Schüler der IGS Nordend scheitert mit seinem Eilantrag gegen das Vergabeverfahren zur Bewirtschaftung seiner Schulkantine

Der Antragsteller habe kein subjektivöffentliches Recht als Schüler der IGS Nordend geltend machen können, das durch die mögliche Vergabe der Konzession zum Betrieb der Mensa durch die Firma Sodexo verletzt sein könnte. Derartige Rechte ergäben sich nicht aus dem Hessischen Schulgesetz. So entschied das VG Frankfurt (Az. 1 L 1672/18.F).

Schüler der IGS Nordend scheitert mit seinem Eilantrag gegen das Vergabeverfahren zur Bewirtschaftung seiner Schulkantine

VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Beschluss 1 L 1672/18.F vom 02.05.2018

Der Antragsteller, ein Schüler der IGS Nordend hatte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, eine Konzession zur Bewirtschaftung der Schulkantine an der IGS Nordend neu vergeben will, ohne neue weitere Kriterien aufzustellen, bei denen die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und/oder von den Stadtverordneten der Stadt Frankfurt/Main beschlossen werden.

Mit Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 hat diese den Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller habe kein subjektivöffentliches Recht als Schüler der IGS Nordend geltend machen können, das durch die mögliche Vergabe der Konzession zum Betrieb der Mensa durch die Firma Sodexo verletzt sein könnte. Derartige Rechte ergäben sich nicht aus dem Hessischen Schulgesetz. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass ein Schüler an der Erstellung der Vergabekriterien für die Kantinenkonzession seiner Schule zu beteiligen sei, sei nicht ersichtlich.

Sämtliche schulrechtliche Vorschriften, die der Antragsteller zur Begründung seines Eilrechtschutzbegehrens angeführt habe, könnten dies nicht begründen. Der gesetzlich festgeschrieben Bildungs- und Erziehungsauftrag vermag keine drittschützende Rechtsposition des Antragsstellers als Einzelschüler zu begründen. Die Vorschrift des § 15 b Abs. 1 Hessisches Schulgesetz, auf die der Antragsteller sich beruft, ermächtige nur das Land, und je nach Vertretungsbefugnis die Schulaufsichtsbehörde oder die Schule selbst, zur Unterrichtsversorgung Verträge mit Personaldienstleistern über den Einsatz von externen Kräften für die Unterrichtsversorgung zu schließen.

Auch aus dem Schulkonzept der IGS Nordend in Verbindung mit dem Hessischen Schulgesetz könne kein individuelles Recht des Schülers herzuleiten sein, bestimmte Vergabekriterien für die Vergabe des Mensa-Essens zu erstellen.

Das Gericht hat weiterhin dargelegt, dass weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung und auch nicht die UN-Kinderrechtskonventionen dem Antragsteller eine entsprechende Individualrechtsposition einräumten, deren Verletzung er geltend machen könnte. Auch sei nicht ersichtlich, in wieweit die Vergabe der Konzessionen für die Schulkantine, die der Antragsteller zudem nicht zu besuchen verpflichtet ist, das Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schul- und Bildungsformen beeinträchtigen könnte.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) berufen – er rügt insoweit die Nichtbefassung der Stadtverordnetenversammlung mit der Ausarbeitung der Vergabekriterien -, weil diese für den Schüler keine drittschützende Wirkung entfalteten.

Das Gericht weist am Rand darauf hin, dass dem Erlass einer einstweiligen Anordnung das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde. Durch die von dem Antragsteller angestrebte Untersagung der Konzessionsvergabe vor Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, würden bereits Rechtspositionen eingeräumt, die dem Rechtsschutzziel einer Klage im Hauptsacheverfahren, die im Übrigen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erhoben worden ist, entsprächen. Eine derartige Regelung sei aber nicht schlechterdings notwendig; die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller seien auch nicht unzumutbar.

