Stadt Köln muss gegen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

Das VG Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der Kläger entstehen (Az. 13 K 5410/15, 13 K 3600/16).

Stadt Köln muss gegen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zu den Urteilen 13 K 5410/15 und 13 K 3600/16 vom 17.05.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei am 17.05.2018 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Stadt Köln durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der Kläger entstehen.

Die Kläger sind Anwohner des Brüsseler Platzes in Köln, der sich seit 2005 zu einem überregional bekannten „Szene-Treff“ entwickelt hat. Sie wenden sich gegen nächtliche Lärmeinwirkungen, die von Personen ausgehen, die sich auf dem Platz aufhalten.

Für den Brüsseler Platz wurde im Jahr 2013 in einem verwaltungsgerichtlichen Mediationsverfahren ein sog. „modus vivendi“ vereinbart, der aber nach Ansicht der Kläger nicht die gewünschte Beruhigung bewirkt hat. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat die beklagte Stadt Köln mit Urteilen vom heutigen Tage zu weitergehenden Maßnahmen verurteilt.

Maßgeblich war für das Gericht der Ausgangspunkt, dass es – nach von der Stadt Köln im Jahr 2011 durchgeführten Messungen – auf dem Brüsseler Platz schon ohne Anwesenheit von Personen zu laut ist und es wegen der nach wie vor – auch 2017 – festzustellenden Nutzung durch eine Vielzahl von Personen bis in die tiefe Nacht hinein zu Gesundheitsgefährdungen der Anwohner komme. Daher sei die Stadt Köln gehalten, weitergreifende effektive Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa durch den Erlass einer Rechtsverordnung rechtswidrige Lärmeinwirkungen zu verhindern. Die Details seien in das Ermessen der Stadt gestellt.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden

Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist (Az. I ZR 252/16).

Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden

BGH, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zum Urteil I ZR 252/16 vom 17.05.2018

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 %, 2,9 % und 4,4 % unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

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Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I

Das BVerwG hat Urteile des OVG Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist (Az. 4 CN 9.17 und 4 CN 10.17).

Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zu den Urteilen 4 CN 9.17 und 4 CN 10.17 vom 17.05.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17.05.2018 Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.

Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinem Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.

Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.

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Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gilt auch bei Verträgen zwischen Studierenden und Bildungseinrichtungen

Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein. Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in von der Richtlinie erfassten Verträgen zwischen Bildungseinrichtungen und Studierenden prüfen. So entschied der EuGH (Az. C-147/16).

Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gilt auch bei Verträgen zwischen Studierenden und Bildungseinrichtungen

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2018 zum Urteil C-147/16 vom 17.05.2018

Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein. Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in von der Richtlinie erfassten Verträgen zwischen Bildungseinrichtungen und Studierenden prüfen.

Frau Susan Kuijpers war während der akademischen Jahre 2012/2013 und 2013/2014 Studierende an einer Bildungseinrichtung in Belgien (Karel de Grote – Hogeschool). Sie konnte den Gesamtbetrag von 1.546 Euro, den sie als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, nicht auf einmal begleichen. Sie schloss daher mit der Bildungseinrichtung einen schriftlichen Vertrag über ein zinsloses Teilzahlungsdarlehen ab. Gemäß diesem Vertrag erhielt sie vom Dienst „Studierendenförderung“ der Bildungseinrichtung den zur Schuldbegleichung benötigten Betrag. Sie hatte für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst zu entrichten. Der Restbetrag (146 Euro) war bis zum 25. September 2014 zu zahlen. Zudem sah der Vertrag bei Nichtzahlung Zinsen in Höhe von 10 % jährlich (ohne dass es einer Mahnung bedurfte) und eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten (in Höhe von 10 % der Restschuld, mindestens aber 100 Euro) vor. Auch nachdem Frau Kuijpers ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten hatte, leistete sie keine Zahlung.

Im Jahr 2015 erhob die Bildungseinrichtung beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) Klage gegen Frau Kuijpers auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 1.546 Euro nebst Verzugszinsen von 10 % ab dem 25. Februar 2014 (entspricht 269,81 Euro) und Kostenersatz in Höhe von 154,60 Euro. Vor diesem Gericht erschien Frau Kuijpers weder persönlich, noch ließ sie sich vertreten.

In diesem Zusammenhang hat das belgische Gericht beschlossen, den Gerichtshof zu befragen. Es möchte zunächst wissen, ob es im Rahmen eines Versäumnisverfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob auf den Vertrag die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, ABl. 1993, L 95, S. 29) anwendbar ist. Sodann möchte es wissen, ob eine Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn sie Studierenden ein Teilzahlungsdarlehen gewährt.

In seinem Urteil vom 17.05.2018 weist der Gerichtshof zunächst auf seine Rechtsprechung hin, nach der ein nationales Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss. Diese Pflicht bedeutet auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich der Unionsrichtlinie fällt.

