Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland

Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann lt. BAG ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden (Az. 7 ABR 60/16).

Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Beschluss 7 ABR 60/16 vom 23.05.2018

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern i. S. v. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.

Die zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Tochtergesellschaft ist die in Deutschland ansässige Beteiligte zu 1., eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Die Beteiligten zu 2. bis 5. sind „operative“ Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 1. in Deutschland. Die Beteiligte zu 1. übt gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 5. keine Leitungsfunktionen aus. Nachdem die zu 7. bis 9. beteiligten, in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 4. bestehenden Betriebsräte jeweils beschlossen hatten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten, lud der zu 9. beteiligte Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats am 4. September 2014 ein. In dieser Sitzung wurde von den entsandten Mitgliedern der Beteiligten zu 7. bis 9. ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.

Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Beteiligten zu 1. bis 5. festzustellen, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1. bis 5. nicht besteht, stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats und der zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte zurückgewiesen. Der zu 6. beteiligte Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befindet und im Inland keine Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt. Die Beteiligte zu 1. übt derartige Funktionen nicht aus.

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DAV begrüßt Musterfeststellungsklage

Der DAV hält die Muster­fest­stel­lungs­klage für ein geeig­netes Instrument, auch wenn er ein Konzept bevorzugt hätte, dass sich am KapMuG ausrichtet.

DAV begrüßt Musterfeststellungsklage

DAV, Pressemitteilung vom 23.05.2018

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Musterfeststellungsklage für ein geeignetes Instrument, auch wenn er ein Konzept bevorzugt hätte, dass sich am KapMuG ausrichtet. Anders als im KapMuG sieht der Gesetzentwurf eine Parallelität von Musterfeststellungsklageverfahren und Individualklageverfahren vor. Ausgesetzt werden die Individualklageverfahren lediglich dann, wenn der Kläger seine Ansprüche im Klageregister anmeldet. Dadurch bleibt das Risiko divergierender Entscheidungen bestehen.

„Wichtig ist, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt – wer zuerst kommt, wird der Musterkläger – sondern dass das Gericht wie im KapMuG den geeignetsten Musterkläger auswählen darf. Daher muss auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen“, erklärt Dr. Rupert Bellinghausen,Mitglied des Ausschusses Zivilrecht und Vorsitzender der DAV-Arbeitsgruppe „Sammelklage“. Außerdem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur auf das Verhältnis Verbraucher-Unternehmer beschränkt werden.

Vielmehr sollte die Musterfeststellungsklage nicht nur Verbrauchern offen stehen. Von Masseschadensereignissen können auch andere Akteure, wie etwa Unternehmen, betroffen sein. Auch diese sollen den neuen Klageweg nutzen können. Gerade für Unternehmen wäre dies ein bedeutender Schritt.

Um möglichst in einem einzigen Musterfeststellungsverfahren sämtliche Feststellungsziele zu einem gleichen Lebenssachverhalt klären zu können, sollten diese gebündelt werden können. Auch der beklagten Partei sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren um Feststellungsziele zu erweitern. Wichtig ist ferner eine Zuständigkeitskonzentration der Verfahren vor einem Gericht. Musterfeststellungsverfahren sollten nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden können. Schließlich müssen das Verhältnis der Musterfeststellungsklage zum UKlaG und KapMuG sowie kollisionsrechtliche Fragen geklärt werden.

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Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie lt. BAG keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht (Az. 5 AZR 263/17).

Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 5 AZR 263/17 vom 23.05.2018

Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Fünfte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.

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Sozialrecht soll in die juristische Ausbildung

Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte fordert eine Änderung der Juristenausbildung. Das LSG München berichtet: Der Pflichtstoff für die erste und zweite juristische Staatsprüfung soll um Grundzüge des Sozialrechts und des Sozialverwaltungsverfahrens ergänzt werden.

Sozialrecht soll in die juristische Ausbildung

LSG München, Mitteilung vom 09.05.2018

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 deutschen Landessozialgerichte trafen sich vom 7. bis 9. Mai 2018 in Augsburg zu ihrer alljährlichen Konferenz, an der traditionell auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.

Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte fordert eine Änderung der Juristenausbildung:

„Existenzielle Risikoabsicherung durch Sozialrecht muss zum Grundwissen von Juristinnen und Juristen gehören. Um der überragenden gesellschaftlichen und ökonomischen Bedeutung des Sozialrechts gerecht zu werden und qualifizierten Nachwuchs für Sozialgerichte, Anwaltschaft und Sozialverwaltungen zu gewinnen, ist es unerlässlich, den Stellenwert dieses Fachgebiets in der juristischen Ausbildung zu stärken,“ so die Konferenz.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte appellieren daher an die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder und an die Landesjustizverwaltungen, den Pflichtstoff für die erste und zweite juristische Staatsprüfung um Grundzüge des Sozialrechts und Sozialverwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Bedeutung des Sozialrechts für die juristische Ausbildung sei insbesondere seit der Zusammenführung des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialhilferechts durch das SGB II gestiegen. In nahezu allen Rechtsgebieten seien Grundkenntnisse dazu erforderlich, welche Auswirkungen etwa Erbschaften, Abfindungen, Schadensersatzleistungen etc. auf den Leistungsbezug hätten. Daneben rücke die demographische Entwicklung Fragen des Medizin- und Gesundheitsrechts weiter in den Vordergrund.

Unter dem Tagesordnungspunkt „Sozialrecht 4.0″ wurden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der sich wandelnden und immer stärker digitalisierten Arbeitswelt und die daran anknüpfenden Handlungsoptionen diskutiert.

Die Konferenz spricht sich dafür aus, Lücken der sozialen Sicherung, insbesondere in den durch die zunehmende Digitalisierung entstehenden neuen Arbeitsformen, zu schließen. Sie begrüßt daher die Initiative im Koalitionsvertrag 2018, den sozialen Schutz Selbstständiger durch eine Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen zu verbessern. Die Konferenz befürwortet eine entsprechende Ausweitung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies würde auch die Attraktivität klassischer Arbeitsverhältnisse erhöhen und damit das Sozialversicherungssystem insgesamt stärken.

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30 Prozent auf (fast) alles

Ein Möbelmarkt darf lt. OLG Köln nicht damit werben, er gewähre 30 Prozent Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind (Az. 6 U 153/17).

30 Prozent auf (fast) alles

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 6 U 153/17 vom 20.04.2018

Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30 Prozent Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter Hubertus Nolte kürzlich entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben „30 Prozent Rabatt auf fast alles“ zu gewähren, wobei sich das Wort „fast“ senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Der Senat ließ offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es „auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…[es folgen weitere Produktkategorien]… einfach auf fast alles“. Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z. B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Der Senat führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, d. h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit einer Beiratssitzung

Das VG Bremen gab der Klage eines Beiratsmitgliedes statt, mit welcher es sich gegen den mit Mehrheitsbeschluss gefassten Ausschluss der Öffentlichkeit für eine Beiratssitzung gewendet hatte. Das Beiratsmitglied hatte geltend gemacht, hierdurch in seinem Recht auf freie Mandatsausübung beeinträchtigt zu sein (Az. 1 K 3698/16).

Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit einer Beiratssitzung

VG Bremen, Pressemitteilung vom 22.05.2018 zum Urteil 1 K 3698/16 vom 21.03.2018

Mit Urteil vom 21.03.2018 gab die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen der Klage eines Beiratsmitgliedes statt, mit welcher es sich gegen den mit Mehrheitsbeschluss gefassten Ausschluss der Öffentlichkeit für eine Beiratssitzung gewendet hatte (Az.: 1 K 3698/16). Das Beiratsmitglied hatte geltend gemacht, hierdurch in seinem Recht auf freie Mandatsausübung beeinträchtigt zu sein.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass einzelne Beiratsmitglieder befugt sind, die Öffentlichkeit einer Beiratssitzung im Klagewege geltend zu machen, da sie durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in ihrem Organrecht auf freie Mandatsausübung unmittelbar betroffen sind (§ 42 Abs. 2 VwGO, § 18 OBG). Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist es, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Beiratsgremien zu betreiben. Über in nicht öffentlicher Sitzung erfolgte vertrauliche Beratungen haben die Beiratsmitglieder dagegen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 OBG, § 11 Abs. 2 GO bezüglich des Beratungsgegenstandes und der Beschlussfassung, einschließlich des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren.