Gegen die Entscheidung ist die Einlegung der Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

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Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

Der BGH hat über einen Rechtsstreit entschieden, in dem Wohnungs- und Teileigentümer darüber streiten, ob Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden müssen (Az. V ZR 203/17).

Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

BGH, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Urteil V ZR 203/17 vom 04.05.2018

Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem Wohnungs- und Teileigentümer darüber streiten, ob Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden müssen.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die Kläger sind die Eigentümer der drei Teileigentumseinheiten, die sich im Souterrain des Gebäudes befinden; sie werden in der Teilungserklärung als „Laden“ bzw. „Büro“ bezeichnet und derzeit als Naturheilpraxis, Künstleragentur und Kommunikationsagentur genutzt. Weil die Wände dieser Einheiten Durchfeuchtungen aufweisen, holte die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2010 ein Gutachten eines Ingenieurbüros und im Jahr 2011 ein Gutachten eines Architekten ein. Beide Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen, nämlich eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. In der Eigentümerversammlung vom 31. März 2015 wurde der zu TOP 2a gestellte Antrag der Kläger auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden abgelehnt. Auch der weitere Antrag zu TOP 2b, wonach die Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden erfolgen soll, fand keine Mehrheit. Zu TOP 2f beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Gegen die genannten Beschlüsse zu TOP 2a, 2b und 2f wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage. Zugleich haben sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Beschlussanträgen zu TOP 2a und 2b zuzustimmen bzw. eine gerichtliche Beschlussersetzung vorzunehmen. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat ihr das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer angenommen und die Revision deshalb zurückgewiesen.

Der zu TOP 2a beantragte Grundlagenbeschluss über die Sanierung der Feuchtigkeitsschäden musste durch das Gericht ersetzt werden, weil die Kläger einen Anspruch auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums haben. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen. Um solche Mängel geht es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung (ebenso wie beispielsweise bei Mängeln des Dachs) Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen. Massive Durchfeuchtungen müssen die Kläger deshalb nicht hinnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sein sollte. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Sanierungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Souterraineinheiten in einem Altbau handelt.

Die Sanierung ist den Beklagten auch zuzumuten. Ist der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet, muss ohnehin saniert werden. Ist die Gebäudesubstanz nicht gefährdet, ließe sich die Sanierung allenfalls durch eine Änderung der Teilungserklärung vermeiden, indem der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten geändert wird, hier etwa durch eine Änderung dahingehend, dass die Teileigentumseinheiten (nur) als Keller dienen. Ob Durchfeuchtungen einer als Keller dienenden Teileigentumseinheit unter Umständen hingenommen werden müssten, und ob unverhältnismäßige Kosten der Instandsetzung dazu führen können, dass die übrigen Wohnungseigentümer eine Anpassung der in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweckbestimmung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen können, hat der Senat offengelassen. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Anpassungsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, handelte es sich um einen äußerst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer, die ihre Einheiten nicht mehr – wie zuvor – als Laden oder Büro nutzen könnten. Deshalb kann eine solche Anpassung der Teilungserklärung nur als ultima ratio in Ausnahmefällen und gegen Ausgleichszahlungen in Betracht gezogen werden. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts lässt sich die Feuchtigkeit beheben. Die von den Klägern mit 300.000 Euro bezifferten Sanierungskosten sind zwar für sich genommen hoch. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie völlig außer Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen für die Gebäudesubstanz im Allgemeinen und die drei Einheiten der Kläger im Besonderen stehen. Eine „Opfergrenze“ für einzelne Wohnungseigentümer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht anzuerkennen.

Die gerichtliche Beschlussersetzung musste auch im Hinblick auf den Beschlussantrag zu TOP 2b erfolgen. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geht das Landgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur das in dem Beschlussantrag vorgesehene Sanierungsverfahren ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; die näheren Details bleiben einer fachgerechten Sanierungsplanung vorbehalten.

