Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Das BAG hat entschieden, dass der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt hat, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war und hat den Fall an das LAG zurückverwiesen (Az. 5 AZR 262/17).

Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 5 AZR 262/17 vom 20.06.2018

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

Der Kläger war vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2015 bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter beschäftigt und hat zuletzt 4.361,00 Euro brutto monatlich verdient. Sein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, ansonsten sie verfallen. Mit Schreiben vom 14. September 2015 forderte der Kläger vom Beklagten die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto sowie weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hätten. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. September 2015 die Ansprüche ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an. In der Folgezeit führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25. November 2015 andauerten, jedoch erfolglos blieben. Daraufhin hat der Kläger am 21. Januar 2016 Klage erhoben, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gemeint, die Ansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe.

Die Revision des Klägers war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Kläger hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Der Senat musste deshalb nicht darüber entscheiden, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen konnte der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – gesetzlicher Mindestlohn – Ausschlussfristen

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer lt. BAG für die Zeit, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Damit hat der Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (Az. 5 AZR 377/17).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – gesetzlicher Mindestlohn – Ausschlussfristen

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 5 AZR 377/17 vom 20.06.2018

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.

Der Kläger war seit dem Jahre 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat. Mit einem der Beklagten am 18. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger von dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 verlangt. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein und gemeint, sein Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfristenregelung des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau, wonach – zusammengefasst formuliert – alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, sei insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn von seinerzeit 8,50 Euro je Stunde übersteigenden Anteils der Forderung abgewiesen. Der Anspruch sei insoweit nach § 14 BRTV verfallen. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns hat es der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Damit hat der Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch folgt jedoch nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG, weil nach dieser Bestimmung der Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu entrichten ist. Da der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, bleibt ihm auch der Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Zugleich gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern. Das hat zur Folge, dass Vereinbarungen, welche die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns i. S. d. § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, insoweit unwirksam sind. Zu solchen Vereinbarungen gehören nicht nur arbeitsvertragliche, sondern auch tarifliche Ausschlussfristen. Anders als bei Ausschlussfristen, die arbeitsvertraglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind, unterliegen Tarifregelungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB indes keiner Transparenzkontrolle.

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OLG Hamm entscheidet im „Tennisstreit“

Das OLG Hamm hat den Rechtsstreit einer Tennistrainerin aus Lippstadt gegen einen Berufstennisspieler aus Warstein mündlich verhandelt und entschieden (Az. 12 U 97/17).

OLG Hamm entscheidet im „Tennisstreit“

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 12 U 97/17 vom 20.06.2018

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20.06.2018 den Rechtsstreit einer Tennistrainerin aus Lippstadt gegen einen Berufstennisspieler aus Warstein mündlich verhandelt und entschieden.

In erster Instanz hatte das Landgericht Arnsberg – unter Abweisung der weitergehenden Klage – den Beklagten am 04.08.2017 dazu verurteilt, der Klägerin ca. 246.000 Euro zu zahlen und Auskunft über bestimmte Einnahmen des Jahres 2016 zu erteilen (Az. 2 O 5/16 LG Arnsberg).

Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, die Verurteilung des Beklagten zu weiteren Zahlungen zu erreichen, der Beklagte mit dem Ziel, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den persönlich anwesenden Parteien in der mündlichen Verhandlung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am Ende der Verhandlung ein Urteil verkündet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat deutlich gemacht, dass die für die Verurteilung des Beklagten maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen vom Landgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt sein dürften und der Klägerin aufgrund weiteren, in der Berufungsinstanz zulässigen Tatsachenvortrags ein weiteres Entgelt zuzusprechen sein könnte.

Nach dann getroffenen Entscheidung des Senats ist die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben. Überwiegend erfolgreich war demgegenüber die Berufung der Klägerin. Sie kann zusätzlich zu dem bereits in erster Instanz ausgeurteilten Betrag vom Beklagten die Zahlung von weiteren 28.560 Euro beanspruchen.

Eine Revision gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil hat der Senat nicht zugelassen, sodass der Beklagte – wenn er das Urteil anfechten will – Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen müsste.

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Reitwegeregelung für die Waldgebiete im Kreis Viersen rechtswidrig

Die Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 22. März 2018, mit der das Reiten in einzelnen Waldgebieten des Kreises auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt wurde, ist rechtswidrig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 15 L 1007/18).

