Kein Anspruch eines Rennradfahrers auf Schadensersatz bei Sturz nach Ausweichen vor einem dreieinhalbjährigen Kind auf einem Lauflernrad

Das LG Heidelberg hat die Klage eines Rennradfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, denn es fehle bereits an einer Aufsichtspflichtverletzung der beklagten Mutter (Az. 3 O 80/18).

Kein Anspruch eines Rennradfahrers auf Schadensersatz bei Sturz nach Ausweichen vor einem dreieinhalbjährigen Kind auf einem Lauflernrad

LG Heidelberg, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zum Urteil 3 O 80/18 vom 21.06.2018

Mit Urteil vom 21.06.2018 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg die Klage eines Rennradfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.

Der Klage lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 17.05.2017 befuhr der Kläger mit seinem Rennrad mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h die Walldorfer Straße auf der Höhe des „Racket Centers“ in Nußloch. Die Straße dient dem Zufahrtsverkehr des „Racket Centers“ und auf ihr sind üblicherweise auch Fußgänger in Richtung Nußloch unterwegs. Zum selben Zeitpunkt ging die Beklagte mit ihrer dreieinhalbjährigen Tochter in der Nähe der Zufahrt zum „Racket Center“ auf der Straße spazieren. Die Tochter befuhr die Straße dabei mit einem Lauflernrad, das sie seit etwa eineinhalb Jahren nutzt. Als sich der Kläger der Personengruppe näherte, klingelte er mehrfach, woraufhin sich die Gruppe an den rechten Fahrbahnrand bewegte und die Beklagte ihrer Tochter, die – für den Kläger erkennbar – mit ihrem Lauflernrad weiterhin mittig die Straße befuhr, zurief: „Zur Seite, sofort“. Daraufhin fuhr das Mädchen, dem sich der Kläger zwischenzeitlich bis auf wenige Meter genähert hatte, mit seinem Laufrad in Richtung des linken Fahrbahnrandes. Der Kläger fuhr daraufhin links an dem Kleinkind vorbei auf den Grünstreifen des linken Fahrbahnrandes und stürzte. Infolge des Sturzes wurde das Rennrad des Klägers beschädigt und er erlitt eine Kleinfingerfraktur rechts und eine Ellenbogenprellung links.

Der Kläger verlangte von der Beklagten unter anderem Ersatz der Reparaturkosten für das Rennrad sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 1.500 Euro. Der Kläger trug in der Klageschrift vor, er habe bei der Anfahrt der Gruppe davon ausgehen dürfen, dass die Mutter das Kind zu sich nach rechts rufen werde und er daher gefahrlos links an der Gruppe hätte vorbeifahren können. Dass die Mutter das Kind nicht zu sich rufen und es daher an die linke Fahrbahnseite fahren werde, liege außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es fehle, so die Kammer, bereits an einer Aufsichtspflichtverletzung der beklagten Mutter. Das Fahrenlassen ihrer Tochter auf einem Lauflernrad auf der von motorisiertem Verkehr nur wenig genutzten und optisch eher einem gut ausgebauten Feldweg gleichenden Walldorfer Straße sei dem Alter und dem Können des Kindes angemessen gewesen. Die Beklagte habe durch ihren Zuruf kontrollierend auf ihre Tochter eingewirkt und sie dazu bewegt, eine Passage für den sich nähernden Kläger freizumachen, wie es von Fußgängern im Kontakt mit Radfahrern erwartet werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die dreijährige Tochter angesichts ihres Alters noch nicht zwischen rechts und links unterscheiden könne und ein derartiger Zuruf somit ausgeschieden sei. Im Übrigen würde eine Haftung der Beklagten hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktreten. Im Straßenverkehr gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Komme es zu einem Zusammentreffen von Radfahrern und Fußgängern, müsse der Radfahrer insbesondere auch mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen der Fußgänger rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen. Nochmals erhöht seien die Sorgfaltsanforderungen schließlich gegenüber Kindern oder sonstigen hilfsbedürftigen Menschen. Diesen Sorgfaltsanforderungen sei der Kläger in besonderem Maße nicht nachgekommen. Er habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Trotz der für ihn von weitem erkennbaren Gefahrensituation, die infolge der Beteiligung eines Kleinkindes, seiner über dem üblichen Durchschnittsmaß liegenden Radfahrgeschwindigkeit und dem zunächst unbemerkten Nähern der Gruppe von hinten ein stark erhöhtes Maß an Sorgfalt und Rücksichtnahme erfordert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich von etwa 30 km/h auf 25 km/h reduziert. Auf diese Weise habe er auf die dann tatsächlich eingetretene Gefahrensituation nicht mehr durch rechtzeitiges sicheres Bremsen reagieren können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe Berufung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

