Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Das VG Koblenz hat die Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen, da keine Ausnahmekonstellation vorgelegen habe, die eine frühere Beförderung bedingt hätte (Az. 5 K 1383/17.KO).

Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 5 K 1383/17.KO vom 20.04.2018

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Sie war nach Ablegen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Hauptschule eingesetzt. Nach Abschaffung der bisherigen Hauptschulen unterrichtet sie an einer Realschule plus und bestand am 16. Juni 2016 die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus. Ihr wurde mit Wirkung zum 18. Mai 2017 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen.

In dem von der Klägerin angestrengten Klageverfahren begehrt diese Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung für die Zeit ab 1. August 2016, da sie nach Bestehen der Wechselprüfung II einen entsprechenden Antrag gestellt, aber erst zum 18. Mai 2017 befördert worden sei. Nach ihrer Auffassung habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beförderung spätestens zum 1. August 2016 erfolgen müssen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Ernennungsanspruch zum 1. August 2016 zugestanden habe. Es habe für die Bewerber nach bestandener Wechselprüfung II entsprechend der Auswahlrichtlinie zum landeseinheitlichen Beförderungstermin 18. Mai 2017 Stellen geschaffen. Die zum 1. August 2016 vorhandenen Planstellen seien für die Neueinstellungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung verwendet worden. Sie stünden nicht mehr zur Verfügung. Es habe keine Verpflichtung zu einer früheren Beförderung bestanden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die ihren Antrag auf Schadensersatz ablehnende Entscheidung des beklagten Landes, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Falle der Klägerin habe keine Ausnahmekonstellation vorgelegen, die eine frühere Beförderung bedingt hätte. Der Dienstherr habe zum 18. Mai 2017 Planstellen für diejenigen Beförderungsbewerber geschaffen, die die Wechselprüfung II im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hätten. Die Beförderung sei daher in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zum 1. August 2016 die vom Land für Neubewerber geschaffenen Planstellen auch mit neuen Lehrern besetzt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, zum 1. August 2016 der Vergabe der Stellen an Dritte durch Rechtsbehelfe entgegenzuwirken. Daher stehe ihr auch aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch zu, da sie es versäumt habe, den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Lehrerin mit Kopftuch darf nicht an Berliner Grundschule unterrichten

Das ArbG Berlin hat die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit einem muslimischen Kopftuch unterrichten wollte, da das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete (Az. 60 Ca 8090/17).

Lehrerin mit Kopftuch darf nicht an Berliner Grundschule unterrichten

ArbG Berlin Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 60 Ca 8090/17 vom 09.05.2018

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einem am 09.05.2018 verkündeten Urteil die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit einem muslimischen Kopftuch unterrichten wollte.

Das Land Berlin hatte die Klägerin für einen Einsatz in einer Grundschule vorgesehen und sie an ein Oberstufenzentrum umgesetzt, als die Klägerin bei dem Unterricht ihr Kopftuch tragen wollte. Die Klägerin hatte sich gegen diese Umsetzung gewandt und geltend gemacht, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.

Das Arbeitsgericht hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht: kein Schadensersatz

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 9 U 149/17).

Auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht: kein Schadensersatz

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Beschluss 9 U 149/17 vom 20.02.2018 (rkr)

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 12.01.2018 und vom 20.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01.09.2017 (Az. 1 O 144/16 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

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Elektronischer Rechtsverkehr: Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1. Januar 2018

Verwendet ein Kläger bzw. Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 KR 26/18 B).

Elektronischer Rechtsverkehr: Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1. Januar 2018

BSG, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Beschluss B 12 KR 26/18 B vom 09.05.2018

Verwendet ein Kläger bzw. Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 9. Mai 2018 in einem Beschlussverfahren entschieden (Az. B 12 KR 26/18 B).

Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 1. Januar 2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ERVV.

Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig „zur Bearbeitung geeignet“ sind.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 65a SGG

(2) (…) 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 4 ERVV Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

§ 67 SGG

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

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Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach – wegen desselben Mangels – zuvor bereits erklärter Minderung

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels (auch) noch im Wege des sog. „großen Schadensersatzes“ die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann (Az. VIII ZR 26/17).

Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach – wegen desselben Mangels – zuvor bereits erklärter Minderung

BGH, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil VIII ZR 26/17 vom 09.05.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 09.05.2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels (auch) noch im Wege des sog. „großen Schadensersatzes“ die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes und zum Verkauf angebotenes Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz. Nachdem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 99.900 Euro von der Beklagten erworben hatte, wurde es im März 2014 an die Klägerin übergeben.

Im Zeitraum Oktober 2014 und Februar 2015 brachte die Klägerin das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (unter anderem: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der Beklagten. Die gerügten Mängel wurden jeweils von der Beklagten beseitigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien und erklärte unter Berufung hierauf mit ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten die Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe von 20 Prozent. In der Folgezeit suchte sie erneut eine Niederlassung der Beklagten zur Behebung weiterer Mängel (Defekt des Pulsationsdämpfers der Hydraulikpumpe; grundloses Aufleuchten der ABC-Lampe) auf. Der erstgenannte Mangel wurde behoben, bezüglich der zweiten Beanstandung vermochte die Beklagte einen Mangel nicht zu erkennen. Kurze Zeit später stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sog. großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangte, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist.

In den Vorinstanzen hat die Klage ganz überwiegend Erfolg gehabt. Dabei sind sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der von ihr bemängelten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs trotz der insoweit zuvor bereits erklärten Minderung des Kaufpreises noch wirksam zu einem Anspruch auf sog. großen Schadensersatz und damit zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages habe übergehen können. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung so genannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen (in denen es überdies an hinreichenden Feststellungen betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel fehlt) bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden. Vorliegend vermochte die Klägerin mithin die bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts war die Klägerin aber ebenfalls daran gehindert, besagten großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den (gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Zwar gestattet es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn). Damit wird dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sogenannten großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB zu verlangen.

Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will. Dafür stehen ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung. Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sog. kleiner Schadensersatz). Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz).

Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise hat vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags ist es jedoch unvereinbar, dass sie nach erfolgter Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 BGB) begehrt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, […]

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz […] verlangen.

§ 441 BGB Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. […]

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. […]

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […] 3Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. […]

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten […] berechtigt.

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Roomboy erstreitet Nachzahlung von über 20.000 Euro

Das LAG Düsseldorf hat einem sog. Roomboy über 20.000 Euro nachzuzahlenden Arbeitslohn zugesprochen. Die sich laut Arbeitsvertrag „nach den Dienst- und Einsatzplänen“ richtende Arbeitszeit sei unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagerte und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Es sei daher von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen (Az. 7 Sa 278/17).

Roomboy erstreitet Nachzahlung von über 20.000 Euro

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 7 Sa 278/17 vom 09.05.2018

Die Beklagte erbringt u. a. Dienstleitungen im Bereich Hotelservice. Der Kläger war bei dieser als sog. Roomboy beschäftigt und reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern die jeweils gültigen Tarifmindestlöhne. Für die Arbeitszeit sah der Arbeitsvertrag vor, dass diese sich nach den Dienst- und Einsatzplänen richte. Die Beklagte vergütete den Kläger in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 mit Nettobeträgen, die zwischen 430,69 und 973,78 Euro monatlich lagen. Dies habe – so die Beklagte – der zutreffenden Arbeitszeit, wie sie sich aus den Stundenzetteln des Klägers ergebe, entsprochen. Für Juni 2016 zahlte sie kein Gehalt. Der Kläger behauptet, die Stundenzettel habe er im Voraus blanko unterzeichnen müssen. Es handele sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten bzw. bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er von November 2015 bis Juni 2016 monatlich Arbeitsleistungen erbracht, die zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich gelegen hätten. Der Kläger hat für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 15.158,68 brutto abzüglich insgesamt erhaltener 4.379,75 Euro netto verlangt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerdem mit Schreiben vom 01.06.2016, dem Kläger am 22.06.2016 zugegangen, zum 30.06.2016 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger ebenfalls und macht für die Zeit ab August 2016 bis Februar 2017 Annahmeverzugslohn geltend. Der Monat Juli 2016 steht nicht im Streit.Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht weitgehend Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Vereinbarung zur Arbeitszeit ist unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagerte und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Für November 2015 bis Juni 2016 war – so das Arbeitsgericht – die tatsächliche Arbeitszeit mit 15.057,45 Euro brutto abzüglich 4.379,75 Euro netto zu vergüten. Es war von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen. Nur daraus ergab sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dem Vortrag, dass die Stundenzettel nur statistische Durchschnittswerte wiedergäben, war die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Da die Beklagte die Berufung für diesen Teil nicht ausreichend begründet hatte, war sie insoweit als unzulässig zu verwerfen und es verblieb bei der Verurteilung durch das Arbeitsgericht.

