Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil L 3 U 233/15 vom 27.04.2018

Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen.

Der Sachverhalt:

Als selbständiger Versicherungsfachwirt vermittelte der Kläger Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an, er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken. Vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) hatte die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung keinen Erfolg.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidung des SG bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet stellte das LSG fest, dass beim Kläger keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliege. Die vom Kläger geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als sog. „Wie-Berufskrankheit“ ermöglichen würden. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt seien. Hierfür fehle es aber im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

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Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Der BGH hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 nicht verfassungswidrig ist (Az. IV ZR 201/17).

Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

BGH, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil IV ZR 201/17 vom 27.06.2018

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 Euro an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 Euro entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 Euro mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 Euro entfalle.

Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger Zahlung von 2.672,40 Euro, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a. F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.

Hinweise zur Rechtslage

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (in der Fassung vom 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2015)

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) …

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

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Streit um Tariffähigkeit der DHV – Keine abschließende Entscheidung des BAG

Das BAG hat eine Entscheidung des LAG Hamburg aufgehoben, welche die Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV bestätigt hatte, weil das LAG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz abgesenkt sind (Az. 1 ABR 37/16).

Streit um Tariffähigkeit der DHV – Keine abschließende Entscheidung des BAG

Die Berufsgewerkschaft e.V.

BAG, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Beschluss 1 ABR 37/16 vom 26.06.2018

Tarifverträge kann nur eine Arbeitnehmervereinigung schließen, die tariffähig ist. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine leistungsfähige Organisation verfügen. Das drückt sich in der Regel durch die Zahl ihrer Mitglieder im selbst gewählten Organisationsbereich aus. Allerdings können bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung deren Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit indiziert sein, wenn sie bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat. An dem Erfordernis einer zu prognostizierenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit hat weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (Mindestlohngesetz) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz) etwas geändert.

In einem u. a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren haben diese die Feststellung begehrt, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist. Die DHV wurde nach ihrer Gründung 1893 im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründet. Nach ihrer 1972 geltenden Satzung verstand sie sich als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. In der Folge mehrfacher, teilweise unwirksamer Satzungsänderungen erstreckt sich die von ihr zuletzt beanspruchte Zuständigkeit auf Arbeitnehmer in diversen Bereichen, u. a. private Banken und Bausparkassen, Einzelhandelsgeschäfte, Binnengroßhandel, Rettungsdienste, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter sowie IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Nach Angaben der DHV organisierte sie Ende Dezember 2014 75.065 Mitglieder; die antragstellenden Gewerkschaften gehen von höchstens 10.000 Mitgliedern aus.

Die Tariffähigkeit der DHV war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. In dem nunmehr anhängigen Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag – das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV festzustellen – entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Dem Antrag steht zwar nicht der Einwand der Rechtskraft früherer Sach- und Prozessentscheidungen entgegen. Das Landesarbeitsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz abgesenkt sind. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen. Sie hat Tarifverträge teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat über die Tariffähigkeit der DHV nicht abschließend befinden. Die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung – vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

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Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro im Jahr 2019 und 9,35 Euro im Jahr 2020

Am 26.06.2018 hat die Mindestlohn-Kommission ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der zweite Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. Dieser liegt derzeit bei 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.

Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro im Jahr 2019 und 9,35 Euro im Jahr 2020

BMAS, Pressemitteilung vom 26.06.2018

Am 26.06.2018 hat die Mindestlohn-Kommission ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der zweite Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. Dieser liegt derzeit bei 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.

Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, der dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen wird.

Bundesarbeitsminister Heil:

„Für den sozialen Zusammenhalt in unserem Land ist es ein wichtiges Signal, dass sich die gute wirtschaftliche Lage in Deutschland und die entsprechenden Tarifabschlüsse auch in einem steigenden Mindestlohn abbilden. Auch das gehört zu einer funktionierenden sozialen Marktwirtschaft.“

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

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Krankenkassen müssen technisch aufwändiges Fußheber-System Ness L 300 bezahlen

Zwei an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende Versicherte haben Anspruch darauf, von ihren jeweiligen Krankenkassen mit einem modernen, technisch aufwändigen Fußheber-System Ness L 300 versorgt zu werden. Weder stehen dem Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entgegen, noch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung abgegeben hat, befand das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 531/17, L 11 KR 1996/17).

