Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig

Zahlt ein Kunde seinen Immobilienkredit vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zurück, dürfen Banken nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kein Entgelt dafür verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Die Landgerichte München und Dortmund erklärten entsprechende Preisklauseln der Münchener Hypothekenbank und der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam, nachdem der vzbv die Kreditinstitute verklagt hatte (Az. 25 O 311/17 und 35 O 13599/17).

Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig

vzbv, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zu den Urteilen 25 O 311/17 des LG Dortmund vom 23.01.2018 (nrkr) und 35 O 13599/17 des LG München I vom 16.05.2018 (nrkr)

  • vzbv klagt erfolgreich gegen Münchener Hypothekenbank und Kreisparkasse Steinfurt.
  • Gerichte erklären Klauseln in den Preisverzeichnissen für unzulässig.
  • Banken verlangten Pauschalen von 125 Euro und 200 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Zahlt ein Kunde seinen Immobilienkredit vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zurück, dürfen Banken nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kein Entgelt dafür verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Die Landgerichte München und Dortmund erklärten entsprechende Preisklauseln der Münchener Hypothekenbank und der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam, nachdem der vzbv die Kreditinstitute verklagt hatte.

„Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv. „Das ist jedoch keine Leistung für Kunden, die die Bank extra in Rechnung stellen darf.“

125 Euro nur für die Berechnung der Entschädigung

Laut Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sollten Kunden nach einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eine Pauschale von 125 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank verlange das Entgelt ohne eine echte Gegenleistung zu erbringen. Der Kunde habe gar kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schulde.

Hypothekenbank verlangte 200 Euro zusätzlich

Das Münchner Landgericht erklärte eine ähnliche Klausel im Preisverzeichnis der Münchener Hypothekenbank für unwirksam. Danach sollten Kreditnehmer zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale von 200 Euro an die Bank zahlen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen und den Kredit deshalb vorzeitig tilgen.

Im Gegensatz zum Landgericht Dortmund waren die Münchener Richter der Auffassung, dass Banken grundsätzlich berechtigt seien, den Aufwand für die Berechnung auf ihre Kunden abzuwälzen. Das sei Teil ihres Schadersatzanspruches. Die strittige Klausel erklärten die Richter dennoch für unwirksam. Sie ermögliche der Bank, ihren Berechnungsaufwand doppelt abzurechnen – als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich über die Pauschale.

Umstrittene Treuhandgebühr bei Umschuldung zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollen, sollen das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Nach dem Urteil des Dortmunder Landgerichts handelt es sich um ein zulässiges Entgelt für eine Sonderleistung, die auch im Interesse des Kunden liege.

Der vzbv hat Berufung gegen diesen Teil des Urteils eingelegt. „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kreditnehmer die Möglichkeit haben, ihren Immobilienkredit vorzeitig abzulösen und zu einer günstigeren Bank zu wechseln“, so Brockfeld. „Dieses Recht darf eine Bank nicht einschränken, indem sie die Sicherheiten nur freigibt, wenn der Kunde eine Extrazahlung leistet.“

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Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 14.17).

Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Urteil 2 C 14.17 vom 28.06.2018

Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.06.2018 entschieden.

Die Klägerin wurde im Jahre 2012 vom Senat der Hochschule Hannover zur hauptberuflichen Vizepräsidentin gewählt und für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im Jahre 2013 wählte der Senat alle Mitglieder des Präsidiums – darunter auch die Klägerin – ab. Der Hochschulrat lehnte es ab, die Abwahlvorschläge des Senats zu bestätigen. Der Senat wiederholte daraufhin seine Abwahlentscheidung. Entsprechend der Bitte des Senats entließ das zuständige Landesministerium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil die Abwahlentscheidung entgegen § 40 NHG a. F. ohne Bestätigung durch den Hochschulrat geblieben sei. Es wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und verstieße gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn sich die Abwahlentscheidung des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Organ der Hochschule nicht durchsetzen würde, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat ein Vetorecht zukäme. Der hier vorliegende Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des Senats nicht bestätige, sei in verfassungskonformer Auslegung so zu lösen, dass der Senat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats erneut entscheiden müsse und mit Drei-Viertel-Mehrheit die endgültige und für das Ministerium verbindliche Abwahl beschließen könne.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 40 Satz 2 NHG a. F. unzulässig ist, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreitet. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedarf der Entlassungsvorschlag des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat. Ohne die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Hochschulrats war die Entlassung der Klägerin rechtswidrig.