Materiell-rechtlich hat das Verwaltungsgericht unterstrichen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit für Beiratssitzungen das Vorliegen eines zwingenden Grundes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 OBG) erfordert. Zwingende Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit bestehen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 OBG und § 11 Abs. 1 GO im Falle der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes. Über das Vorliegen des zwingenden Grundes berät und entscheidet der Beirat in nicht öffentlicher Sitzung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 OBG). Der Beirat ist verpflichtet, sich die für die Beurteilung der Vertraulichkeit notwendigen Informationen zu beschaffen und im Zweifel rechtliche Beratung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen.

Diese Voraussetzungen wurden jedoch durch den vom Beirat getroffenen Mehrheitsbeschluss nicht eingehalten. Denn dieser Beschluss wurde ohne Beratung und ohne bewusste Entscheidung über die Vertraulichkeit getroffen. Für die Annahme der Vertraulichkeit lag damit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Allein die Tatsache, dass in einem Vortrag über eine Rockergruppe Fachreferenten des Senators für Inneres und der Polizei Bremen angehört werden sollen und hierbei „unter Umständen“ Erkenntnisse vorgetragen werden könnten, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt seien, reicht hierfür nicht. Ohne die Information, ob, inwieweit und aus welchem Grund in dem Vortrag über allgemein zugängliche Informationen hinauszugehen war, etwa die Preisgabe der Personalien von Mitgliedern der Rockergruppe oder des Inhalts konkreter Ermittlungsverfahren oder polizeilicher Ermittlungstaktiken erforderlich waren, konnte die Frage der Vertraulichkeit des Versammlungsgegenstandes nicht abschließend beantwortet werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil die Berufung zugelassen.

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Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar

Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs ist lt. BVerfG mit der Verfassung vereinbar (Az. 2 BvR 780/16).

Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.05.2018 zum Beschluss 2 BvR 780/16 vom 22.03.2018

Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs ist mit der Verfassung vereinbar. Solche Richter erfüllen die Anforderungen an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sowie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sind gewahrt. Allerdings bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften dahin, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nicht in Betracht kommt. Dies hat der Zweite Senat mit am 18. Mai 2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Richters auf Zeit zurückgewiesen. Richterin Hermanns hat ein Sondervotum zu der Entscheidung abgegeben.

Sachverhalt:

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 wurden Vorschriften in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt zu Richtern auf Zeit ermöglichen (§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO). Die Richter auf Zeit müssen für die Dauer von mindestens zwei Jahren bestellt werden. In dieser Zeit ruht ihr Beamtenverhältnis; nach Ablauf der Amtszeit als Richter lebt es wieder auf. Die Richter auf Zeit können nur an den Verwaltungsgerichten erster Instanz tätig werden. Gesetzliche Voraussetzung für ihre Bestellung ist ein „nur vorübergehender Personalbedarf“. Damit soll vor allem die zügige Bearbeitung der stark gestiegenen Anzahl asylrechtlicher Streitigkeiten sichergestellt werden. Der Einsatz von Richtern auf Zeit ist aber nicht auf dieses Sachgebiet beschränkt. Von der Möglichkeit, an den Verwaltungsgerichten Richter auf Zeit einzusetzen, hat bislang nur das Land Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien, wo ihm bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin durch einen Richter auf Zeit als Einzelrichter mit unanfechtbarem Beschluss ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Ein Verfassungsgebot der lebenslangen Anstellung aller Berufsrichter steht der auf außergewöhnliche Bedarfssituationen beschränkten Verwendung von Richtern auf Zeit nicht entgegen. Leitbild des Grundgesetzes und maßgebliche Grundlage für eine rechtsstaatliche, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verwirklichende Justiz ist nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert aber nicht generell eine Ernennung der Richter auf Lebenszeit. Auch unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts ist die lebenslange Anstellung von Richtern jedenfalls nicht ausnahmslos geboten. Es muss allerdings der grundsätzliche Vorrang des Lebenszeitrichterverhältnisses gewahrt bleiben. Die gesetzliche Voraussetzung des „nur vorübergehenden Personalbedarfs“ ist daher eng auszulegen und nur in einer außergewöhnlichen, nicht durch herkömmliche Instrumente der Personalbewirtschaftung handhabbaren Belastungssituation erfüllt.

2. Richter auf Zeit erhalten den Richterstatus, sind Inhaber einer Planstelle und hauptamtlich tätig; ihre Amtsdauer als Richter an einem bestimmten Gericht kann nicht vorzeitig beendet werden. Sie entsprechen insoweit dem grundgesetzlichen Leitbild des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters. Richter auf Zeit genießen für die Dauer ihrer Amtszeit ebenso wie Richter auf Lebenszeit die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG und damit strikten Schutz vor Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung.