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Fahrprüfung für Lkw zu Recht angeordnet

Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrerlaubnisklasse C1) eine erneute Fahrprüfung verlangen kann (Az. 1 K 1113/17).

Fahrprüfung für Lkw zu Recht angeordnet

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zum Urteil 1 K 1113/17 vom 23.05.2018

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Urteil vom 23. Mai 2018 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrerlaubnisklasse C1) eine erneute Fahrprüfung verlangen kann.

Dem Kläger wurde im Jahre 1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen, die neben der Fahrberechtigung für Pkw auch die Berechtigung zum Führen von Lkw der heutigen Fahrerlaubnis Klasse C1 umfasste. 2013 erhielt der Kläger entsprechend seinem damaligen Antrag nach einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Begutachtung die Fahrerlaubnis der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) ohne erneute Fahrprüfung wieder erteilt. Ein Jahr später beantragte er, ihm auch die heutige Klasse C1 wieder zu erteilen. Hierfür verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Südliche eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung, nachdem er seit mehr als 17 Jahren Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 nicht mehr geführt habe. Weil er Kläger sich der Prüfung nicht unterzog, lehnte sie seinen Antrag ab.

Dagegen setzte der Kläger sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren und sodann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zur Wehr. Er trug vor, er besitze die notwendige Fahrpraxis für Lkw der Fahrerlaubnis Klasse C1, weil er auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit Lkw bzw. größeren Maschinen gefahren sei.

Das Verwaltungsgericht Neustadt folgt in seinem Urteil der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde. Die Richter halten es angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger Fahrzeuge der Fahrerlaubnis Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, für gerechtfertigt, von ihm eine Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Die von ihm angeführte Fahrpraxis auf einem Privatgelände und mit landwirtschaftlichen Maschinen sei mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Lkw nicht vergleichbar. Die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 könne auch nicht mit dem Führen eines Pkw gleichgesetzt werden. Ein Bestandsschutz der bis 1998 inne gehabten alten Fahrerlaubnis Klasse 3 – unter Einschluss der heutigen Klasse C1 – sei mit deren Entziehung durch das Strafgericht erloschen.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

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Online-Unternehmen wollen verstärkt gegen gefährliche Produkte vorgehen

Vier große Online-Unternehmen haben sich verpflichtet, gefährliche Produkte, die über ihre Online-Plattformen verkauft werden, schneller aus dem Verkehr zu ziehen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung haben Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich mit der EU-Kommission unterzeichnet. Künftig werden die Online-Marktplätze binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte reagieren und bei Meldungen von Verbrauchern binnen fünf Arbeitstagen Maßnahmen ergreifen.

Online-Unternehmen wollen verstärkt gegen gefährliche Produkte vorgehen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.06.2018

Vier große Online-Unternehmen haben sich verpflichtet, gefährliche Produkte, die über ihre Online-Plattformen verkauft werden, schneller aus dem Verkehr zu ziehen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung haben Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich am 25.06.2018 mit der EU-Kommission unterzeichnet. Künftig werden die Online-Marktplätze binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte reagieren und bei Meldungen von Verbrauchern binnen fünf Arbeitstagen Maßnahmen ergreifen.