Reitwegeregelung für die Waldgebiete im Kreis Viersen rechtswidrig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Beschluss 15 L 1007/18 vom 20.06.2018

Die Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 22. März 2018, mit der das Reiten in einzelnen Waldgebieten des Kreises auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt wurde, ist rechtswidrig. Dies hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 20.06.2018 im Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag einer Bürgerin aus Niederkrüchten stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die – im Amtsblatt vom 29. März 2018 bekannt gemachte – Allgemeinverfügung nicht auf § 58 Abs. 4 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Diese Vorschrift ist Bestandteil der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neuregelung, mit der die Befugnis zum Reiten im Wald auf alle privaten Straßen und Fahrwege ausgeweitet wurde. Eine Beschränkung auf gekennzeichnete Reitwege ist seither nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese liegen – so das Gericht – hier nicht vor. Zwar dürfe das Recht, im Wald zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Wegen zu reiten, insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn es auf diesen Wegen zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden zu Konflikten kommen könne, die zu Gefahren für Personen oder Sachen führen könnten. Der Kreis Viersen habe aber für seine kreisangehörigen Waldgebiete solche Konfliktfälle nicht belegen können. Er gehe von einer allenfalls abstrakten Gefahrenlage aus, die den Erlass einer Reitwegeregelung jedoch nicht rechtfertige.

Den ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Reiterverbandes hat die Kammer mangels Antragsbefugnis abgelehnt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam

Der BayVGH hat eine Regelung der Verordnung der Stadt München über das Taxigewerbe für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann (Az. 11 N 17.1693).

Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam

BayVGH, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 11 N 17.1693 vom 19.06.2018

Mit am 20.06.2018 bekannt gewordenem Urteil vom 19.06.2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Regelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann, wie es § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung vorsieht.

Nach Auffassung des BayVGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen.

Die vorliegende Entscheidung hat somit nicht zur Folge, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht gilt. Denn diese ergibt sich nach Ansicht des BayVGH bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.

Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Damit kann die Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, Revision gegen das Urteil einlegen.

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Krankenhausbehandlung Versicherter auch ohne vertragsärztliche Einweisung

Das BSG entschied, dass der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraussetzt (Az. B 1 KR 26/17 R).

Krankenhausbehandlung Versicherter auch ohne vertragsärztliche Einweisung

BSG, Pressemitteilung vom 19.06.2018 zum Urteil B 1 KR 26/17 R vom 19.06.2018

Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 19.06.2018 entschieden (Az. B 1 KR 26/17 R).

Die klagende Krankenhausträgerin forderte vergeblich für die teilstationäre Behandlung des bei der beklagten Krankenkasse Versicherten 5.596,24 Euro. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab, da die Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung (als „Selbsteinweisung“) erfolgte. Anders als das Sozialgericht Hannover hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschieden hat: Der Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung wie hier in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Eine vertragsärztliche Verordnung ist auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung des Anspruchs. Dies riefe Versorgungsmängel hervor und setzte die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürfen Versicherte, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstößt gegen Bundesrecht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (i. d. F. durch Artikel 3 Nummer 2 KHRG vom 17.03.2009, BGBl. I 534, mWv 25.03.2009) – Auszug –

(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. 2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. …

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(…)

§ 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(…)

(2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die

(…)

7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

(…)

§ 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(…)

(4) (…) 2Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet.

(…)

§ 112 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der

a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten,

(…)

§ 3 des Vertrags nach § 112 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zwischen der niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Krankenkassen

(…)

(2) Krankenhausbehandlung (stationär oder teilstationär/vor- und nachstationär) wird durchgeführt, wenn sie – von Notfällen abgesehen – von einem Kassen-/Vertragsarzt verordnet ist und nach Art oder Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam mit der pflegerischen Betreuung nur mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich ist, das heißt ambulante kassen-/vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht.

(…)

(4) Ein Notfall im Sinne des Absatzes 2 liegt insbesondere vor, wenn sich der Versicherte infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstigen Umständen in Lebensgefahr befindet oder der Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine wesentliche Verschlechterung befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich stationäre Behandlung eingeleitet wird. Bei Einweisung durch einen Notarzt des Rettungsdienstes liegt in jedem Fall ein Notfall vor.

(…)

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Ungewollt schwanger – Gynäkologe haftet nicht

Weist ein Gynäkologe eine Frau auf die begrenzte Aussagekraft des Anti-Müller-Hormon-Werts hin und unterlässt die Frau nach Bekanntwerden eines AMH-Wertes von weniger als 0,1 die weitere Empfängnisverhütung, haftet der Gynäkologe nicht für eine spätere – ungewollte – Schwangerschaft der Frau. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 26 U 91/17).