Fußnote:

§ 40 Niedersächsisches Hochschulgesetz – NHG – in der Fassung vom 26.02.2007:

Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

1 Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2 Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.

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Betriebsuntersagung im sog. Diesel-Abgasskandal ist rechtmäßig

Das VG Stuttgart hat den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betriebsuntersagung seines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgelehnt (Az. 8 K 1962/18).

Betriebsuntersagung im sog. Diesel-Abgasskandal ist rechtmäßig

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Beschluss 8 K 1962/18 vom 27.04.2018

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. April 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters (Antragsteller) auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betriebsuntersagung seines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgelehnt (Az. 8 K 1962/18).

Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Weil der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Heidenheim ihm mit Bescheid vom 23.01.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort untersagt ist.

Dagegen hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er macht u. a. geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führe.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung ohne Nachrüstung nicht mehr der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Die Betriebsuntersagung nehme dem Antragsteller auch nicht die Beweismöglichkeiten in seinem am Landgericht anhängigen Zivilprozess. Es stehe ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, seien dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung im Rahmen eines im Zivilprozess möglichen selbständigen Beweisverfahrens begegnen.

Die angeordnete Betriebsuntersagung erweise sich auch als verhältnismäßig. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung seien die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen hätten und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in drei Fällen von Klägerinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve entschieden, die diese Körpergröße unterschreiten (Az. 6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17).

Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zu den Urteilen 6 A 2014/17, 6 A 2015/17 und 6 A 2016/17 vom 28.06.2018

Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 28.06.2018 in drei Fällen von Klägerinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve entschieden, die diese Körpergröße unterschreiten.

Die Bewerberinnen, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer Körpergröße die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2017 abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihren Klagen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht nun die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt: Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen sei nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewerber für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Das Land müsse ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen. Die einheitliche Mindestkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Im letzten Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöhten Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizeivollzugsdienst lediglich durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums rechtswidrig ist (vgl. Pressemitteilung vom 21. September 2017). Als Reaktion darauf ist die Mindestkörpergröße durch Erlass auf einheitlich 163 cm für Männer und Frauen festgelegt worden. Beim Oberverwaltungsgericht sind zurzeit noch vier weitere Verfahren von Bewerberinnen anhängig, die wegen Unterschreitung der Mindestkörpergröße von 163 cm abgelehnt worden sind, darunter drei Eilverfahren, die die Einstellung zum 1. September 2018 betreffen.

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Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten Bibliotheksinfrastruktur für Hochschulen in NRW darf nicht mit nur einem Bewerber verhandelt werden

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der von 42 Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen unter Führung des Hochschulbibliothekszentrums ausgeschriebene Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur nicht mit nur einem Bewerber verhandelt werden darf (Az. VII-Verg 4/18).

Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten Bibliotheksinfrastruktur für Hochschulen in NRW darf nicht mit nur einem Bewerber verhandelt werden

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Urteil VII-Verg 4/18 vom 27.06.2018 (rkr)

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.06.2018 entschieden, dass der von 42 Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen unter Führung des Hochschulbibliothekszentrums (hbz) ausgeschriebene Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur nicht mit nur einem Bewerber verhandelt werden darf.Der Vergabesenat bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung der Vergabekammer Rheinland, die den auf seine fehlende Eignung gestützten Ausschluss eines weiteren Bewerbers von dem durchgeführten Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) beanstandet hatte. Die Eignungsanforderungen an die Bewerber dürften, so der Senat, nicht so hoch sein, dass sie zu einem gänzlichen Ausschluss des Wettbewerbs führten. Wenn nur ein einziger Bewerber die Eignungsanforderungen erfüllen könne, seien diese wegen ihrer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung unangemessen. Gewichtige Gründe, die im Einzelfall derart hohe Eignungsanforderungen rechtfertigen könnten, lagen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres

In Tarifverträgen kann lt. BAG der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden (Az. 10 AZR 290/17).

Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres

BAG, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil 10 AZR 290/17 vom 27.06.2018

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.Der Beklagte arbeitete seit 1995 als Busfahrer in dem Verkehrsunternehmen der Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vorsieht. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Abrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Klägerin an ihn die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, verlangte die Klägerin die Sonderzuwendung nach der tarifvertraglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte das ab, weil die Tarifvorschrift unwirksam sei. Sie verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des Senats allerdings unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre (ausführlich BAG 18. Januar 2012 – 10 AZR 612/10 – BAGE 140, 231). Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben. Den Tarifvertragsparteien steht dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.

Die tarifvertragliche Regelung, die der Senat anzuwenden hatte, greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.

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Dividendenabhängige Tantieme – „Verwässerungsausgleich“ bei effektiven Kapitalerhöhungen

Das BAG hat entschieden, dass die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar ist (Az. 10 AZR 295/17).

Dividendenabhängige Tantieme – „Verwässerungsausgleich“ bei effektiven Kapitalerhöhungen

BAG, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil 10 AZR 295/17 vom 27.06.2018

Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)* ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar.Die Beklagte ist eine deutsche Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dort arbeitete der Kläger von 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011. Ab dem Jahr 1991 sagte die Beklagte dem Kläger eine Tantieme zu, deren Höhe unter anderem von der Dividende abhängig war, die pro ausgegebener Aktie der Beklagten gezahlt wurde. Diese Zusage wurde zuletzt im Jahr 1999 modifiziert. Von 1999 bis 2010 erhöhte sich die Zahl der von der Beklagten ausgegebenen Aktien im Rahmen sog. effektiver Kapitalerhöhungen um 74,4 %. Das gezeichnete Kapital erhöhte sich entsprechend. Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Geschäftsjahr 2010 eine dividendenabhängige Tantieme in Höhe von 31.146,00 Euro brutto.Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die an ihn auf Basis der letzten Zusage von 1999 gezahlte dividendenabhängige Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 sei angesichts der Erhöhung der Zahl ausgegebener Aktien um 74,4 % als Verwässerungsausgleich ebenfalls um diesen Prozentsatz zu erhöhen. Ihm stehe der Verwässerungsausgleich in analoger Anwendung des für nominelle Kapitalerhöhungen geltenden § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG zu. Die maßgebliche Interessenlage eines Arbeitnehmers, dessen Tantieme von der Dividende abhänge, sei bei nominellen und effektiven Kapitalerhöhungen identisch. Zumindest ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG gilt aufgrund seiner systematischen Stellung im AktG unmittelbar nur für sog. nominelle Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Eine analoge Anwendung auf effektive Kapitalerhöhungen, die mit einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals verbunden sind, kommt nicht in Betracht. Für dividendenabhängige Rechte Dritter besteht keine planwidrige Gesetzeslücke, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ergibt. Es führt ferner nicht zu Wertungswidersprüchen, wenn die Verwässerungsschutzregelungen für nominelle Kapitalerhöhungen nicht auf Fälle effektiver Kapitalerhöhungen übertragen werden. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Grundsätzen der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Es handelt sich um keine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags im Sinn von § 313 BGB geworden sind.

*§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG lautet:

Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.

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Kein Ersatz für Verluste im Forex-Handel

Das OLG Hamm entschied, dass derjenige, der mittels gemieteter Software im Internet automatisiert mit Finanzprodukten handelt (Forex-Handel), einen Eigenhandel betreibt, wenn er über die grundlegenden Einstellungen für den Einsatz der Software selbst entscheidet und der Softwarevermieter auch nicht für entstandene Verluste haftet, wenn er gegenüber dem – durch den Vertrag über das grundsätzlich bestehende Verlustrisiko unterrichteten – Mieter keine weiteren Zusicherungen abgegeben hat (Az. 12 U 95/16).

