgegenständlichen Einfamilienhaus ausziehen und dieses geräumt an die Klägerin übergeben. (…) Eine würdigende Gesamtschau des Gerichts hinsichtlich des Prozessverhaltens der Beklagten und ihrer Familienmitglieder, welche sich aus den unmittelbaren Impressionen der Güte- und Hauptverhandlung speist, lässt nicht auch nur den geringsten Zweifel daran, dass zwischen den Parteien die streitige Vereinbarung geschlossen worden ist und die Beklagten diese für sie nun nachteilige und unangenehme Tatsache einer gewissen Art von Verdrängung überantwortet (…) und sich gegenüber der Klägerin auf eine recht wirklichkeitsferne Erwartungshaltung versteift haben.“

Das Urteil ist nach die Berufung der Beklagten zurückweisendem Endurteil vom 23.05.2018 rechtskräftig.

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Neuregelungen im Juli 2018

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen zum 1. Juli 2018 informiert: Unter anderem steigen die Renten in Ost und West an, Verpackungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten erhalten ein individuelles Erkennungsmerkmal und Energieausweise aus dem Jahr 2008 verlieren ihre Gültigkeit und sollten erneuert werden.

Neuregelungen im Juli 2018

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.06.2018

Zum 1. Juli steigen die Renten in Ost und West an. Verpackungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten erhalten ein individuelles Erkennungsmerkmal. Energieausweise aus dem Jahr 2008 verlieren ihre Gültigkeit und sollten erneuert werden. Diese und andere Neuregelungen gelten ab Juli 2018.

Renten steigen in Ost und West

Ab dem 1. Juli 2018 erhalten die mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Im Osten steigen die Altersbezüge um 3,4 Prozent, im Westen um 3,2 Prozent. Erstmals werden die Ost- und Westrenten gesetzlich angeglichen. 2018 erreicht der Rentenwert Ost fast 96 Prozent des Westwerts.

Betriebsdaten werden Arbeitsschutzbehörden übermittelt

Die Bundesagentur für Arbeit leitet ab dem 1. Juli 2018 Betriebsdaten an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder weiter. Dadurch soll der Arbeitsschutz in den Betrieben länderübergreifend besser überwacht werden.

Warnhinweis auf Schmerzmittel-Verpackungen

„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage oder vom Apotheker empfohlen!“ – diesen Warnhinweis müssen freiverkäufliche Schmerzmittel ab dem 1. Juli 2018 auf der Verpackung tragen. Das soll dazu beitragen, Überdosierungen und unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern.

Verpackungen von Medikamenten werden fälschungssicherer

Ab dem 1. Juli 2018 bekommen alle Verpackungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten ein individuelles Erkennungsmerkmal. Das verhindert, dass gefälschte Arzneimittel in den Handel gelangen. Außerdem werden Verpackungen gegen Manipulation gesichert.

Wissen, wer die leiblichen Eltern sind

Ab dem 1. Juli 2018 führt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert Angaben von Samenspendern und -empfängerinnen nach künstlichen Befruchtungen. So können Kinder künftig erfahren, wer ihre leiblichen Eltern sind.

Neues EU-Reiserecht: Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen – auch über das Internet. Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift diesen Wandel auf und sorgt ab dem 1. Juli 2018 für einen EU-weit einheitlichen Verbraucherschutz.

EU-weites Verbot von Dentalamalgam bei Risikogruppen

Ab dem 1. Juli 2018 dürfen Zahnärzte das quecksilberhaltige Dentalamalgam grundsätzlich nicht mehr für die Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwenden. Die sogenannte Minimata-Konvention von 2013, die 90 Staaten beschlossen haben, sieht vor, die Nutzung von Quecksilber soweit wie möglich zu reduzieren.

Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen

Zum 1. Juli 2018 wird die Lkw-Maut auf alle deutschen Bundesstraßen ausgedehnt. Dadurch erweitert sich das mautpflichtige Streckennetz für Lkw ab 7,5 Tonnen auf 52.000 Kilometer. Die Maut leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Bundesfernstraßen und der Verkehrsinfrastruktur.

Erste Energieausweise älterer Wohnhäuser werden ungültig

Im Laufe des Juli 2018 verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, die ab Juli 2008 für Häuser mit einem Baujahr vor 1966 ausgestellt worden sind. Hauseigentümer, die demnächst ihr Haus verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, sollten sich mit Hilfe eines qualifizierten Energieberaters einen neuen, wieder zehn Jahre gültigen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ erstellen zu lassen.

