Festsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtmäßig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil 5 K 196/17 vom 08.06.2018
Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten, so die Koblenzer Richter, die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des Grades seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Ruhestandsversetzung beantragt habe. Zudem habe der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen. Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und damit eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung für die Zurruhesetzung sei nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht möglich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten habe. Schließlich begegne auch die Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlags keinen Bedenken. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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