3. Die Bestellung von Beamten auf Lebenszeit als Richter auf Zeit, deren Amt als Beamter lediglich ruht und die nach Ablauf ihrer Amtszeit als Richter in das Amt als Beamter zurückkehren, ist im Ergebnis mit der Verfassung vereinbar.

a) Das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende Verbot der personellen Verflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein Verbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung in zwei Staatsgewalten. Es wird durch die zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeiten in beiden Staatsgewalten nicht verletzt. Auch, dass bei den Richtern auf Zeit das künftige Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses nach dem Ende der Amtszeit als Richter von vornherein feststeht, begründet wegen der klaren zeitlichen Abgrenzung keine grundsätzlichen Bedenken.

b) Die Bestellung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit verletzt auch nicht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Die bereits feststehende Rückkehr in die Verwaltung hindert, wenn die Amtszeit eine bestimmte Mindestdauer hat, nicht den erforderlichen Rollenwechsel vom weisungsabhängigen Beamten zum unabhängigen Richter. Etwaige Vorwirkungen der absehbaren Rückkehr in das Amt als Beamter, das nicht dieselben Garantien für die Stabilität des Amtes bietet wie das Amt als Richter und beispielsweise eine Versetzung erlaubt, mit der Entscheidungen des Richters nachträglich sanktioniert werden könnten, liegen aufgrund der gefestigten politischen Kultur des Respekts vor der richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland fern; zudem bestehen hinreichende strukturelle Sicherungen.

c) Dass Beamte zu Richtern auf Zeit an Verwaltungsgerichten ernannt werden, verletzt nicht die Verfassungsgarantie der richterlichen Unparteilichkeit. Allerdings ist ein „Distanzgebot“ zu beachten: Der Richter auf Zeit darf nicht in Verfahren tätig werden, an denen seine Stammbehörde oder eine dieser vorgesetzte Behörde beteiligt ist. Dieser Anforderung muss bereits bei der Geschäftsverteilung Rechnung getragen werden; im Übrigen reichen die bestehenden prozessrechtlichen Vorschriften über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei entsprechend strenger Handhabung als Sicherung aus.

4. Das Nebeneinander von Richtern mit unterschiedlichem Status begründet keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit. Der Gesetzgeber hat die Auswahl zwischen den verschiedenen Statusformen des Richteramtes nicht dem Belieben der Exekutive überlassen, sondern das Regelmodell des Richters auf Lebenszeit vorgesehen und die Bestellung von Richtern auf Zeit auf Ausnahmesituationen eines nur vorübergehenden Personalbedarfs beschränkt.

5. Auch, dass der Exekutive in gewissem Umfang die anlassbezogene Schaffung und befristete Besetzung von Richterstellen ermöglicht wird, verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit. Die dadurch der Exekutive eröffnete zusätzliche Gestaltungsmacht hält sich noch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen, weil der Einsatz der Richter auf Zeit nicht auf das Sachgebiet beschränkt ist, das den Anlass der Ernennung bildet, und die konkrete Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts beschlossen wird.

6. Die gesetzlichen Regelungen zur Amtsdauer der Richter auf Zeit sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Festlegung einer Mindestamtsdauer und der Bindung der Amtsdauer an die prognostizierte Dauer des Ausnahmebedarfs ist eine hinreichend konkrete Regelung getroffen worden; der abschließenden Festlegung der Amtsdauer durch den Gesetzgeber bedurfte es nicht. Die vorgesehene Mindestamtsdauer von zwei Jahren liegt allerdings an der unteren Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen.

7. Verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre allerdings die Möglichkeit der wiederholten Ernennung eines Beamten zum Richter auf Zeit. Könnte nach Ablauf der Amtszeit über die Wiederernennung für eine weitere Amtszeit entschieden werden, so würde die Fortführung der richterlichen Tätigkeit dem kontrollierenden Zugriff der Exekutive geöffnet; das zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geltende Verbot der Entlassung, Absetzung oder Versetzung von Richtern (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG) könnte umgangen werden. § 18 VwGO ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass die erneute Bestellung eines Richters auf Zeit nach dem Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

Abweichende Meinung der Richterin Hermanns:

§ 18 VwGO ist unvereinbar mit der durch Art. 97 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter und den Anforderungen von Art. 92 GG an die rechtsprechende Gewalt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher begründet.