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Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen startet ab 01.07.2018

Wie das BMVI mitteilt, wird ab dem 01.07.2018 die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen erhoben.

Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen startet ab 01.07.2018

BMVI, Pressemitteilung vom 28.06.2018

Ab 1. Juli 2018 wird die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen erhoben. Dann werden alle rund 52.000 Kilometer Bundesfernstraßen für Lkw ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mautpflichtig. Damit werden wir in Deutschland über das weltweit größte zusammenhängende mautpflichtige Straßennetz verfügen.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer:

„Die Lkw-Maut auf allen Bundestraßen kann pünktlich starten. Künftig fließen in den Jahren 2018 bis 2022 jährlich durchschnittlich 7,2 Milliarden Euro Mauteinnahmen, die wir in moderne und sichere Straßen in ganz Deutschland investieren. Das sind jährlich rund 2,5 Milliarden mehr als bisher. Davon profitieren nicht nur unsere Unternehmen, die auf eine leistungsstarke Infrastruktur angewiesen sind, sondern auch alle Autofahrer.“

Kontrolliert wird die Lkw-Maut über Kontrollsäulen an den Bundesstraßen und Kontrollbrücken über den Autobahnen. Außerdem gibt es stationäre und mobile Kontrollen sowie Betriebskontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr.

Neue Mautsätze ab 01.01.2019

Zunächst gelten auf den Bundesstraßen und den Bundesautobahnen die bisherigen Mautsätze weiter. Eine Anpassung der Mautsätze wird es zum 1. Januar 2019 auf Grundlage einer neuen Wegekostenrechnung geben. Ein entsprechendes Gesetz wurde bereits im Mai im Kabinett verabschiedet. Die Entscheidung des Deutschen Bundestages erwarten wir im Herbst. Es wird weiter einen einheitlichen Mautsatz für Autobahnen und Bundesstraßen geben. Schwerere Fahrzeuge, die die Straßen stärker beanspruchen, sollen auch stärker zur Kasse gebeten werden. Das sorgt für mehr Gerechtigkeit bei den Tarifen. Elektro-Lkw werden ab Januar von der Lkw-Maut ausgenommen. Außerdem werden erstmals Lärmkosten einbezogen. Damit sollen Anreize für die Anschaffung umweltfreundlicher, leiser Lkw geschaffen werden. Als weiteren Anreiz hat das Bundesverkehrsministerium eine Förderrichtlinie für energieeffiziente und /oder CO2-arme Lkw vorgelegt.

Bis zum 30. Juni erhebt der Bund die Lkw-Maut auf rund 12.800 Kilometern Bundesautobahnen sowie auf rund 2.300 Kilometern autobahnähnlichen Bundesstraßen. Die Einnahmen aus der Lkw-Maut fließen zweckgebunden in die Finanzierung der Bundesfernstraßen.

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„Münzgeldklausel“ in den AGB einer Bank unwirksam

Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf (Az. 17 U 147/17).

„Münzgeldklausel“ in den AGB einer Bank unwirksam

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.06.2018 zum Urteil 17 U 147/17 vom 26.06.2018

Der u. a. für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Klausel

„BARTRANSAKTION

Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro.“

im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Bank nunmehr zurückgewiesen und entschieden, dass die „Münzgeldklausel“ unwirksam ist.

Die angefochtene Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regelt die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung kann die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasst sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthält sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro geht entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit ist die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Vorschriften (auszugsweise)

§ 312 a BGB

(…)

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen…

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist

(…)

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Facebook darf als „Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren

Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ i. S. der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist lt. OLG Karlsruhe nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist (Az. 15 W 86/18).

Facebook darf als „Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Beschluss 15 W 86/18 vom 25.06.2018

Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

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Spielhallengesellschaft muss keine Selbstsperren durchsetzen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge tragen muss, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen (Az. 4 U 51/17).

Spielhallengesellschaft muss keine Selbstsperren durchsetzen

Fachverband unterliegt

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Urteil 4 U 51/17 vom 28.06.2018 (nrkr)

Berufung erfolglos! Der klagende Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlegen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am Ende der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 die Berufung des Fachverbandes gegen das klageabweisende, erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen (Az. 12 O 120/16 LG Bielefeld). Damit hat das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei. Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als „Ersatzgesetzgeber“ nicht vorgreifen könne.

Die Revision gegen sein Urteil hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen.

Der in der Berufungsinstanz unterlegene Fachverband kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

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