Krankenkassen müssen technisch aufwändiges Fußheber-System Ness L 300 bezahlen

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zu den Urteilen L 4 KR 531/17 vom 15.06.2018 und L 11 KR 1996/17 vom 19.06.2018

Zwei an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende Versicherte haben Anspruch darauf, von ihren jeweiligen Krankenkassen mit einem modernen, technisch aufwändigen Fußheber-System Ness L 300 versorgt zu werden. Weder stehen dem Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entgegen, noch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung abgegeben hat, befanden die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts in Stuttgart in zwei vor wenigen Tagen getroffenen Entscheidungen (Urteil vom 15.06.2018, Az. L 4 KR 531/17 Urteil vom 19.06.2018, Az. L 11 KR 1996/17).

Die beiden 1972 und 1978 geborenen Frauen sind vor ca. 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt, die stetig fortschreitet. Die Gehfähigkeit ist jeweils stark beeinträchtigt. Sie beantragten 2014 bzw. 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkassen, gestützt auf ärztliche Verordnungen, die Versorgung mit dem Fußheber-System Ness L 300 als Hilfsmittel (Kostenpunkt ca. 5.500 Euro + verschiedene Zusatzkosten, wie Einweisung, Anpassung, Software-Update). Das System sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv und stimuliert dadurch die Fußheber. Es erfasst in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit.

Die Krankenkassen lehnten die Anträge ab und begründeten dies damit, dass herkömmliche kostengünstigere und für die Versorgung ausreichende Fußhebeorthesen oder Peronäusschienen zur Verfügung stünden. Außerdem habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine positive Empfehlung für diese Art der Krankenbehandlung abgegeben.

Bereits die Sozialgerichte in Freiburg und Stuttgart haben in erster Instanz den Klägerinnen Recht gegeben und die Krankenkassen verurteilt, das neue Fußheber-System ihren Versicherten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben in der Berufung auf die aus ihrer Sicht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen hingewiesen.

Die Berufungen sind jeweils erfolglos geblieben. Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter zweier für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständiger Senate des Landessozialgerichts haben den Versicherten Recht gegeben. Eine positive Empfehlung des G-BA ist nicht erforderlich, da vorliegend nicht eine (neue) Methode der Krankenbehandlung in Frage steht. Das Fußheber-System kann keine positive Auswirkung auf den Verlauf der MS-Erkrankung selbst haben. Es dient nicht der eigentlichen Krankenbehandlung, sondern hat als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich das Ziel, die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten zu verbessern. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs dürfen Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden, sondern haben Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Beide Senate haben sich überzeugt davon gezeigt, dass das neue Fußheber-System entscheidende Verbesserungen für die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten mit sich bringt und daher die Versorgung erforderlich und gerechtfertigt ist.

In beiden Fällen haben medizinische Gutachten und auch Videodokumentationen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts gespielt. In der Rechtssache L 4 KR 531/17 war bereits 2014 im Verwaltungsverfahren eine Videodokumentation angefertigt worden; in der Rechtssache L 11 KR 1996/17 hat der Senat im Berufungsverfahren die Erstellung einer Videodokumentation veranlasst und diese in der der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal an einem großen Monitor abgespielt und mit den Beteiligten erörtert.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Gesetzliche Krankenversicherung

§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 5:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. […] Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

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Festsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtmäßig

Die Festsetzung gekürzter Versorgungsbezüge wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand kann lt. VG Koblenz nicht nachträglich geändert werden, wenn der Antragsteller seine Schwerbehinderung nicht erwähnt hatte (Az. 5 K 196/17).

Festsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtmäßig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil 5 K 196/17 vom 08.06.2018

Dem 1952 geborenen Kläger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kläger weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6 % betrage. Sein Antrag wurde unter dem 14. April 2016 positiv beschieden und der Kläger zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Dementsprechend setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge fest und nahm den angekündigten Abzug in Höhe von 3,6 % vor. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte vor, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge um 3,6 %.

Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten, so die Koblenzer Richter, die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des Grades seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Ruhestandsversetzung beantragt habe. Zudem habe der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen. Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und damit eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung für die Zurruhesetzung sei nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht möglich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten habe. Schließlich begegne auch die Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlags keinen Bedenken. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen

Das SG Mainz entschied, dass die beklagte Stadt neben der Bestattungskostenbeihilfe auch die Kosten für einen (einfachen) Grabstein übernehmen muss (Az. S 11 SO 33/15).

Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil S 11 SO 33/15 vom 19.06.2018

Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100 Euro und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.

Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zugesprochen. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.

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Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente nach Geschlechtsumwandlung

Der EuGH entschied, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nicht gezwungen sein darf, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn sie eine Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden Alter in Anspruch nehmen möchte (Rs. C-451/16).

Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente nach Geschlechtsumwandlung

EuGH, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil C-451/16 vom 26.06.2018

Eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, darf nicht gezwungen sein, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn sie eine Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden Alter in Anspruch nehmen möchte.

Eine solche Voraussetzung stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Eine Richtlinie1 verbietet in Bezug auf staatliche Leistungen einschließlich Alters- und Ruhestandsrenten die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Diese Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor, die es Mitgliedstaaten gestattet, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Das Vereinigte Königreich hat hiervon Gebrauch gemacht, wobei das Rentenalter für vor dem 6. April 1950 geborene Frauen 60 Jahre und jenes für vor dem 6. Dezember 1953 geborene Männer 65 Jahre beträgt.

MB wurde 1948 geboren und bei der Geburt als männlich eingetragen und heiratete 1974 eine Frau. Im Jahr 1991 begann MB, als Frau zu leben, und im Jahr 1995 unterzog sie sich einer operativen Geschlechtsumwandlung. MB verfügt jedoch über keine vollständige Bescheinigung über ihre Geschlechtsumwandlung, die nach der nationalen Regelung nur nach Ungültigerklärung ihrer Ehe ausgestellt worden wäre2. MB und ihre Frau wollten aus religiösen Gründen verheiratet bleiben.

Im Jahr 2008 vollendete MB das 60. Lebensjahr und stellte daher einen Antrag auf Erhalt der staatlichen Ruhestandsrente. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie mangels einer vollständigen Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung in Bezug auf das Rentenalter nicht als Frau behandelt werden könne. Gegen diese Entscheidung erhob MB Klage bei den britischen Gerichten. Sie ist der Ansicht, die Bestimmung, wonach sie nicht verheiratet sein dürfe, stelle eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung dar. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Situation mit der Richtlinie vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 26.06.2018 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er im vorliegenden Fall nicht mit der Frage befasst ist, ob die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung ganz allgemein davon abhängig gemacht werden kann, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird. Er stellt fest, dass die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung und die Eheschließung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten betreffend den Personenstand fallen, die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in diesem Bereich das Unionsrecht zu beachten haben, insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Richtlinie in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, auch für Diskriminierungen gilt, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben. Dabei ist für die Anwendung der Richtlinie von einer Geschlechtsumwandlung auszugehen, wenn eine Person während eines erheblichen Zeitraums in einer anderen Geschlechtszugehörigkeit als der bei ihrer Geburt eingetragenen gelebt und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Voraussetzung, wonach die Ehe für ungültig erklärt werden muss, damit eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Personen des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter gewährt werden kann, nur auf Personen anwendbar ist, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Folglich wird nach der britischen Regelung eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, weniger günstig behandelt, als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Diese Vergleichbarkeit ist Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das gesetzliche System der Ruhestandsrente im Vereinigten Königreich gegen das Risiko des Alters schützen soll, indem es der betreffenden Person unabhängig von ihrem Ehestand einen Anspruch auf eine Ruhestandsrente verleiht, der nach Maßgabe der während ihres Berufslebens eingezahlten Beiträge erworben wird. Der Gerichtshof kommt in Anbetracht des Gegenstands und der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ruhestandsrente zu dem Schluss, dass die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat. Das Ziel der Voraussetzung der Ungültigerklärung der Ehe (das darin besteht, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern) hat mit dem System der Ruhestandsrente nichts zu tun. Folglich ändert dieses Ziel nichts daran, dass in Anbetracht des Gegenstands und der Voraussetzungen für die Gewährung der Rente die Situation der beiden genannten Personenkategorien vergleichbar ist.

Da die fragliche Ungleichbehandlung unter keine der nach dem Unionsrecht zulässigen Ausnahmen fällt, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die britische Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt und somit nach der Richtlinie verboten ist.

Fußnoten

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2 Die Rechtslage im Vereinigten Königreich hat sich geändert. Das Gesetz von 2013 über die gleichgeschlechtliche Ehe (Marriage [Same Sex Couples] Act 2013) trat am 10. Dezember 2014 in Kraft und erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren mittlerweile die Eheschließung. Sein Schedule 5 änderte Section 4 des Gesetzes von 2004 über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit (Gender Recognition Act 2004): Die Ausschüsse für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit müssen nunmehr jedem verheirateten Antragsteller eine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit erteilen, wenn dessen Ehepartner zustimmt.

