Dieselfahrverbot für Aachen ab dem 1. Januar 2019 zu 98 % wahrscheinlich

Das Land Nordrhein-Westfalen ist vom VG Aachen verurteilt worden, den Luftreinhalteplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid (NO²) im Stadtgebiet (40 µg/m³) enthält (Az. 6 K 2211/15).

Dieselfahrverbot für Aachen ab dem 1. Januar 2019 zu 98 % wahrscheinlich

VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.06.2018 zum Urteil 6 K 2211/15 vom 08.06.2018

Das Land Nordrhein-Westfalen ist mit am 08.06.2018 verkündetem Urteil der 6. Kammer verurteilt worden, den Luftreinhalteplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid (NO²) im Stadtgebiet (40 µg/m³) enthält. Dabei hat das Land die Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten zu beachten. Damit hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe Erfolg.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Peter Roitzheim in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:

Die Deutsche Umwelthilfe habe gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplans für die Stadt Aachen.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 µg/m³), der seit dem 1. Januar 2010 zwingend einzuhalten sei, sei an drei Messstellen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und zudem an sieben Messstellen der Stadt teilweise deutlich überschritten. Die Maßnahmen des derzeitigen Luftreinhalteplans, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden sollte (z. B. Ausweitung der Umweltzone, Nachrüstung der Busflotte, Förderung des ÖPNV), seien nicht ausreichend. Das folge bereits daraus, dass selbst bei konsequenter Verwirklichung aller im aktuellen Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen die geforderte Einhaltung nicht vor dem Jahre 2025 zu erwarten sei. Das widerspreche den Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie. Sie fordere, dass der Zeitraum, in dem der Grenzwert nicht eingehalten werde, so kurz wie möglich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in parallel gelagerten Fällen eine Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahre 2020 bzw. 2024 nicht ausreichen lassen. Es gebe aber Maßnahmen, die in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden könnten und die eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid gewährleisten würden. Abschließende belastbare Zahlen zu den Auswirkungen der einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen, zu denen auch ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge zählt, lägen aber noch nicht vor; diese seien in den nächsten Wochen zu erwarten.

Für die Stadt Aachen sei, wie das Ergebnis einer Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aus dem Jahre 2017 zeige, dass ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzig geeignete Mittel, um schnellstmöglich die hier erforderliche Reduzierung der Stickstoffdioxid-Werte im zweistelligen µg/m³-Bereich zu erzielen. Andere Maßnahmen kämen auch in Betracht; das Gericht könne sich aber nicht vorstellen, welche das sein sollten. Das beklagte Land NRW und die Stadt Aachen müssten sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Dieselfahrverbot ab dem 1. Januar 2019 einstellen und ein solches konkret vorbereiten. Dabei sei – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – auch zu prüfen, ob streckenbezogene Fahrverbote ausreichen würden oder ob Verbote für ganze Zonen erforderlich wären. Dies müsse durch Gutachter geklärt werden und sei nicht Aufgabe des Gerichts. Für ein Zonenfahrverbot sei auch zu erwägen, ob eine phasenweise Einführung geboten sei (z. B. erst Geltung für ältere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, später auch für die neueren Euro-5-Fahrzeuge) und ob bestimmte Ausnahmen zu machen seien (etwa für Anwohner oder Handwerker).

Gegen das Urteil können das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Aachen Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften ausgesetzt – Bundesrat billigt Änderung des EEG

Die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bleiben bis zum 1. Juni 2020 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte am 8. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag nur einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften ausgesetzt – Bundesrat billigt Änderung des EEG

Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bleiben bis zum 1. Juni 2020 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte am 8. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag nur einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Das Gesetz geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, der sich um Fehlentwicklungen beim Ausbau der Windenergie sorgte ( Drs. 3/18 (B) ).

Ausnahme wurde zur Regel

Hintergrund: Das EEG 2017 hatte die Förderung von Onshore-Windenergieanlagen auf Ausschreibungen umgestellt. Um Vielfalt zu gewährleisten, erhielten Bürgerenergiegesellschaften Privilegien: Sie konnten sich z. B. ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen beteiligen und erhielten mehr Zeit für die Realisierung der Projekte. Dies führte im Jahr 2017 dazu, dass Bürgerenergieanlagen nahezu alle Ausschreibungen gewannen. Die eigentlich als Ausnahme vorgesehene Privilegierung wurde damit zur Regel.

Verwerfungen auf dem Markt

In der Praxis kamen dabei allerdings einige wenige Projektierer zum Zuge, die als Dienstleister neu gegründeter Bürger-Gesellschaften auftraten. Dies führte zu wirtschaftlichen Verwerfungen bei nicht-privilegierten Windanlagenherstellern. Die Sonderregeln waren deshalb für die ersten beiden Ausschreibungsrunden 2018 ausgesetzt worden.