Im Übrigen hat die Beklagte zwar in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Diese hatte aber keinen Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam, weil der Vortrag zum Kündigungsgrund widersprüchlich ist und unabhängig davon ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Der erstinstanzlich behauptete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit war ebenso abgemahnt und als Kündigungsgrund verbraucht wie die in zweiter Instanz behauptete Fundunterschlagung. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund bestand nicht, weil nach dem eignen Vortrag der Beklagten Einsatzmöglichkeiten in anderen Objekten bestanden. Für die Zeit ab August 2016 hat das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht dem Kläger monatlich 1.514,39 Euro brutto und für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto an Annahmeverzugslohn zugesprochen. Dies entspricht der monatlichen Mindestarbeitszeit von 154,53 Stunden, die sich aufgrund der unwirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gelebten Praxis im Arbeitsverhältnis ergab.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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Musterfeststellungsklage – Neuer kostenloser Klageweg

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen. Durch eine solche Klage können sich Verbraucher leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

Musterfeststellungsklage – Neuer kostenloser Klageweg

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.05.2018

Verbraucher können sich bald leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen.

Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Das ist vor allem bei sog. Massengeschäften der Fall – wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten, aber auch unfairen Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Hier sind die Schäden im Einzelfall häufig relativ gering – Verbraucher schrecken vielfach davor zurück, ihre Ansprüche einzuklagen.

Verbände sind klagebefugt

Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände können künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen. Betroffene müssen sich dafür in einem Klageregister anmelden. Dafür ist kein Anwalt erforderlich.

Das bringt allen Beteiligten Vorteile: Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte einfacher durchsetzen. Unternehmen erhalten Rechtssicherheit. Die strengen Vorgaben bei der Klagebefugnis gewährleisten, dass unseriöse Verbände aus dem In- und Ausland Unternehmen nicht missbräuchlich verklagen können.

Das Gesetz soll am 1. November 2018 in Kraft treten.

Für Verbraucher einfach und kostenlos

Eine sog. Musterfeststellungsklage (MFK) ist zulässig, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Die Anmeldung ist kostenfrei, es ist kein Anwalt erforderlich. Sie ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich.

Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich geringer und kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine MFK wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Urteil wirkt verbindlich

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen.

Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssen Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.

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Altersversorgung für Vertragsärzte: Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

Das LSG Darmstadt entschied, dass die Beitragsbemessung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Altersversorgung niedergelassener Vertragsärzte verfassungswidrig ist, soweit hohe Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen, nicht beitragsmindernd berücksichtig werden (Az. L 4 KA 2/15).

Altersversorgung für Vertragsärzte: Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Urteil L 4 KA 2/15 vom 11.04.2018

Hohe Sachkosten eines Vertragsarztes müssen bei den Beiträgen zur Altersversorgung berücksichtigt werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Zum Juli 2012 wurden die Grundsätze der EHV dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden. Diese Regelung sei verfassungswidrig, soweit Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachten, nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 25.04.2018 veröffentlichten Urteil.

Ärztin mit Schwerpunkt Nephrologie wendet sich gegen Beitragsfestsetzung

Eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie erbringt im Rahmen ihre vertragsärztliche Tätigkeit insbesondere ambulante Dialysebehandlungen. Die KV Hessen stufte sie für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 in die höchste Beitragsklasse ein und setzte den Beitrag je Quartal auf rund 5.800 Euro fest. Dabei ging KV Hessen von einem jährlichen Gesamthonorar in Höhe von rund 900.000 Euro aus.

Die Ärztin aus dem Landkreis Kassel brachte hiergegen vor, dass etwa 90 % ihres Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen stammten. Um diese Sachkosten müsste ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag läge dann bei lediglich 1.254 Euro.

Beitragsbemessung nur nach dem Umsatz ist verfassungswidrig

Die Richter beider Instanzen haben die Beitragsbemessung für rechtswidrig beurteilt.