Was sodann den Begriff „Gewerbetreibender“ anbelangt, weist der Gerichtshof auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hin, diesen Begriff weit zu fassen. Es handelt sich nämlich um einen funktionalen Begriff, d. h. es ist zu beurteilen, ob die Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt.

Außerdem scheint es, dass die Rechtssache nicht unmittelbar den Lehrauftrag der fraglichen Bildungseinrichtung betrifft. Es geht vielmehr um eine Leistung, die diese Einrichtung neben und in

Ergänzung zu ihrer Lehrtätigkeit erbringt und die darin besteht, einer Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge anzubieten. Eine solche Leistung läuft jedoch naturgemäß darauf hinaus, die Zahlung einer bestehenden Schuld zu erleichtern, und stellt grundsätzlich einen Darlehensvertrag dar. Vorbehaltlich der Überprüfung dieses Anhaltspunkts durch das nationale Gericht geht der Gerichtshof daher davon aus, dass die Bildungseinrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie handelt, wenn sie eine solche ihre Lehrtätigkeit ergänzende Nebenleistung erbringt.

Gestützt wird diese Auslegung durch den Schutzzweck der Richtlinie. Im Rahmen eines Vertrags herrscht nämlich grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und der Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergibt, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten besteht.

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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer herausgeben

Laut LAG Thüringen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft ihre private Mobilfunknummer herausgeben, da dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der im konkreten Fall nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sei (Az. 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17).

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer herausgeben

LAG Thüringen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 vom 16.05.2018

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2018 in den entschiedenen Fällen diese Frage verneint und deshalb die eingelegte Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.

Es könne offen bleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage bestünde. Zumindest sei ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt und ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Einer Zulassung der Revision bedürfe es nicht, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, bereits geklärt sei.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Privatschule gegen die Versagung ihrer staatlichen Anerkennung

Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde einer Privatschule gegen die Verweigerung der Anerkennung einer beruflichen Ersatzschule als unbegründet zurückgewiesen, da lediglich zwei von achtundzwanzig Lehrern im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig seien (Az. 1 VB 15/16).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Privatschule gegen die Versagung ihrer staatlichen Anerkennung

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil 1 VB 15/16vom 07.05.2018

Mit Urteil vom 7. Mai 2018 hat der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Anerkennung einer beruflichen Ersatzschule als unbegründet zurückgewiesen. Die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, die Voraussetzungen der Anerkennung sind, verletzen weder Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG noch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

I. Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Trägerin einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten beruflichen Ersatzschule. Mit der staatlichen Anerkennung erhält eine solche Schule die Befugnis, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die denen einer öffentlichen Schule gleichgestellt sind. Der gegen die Ablehnung der Anerkennung gerichteten Klage blieb der Erfolg vor den Verwaltungsgerichten versagt. Diese waren der Auffassung, dass sich aus Art. 7 Abs. 4 GG kein Anspruch auf staatliche Anerkennung ergebe; selbst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung lägen nicht vor, weil an der Ersatzschule der Beschwerdeführerin lediglich zwei von achtundzwanzig Lehrern im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig seien. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verlange, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen.

II. Zu den Entscheidungsgründen:

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen die gerichtlichen Entscheidungen und die zugrundeliegenden Normen gerichtete Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

1. Aus Wortlaut und Sinn von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG folgt keine staatliche Verpflichtung, Ersatzschulen anzuerkennen. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen. Das Institut der Anerkennung darf zwar nicht dazu benutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen.

Es ist indes nicht sachwidrig, wenn für die Anerkennung Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte gestellt werden, die denen bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen grundsätzlich entsprechen. Die damit verbundene Sicherstellung eines Ausbildungsniveaus, das dem der öffentlichen Schulen angenähert ist, ist ein legitimer Zweck der Anerkennungsvoraussetzungen. Durch Anforderungen an die Qualität der Ausbildung der Lehrkräfte lässt sich die für eine Anerkennung wesentliche Vergleichbarkeit der Berechtigungen fördern. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob auch andere, für die Ersatzschule möglicherweise weniger belastende Maßnahmen geeignet wären, eine entsprechende Ausbildungsqualität sicher zu stellen.

Die zunächst in Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und nunmehr in § 10 Abs. 2 PSchG n. F. enthaltene Anforderung, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, genügt auch dem Gebot, dass der Landesgesetzgeber die zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit und der daraus abgeleiteten Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat. Die Regelung ist auch hinreichend bestimmt und hat zudem in der Verwaltungspraxis mit der Vorgabe einer Zwei-Drittel-Quote eine Konkretisierung erfahren

2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es fehlt an einer Ungleichbehandlung der privaten Schulen gegenüber den öffentlichen Schulen. Mit dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit wird von den privaten Schulen vielmehr in der Regel die Erfüllung der für die öffentlichen Schulen geltenden Anforderungen verlangt.