Aussetzung der Sonderregeln um zwei Jahre

Der Bundesrat hatte den Bundestag Anfang 2018 aufgefordert, die Privilegien für weitere eineinhalb Jahre auszusetzen. Der Bundestag nahm diesen Vorschlag auf und beschloss darüber hinaus gehend die Aussetzung um zwei Jahre – also bis zum Gebotstermin am 1. Juni 2020.

Nächste Ausschreibungsrunde am 1. August

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es soll bereits für den nächsten Gebotstermin am 1. August 2018 Wirkung entfalten.

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Bundesrat billigt Entlastung für Zivilgerichte

Der Bundesrat hat ein Gesetz zur Entlastung der Ziviljustiz gebilligt. Es setzt die Streitwertgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH weiterhin auf 20.000 Euro fest. Das nunmehr verabschiedete Gesetz verlängert die Regelung zur Streitwertbegrenzung nochmals bis zum 31. Dezember 2019.

Bundesrat billigt Entlastung für Zivilgerichte

Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Nur einen Tag nach Beschlussfassung des Bundestages hat der Bundesrat ein Gesetz zur Entlastung der Ziviljustiz gebilligt. Es setzt die Streitwertgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiterhin auf 20.000 Euro fest. Beschwerden bei niedrigeren Werten der Berufungsentscheidung sind damit auch künftig nicht möglich.

Die bisherige Regelung zur Streitwertbegrenzung läuft eigentlich zum 30. Juni 2018 aus. Das nunmehr verabschiedete Gesetz verlängert sie nochmals bis zum 31. Dezember 2019. Die Streitwertbegrenzung soll die Zivilgerichte entlasten: den Bundesgerichtshof, indem weniger Verfahren bei den Zivilsenaten eingehen, die Land- und Oberlandesgerichte, deren Urteile schneller rechtskräftig werden.

Inkrafttreten für den 1. Juli geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Es kann danach wie geplant zum 1. Juli 2018 in Kraft treten.

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Musterfeststellungsklage rasch umsetzen

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Musterfeststellungsklage zügig zu betreiben, damit auch die Betroffenen der VW-Abgas-Affäre davon profitieren. In seiner Stellungnahme schlägt er einige Änderungen vor, um das Verfahren insgesamt zu verbessern.

Musterfeststellungsklage rasch umsetzen

Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Musterfeststellungsklage zügig zu betreiben, damit auch die Betroffenen der VW-Abgas-Affäre davon profitieren. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 schlägt er einige Änderungen vor, um das Verfahren insgesamt zu verbessern.

Für eine effiziente Rechtsdurchsetzung

So regt er die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und damit einen zweizügigen Rechtszug für eine effiziente Rechtsdurchsetzung an. Der Regierungsentwurf geht mit der sukzessiven Zuständigkeit von Landgericht, Oberlandesgericht und BGH derzeit von einem dreizügigen Rechtszug aus. Außerdem schlägt er eine Regelung vor, die es auch geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Verbrauchern ermöglicht, an dem Musterfeststellungsklageverfahren teilzunehmen.

Vermeidung von Rechtsunsicherheiten

Mit einer eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte möchten die Länder Rechtsunsicherheiten und „forum shopping“ vermeiden. Darüber hinaus warnen sie davor, dass die bislang vorgesehenen Klagevoraussetzungen nicht zu einer Verengung des Anwendungsbereichs der Musterfeststellungsklage führen dürfen und fordern, dass es Verbrauchern möglich sein soll, im Falle eines geänderten Feststellungszieles ihre Klage zurückzunehmen.

Neues Klagerecht für Verbraucher

Die geplante Musterfeststellungsklage ermöglicht es Verbrauchern in Deutschland erstmals, gemeinsam vor Gericht aufzutreten. Sie soll ihnen helfen, leichter gegen Unternehmen vorzugehen, wenn sie ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Zum Beispiel durch unwirksame Strompreiserhöhungen, unzulässige Bankgebühren oder unwirksame Massenkündigungen von Bausparverträgen. Das neue Klagerecht ermöglicht den Parteien einen Vergleich, der den Verbrauchern eine gewisse Summe als Entschädigung zuspricht. Wenn kein Vergleich ergeht, erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil, in dem es das Bestehen oder das Nichtbestehen der geltend gemachten Ansprüche erklärt. Ein Zahlungstitel geht damit noch nicht einher.

Die Voraussetzungen

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen Verbraucherschutzverbände übernehmen, wobei nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände zugelassen werden. Sie müssen unter anderem mindestens 350 Mitglieder haben. Um eine Musterfeststellungsklage erheben zu können, müssen laut Gesetzentwurf mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden.