1. Art. 97 GG garantiert Freiheit von äußerer Einflussnahme durch die Exekutive und verlangt vom Gesetzgeber Vorkehrungen für eine möglichst effektive Entfaltung der richterlichen Unabhängigkeit. Die gesetzliche Ausgestaltung des Richters auf Zeit durch § 18 VwGO unterschreitet das Maß der geforderten Vorkehrungen zum Schutz der Unabhängigkeit.

Der Richter auf Zeit ist der Möglichkeit einer – durch den Einsatz von Lebenszeitrichtern oder Richtern im Nebenamt – vermeidbaren Einflussnahme durch die Exekutive auf seine richterliche Tätigkeit ausgesetzt, weil seine persönliche Unabhängigkeit durch den Richterstatus nur vorübergehend gesichert und seine berufliche Karriere danach wieder stärker vom Staat abhängig ist. Durch das automatische Wiederaufleben seines Beamtenstatus ist er zwar statusrechtlich und finanziell abgesichert. Seine konkrete Verwendung nach Beendigung des Richteramtes ist jedoch offen; außerdem ist er in eine steilere Hierarchie eingebunden als in der Richterlaufbahn. Daraus resultieren Anreizeffekte, die wegen ihrer Vorwirkung eine jedenfalls mittelbare, informelle Einflussnahme der Exekutive auf die Tätigkeit als Richter auf Zeit ermöglichen. Sie sind umso weniger fernliegend, je kürzer die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit ist.

Die Garantie der Unabhängigkeit durch Art. 97 GG bildet die normative Grundlage für die Entwicklung einer politischen Kultur, die von Respekt vor der Unabhängigkeit der Gerichte geprägt ist, wie umgekehrt eine solche Kultur bei einer Schwächung der normativen Rahmenbedingungen, die richterliche Unabhängigkeit sichern, Schaden erleiden kann.

2. Dem Richter auf Zeit gemäß § 18 VwGO fehlt zudem die von Art. 92 GG vorausgesetzte Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten, weil er wegen des planmäßigen Wiederauflebens seines Beamtenstatus nach Beendigung des Richterverhältnisses mehr als unvermeidbar dem Einflussbereich der Exekutive unterliegt, über deren Akte er als Verwaltungsrichter zu urteilen hat. Dass der Richter nur vorübergehend von der vollziehenden Gewalt an die Judikative „ausgeliehen“ ist, kann bei einem Verfahrensbeteiligten auch bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Befürchtung begründen, der Richter stehe „im Lager“ der gegnerischen Prozesspartei und sei nicht neutral. Dies gilt auch dann, wenn eine andere als seine Stammbehörde oder eine dieser vorgesetzte Behörde Beteiligte ist.

3. Kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die eine Einschränkung der Gewährleistungen von Art. 92 und Art. 97 GG rechtfertigen könnten, ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richter möglich.

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Kinderkratzer am Auto – keiner zahlt

Das AG München entschied, dass Kinder nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen haften, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde (Az. 345 C 13556/17).

Kinderkratzer am Auto – keiner zahlt

AG München, Pressemitteilung vom 18.05.2018 zum Urteil 345 C 13556/17 vom 11.12.2017 (rkr)

Kinder haften nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde.

Das Amtsgericht München wies am 11.12.2017 die Klage eines Brunnthalers auf Schadensersatz in Höhe von 1.468,34 Euro wegen eines Kratzers ab, den ein siebenjähriger Brunnthaler Schüler am 16.04.2016 mit dem blanken Ende eines Kickboardlenkers seinem geparkten Pkw beigebracht hatte.

Der Kläger trägt vor, dass sich bald nach dem Schadensereignis der Stiefvater des Jungen bei ihm gemeldet und für den gerade verursachten Schaden entschuldigt habe.