EU-Verbraucherkommissarin Věra Jourová sagte: „Immer mehr Menschen in der EU kaufen im Internet ein. Der Online-Handel hat den Verbrauchern neue Möglichkeiten eröffnet, denn hier finden sie eine größere Auswahl an Produkten zu niedrigeren Preisen. Verbraucher sollten im Internet genauso sicher einkaufen können wie im Geschäft. Daher begrüße ich die Verpflichtungserklärung, die die Produktsicherheit für die Verbraucher weiter erhöhen wird. Auch andere Online-Marktplätze sollten sich der Initiative anschließen, damit das Internet für die Verbraucher in der EU sicherer wird.“

2016 wurden 20 Prozent der aller Verkäufe in der EU über das Internet abgewickelt (Eurostat). Bei immer mehr der über das Schnellwarnsystem gemeldeten gefährlichen Produkte handelt es sich um Waren, die online vertrieben werden. Alle Online-Marktplätze müssen daher ihre Anstrengungen fortführen und verstärken, um gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht Verfahren für die Meldung und Entfernung problematischer Online-Inhalte vor, jedoch sind diese Verfahren nicht im Detail geregelt. Vier große Online-Marktplätze haben heute eine Reihe von Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher in der EU zugesagt.

Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich haben sich verpflichtet,

  • binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden zu reagieren, wenn diese ihre Kontaktstellen auffordern, Angebote unsicherer Produkte von ihrer Website zu entfernen. Die Unternehmen sollten dann die entsprechenden Maßnahmen ergreifen und die Behörden darüber informieren.
  • ihren Kunden klar aufzuzeigen, wie sie gefährliche Produkte melden können. Solche Meldungen werden dann zügig bearbeitet; binnen fünf Arbeitstagen soll eine angemessene Reaktion erfolgen.
  • Informationen über zurückgerufene/gefährliche Produkte zu konsultieren, die über das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte oder von anderen Quellen (z. B. Durchsetzungsbehörden) bereitgestellt werden, und mit Blick auf die betroffenen Produkte, sofern diese identifiziert werden können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  • zentrale Anlaufstellen zu schaffen, bei denen die Behörden der EU-Mitgliedstaaten gefährliche Produkte melden können. Diese Stellen sollen auch die Kommunikation zu Fragen der Produktsicherheit erleichtern.
  • zu verhindern, dass bereits entfernte Angebote gefährlicher Produkte erneut auftauchen.
  • Verkäufer über die Einhaltung der EU-Produktsicherheitsvorschriften zu informieren/zu schulen, von ihnen die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu verlangen und ihnen einen Link zur Liste der EU-Produktsicherheitsvorschriften bereitzustellen.

Nächste Schritte

Die Online-Marktplätze und die Europäische Kommission werden alle sechs Monate die Fortschritte bei der Erfüllung der Zusagen bewerten und dazu einen Bericht veröffentlichen.

Die Europäische Kommission fordert auch andere Online-Marktplätze auf, es den vier Unternehmen, die heute mit gutem Beispiel vorangegangen sind, gleichzutun und online verkaufte Produkte für die Verbraucher in der EU sicherer zu machen.

Hintergrund

Gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Artikel 14) müssen Angebote gefährlicher Produkte schnell und wirksam entfernt werden, jedoch gibt es hierzu keine zeitlichen Vorgaben.

In ihrer Mitteilung vom September 2017 über die Bekämpfung illegaler Online-Inhalte sagte die Kommission zu, dass sie die diesbezüglichen Fortschritte überwachen und bewerten werde, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Nachgang zu dieser Mitteilung legt die Kommission im März 2018 eine Empfehlung mit einer Reihe operativer Maßnahmen vor, die von den Unternehmen und Mitgliedstaaten zur Verstärkung dieser Bemühungen zu ergreifen sind, bevor sie darüber befindet, ob Rechtsvorschriften notwendig sind. Diese Empfehlungen gelten für alle Formen illegaler Inhalte: terroristische Inhalte, Aufstachelung zu Hass und Gewalt, Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, unsichere Produkte und Urheberrechtsverletzungen.