Kein Ersatz für Verluste im Forex-Handel

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Urteil 12 U 95/16 vom 30.05.2018

Wer mittels gemieteter Software im Internet automatisiert mit Finanzprodukten handelt (Forex-Handel), betreibt einen Eigenhandel, wenn er über die grundlegenden Einstellungen für den Einsatz der Software selbst entscheidet. Der Vermieter der Software haftet nicht für entstandene Verluste, wenn er gegenüber dem – durch den Vertrag über das grundsätzlich bestehende Verlustrisiko unterrichteten – Mieter keine weiteren Zusicherungen abgegeben hat. Das hat der 12. Senat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.05.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12.05.2016 (Az. 3 O 290/15 LG Paderborn) bestätigt.Der Kläger aus Bonn nimmt den beklagten Kaufmann aus Delbrück auf Schadensersatz für Verluste in Anspruch, die der Kläger beim Forex-Handel erlitten hat. Vereinbarungsgemäß stellte der Beklagte dem Kläger im September 2013 eine von ihm entwickelte Software (Expert Advisor) für den automatischen Handel mit Währungen im Devisenmarkt (Forex-Handel) zur Verfügung. Der Vertrag der Parteien sieht eine Beteiligung des Beklagten am Gewinn des Klägers vor und weist auf das Risiko eines Kapitalverlustes hin, der bis zum „Totalverlust“ gehen könne.

Der Kläger zahlte sodann auf ein von ihm bei einer Bank eröffnetes Konto 224.000 Euro ein. Mit dem Geld wurden in der Folgezeit unter Einschaltung eines Brokers und unter Nutzung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Software Devisengeschäfte vorgenommen. Dazu öffnete und schloss die Software unter Berücksichtigung – so die weitere Feststellung im Prozess – vom Kläger vorgegebener Einstellungen verschiedene Positionen. Geschlossene Positionen realisierten in der Regel einen Gewinn. Bei offenen Positionen (sog. Floating-Positionen) war noch nicht geklärt, ob sie sich positiv oder negativ entwickeln würden. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete Ende des Jahres 2014. Zu dieser Zeit waren auf dem Konto des Klägers noch 11.000 Euro verblieben. Aus geschlossenen Positionen hatte der Kläger nach Abzug des Vertragsanteils des Beklagten einen Gewinn von ca. 53.000 Euro erzielt. Die bei Vertragsende offenen Positionen ergaben nach der Darstellung des Klägers in der Endabrechnung einen Verlust in Höhe von ca. 160.000 Euro. Den Ausgleich dieses Verlustes verlangt der Kläger vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes. Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.

Nachdem über die Vermietung der Software abgeschlossenen, schriftlichen Vertrag habe dem Beklagten nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software oblegen. Die Software habe dann aufgrund ihrer Programmierung und vorgegebener Grundeinstellungen eigenständig Käufe und Verkäufe vorgenommen. Das seien Eigengeschäfte des Klägers. Vertragspflichten habe der Beklagte insoweit nicht verletzt.

Dieser Vertrag sei wirksam. Der Beklagte habe nicht – unter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes – ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Kreditgeschäfte getätigt. Den insoweit vom Kläger gerügten Gesetzesverstoß, der zudem nicht zur Nichtigkeit des einzelnen Kreditgeschäfts führe, könne der Senat bereits nicht feststellen.

Auch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte gewerbsmäßig eine Finanzportofolioverwaltung betrieben habe. Von möglichen Finanzdienstleistungen sei die – im vorliegenden Fall anzunehmende – reine Vermietung abzugrenzen.

Dass der Beklagte dem Kläger über den schriftlichen Vertragstext hinausgehend Renditen zugesichert oder ihm beim Vertragsschluss falsche Auskünfte zur vermieteten Software oder zum Forex-Handel erteilt habe, habe der Kläger nicht nachweisen können. Ebenso habe der Kläger nicht im Einzelnen vortragen und nicht nachweisen können, dass der Beklagte ohne seine Zustimmung durch den Eingriff in die Software manuell Devisengeschäfte getätigt oder vom Kläger vorgegebene Grundeinstellungen verändert habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines ihm schützenden Gesetzes zu, weil ein Verstoß des Beklagten gegen das Kreditwesengesetz nicht festzustellen sei.