Beratungen im Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun zunächst an die Bundesregierung. Zusammen mit ihrer Gegenäußerung reicht sie diese an den Bundestag weiter, der seine Beratungen bereits aufgenommen hat.

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Bundesrat stimmt Rentenerhöhung zu

Gute Aussichten für Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2018 erhalten sie mehr Geld. Der Bundesrat hat der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Bundesrat stimmt Rentenerhöhung zu

Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Gute Aussichten für Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2018 erhalten sie mehr Geld. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2018 der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Grund sind die guten Löhne

Durch die Erhöhung steigen die Renten im Westen um 3,22 Prozent, die im Osten um 3,37 Prozent. Bei einer Standardrente bedeutet das rund 45 Euro mehr im Monat. Möglich wird die Anpassung durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Im Vergleich zu 2016 gab es 2017 einen Lohnzuwachs von 2,93 Prozent im Westen und 3,06 Prozent im Osten.

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Zur Rückerstattung des Reisepreises bei Nachtfernbusreisen

Fernbusreisende, denen kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wurde, sind zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Dies entschied das AG München (Az. 262 C 2407/18).

Zur Rückerstattung des Reisepreises bei Nachtfernbusreisen

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2018 zum Urteil 262 C 2407/18 vom 06.06.2018 (nrkr)

Fernbusreisende, denen kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wurde, sind zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

Das Amtsgericht München gab am 06.06.2018 der Klage eines Ehepaares aus Wetzlar gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 1.254,60 Euro statt.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Côte d’Azur für den Zeitraum 17.10.2016 bis 25.10.2016, bezahlte 1.394 Euro und erhielt eine Buchungsbestätigung vom 15.06.2016. Im Reiseprospekt war angekündigt worden, dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde. Mit Anschreiben vom 29.09.2016 erhielt die Klägerin Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen erfolgen sollte. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2016 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, kündigte die Klägerin am 14.10.2016 den Reisevertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Klägerin wurden lediglich 10 % des Reisepreises zurückerstattet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Kündigung sei wirksam.

Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 km von ihrer Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle antreten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen.

Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt entnehmbar, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere.

Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises.

Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Reisevertrag nicht wirksam geschlossen worden sei, da eine Einigung über Abfahrtsort und -zeit nicht stattgefunden habe.

„Selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages als wirksam ansehen und der Beklagten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Abfahrtsortes und der Abfahrtszeit zubilligen wollte, wäre dieses Recht nicht wirksam ausgeübt.

Eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin (…) kann nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liegt außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Auch wäre es nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abstellen zu müssen.

Im Prospekt der Beklagten ist an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden nicht in den Genuss kämen, während der Anreise die Landschaft genießen zu können. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Côte d’Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen.

Es mag sein, dass diese Art und Weise zu Reisen bei gesunden, jungen und sparsamen Menschen beliebt ist, um Übernachtungskosten zu sparen. Für ältere Herrschaften, wie die Klägerin und ihren Ehemann, stellt dies häufig eine Zumutung dar.

Ohne einen – nicht erfolgten – deutlichen Hinweis auf diese Art der Reisegestaltung darf der durchschnittliche Reisende erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden.

Dass diese Gestaltung der Reise nicht deutlich gemacht und allenfalls durch Schlussfolgerungen von potenziellen Vertragspartnern erkannt werden konnte, stellt einen Mangel des Prospekts dar. Dieser ist als Verschulden der Beklagen bei Vertragsschluss anzusehen und wie ein Mangel der Reise zu bewerten, der zur Kündigung berechtigte.

Dies gilt umso mehr, als auf der dritten Seite des Prospekts der Beklagten unter „1. Tag: Anreise“ am Ende vermerkt ist:

„In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte.“

Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Bußgeld wegen Raserei rechtmäßig

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass ein Motorradfahrer, der mit 101 km/h durch Norderney gerast war, ein Bußgeld von 560 Euro zahlen und seinen Führerschein für drei Monate abgeben muss (Az. 2 Ss(OWi) 304/17).

Bußgeld wegen Raserei rechtmäßig

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.06.2018 zum Beschluss 2 Ss(OWi) 304/17 vom 28.11.2017

Wenn man meint, auf den Nordseeinseln gehe es stets ganz gemächlich zu, dann täuscht man sich: Auch dort kann es Raser geben. Aber auch dort wird Raserei empfindlich bestraft, wie der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg jetzt bestätigt hat.Mit 101 km/h statt wie vorgeschrieben mit maximal 50 km/h war ein Inselbewohner innerorts mit einem Motorrad durch Norderney gerast. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid über 560 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht Norden. Als Entschuldigung für die Raserei führte er an, bei einem Überholvorgang sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen, da habe er zur Vermeidung eines Unfalls beschleunigen müssen. Das Amtsgericht glaubte ihm nicht. Die Sache mit dem Überholvorgang schien dem Amtsgericht angesichts der außergewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht plausibel.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts rief der Mann das Oberlandesgericht an. Er gab an, er habe das Motorrad an jenem Tag erstmalig genutzt und es daher nicht richtig einschätzen können. Ohne Erfolg. Der Senat konnte keinen Rechtsfehler in dem amtsgerichtlichen Urteil entdecken. Das Vorbringen des Mannes widerspreche auch den Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Raser eingeräumt hatte, „mit seinem leistungsstarken Fahrzeug gut vertraut“ zu sein.