Ungewollt schwanger – Gynäkologe haftet nicht

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.06.2018 zum Urteil 26 U 91/17 vom 23.02.2018 (nrkr – BGH-Az.: VI ZR 153/18)

Ein niedriger Anti-Müller-Hormon-Wert (AMH-Wert) bewahrt eine über 40 Jahre alte Frau nicht vor einer Schwangerschaft. Weist ein Gynäkologe die Frau auf die begrenzte Aussagekraft des AMH-Wertes hin und unterlässt die Frau nach Bekanntwerden eines AMH-Wertes von weniger als 0,1 die weitere Empfängnisverhütung, haftet der Gynäkologe nicht für eine spätere – ungewollte – Schwangerschaft der Frau. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 07.05.2017 (Az. 4 O 49/14) bestätigt.Die Klägerin aus dem Kreis Minden-Lübbecke ist Mutter dreier vor dem Jahr 2000 geborener Kinder. Von ortsansässigen Gynäkologen verlangt sie Schadensersatz aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft. Nach dieser brachte die Klägerin im Alter von 45 Jahren Ende des Jahres 2012 einen weiteren Sohn zur Welt.

Nachdem die Klägerin über zehn Jahre die Antibabypille eingenommen hatte, begehrte sie im Frühjahr 2012 die Bestimmung des AMH-Wertes, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin über die Bedeutung des Wertes zutreffend aufgeklärt wurde. Einige Wochen nach dem Gespräch über den Test erfuhr die Klägerin, dass ihr AMH-Wert unter 0,1 liege und entschloss sich dazu, die Antibabypille abzusetzen. Eine andere Art der Empfängnisverhütung unterließ sie und wurde in der Folgezeit – ungewollt – schwanger.

Für die aus Sicht der Klägerin behandlungsfehlerhaft eingetretene Schwangerschaft verlangt sie von den beklagten Gynäkologen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro und Ersatz von Unterhaltsschäden bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg. Ebenso wie das Landgericht konnte auch der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch die beklagten Gynäkologen feststellen.

Über die Aussagekraft des AMH-Wertes sei die Klägerin nicht falsch informiert worden, so der Senat.

Ausweislich der glaubhaften Aufzeichnungen in den Behandlungsunterlagen der Beklagten sei die Klägerin bei dem ersten Gespräch über den AMH-Test von dem sie behandelnden Gynäkologen auch auf die Unsicherheit des Tests und die Notwendigkeit weiterer Verhütung hingewiesen worden.

Dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt – bei der Bekanntgabe ihres AMH-Wertes – von einer Mitarbeiterin der Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, dass sie bei dem festgestellten Wert nicht mehr verhüten müsse, sei nicht bewiesen.

Die beklagten Gynäkologen seien auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin von sich aus nach dem Erhalt des AMH-Wertes (erneut) über dessen geringen Aussagewert und das Erfordernis weiterer Verhütung aufzuklären. Ihre Aufklärung in dem ersten Gespräch sei ausreichend gewesen. In dieser Situation sei von einem behandelnden Gynäkologen kein weiteres eigenständiges Nachfragen bei einer Patientin zu verlangen. Die Entscheidung, ob sie weiterhin Verhütung betreiben oder diese unterlassen wolle, habe allein der Klägerin oblegen. Es sei daher ihre Sache gewesen, dem behandelnden Gynäkologen von sich aus ggfls. weitere Fragen zu stellen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig – die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. BGH VI ZR 153/18).

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 1884/17).

Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.06.2018 zum Beschluss 1 BvR 1884/17 vom 09.05.2018

Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit am 19.06.2018 veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.

Sachverhalt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 führten die Tarifvertragsparteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versicherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt. Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet; dieses enthält ein sogenanntes Näherungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Jahr 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur daraufhin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungsbedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unangemessen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.

Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicherten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unverbindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungsklage aber – wie schon das Landgericht – ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht verletzt. Die Entscheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall vereinbar. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben zwar wiederholt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Rentenferne Versicherte und damit auch die Beschwerdeführerin erhalten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelungen berechnet worden ist. Allerdings haben die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem haben sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen.

Das ist in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation vertretbar. Die Fachgerichte wollen einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien, denen grundsätzlich die Ausgestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliegt, nicht vorgreifen. Allerdings geht dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der rentenfernen Versicherten einher. Die Fachgerichte haben den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berechnungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen; durch dieses müssen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom Oberlandesgericht angesetzten „nicht mehrjährigen Prüfungsphase“ ist aus rechtsstaatlichen Gründen kurz zu bemessen.

2. Ob das Berechnungsverfahren darüber hinaus entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt, weil typisch weibliche Erwerbsbiografien mit Kindererziehungszeiten nach dem Näherungsverfahren regelmäßig zu einer geringeren Zusatzrente führen, ist in den angegriffenen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden. Zwar ist es für Frauen, die bislang tatsächlich weit häufiger als Männer zur Kindererziehung ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen, strukturell nachteilig, wenn bei der Berechnung der Zusatzrente eine fiktive Rente für einen Zeitraum von 45 Pflichtversicherungsjahren zugrunde gelegt wird. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser strukturell nachteilige Effekt des Näherungsverfahrens durch andere Rechenfaktoren beseitigt wurde. Ob im Ergebnis eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, werden die Fachgerichte in künftigen Entscheidungen über Zusatzrenten zu prüfen haben.