Schließlich ist auch den Beschlussanfechtungsklagen zu Recht stattgegeben worden. Den Wohnungseigentümern lagen nämlich schon im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung zwei Privatgutachten vor, die die Schadensursache übereinstimmend benannt und Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt hatten. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, die Sanierungsanträge abzulehnen (TOP 2a und 2b) und stattdessen die Einholung eines weiteren Gutachtens zu beschließen (TOP 2f), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls widersprach es ordnungsmäßiger Verwaltung, die erforderliche Sanierung mit den angefochtenen Beschlüssen weiter zu verzögern.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 21 WEG:

Abs. 4: „Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.“

Abs. 5: „Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (…)

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Kein Schadensersatz wegen EU-Verordnung zu Kfz-Schadstoffemissionen

Das EuG hat eine Sammelklage auf Schadensersatz wegen einer Kfz-Schadstoffemissionsverordnung der EU abgewiesen, da die Kläger weder den tatsächlichen und sicheren Eintritt der geltend gemachten Schäden noch ihre persönliche Beeinträchtigung nachgewiesen hätten (Rs. T-197/17).

Kein Schadensersatz wegen EU-Verordnung zu Kfz-Schadstoffemissionen

EuG, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Beschluss T-197/17 vom 04.05.2018

Das Gericht der EU weist eine Schadensersatzklage ab, die fast 1.500 Personen im Anschluss an den Erlass einer die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen betreffenden Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2016 erhoben haben. Ohne über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung zu entscheiden, deren Nichtigerklärung mehrere europäische Hauptstädte in anderen Rechtssachen begehren, stellt das Gericht fest, dass die Kläger in der vorliegenden Rechtssache weder den tatsächlichen und sicheren Eintritt der geltend gemachten Schäden noch ihre persönliche Beeinträchtigung nachgewiesen haben.

Mit einer Verordnung aus dem Jahr 20161 legte die Kommission verbindliche Grenzwerte für die Emission von Stickoxiden bei neuen Prüfverfahren im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions – RDE, im Folgenden: RDE-Prüfverfahren) fest, denen die Automobilhersteller leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge u. a. im Rahmen der Verfahren zur Genehmigung neuer Fahrzeugtypen unterziehen müssen. Ziel dieser RDE-Prüfverfahren ist es, der Feststellung zu begegnen, dass die Laborprüfverfahren nicht das tatsächliche Niveau der Schadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb widerspiegeln, und den möglichen Einsatz von „Betrugssoftware“ zu vereiteln.

Gegen die von der Kommission festgelegten Emissionsgrenzwerte sind beim Gericht der Europäischen Union mehrere Klagen erhoben worden, u. a. von den Städten Paris, Brüssel und Madrid2. Sie werden derzeit vom Gericht geprüft; eine mündliche Verhandlung in diesen drei Rechtssachen ist für den 17.05.2018 anberaumt worden.

Parallel zu diesen Nichtigkeitsklagen haben 1.429 natürliche Personen, von denen die meisten in Frankreich wohnen, eine Klage gegen die Europäische Union erhoben, mit der sie den Ersatz des Schadens begehren, der ihnen durch die Verordnung der Kommission entstanden sein soll. Diese Schadensersatzklage ist Gegenstand des Beschlusses vom 04.05.2018.

Die 1.429 Personen sind der Auffassung, dass ihnen durch die Verordnung materielle Schäden im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Qualität ihrer Atemluft und der daraus resultierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entstanden seien. Ferner seien ihnen immaterielle Schäden entstanden, weil sie sich insoweit Sorgen um ihre eigene Person und um ihr Umfeld machten und das Vertrauen darin verloren hätten, dass die Unionsorgane zur Bekämpfung der Umweltzerstörung tätig würden. Jede dieser Personen begehrt Schadensersatz in Höhe von einem symbolischen Euro für die materiellen Schäden und von 1.000 Euro für die immateriellen Schäden.