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Zur Haftung bei Fußgängerunfall in „70 km/h-Zone“

Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 9 U 131/16).

Zur Haftung bei Fußgängerunfall in „70 km/h-Zone“

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zum Urteil 9 U 131/16 vom 10.04.2018

Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.04.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.08.2016 (Az.6 O 233/14 LG Bochum) abgeändert.

Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger und die seinerzeit 63 Jahre alte Klägerin, beide aus Witten, überquerten im Januar 2013 gegen 17:00 Uhr als dunkel gekleidete Fußgänger – lediglich die Klägerin trug eine beigefarbige Hose – die Elberfelder Straße in Witten in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw auf 70 km/h begrenzt ist. Sie wurden von dem im Rechtsstreit verklagten Fahrer eines Pkw Opel erfasst und schwer verletzt. Die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Pkw-Fahrer entweder 81 km/h gefahren oder zu spät auf die die Fahrbahn betretenden Fußgänger reagiert hatte. Durch den Zusammenstoß hatten die Kläger gravierende Verletzungen davongetragen. Beide Kläger erlitten u. a. lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen. Die Verletzungen sind bis heute nicht folgenlos verheilt. Die Kläger mussten längere Zeit stationär behandelt werden und sind bereits mehrfach operiert worden. Ihre ärztlichen Behandlungen dauern an.

Vom beklagten Pkw-Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangen die Kläger Ersatz ihrer Sachschäden und immateriellen Schäden nach einer Haftungsquote von 2/3 zulasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung dieser Quote machen sie u. a. ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro für den Kläger und von 60.000 Euro für die Klägerin geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ausgehend von einer einfachen Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) zurücktrete.

Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil war teilweise erfolgreich. Nach ergänzender Beweisaufnahme hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten der Beklagten und von 2/3 zulasten der Kläger zu verteilen ist. Ausgehend hiervon hat der Senat ein Grund- und Teil-Endurteil erlassen und das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort die Schadenshöhe geklärt werden kann.

Die Parteien hafteten, so der Senat, im Verhältnis der genannten Quote für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, wobei auf beiden Seiten ein schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen sei.

Den Klägern sei ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Sie hätten das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen müssen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten.

Auch den Pkw-Fahrer treffe ein Verschulden. Er habe entweder die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder die die Fahrbahn betretenden Fußgänger zu spät bemerkt bzw. zu spät auf diese reagiert.

Nach den mit Hilfe eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang wäre der Unfall für den Pkw-Fahrer zwar nicht gänzlich vermeidbar gewesen, wenn er die erlaubten 70 km/h eingehalten hätte. Es wäre dann aber – bei der gebotenen sofortigen Reaktion auf das Erreichen bzw. Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie durch die Kläger – zu einer deutlich weniger schweren Kollision mit ca. 25 km/h anstatt der tatsächlichen Kollision mit mindestens 60 km/h gekommen. Zudem wäre der vorauseilende Kläger nur streifend erfasst worden. Die beiden alternativ anzunehmenden, sich unfallursächlich auswirkenden Verkehrsverstöße des Pkw-Fahrers hätten ein gleichwertiges Gewicht und rechtfertigten die Haftungsquote von 1/3 zulasten der Beklagten.

Der schwerwiegende Verkehrsverstoß der Kläger, ohne den der Unfall zudem gänzlich vermieden worden wäre, wiege deutlich schwerer und rechtfertige eine Quote von 2/3 zu ihren Lasten.

Hinweis der Pressestelle:

§ 25 Abs. 3 StVO lautete zum Zeitpunkt des Unfalls wie folgt:

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

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Markenrecht wird reformiert

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften vorgelegt (19/2898).

Markenrecht wird reformiert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften vorgelegt ( 19/2898 ). Die europäische Markenrechtsreform und das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgen danach das Ziel, ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten zu etablieren. Oberstes Ziel sei das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke, heißt es in dem Entwurf. Weiter soll die Eintragung von Marken erleichtert und die wachsende Produktpiraterie effektiv bekämpft werden. Dazu soll die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Zusammen mit dem Entwurf übersandte die Bundesregierung als Anlagen die Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates und des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesratsstellungnahme.

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