III. Zitierte Normen:

Art. 3 GG lautet:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (…)“

Art. 7 GG lautet:

„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (…)

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (…)“

Art. 2 LV lautet:

„(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

§ 10 PSchG lautet:

„(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

(2) Die nach Absatz 1 Anforderungen werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 erfüllt

1. von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 1, wenn

a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist,

d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden,

e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden,

(…)“

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Stadt Wegberg obsiegt im Streit um Schülerfahrkosten

Laut OVG Nordrhein-Westfalen haben die Eltern einer sieben Jahre alten Tochter keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihnen Fahrkosten für den Schulweg ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet, da es an der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle (Az. 19 A 1453/16).

Stadt Wegberg obsiegt im Streit um Schülerfahrkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil 19 A 1453/16 vom 16.05.2018

Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter haben keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihnen für dieses Schuljahr Fahrkosten für den Schulweg ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.05.2018 entschieden.

Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, der Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Eltern statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Der 19. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es fehle an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges. Ein Schulweg sei insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müsse. Beides sei hier nicht der Fall. Weder die konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch die von Klägern angeführten Fälle krimineller Übergriffe im Wegberger Stadtgebiet führten dazu, dass der Schulweg im vorliegenden Fall besonders gefährlich gewesen sei. Die Zugehörigkeit einer Schülerin oder eines Schülers zu einem nach Alter und/oder Geschlecht definierten „risikobelasteten Personenkreis“ biete keine geeignete Grundlage für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, weil aus diesen Merkmalen nicht abzuleiten sei, dass die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, erheblich über dem Durchschnitt liege. In diesem Punkt hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Vor Indizierung einer CD als jugendgefährdend ist Anhörung der Texter und Komponisten erforderlich

Laut OVG Nordrhein-Westfalen hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, da die an der CD schöpferisch beteiligten Personen nicht vor der Entscheidung angehört worden seien (Az. 19 A 2001/16).

Vor Indizierung einer CD als jugendgefährdend ist Anhörung der Texter und Komponisten erforderlich

Bushidos Klage gegen Indizierung der CD „Sonny Black“ hat Erfolg

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil 19 A 2001/16 vom 16.05.2018

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle durch Urteil vom 16.05.2018 aufgehoben.

Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab.

Seiner Berufung hat der 19. Senat stattgegeben und ausgeführt: Die Indizierung sei rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Zur notwendigen Ermittlung gehöre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album „Sonny Black“ mitgewirkt hätten, habe die Bundesprüfstelle nicht angehört. Es liege auch keine Ausnahmesituation vor, in der sich die Bundesprüfstelle im Interesse der Eilbedürftigkeit des Indizierungsverfahrens darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören. Denn in diesem Fall hätte die Bundesprüfstelle den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen. Die Bundesprüfstelle habe den Adressaten ihrer Terminbenachrichtigungen jedoch lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Diese Formulierung mache nicht hinreichend deutlich, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der (weiteren) Urheber abhängen könne. Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizierungsverfahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundesprüfstelle den Versuch unternommen hätte, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Die GEMA habe eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts binnen einer Woche beantwortet. Das Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Ausstrahlung von „TV-Flops“ anderer Sender sind kostenpflichtig

Laut OLG Köln dürfen Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender („TV Flops“) von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden (Az. 6 U 116/179.

Ausstrahlung von „TV-Flops“ anderer Sender sind kostenpflichtig

OLG Köln, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil 6 U 116/17 vom 20.04.2018

Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender („TV Flops“) dürfen von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter Hubertus Nolte kürzlich anlässlich der vom NDR produzierten Sendereihe „Top Flops“ entschieden.

In der Sendereihe wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.

Der 6. Zivilsenat hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu „TV Total“ entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse. Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung „Top Flops“ seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.

Es liege auch kein kostenfreies Zitat vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. So liege der Fall hier. Bei „Top Flops“ fehle es an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinne. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Längere Fristen im Sozialgesetzbuch geplant

Die Bundesregierung plant Änderungen im Dritten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und im Behindertengleichstellungsgesetz. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem verschiedene Regelungen, die in diesem Jahr auslaufen, verlängert werden sollen. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Längere Fristen im Sozialgesetzbuch geplant

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.05.2018

Die Bundesregierung plant Änderungen im Dritten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, SGB XII) und im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dazu hat sie einen Gesetzentwurf ( 19/2072 ) vorgelegt, mit dem verschiedene Regelungen, die in diesem Jahr auslaufen, verlängert werden sollen. So soll das arbeitsmarktpolitische Instrument der Assistierten Ausbildung um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert werden. Die Sonderregeln zur Eingliederung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung und für die Ausbildungsförderung von Ausländern sollen jeweils um ein Jahr verlängert werden. Bis zum Jahr 2021 soll eine Sonderregel zum Saison-Kurzarbeitergeld für das Gerüstbauerhandwerk verlängert werden. Ebenfalls bis 2021 soll eine Sonderregel zur verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristet Beschäftigte verlängert werden. Außerdem soll mit dem Entwurf eine EU-Richtlinie (EU 2016/2102) im BGG umgesetzt werden, um digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen.

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