Mit seinem Beschluss vom 04.05.2018 weist das Gericht die Schadensersatzklage der 1.429 Personen als der rechtlichen Grundlage entbehrend ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass eine außervertragliche Haftung der Union von drei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar muss 1. ein Unionsorgan einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift begangen haben, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, 2. der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten sein und 3. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Union und dem Schaden bestehen.

Im vorliegenden Fall kommt das Gericht, ohne zur ersten und zur dritten dieser Voraussetzungen (d. h. insbesondere zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Kommission, die Gegenstand der Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid ist) Stellung zu nehmen, zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Eintritt der von den 1 429 Personen geltend gemachten Schäden nicht hinreichend erwiesen ist. Insoweit obliegt es dem Kläger, den tatsächlichen und sicheren Eintritt sowie den Umfang des von ihm behaupteten Schadens zu beweisen und darzutun, dass er dadurch persönlich beeinträchtigt wird. Begehrt er den Ersatz eines immateriellen Schadens, muss

er insbesondere den Nachweis erbringen, dass die dem betreffenden Organ vorgeworfene Handlung aufgrund ihrer Schwere geeignet ist, ihm einen solchen Schaden zuzufügen.

Das Gericht stellt jedoch zum einen fest, dass der Umfang des mit einer Verschlechterung der Luftqualität verbundenen Schadens nicht hinreichend nachgewiesen wird, weil eine Bilanz der auf die streitigen Rechtsvorschriften zurückzuführenden zusätzlichen Schadstoffemissionen nur höchst annäherungsweise und pauschal, erst nach einiger Zeit und mit sehr unsicheren Ergebnissen erstellt werden könnte. Insbesondere ließe sich nicht vorhersagen, in welchem Maß sich potenzielle Käufer, wenn die Kommission strengere Grenzwerte festgelegt hätte, sofort den – möglicherweise weniger zahlreichen – Fahrzeugtypen zugewandt hätten, die diese Grenzwerte einhielten und die Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen hätten, oder ob sie es vorgezogen hätten, ihr altes Fahrzeug länger zu behalten. Zum anderen haben die 1.429 Kläger, obwohl sie so zahlreich sind und in verschiedenen Regionen oder unter unterschiedlichen Bedingungen wohnen und leben, zur Stützung ihrer Anträge pauschal argumentiert und allgemeine Gesichtspunkte vorgetragen, aber keinen individuellen Gesichtspunkt, der es ermöglicht hätte, die persönliche Situation jedes Einzelnen in Bezug auf die geltend gemachten Schäden zu beurteilen.

Zu den immateriellen Schäden führt das Gericht aus, dass der Umstand, dass alle Betroffenen für das Problem der Luftverschmutzung besonders sensibilisiert sein mögen, nicht für den Nachweis ausreicht, dass sich jeder von ihnen tatsächlich so große Sorgen um seine Gesundheit und die seines Umfelds macht, dass seine Existenzbedingungen in einem für die Zuerkennung von Schadensersatz hinreichenden Maß beeinträchtigt werden. Generell weist das Gericht darauf hin, dass ein möglicherweise von jedem empfundenes Gefühl keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt.

Die Abweisung der Sammelklage von 1.429 natürlichen Personen greift dem Ergebnis der von den Städten Paris, Brüssel und Madrid gegen die Verordnung der Kommission erhobenen Klagen nicht vor.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1)

2 Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16

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Ersatzeinstellung während der Elternzeit

Das ArbG Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann (Az. 11 Ca 7300/17).

Ersatzeinstellung während der Elternzeit

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Urteil 11 Ca 7300/17 vom 15.03.2018

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.

Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

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Zur Reisepreisminderung nach einer grässlichen Karibikreise

Das AG München entschied, dass die von der Klägerin vorgetragenen Mängel ihrer Karibikreise allenfalls den bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag von 986 Euro, nicht aber eine weitere Erstattung des Reisepreises oder gar die Zahlung der Kosten für einen kurzfristig vorgenommenen Hotelwechsel rechtfertigten (Az. 172 C 15107/17).