Das Schnellwarnsystem der EU ermöglicht einen raschen Informationsaustausch zwischen 31 europäischen Ländern und der Europäischen Kommission über gefährliche Non-Food-Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen. Am 12. März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Bericht für 2017 über das Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte.

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Fahrtkostenerstattung für Grundschüler an einer Freien Waldorfschule

Das VG Koblenz wies darauf hin, dass eine Erstattung von Fahrtkosten für einen Schüler der Walfdorfschule nur in Betracht kommt, wenn er eine Freie Waldorfschule besucht, die im Bezirk der für ihn zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt (Az. 4 K 123/18).

Fahrtkostenerstattung für Grundschüler an einer Freien Waldorfschule

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zum Urteil 4 K 123/18 vom 13.06.2018

Der 2010 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zur Freien Waldorfschule in Kastellaun, deren 1. Klasse er seit seiner Einschulung im Schuljahr 2017/2018 besucht. Er wohnt in einer Ortsgemeinde im Rhein-Hunsrück-Kreis, die weder im Grundschulbezirk der Grundschule Kastellaun noch in einem benachbarten Grundschulbezirk liegt. Seinen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Privatschulgesetzes – PrivSchG – die Waldorfschule im Bezirk der für diesen Schüler zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegen müsse, was beim Kläger nicht der Fall sei.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger unter anderem geltend, er habe bereits nach der für Schüler öffentlicher Schulen geltenden Vorschrift des § 69 des Schulgesetzes – SchulG – einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, zumindest bis zur nächstgelegenen Schule. Verfassungsrechtlich bedenklich sei nicht nur die schulwegkostenrechtliche Ungleichbehandlung von Schülern öffentlicher und privater Schulen, sondern auch die weitere Differenzierung zwischen den Schülern von staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen und staatlich (nur) genehmigten privaten Ersatzschulen wie den Freien Waldorfschulen. Der Beklagte habe ferner den Art. 13 Abs. 2 a des UN-Sozialpakts verkannt, wonach der Grundschulunterricht unentgeltlich gewährt werden müsse, wovon auch die Kosten für die Schülerbeförderung als mittelbare Kosten erfasst seien. Die Schülerbeförderung sei nämlich unabdingbare Voraussetzung für die Beschulung. Werde die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, so sei die freie Schulwahl beeinträchtigt.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine volle Fahrtkostenerstattung noch auf die hilfsweise begehrte anteilige Fahrtkostenerstattung bis zur nächstgelegenen Schule. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Kläger eine Freie Waldorfschule besuche, die im Bezirk der für ihn zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liege. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Gegen die landesrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2014 in einem grundsätzlichen Urteil zu Freien Waldorfschulen entschieden habe, lasse sich dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Wenn der Staat den Eltern mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht abnehme, so dürfe er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben seien. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei der Gesetzgeber nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich gleichzubehandeln. Dem Kläger stehe auch aus Art. 13 Abs. 2 a des UN-Sozialpakts kein Anspruch auf eine kostenlose oder zumindest teilfinanzierte Beförderung zur Freien Waldorfschule in Kastellaun zu. Sofern aus dieser Bestimmung überhaupt ein Anspruch des Klägers folge, sei dieser bereits aufgrund der Rechtslage in Rheinland-Pfalz erfüllt. Die Norm verlange vom Grundschulunterricht, dass dieser „für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss“. Das habe der Beklagte zutreffend dargelegt, denn eine kostenfreie Beförderung des Klägers zur Freien Waldorfschule in Kastellaun sei sichergestellt, wenn er seinen Wohnsitz in dem Grundschulbezirk Kastellaun oder einem der unmittelbar benachbarten Grundschulbezirke nehme. Im Übrigen sei eine kostenfreie Beförderung zu der Grundschule, in deren Bezirk der Kläger wohnt, sichergestellt. Damit könne von der Möglichkeit eines kostenlosen Grundschulbesuchs ausgegangen werden. Wenn sich die Eltern des Klägers für eine andere Schule entschieden, so liege dies in ihrem finanziellen Verantwortungsbereich.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie

Das OLG Frankfurt entschied, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt (Az. 6 U 74/17).

Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zum Urteil 6 U 74/17 vom 21.06.2018 (nrkr)

Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden ist zulässig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis.Der Kläger ist ein gewerblicher Unternehmensverband. Der Beklagte ist Arzt und warb auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie. Osteopathie eigne sich seinen Angaben nach u. a. zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden. Die Säuglingsosteopathie weise ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten auf, etwa „Geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“. Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie schließlich habe u. a. den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus (…) der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.

Der Kläger nimmt den beklagten Arzt wegen einer Vielzahl von werbenden Wirkungsangaben auf Unterlassen in Anspruch. Er ist der Ansicht, die genannten Behandlungsverfahren zählten zu den alternativmedizinischen Heilmethoden, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ seien, so das OLG, zu unterlassen. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dagegen dürfe der beklagte Arzt weiter werbend einsetzen. Das OLG betont zunächst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen. Studienergebnisse seien nur tragfähig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele.

Hinsichtlich der Behandlungsmethode der sog. Craniosakralen Osteopathie habe der Kläger hier nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Der Beklagte habe demgegenüber nicht valide Studien vorlegen können, die die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen belegten.

Hinsichtlich der Osteopathie und der Säuglingsosteopathie dagegen habe der Kläger nicht hinreichend konkret ausgeführt, dass die beworbenen Methoden in ihrer Gesamtheit und für die vom Beklagten beworbenen Indikationen ungesichert seien. Die zum Verfahren der Osteopathie vorgelegten Auszüge aus dem Online-Lexikon Wikipedia seien ungeeignet, da es sich nicht um objektive Quellen handele. Vorgelegte Fachartikel ließen sich nicht in Bezug zu den angegriffenen Werbeaussagen setzen. Aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer folge sogar, dass es bei einigen Krankheitsbildern durchaus zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit gebe.

Auch aus den zur Säuglingsosteopathie vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass es für die osteopathische Behandlungsmethode bei Kindern generell an einer wissenschaftlichen Absicherung fehle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Kostenlose Zeitungen vor der Haustür muss ein Eigentümer nicht hinnehmen

Das AG Magdeburg entschied, dass es die Herausgeberin eines kostenlosen Anzeigenblatts zu unterlassen hat, das zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen (Az. 150 C 518/17).

Kostenlose Zeitungen vor der Haustür muss ein Eigentümer nicht hinnehmen

AG Magdeburg, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 150 C 518/17 vom 29.11.2017 (rkr)

Ein am 29. November 2017 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Magdeburg ist nach Rücknahme der hiergegen zunächst eingelegten Berufung (Landgericht Magdeburg, Az. 1 S 389/17) rechtskräftig, sodass es die Herausgeberin eines kostenlosen Anzeigenblatts zu unterlassen hat, das zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in Magdeburg. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt, wodurch der Kläger stets gezwungen war, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, das Ablegen der Blätter zu unterlassen, kam der Beklagte dieser Aufforderung nur zunächst, später aber nicht mehr nach.

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, sodass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

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Haftung des Landes bei tödlichem Radfahrerunfall?

Lt. OLG Hamm kommt eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen bei einem tödlichen Radfahrerunfall, der sich im Juli 2014 auf dem Wenne-Radweg ereignete, in Betracht, die eine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen begründen könnte (Az. 11 U 101/17).