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BAMF verliert Verfahren über die Entfristung einer Bonner Mitarbeiterin

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterlag in einem Rechtsstreit vor dem ArbG Bonn, bei dem es um die Entfristung einer bislang befristet beschäftigten Bürosachbearbeiterin ging (Az. 3 Ca 406/18).

BAMF verliert Verfahren über die Entfristung einer Bonner Mitarbeiterin

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Urteil 3 Ca 406/18 vom 14.06.2018 (nrkr)

Bei dem Arbeitsgericht Bonn erlitt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 14.06.2018 eine Niederlage. Es ging um die Entfristung einer bislang befristet beschäftigten Bürosachbearbeiterin.

Das Bundesamt hatte aufgrund der stark ansteigenden Zahl von Migranten in den Jahren 2015 und 2016 mehrere tausend Mitarbeiter befristet für zwei Jahre neu eingestellt. Darunter auch die Klägerin in Bonn. Vor Ablauf der Befristungen in diesem Jahr schrieb das Bundesamt die Stellen intern aus und führte ein Bewerbungsverfahren durch, das sich auf eine Beurteilung der Bewerber und einen Fragebogentest stützte. Die Klägerin hatte nur eine durchschnittliche Beurteilung erhalten und war deswegen abgelehnt worden. Ihr Arbeitsverhältnis wäre daher noch in 2018 ausgelaufen.

Die abgelehnte Mitarbeiterin verlangte jetzt vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war. Sie stützte ihre Klage auf inhaltliche Mängel im Auswahlverfahren. Ein Vorgesetzter habe nach der Ablehnung geäußert, dass er ganz andere Noten vergeben hätte, wenn er die Bewertungen in anderen Bereichen gekannt habe. Außerdem sei die nur durchschnittliche Beurteilung nicht mit einer Leistungsprämie für die Klägerin und ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlich guten Note vereinbar. Das beklagte Bundesamt argumentierte hingegen, dass es die besten Mitarbeiter für die Entfristung mit einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt habe. Nach dem auf dieser Basis erstellten Ranking der bestbeurteilten Mitarbeiter musste der Klägerin abgesagt werden.

Das Gericht gab der Klage statt. Das beklagte Bundesamt habe nicht nachvollziehbar aufgeklärt, wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen sei und warum die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweiche. Dies sei aber Voraussetzung, um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfülle. Das Bundesamt sei wie jeder öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Die Beurteilung eines Bewerbers sei dabei gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das Bewerbungsverfahren an sich müsse aber in Ordnung sein. Das habe das Gericht nach der Verhandlung mangels ausreichender Angaben des Bundesamtes nicht aber feststellen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wenn es dabei bleibt, hat die Klägerin gute Chancen auf einen festen Arbeitsplatz im BAMF.

Zwei andere Verfahren gegen das BAMF wurden mit Einverständnis der Parteien ruhend gestellt, da die Parteien die weitere personalwirtschaftliche Entwicklung hinsichtlich der unbefristeten Stellen bei dem Bundesamt abwarten wollten. Medien hatten berichtet, dass sich das Bundesinnenministerium um zusätzliche unbefristete Stellen im BAMF bemühe.

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Besucher eines Schwimmbades können keine „Rundum“-Kontrolle erwarten

Das OLG Nürnberg hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, welcher nach einem Unfall, den er nach seinem Vortrag im Sprungbecken des Westbades durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte, Schadensersatz von der Stadt Nürnberg verlangte. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe (Az. 4 U 1455/17).

Besucher eines Schwimmbades können keine „Rundum“-Kontrolle erwarten

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 18.06.2018 zum Urteil 4 U 1455/17 vom 25.04.2018

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, welcher nach einem Unfall, den er nach seinem Vortrag im Sprungbecken des Westbades durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte, Schadensersatz von der Stadt Nürnberg verlangte. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe.

Der Kläger erlitt am 20. Juli 2014 gegen 18.00 Uhr im von der beklagten Stadt Nürnberg betriebenen Westbad u. a. eine schwere Verletzung am linken Arm. Er trägt vor, dass er unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Beklagte gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5-Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Kläger hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es zuvor an sechs Terminen mündlich verhandelt und insgesamt neun Zeugen gehört hatte. Das Landgericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Nach seiner Meinung hätte das Landgericht zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten. Der 4. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zugrunde legt, ergibt sich nach Auffassung des Senates keine Haftung der Beklagten, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Beklagte in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Beklagte habe nicht erfolgen müssen.

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