Jobcenter muss nicht für Hochzeitsfeier zahlen

Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt, dass es nach dem SGB II kein „Heiratsgeld“ für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier gibt (Az. S 10 AS 777/17).

Jobcenter muss nicht für Hochzeitsfeier zahlen

SG Mainz, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zur Entscheidung S 10 AS 777/17 vom 17.05.2018

Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten „Heiratsgeld“, für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht Mainz (Az. S 10 AS 777/17) und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Dies lehnte die 10. Kammer des Sozialgerichts ab, da die Entscheidung des Jobcenters zutreffend sei. Das SGB II biete keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von „Heiratsgeld“ und ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf; die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es „Heiratsgeld“ vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück.

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Verfassungswidrigkeit der A 11-Besoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

Die Besoldung der Beamten des Saarlandes in der Besoldungsgruppe A 11 war in den Jahren 2011 bis 2016 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Dies hat das OVG des Saarlandes entschieden und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt.

Verfassungswidrigkeit der A 11-Besoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 01.06.2018

Die Besoldung der Beamten des Saarlandes in der Besoldungsgruppe A 11 war in den Jahren 2011 bis 2016 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 entschieden und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Auffassung des Senats ergeben sich beim Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.

Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung, die insbesondere die gesteigerten Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation der Beamten, den Vergleich der Beamtenbesoldung mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung sowie die Einschnitte bei der Beihilfe und Altersversorgung der Beamten berücksichtigt hat, lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.

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Zu Preisklauseln für eine sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

Der BGH entschied, dass bestimmte von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind (Az. XI ZR 790/16).

Zu Preisklauseln für eine sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Urteil XI ZR 790/16 vom 05.06.2018

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen die vorgenannten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt. Er ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln – wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rechtslage

§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

…

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines juristischen Verlages gegen das Urteil des BGH zum Verlegeranteil, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1213/16).

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Beschluss 1 BvR 1213/16 vom 18.04.2018

Mit am 05.06.2018 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.

1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.

a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.

b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

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Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Dies entschied das OLG Hamm (Az. 7 UF 18/18).

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Beschluss 7 UF 18/18 vom 27.04.2018 (rkr)

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 03.01.2018 (Az. 116 F 5862/16 AG Dortmund) abgeändert.

Das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen verlangt von den Antragsgegnern aus Dortmund, Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter der Antragsgegner hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt, entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule in Mannheim den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 in Münster Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die infrage stehenden BAföG-Leistungen.

Nach der Entscheidung des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten.

Eltern schuldeten ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sei nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Ihre Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt.

Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Die Tochter habe schon seit ihrem fünften Lebensjahr das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Mannheim haben sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

Eine solche Fehleinschätzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplomprüfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hätten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben. Deswegen sei für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Rechtskräftiger Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2018, erlassen und damit wirksam geworden am 15.05.2018 (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).

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Wertpapierregelungen werden geändert

Die Bundesregierung will eine Reihe von Wertpapierregelungen ändern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vorgelegt.

Wertpapierregelungen werden geändert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.06.2018

Die Bundesregierung will eine Reihe von Wertpapierregelungen ändern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze ( 19/2435 ) vorgelegt. So muss nicht für alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren ein Prospekt vorgelegt werden. Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro, aber weniger als acht Millionen Euro, soll statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt werden müssen. Dieses dreiseitige Wertpapier-Informationsblatt solle potenziellen Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen und den Vergleich von verschiedenen Angeboten erleichtern, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, in der genau beschrieben wird, wie die Wertpapier-Informationsblätter auszusehen haben: „Auf drei DIN-A-4-Seiten soll eine kurze, für den durchschnittlichen Anleger allgemeinverständliche Information über die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Anbieters, des Emittenten und etwaiger Garantiegeber sowie die Kosten der Wertpapiere erfolgen.“

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5. Geldwäscherichtlinie verabschiedet

Die 5. Geldwäsche-Richtlinie ist nach der formalen Zustimmung des Rates am 14.05.18 nunmehr verabschiedet. Nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im EU-Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

5. Geldwäscherichtlinie verabschiedet

​Die 5. Geldwäsche-Richtlinie ist nach der formalen Zustimmung des Rates am 14.05.18 nunmehr verabschiedet. Nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im EU-Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Ziel der Richtlinie ist es, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zu verschärfen.

Sie ändert die 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 u. a. in folgenden Punkten ab:

Neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern zählen nun auch andere Personen, die steuerbezogene Dienstleistungen und Beratung anbieten oder Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen zu den Verpflichteten der Richtlinie.

Sorgfaltspflichten:

Zur Identitätsfeststellung sind nun ausdrücklich auch elektronische Mitteln (insbesondere gemäß der eIDAS-Verordnung zulässig (bereits im deutschen Umsetzungsgesetz zur 4. Geldwäsche-Richtlinie enthalten). Bei Unstimmigkeiten der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind sie verpflichtet, dies an die zuständigen Behörden zu melden.