Haftung des Landes bei tödlichem Radfahrerunfall?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 11 U 101/17 vom 22.06.2018

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 22.06.2018 über den Zivilrechtsstreit aus Anlass eines tödlichen Radfahrerunfalls, der sich im Juli 2014 auf dem Wenne-Radweg ereignete, mündlich verhandelt und durch die Vernehmung eines Sachverständigen Beweis erhoben (Az. 11 U 101/17 OLG Hamm).

Nach dem Verlauf der Verhandlung kommt eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Betracht, die eine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen begründen könnte.

Der Senat hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Wenne-Radweg für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet gewesen sei. Deswegen könnte zur Verkehrssicherung eine bloße Baumbeobachtung durch den Landesbetrieb nicht ausreichend, sondern eine Baumkontrolle geboten gewesen sein. Nach den Erörterungen mit dem Sachverständigen könnte weiter anzunehmen sein, dass die umgestürzte Eiche bei einer Baumkontrolle hätte auffallen und dann näher hätte überprüft werden müssen, sodass eine von ihr ausgehende Umsturzgefahr erkannt worden wäre. Zudem könnte nach dem Ergebnis bislang vorliegender, weiterer Sachverständigengutachten festzustellen sein, dass der Verunfallte durch die herabfallende Eiche getötet wurde und nicht seinerseits gegen einen bereits gefallenen Baum gefahren ist.

Ausgehend hiervon hat der Senat den Parteien eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits vorgeschlagen. Dem Vorschlag sind die Parteien mit dem Abschluss eines Widerrufsvergleichs gefolgt. Nach dem Vergleich zahlt das beklagte Land an die Kläger zur Abgeltung der erlittenen Schäden 70.000 Euro. Der Vergleich kann von den Klägern bis zum 29.06.2018 und vom beklagten Land bis zum 27.07.2017 widerrufen werden. Im Fall seines Widerrufs wird der Senat von Amts wegen über die Fortsetzung des Rechtsstreits entscheiden.

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Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

Unter den Begriff „Federweißer“ fallen nur frische, im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer“ unzutreffend und geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Dies hat das VG Trier entschieden (Az. 2 K 14789/17.TR).

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

VG Trier, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 2 K 14789/17.TR vom 03.05.2018

Unter den Begriff „Federweißer“ fallen nur frische, im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer“ unzutreffend und geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden.

Die Klägerin hatte einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr gebracht, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde. Sowohl die Etikettierung, als auch die Bewerbung des Produktes vermittelten dem Durchschnittsverbraucher nach Auffassung der Behörde den Eindruck, es handele sich bei dem Erzeugnis um einen Federweißen. Auf dem Etikett wurde auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes hingewiesen. In der Folge bemängelte das Landesuntersuchungsamt, die Bezeichnung des Produktes sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, da es als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch keiner sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Beklagten bestätigt, wobei er zur Begründung anführte, die Bezeichnung „Federweißer“ setzte voraus, dass der Traubenmost in Gärung befindlich sei.

Daraufhin hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse.

Die Klage blieb jedoch erfolglos, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Produktes der Klägerin als Federweißer gegen die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes verstoße. Sie sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da das Erzeugnis der Klägerin tatsächlich kein Federweißer sei. Zwar sähen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich bei Federweißen um ein gärendes Produkt handeln müsse. Jedoch ergebe sich aus den nationalen Vorschriften, dass die Begrifflichkeit „Federweißer“ nur auf solche Produkte zuträfe, die „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ seien. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn es sich um ein Produkt handele, das noch gäre. Auch entspräche nur dieses Verständnis dem deutschen Sprachgebrauch, denn der Verbraucher gehe nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass Federweißer ein im Zustand der Gärung befindliches Erzeugnis sei, im Herbst in offenen Flaschen abgegeben werde und zügig konsumiert werden müsse. Der auf dem Etikett enthaltene Hinweis auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes, könne eine Irreführung nicht ausschließen, da er vor diesem Hintergrund widersprüchlich sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Keine Einstellung verurteilter Straftäter als Polizeiangestellte im Objektschutz

Das Land Berlin kann die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz wegen einer Jugendstrafe ablehnen. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 10 Sa 163/18).

