Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen
SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil S 11 SO 33/15 vom 19.06.2018
Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.
Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zugesprochen. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
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