Der als Zeuge einvernommene 43-jährige Stiefvater gab an, dass der Junge die ihm und seiner älteren Schwester gehörenden Kickboards, die sie beide woanders abgestellt hatten, nun wieder holen wollte. In der Wohnstraße mit Tempo 30 habe ein Pkw ausgeparkt und sei nicht allzu schnell am Jungen vorbeigefahren, als dieser im Begriff war mit den Kickboards an beiden Händen die Straße zu überqueren, um zur restlichen Familie zu kommen. Der Junge sei dann bei Vorbeifahren des Pkw mit dem rechten Kickboardlenker an dem geparkten klägerischen Auto hängen geblieben. Der Junge habe sich schmal gemacht, um dem Pkw auszuweichen. Der Lenker habe leider keine Gummigriffe gehabt. Man habe dann den Schaden angesehen. Es habe sich um einen frischen langen Kratzer an der Fahrertür und am Kotflügel des noch sehr gut erhaltenen Autos gehandelt.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

„Die Klagepartei hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz.

(…) Gemäß § 828 BGB haftet der Beklagte vorliegend nach dem Wortlaut nur für Vorsatz: „Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat“ (…). Diesen Wortlaut hat der Bundesgerichtshof bei einem Unfall mit einem geparkten Fahrzeug eingeschränkt. Grund dafür ist, dass im ruhenden Verkehr normalerweise gerade nicht die besonderen Gefahren von Kraftfahrzeugen wirken, welche ein Kind überfordern können.“

Der Gesetzgeber habe Kinder diesen Alters von Haftung freistellen wollen, „…wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.(…) Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber dadurch, dass auch nach dem Vortrag der Klagepartei das Kind einem anderen fahrenden Kraftfahrzeug ausgewichen ist und dabei den Schaden verursacht hat.(…) Dementsprechend handelt es sich nicht allein um die Beschädigung eines abgestellten Pkws, sondern Unfallursache war ebenfalls ein bewegtes Kraftfahrzeug. (…) Die Fähigkeit Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten war vorliegend relevant, anders als bei einem Unfall allein im ruhenden Verkehr.“

Es sei unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom beschädigten oder einem anderen Pkw ausgegangen ist.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 15.03.2018 rechtskräftig.

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Krankenkasse muss Kosten einer Sterilisation nicht übernehmen

Laut SG Mainz muss die Krankenkassen die Kosten einer Sterilisation einer Frau nicht übernehmen, wenn – wie hier – Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung stünden (Az. S 16 KR 113/16).

Krankenkasse muss Kosten einer Sterilisation nicht übernehmen

SG Mainz, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zum Urteil S 16 KR 113/16 vom 04.05.2018

Die 28-jährige Klägerin ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, sodass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden. Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille käme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher. Nachdem die Krankenkasse dies ablehnte, wandte sich die Klägerin schließlich an das Sozialgericht (SG) Mainz.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 04.05.2018, Aktenzeichen S 16 KR 113/16). Die Klägerin könne die Sterilisation nicht als Kassenleistung erhalten. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich. Zum einen habe die Krankenbehandlung grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten, wie Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung vorzunehmen. Zum anderen kämen bei der Klägerin aber, wie ein medizinisches Gutachten zeige, auch weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht. Die Pille könne zwar seitens der Klägerin nicht genutzt werden. Auch eine Sterilisation des Partners widerspräche den oben genannten Grundsätzen und sei nicht gleich geeignet, da sie nur die Empfängnisverhütung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit einem Partner garantiere. Jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei.

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Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung – Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt

Laut LSG Baden-Württemberg steht das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az. L 3 U 4168/17).

Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung – Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zum Urteil L 3 U 4168/17 vom 16.05.2018

Um eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen, muss geklärt sein, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dieser Begründung hat der 3. Senat des Landessozialgerichts einen Anspruch der Witwe des Versicherten auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

Der 58jährige Versicherte wurde Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Am 12.11.2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer u.a. für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls tätigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion aufgetreten.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat. Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur ein Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich der des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt.

Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat dagegen der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) abgelehnt. Die wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten allein in Betracht kommende Variante „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr im ähnlichen Maße besonders ausgesetzt war“ verlangt die Feststellung im Vollbeweis, dass dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. An diesen Nachweisen fehlt es. Es kann nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam. Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. In Rastatt kam es zu keiner Zeit zu einer Exposition gegenüber wässrigen Dämpfen. In Gent hat der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint. Soweit das Sozialgericht auf das Duschen im Hotel abgestellt hat, steht dies schon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden hat. Die Körperreinigung des Versicherten hat vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern war dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Außerdem hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind …

Der Verordnungsgeber hat die BK 3101 wie folgt bezeichnet:

„Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

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