Auch die Wertung des Amtsgerichts, dass der Mann vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig gehandelt habe, beanstandete der Senat angesichts der ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Der Mann muss jetzt die 560 Euro zahlen und seinen Führerschein für drei Monate bei der Staatsanwaltschaft Aurich abgeben.

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Zur Haftung eines Verkäufers für ein unbezahltes Fahrzeug

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob ein Autohaus seinen Verkäufer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, wenn dieser durch die Herausgabe eines Fahrzeugs an einen Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist jedoch verstrichen war (Az. 8 AZR 96/17).

Zur Haftung eines Verkäufers für ein unbezahltes Fahrzeug

Schadensersatz – Arbeitnehmerhaftung – Ausschlussfrist – Fristbeginn – Fälligkeit

BAG, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zum Urteil 8 AZR 96/17 vom 07.06.2018

Der Beklagte war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorlag.

Am Freitag, den 19. September 2014 erschien ein Kunde zur Abholung eines von ihm im Mai bestellten Neuwagens. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des Pkw für das kommende Wochenende und sagte zu, das Fahrzeug am Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen, woraufhin der Beklagte dem Kunden das Fahrzeug überließ. Der Kunde brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Auf eine von der Klägerin im September 2014 erstattete Strafanzeige hin wurden der Kunde Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen und das Fahrzeug im November 2014 beschlagnahmt. Nach Aufhebung des Haftbefehls sowie der Beschlagnahme gaben die italienischen Behörden das Fahrzeug wieder an den Kunden heraus. Im Februar 2015 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin Kontakt mit den Anwälten des Kunden auf und verhandelte – letztlich erfolglos – jedenfalls über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden. Ferner beauftragte sie eine Detektei mit dem Ziel der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. Diese teilte der Klägerin im April/Mai 2015 mit, dass der Kunde unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften nicht auffindbar sei. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin beim Landgericht Freiburg eine Klage gegen den Kunden ein, deren Zustellung scheiterte. Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie gegen den Beklagten Klage, mit der sie diesen auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 29.191,61 Euro in Anspruch nahm. In diesem Betrag waren auch die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg enthalten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat es offengelassen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat; etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausschlussfrist begann spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, mithin jedenfalls vor dem 20. August 2015, sodass das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015, sofern dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfüllt, die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Etwas anderes folgt im Hinblick auf den Fristbeginn weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da es dieser nicht ohne weiteres möglich war, den Kunden mit rechtlichem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen. Als die Klägerin sich entschloss, Klage gegen den Kunden zu erheben, war erkennbar, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen.

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DSGVO – Muster für die Datenschutzhinweise an Mandanten

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung in der Praxis haben der DStV und die BStBK ein Muster bereitgestellt, das bei der DSGVO-konformen Gestaltung der Datenschutzhinweise von Steuerberatungskanzleien an ihre Mandanten hilft.

DSGVO – Muster für die Datenschutzhinweise an Mandanten

DStV, Mitteilung vom 07.06.2018

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung in der Praxis haben der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ein Muster bereitgestellt, das bei der DSGVO-konformen Gestaltung der Datenschutzhinweise von Steuerberatungskanzleien an ihre Mandanten hilft.

Die Informationspflicht besteht nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO für alle Mandate, bei denen seit dem Stichtag 25. Mai 2018 erstmals oder weiterhin personenbezogene Daten erhoben werden.

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Aufschub der Versicherungspflicht erfordert keinen Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall

Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Das BSG hat eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt (Az. B 12 KR 17/17 R, B 12 R 2/17 R).

Aufschub der Versicherungspflicht erfordert keinen Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall

BSG, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zu den Urteilen B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R vom 07.06.2018

Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt (Az. B 12 KR 17/17 R; das Verfahren B 12 R 2/17 R hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt).

Entscheidend ist, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen. Dieses sieht eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor. Gleichwohl genügt es im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht als ausreichende Absicherung. Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung kann daher nichts anderes gelten. Hier ist daher auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7a Abs. 1 SGB IV

1Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, (…)

§ 7a Abs. 6 SGB IV

1Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1. zustimmt und

2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (…)

§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; (…).

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