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Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden

Gewährt eine Gemeinde den Fraktionen im Gemeinderat Zuwendungen, darf sie Fraktionen verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien oder Wählervereinigungen nicht davon ausschließen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 CN 1.17).

Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil 10 CN 1.17 vom 27.06.2018

Gewährt eine Gemeinde den Fraktionen im Gemeinderat Zuwendungen, darf sie Fraktionen verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien oder Wählervereinigungen nicht davon ausschließen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.06.2018 entschieden.Die Antragsteller, eine kommunale NPD-Fraktion und deren Mitglieder, wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, einer Stadt in Hessen. Diese gewährt den Gemeinderatsfraktionen Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung. Die angegriffene Satzung schließt Fraktionen „aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen“ von solchen Zuwendungen aus. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Ausschlussregelung für unwirksam erklärt.Die Revision der Antragsgegnerin hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge der einzelnen Fraktionsmitglieder als unzulässig zurückgewiesen, weil die angegriffene Vorschrift nur Rechte der Fraktion und nicht auch Rechte ihrer Mitglieder regelt. Der Normenkontrollantrag der Fraktion ist dagegen zulässig und begründet.Die Ausschlussregelung ist rechtswidrig, weil sie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz – GG -) verletzt. Die Gemeinden sind zwar nicht zu Fraktionszuwendungen verpflichtet, müssen aber alle Fraktionen gleich behandeln, wenn sie solche Zuwendungen gewähren. Der Ausschluss von Fraktionen verfassungsfeindlicher, nicht verbotener Parteien und Vereinigungen ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt und dient keinem verfassungsrechtlich zulässigen Zweck. Kommunale Fraktionen gehören als Untergliederungen der Gemeindevertretung zur kommunalen Verwaltung. Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung sind dazu bestimmt, die Fraktionsarbeit in der Gemeindevertretung zu finanzieren. Die Verteilung dieser Zuwendungen muss sich am Bedarf der Fraktionsgeschäftsführung orientieren. Die Zugehörigkeit der Fraktionsmitglieder zu einer Partei oder Vereinigung steht damit in keinem sachlichen Zusammenhang. Überdies ist die kommunalrechtliche Benachteiligung von Fraktionen nicht verbotener Parteien oder Wählervereinigungen nach Art. 21 und Art. 9 GG unzulässig. Dem „NPD-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 – 1 BvB 1/13 – ist nichts anderes zu entnehmen. Aus der – inzwischen umgesetzten – Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien durch Verfassungsänderung von staatlicher Finanzierung auszuschließen, sind keine Befugnisse der Gemeinden gegenüber den Gemeinderatsfraktionen abzuleiten. Fraktionszuwendungen dienen nicht der Finanzierung eventuell „hinter“ den Fraktionen stehender Parteien. Fraktionen sind Teil der Staatsorganisation; im Gegensatz dazu sind die Parteien im gesellschaftlichen Bereich politisch tätig. Fraktionszuwendungen dürfen auch nicht zur Parteienfinanzierung zweckentfremdet werden. Dies ist durch Kontrollen des Zuwendungsgebers sicherzustellen.

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Prospektverordnung umgesetzt

Der Finanzausschuss hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (19/2435, 18/2700) zugestimmt.

Prospektverordnung umgesetzt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2018

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 27.06.2018 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze ( 19/2435 , 18/2700 ) zugestimmt. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD und Die Linke stimmten dagegen, während sich die FDP-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten. Zuvor hatte die Koalition eine Reihe überwiegend redaktioneller Änderungsanträge durchgesetzt. Änderungsanträge der Opposition wurden von der Koalitionsmehrheit abgelehnt.

Mit dem Gesetz werden Ausnahmen von der Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren eingeführt. Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro, aber weniger als acht Mio. Euro (Banken fünf Mio.), soll statt eines Prospektes ein Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt werden müssen. Dieses dreiseitige Wertpapier-Informationsblatt solle potenziellen Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen und den Vergleich von verschiedenen Angeboten erleichtern, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes.

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