Die KV Hessen müsse über die Eingruppierung der Ärztin und die Beitragsfestsetzung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entscheiden.

Bei der EHV handele es sich um eine solidarische Pflichtversicherung. Der Satzungsgeber habe daher das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen.

Die ab Juli 2012 geltende EHV sei – so die Richter des Landesssozialgerichts – verfassungswidrig, als hiernach in erheblichem Ausmaße Sachkosten nicht mehr abgezogen würden und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde lege.

Der Beitrag müsse zwar nicht an den Gewinn, sondern könne durchaus an die Höhe des Honorars – und damit an den Umsatz – angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liege deshalb vor, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschaften müssten.

Dies sei der Fall, wenn hohe Sachkosten – wie für nichtärztliche Dialyseleistungen – bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.

Die Grundsätze der EHV sind mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geändert worden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 1 Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) i. d. F. v. 1. Juli 2012

(1) Jeder niedergelassene Vertragsarzt nimmt (…) an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil. (…)

§ 3 GEHV

(1) Die EHV wird finanziert durch Beiträge der aktiven Vertragsärzte, die vom Honorar einbehalten werden. Die Höhe des zu leistenden Beitrags ist abhängig von dem erzielten Honorar aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vorvorjahr des Beitragsjahres, das heißt aller für das herangezogene Kalenderjahr durch die KV Hessen vergüteten ärztlichen Honorare sowie der Honorare aus Selektivverträgen, die in dem entsprechenden Jahr zugeflossen sind. (…)

(2) Es werden insgesamt neun Beitragsklassen festgelegt. Anhand des Durchschnittshonorars aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler) bestimmt sich die Beitragsklasse 4, die den Regelbeitrag festlegt. Beitragszahler, die ein unterdurchschnittliches Honorar erzielen, zahlen einen ermäßigten Beitrag der Beitragsklassen 1 bis 3; Beitragszahler mit überdurchschnittlichem Honorar werden den Beitragsklassen 5 bis 9 zugeordnet. Die konkrete Zuordnung des Beitragszahlers zur Beitragsklasse erfolgt über das prozentuale Verhältnis des Arzthonorars zum Durchschnittshonorar. (…)

§ 3 GEHV i. d. F. v. 1. Januar 2017

(1) Die EHV wird finanziert durch Umlagen der aktiven Vertragsärzte. Die Umlage wird in Form eines prozentualen Abzugs von dem über die KV Hessen abgerechneten Honorar des jeweiligen Vertragsarztes im aktuellen Abrechnungsquartal zuzüglich der auf vier Quartale aufgeteilten Summe der für das Vor-Vorjahr gemeldeten bzw. geschätzten Honorare aus Selektivverträgen einbehalten. (…)

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Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie

Laut der Bundesregierung haben sich Deutschland und Frankreich in den Verhandlungen über eine Revision der Entsenderichtlinie für eine ambitionierte Überarbeitung des Rechtsrahmens eingesetzt. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.05.2018

Deutschland und Frankreich haben sich in den Verhandlungen über eine Revision der Entsenderichtlinie für eine ambitionierte Überarbeitung des Rechtsrahmens eingesetzt. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/1570 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/981 ). Gemeinsam mit Frankreich habe Deutschland unterstützt, dass die Überarbeitung der Richtlinie eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs dahingehend vorsieht, dass zwingende tarifvertragliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne der Richtlinie künftig in allen Branchen auf Entsendefälle angewendet werden müssen. Diese bislang auf den Bausektor begrenzte Verpflichtung der Mitgliedstaaten werde nun auf alle Branchen erweitert.

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Zur Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren ist, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird. Das berichtet die BRAK (Az. L 17 U 298/17).

Zur Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA

BRAK, Mitteilung vom 08.05.2018 zum Beschluss L 17 U 298/17 des LSG Bayern vom 03.03.2018

Mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, hatte es das Bayerische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung zu tun. Der Fall zeigt, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert:

Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, muss – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordert die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Für die Führung des Fristenkalenders bedeutet dies – insofern unverändert -, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt wird, hatte das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert; daher kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Das Bayerische LSG hat es in seinem Leitsatz so formuliert:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.“

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