Keine Einstellung verurteilter Straftäter als Polizeiangestellte im Objektschutz

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 10 Sa 163/18 vom 17.05.2018

Das Land Berlin kann die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz wegen einer Jugendstrafe ablehnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Bewerber, der 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, bewarb sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

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Keine vereinbarte Ablösezahlung bei Mietvertragsunterzeichnung durch Dritten

Die Bedingung, nach der eine vereinbarte Ablösezahlung nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung fällig werden soll, ist nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat. Dies entschied das AG München (Az. 414 C 11528/17).

Keine vereinbarte Ablösezahlung bei Mietvertragsunterzeichnung durch Dritten

AG München, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 414 C 11528/17 vom 12.12.2017 (rkr)

Die Bedingung, nach der eine vereinbarte Ablösezahlung nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung fällig werden soll, ist nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.12.2017 die Klage auf Zahlung einer für Küchenmöbel und Spülmaschine nebst diversen Lampen vereinbarten Ablöse von 3.000 Euro ab.

Die Klägerin war bis 31. Mai 2017 Mieterin einer Wohnung in der Maxvorstadt München. Die Parteien schlossen einen Ablösevertrag, wonach der Beklagte, Geschäftsführer eines Unternehmens, die Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3.000 Euro von der Klägerin erwerben soll. Der vorgenannte Vertrag enthält folgende Regelung:

„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“

Am 04.06.2017 schrieb der Beklagte an die Klägerin, dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei. 500 Euro sei er jedoch bereit zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Derzeit bewohnt der Beklagte mit zwei weiteren Personen die vorgenannte Wohnung.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung verpflichtet sei, da er die Nutzung der Wohnung erhalten habe. Auf seine formale Stellung als Mieter käme es nicht an. Die Klägerin habe für die Küche 1.400 Euro zuzüglich 400 Euro für den Geschirrspüler sowie weitere 400 Euro für Anlieferung und den Einbau bezahlt. Die Küche sei fast neuwertig. Die vorgenannten Gegenstände sowie die übernommenen weiteren Lampen hätten einen Wert von 3.000 Euro gehabt. Jedenfalls läge kein Wucher vor.

Der Beklagte hält daran fest, dass die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei. Im Ergebnis habe die Klägerin rechtswidrig eine verdeckte Provision für die Weitergabe ihrer Adresse an den Vermieter haben wollen. Der vereinbarte Kaufpreis stünde in auffälligem Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Über Alter und Wert der Gegenstände habe die Klägerin getäuscht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Zu Recht hat der Beklagte vorgetragen, dass die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags (…) ist der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung (…) in München geworden und hat auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin ist demgegenüber die Mutter des Beklagten. (…) Die (…) vorgenommene Auslegung des Ablösevertrags (…) ergab nicht den Nachweis der von der Klageseite aufgestellten Behauptung, wonach es – entgegen dem klaren Wortlaut – nicht auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände ankommen sollte. Für das Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Vertragspartners betreffend einen Mietvertrag innehat. Es kommt daher für die Frage des Entstehens eines Kaufpreisanspruches (…) nicht lediglich darauf an, dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhält und diese faktisch nutzt.

Es gibt auch keinen Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte (…) den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat. Auf die weiteren Fragen nach einer verdeckten Provision, der Anfechtung der Ablösevereinbarung (…) sowie die Frage nach dem Wert der abgelösten Gegenstände kommt es daher aus Rechtsgründen nicht mehr an.“

Das Urteil ist nach – die Berufung der Klägerin zurückweisendem – Beschluss vom 04.06.2018 rechtskräftig.

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