Zudem müssen die Verpflichteten der Richtlinie zukünftig – in angemessenem Rahmen – Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, wenn es sich z. B. um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen handelt oder sie keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben.

Um den Missbrauch von anonymen Guthabenkarten einzuschränken, werden die Schwellenwerte, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der 4. Geldwäsche-Richtlinie festgelegte Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden brauchten, auf 150 Euroabgesenkt. Bei Fernzahlungsvorgängen, bei denen der Betrag mehr als 50 Euro beträgt, ist die Identität des Kunden zu identifizieren.

Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentürmer:

Um die Transparenz der Eigentumsverhältnisse zu erhöhen, ist ein besserer Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer (in Deutschland: Transparenzregister ) vorgesehen. Es ist die Verknüpfung aller nationaler Register (zentrale Europäische Plattform) bis 32 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie im e-Justiz-Portal vorgesehen.

Die Registerinformationen sind zugänglich für:

  • die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen: Sie haben ohne Einschränkung und Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im Register gespeicherten Informationen Zugriff. Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten hat zeitnah und kostenlos zu erfolgen.
  • Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
  • alle Mitglieder der Öffentlichkeit
  • öffentlicher Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bei berechtigtem Interesse oder auf schriftlichen Antrag (Trusts, die im Besitz einer nicht in der EU registrierten Gesellschaft sind)

Nach Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register bleiben die Informationen noch mindestens fünf Jahre (höchstens 10 Jahre) öffentlich zugänglich.

Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen

Diese Stellen erhalten direkten und ungefilterten Zugang zu Informationen aus den zentralen Registern der Bank- und Zahlungskonten sowie Schließfächern. Die Mitgliedstaaten müssen diese zentralen automatische Mechanismen bis 26 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie einrichten. Die EU-Kommission soll bis 26.06.2020 einen Bericht -ggf. in Verbindung mit einem Gesetzesvorschlag – vorlegen, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet wird.

Außerdem sollen die zentralen Meldestellen Zugang zu Informationen für die zeitnahe Identifizierung von Immobilieneigentürmern (natürliche und juristische Personen) bekommen. Die EU-Kommission soll bis Ende 2020 einen Bericht -ggf. in Verbindung mit einem Gesetzesvorschlag – vorlegen, in dem sie beurteilt, inwiefern eine Vereinheitlichung und Vernetzung der Register notwendig ist. Selbstverwaltungseinrichtungen (z. B. Rechtsanwaltskammern) müssen Jahresberichte veröffentlichen mit z. B. Informationen über die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße, die Anzahl der an die zentrale Meldestelle weitergereichten Berichte oder ergriffenen Maßnahmen.

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Neuregelungen im Juni 2018

Während der Fußball-WM können auch bei späten Anstoßzeiten die Spiele auf Großleinwänden im Freien verfolgt werden. Die neue Datenschutz-Grundverordnung schafft in der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese und weitere Neuerungen sind nun lt. der Bundesregierung in Kraft getreten.

Neuregelungen im Juni 2018

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.05.2018

Während der Fußball-WM können auch bei späten Anstoßzeiten die Spiele auf Großleinwänden im Freien verfolgt werden. Die neue Datenschutz-Grundverordnung schafft in der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese und weitere Neuerungen sind nun in Kraft getreten.

Auch in diesem Jahr können Fußball-Fans die WM-Spiele bis zum Abpfiff beim Public Viewing live verfolgen.

1. Inneres

Ein modernes Datenschutzrecht für alle Europäer

Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU gewährleistet. Zugleich wird das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Ergänzend tritt das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft.

Das neue Datenschutzrecht gilt seit dem 25. Mai in Deutschland und in der gesamten EU.

Weitere Informationen:

Datenschutz-Grundverordnung

Zukunft deutscher Polizeiarbeit gestärkt

Das Bundeskriminalamt wird neu und zukunftssicher aufgestellt. Die Regelungen zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes sind am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Die Befugnis zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung für sogenannte Gefährder gilt bereits seit Juni 2017.

Weitere Informationen:

Bundeskriminalamtgesetz

2. Justiz

Mehr Sicherheit in Europa

Daten von Flugreisenden können künftig zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität verwendet werden. Dazu wird der Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten verbessert. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und ist schon teilweise in Kraft. Weitere Teile sind am 25. Mai 2018 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:

Fluggastdaten

3. Lärmschutz

Fußball-Weltmeisterschaft: Public Viewing auch abends

Während der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland kann der Lärmschutz gelockert werden. So ist es möglich, auch in den Abendstunden die Fußballspiele öffentlich und im Freien zu übertragen. Über diese Ausnahmen entscheiden die Behörden vor Ort. Die Verordnung ist am 5. Mai in Kraft getreten.

Weitere Informationen:

Public Viewing

4. Soziales

Deutsch-philippinisches Abkommen zur sozialen Sicherheit

Das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen stellt den sozialen Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sicher. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den Philippinen tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:

Deutsch-philippinisches Sozialversicherungsabkommen

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Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“

Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte. So entschied das AG München (Az. 132 C 5588/17).

Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“

AG München, Pressemitteilung vom 01.06.2018 zum Urteil 132 C 5588/17 vom 15.09.2017 (rkr seit Berufungsrücknahme am 03.04.2018)

Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 Euro ab.

Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg und folgende weitere Hinweise enthielt: „Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte „ihre Wunsch-BMW“ kurz nach der Wende, es war ihr größter Wunsch als DDR Bürger mal eine schwere BMW zu fahren. Seit 2008 wurde das Motorrad fast nicht mehr gefahren, die Besitzerin war einfach nicht mehr groß genug. Das Motorrad wurde aber immer mal wieder kurz bewegt, somit gibt es keine Standschäden. Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten, auf dem letzten Bild kann man leichte Lackmängel an der linken Verkleidung sehen, der Tank hat auch auf der linken Seite wirklich kaum sichtbare Kratzerchen!“

Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein „Käuferschutzkonto“ der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.

In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.

Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000 Euro der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u. a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei.

Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.

„Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die „Initiative Sicherer Autokauf im Internet“ auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. (…) Diese Hinweise sind (…) auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.“

Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.

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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

Das Europäische Parlament hat die am 1. März erzielte politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Damit kann der Vorschlag der Kommission für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und mehr Rechtssicherheit für entsendete Arbeitnehmer und für Arbeitgeber europaweit gültig werden.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.05.2018

Das Europäische Parlament hat heute (Dienstag) in Straßburg die am 1. März erzielte politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Damit kann der Vorschlag der Kommission für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und mehr Rechtssicherheit für entsendete Arbeitnehmer und für Arbeitgeber europaweit gültig werden. Die Kommission begrüßt das Votum des Europäischen Parlaments.

Marianne Thyssen, die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständig EU-Kommissarin, erklärte: „Die heutige Abstimmung im Europäischen Parlament ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem faireren Binnenmarkt. Ich danke insbesondere den beiden Mitberichterstatterinnen des Europäischen Parlaments, Elisabeth Morin Chartier und Agnes Jongerius, denen wir die Einigung verdanken. Die politische Einigung, die das Europäische Parlament heute angenommen hat, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber den Vorschriften der Richtlinie von 1996 sowohl für entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch für Unternehmen dar. Im Mittelpunkt steht der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am selben Ort. Ich bin überzeugt, dass wir mit dieser überarbeiteten Richtlinie gemeinsam einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Fairness im Binnenmarkt leisten.“

Jedes Jahr werden über 2 Millionen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsendet -Deutschland belegt dabei europaweit Platz 2: über 260.000 Arbeitnehmer wurden 2016 von ihrem Arbeitgeber in ein anderes europäisches Land geschickt. Umgekehrt wurden die meisten Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern zur Arbeit nach Deutschland entsendet: 440.000 im Jahr 2016. Die Richtlinie wird seit 2016 überarbeitet. Seitdem hat es eine Reihe von Trilogen zwischen Parlament und Rat gegeben. Der heute im Plenum des Europäischen Parlaments angenommene Text ist das Ergebnis einer Einigung, die im Anschluss an die 7. Trilog-Sitzung des Rates am 1. März 2018 erzielt wurde. Er enthält die wichtigsten Elemente des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am selben Ort.

Mit der überarbeiteten Richtlinie wird die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert. Ziel sind gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland.

Hauptpunkte der Reform sind:

  • Alle Regeln des Gastmitgliedstaates für die Entlohnung, die gesetzlich oder in bestimmten Tarifverträgen festgelegt sind, gelten auch für entsandte Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber muss für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten aufkommen (statt Abzug vom Lohn der Arbeitnehmer).
  • Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt, wobei dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden kann. Danach kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung.
  • Leiharbeitsunternehmen müssen ihren entsandten Arbeitnehmern die gleichen Bedingungen garantieren wie sie für Leiharbeitnehmer im Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, gelten.
  • Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug wird verstärkt.
  • Die neuen Elemente der Richtlinie gelten im Verkehrssektor, sobald die geplanten sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern stammt aus dem Jahr 1996. Sie enthält eine Reihe von Mindestbedingungen, einen „harten Kern“ von Arbeitnehmerrechten, wie Mindestlohnsätze, Höchstarbeitszeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub oder Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften durch Leiharbeitsunternehmen, auf die die entsandten Arbeitnehmer Anspruch haben.

Im Laufe der vergangenen 20 Jahre hat sich die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Lage in der Europäischen Union jedoch stark verändert und eine Überarbeitung der derzeitigen Bestimmungen erforderlich gemacht. Lohnunterschiede und divergierende Gesamtlohnkosten konnten finanzielle Anreize für die Entsendung von Arbeitnehmern schaffen. Rechtsunsicherheit und Schlupflöcher in den Bestimmungen haben zudem zu einem Anstieg von missbräuchlichen und betrügerischen Praktiken wie beispielsweise die Nutzung von Briefkastenfirmen oder fingierten Untervergabeketten geführt, die die Ausbeutung entsandter Arbeitnehmer nach sich zieht.

Nächste Schritte

Nachdem die Richtlinie in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen.

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