Zur Reisepreisminderung nach einer grässlichen Karibikreise

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Urteil 172 C 15107/17 vom 07.11.2017 (rkr)

Die von der Klägerin vorgetragenen Mängel ihrer Karibikreise rechtfertigten allenfalls den bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag von 986 Euro, nicht aber eine weitere Erstattung des Reisepreises oder gar die Zahlung der Kosten für einen kurzfristig vorgenommenen Hotelwechsel.

Das Amtsgericht München wies am 07.11.2017 die Klage auf Erstattung über den von der Beklagten anerkannten oder bereits bezahlten Betrag von 986 Euro hinausgehender weiterer 3.781,84 Euro ab.

Die 53-jährige Klägerin aus Köln buchte für sich, ihren 55-jährigen Ehemann und ihren 17-jährigen Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 26.10.2016 bis 09.11.2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786 Euro. Die Unterbringung erfolgte in einer Drei-Sterne-Anlage mit All-Inclusive-Verpflegung.

Die Reisenden rügten umgehend, dass u. a. der Schrank weder Kleiderstange noch Türen hatte. Die Gardine hing herunter, war an zwei Ösen befestigt. Die Badewanne und -armaturen waren verkalkt und verrostet. Die Toilette war nicht gereinigt, die Toilettenspülung funktionierte nicht. Der Wasserkasten war innen schwarz. Auf der Ablage im Bad waren fünf kleine tote Fliegen oder Käfer. Der Spiegel am Waschbecken hatte Wasserflecken. Auf dem Boden des Balkons befanden sich Zementreste. Vom Balkon aus sah man auf Ventilatoren und Generatoren. Darüber hinaus behaupten sie, dass die Klimaanlage nachts so laut gewesen sei, dass sie ausgestellt werden musste. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen. Sie habe schwarze Schmutzablagerungen gehabt. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt. Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten gegen 11/12 Uhr begonnen und bis ca. 18/19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon habe aufhalten können.

Als die Reisenden am zweiten Tag erfolglos ein Umzugsangebot gefordert hatten, buchten sie mithilfe eines in Deutschland verbliebenen Familienmitglieds Zimmer in einer anderen Vier-Sterne-Hotelanlage gegen Zahlung weiterer 1.827,84 Euro.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Schränke in der Karibik üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen seien. Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen. Auf einen Umzug habe mangels erheblicher Reisemängel kein Anspruch bestanden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab.

„Unstreitig wurde die Toilette am 2.Tag repariert, sodass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage besteht, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10 % des Tagesreisepreises (252,40 Euro) für zwei betroffene Tage ansetzt (=50,48 Euro). (…) Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange war ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung wird auch durch eine offene Ablage erfüllt. (…) Der innen nicht gereinigte Wasserkasten der Toilette ist kein Reisemangel, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies – bei einer im Übrigen funktionierenden Toilette – die Reise beeinträchtigen sollte. Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel sind nach Auffassung des Gerichts kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken lassen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn sie und die fünf kleinen Käfer oder Fliegen, die im Bad vorgefunden wurden, (…) Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, rechtfertigen diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen feuchten Gegebenheiten in der Karibik, in der Insekten häufiger vorkommen als in europäischen Breitengraden, (…) keine über 2 % hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis. Auch wenn der Blick vom Balkon, (…), nicht schön ist, war ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet. Zementreste auf einem Balkonboden sind kein Reisemangel. Inwiefern die Klägerin durch das Stromkabel (…) auf dem Balkon die Gefahr eines Stromschlages ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Kabel waren ummantelt und liefen an der Mauer bzw. Decke entlang.“

Einen erheblichen Mangel, der dann die Beklagte für die Kosten der Selbstabhilfe durch den Umzug in eine andere Anlage ersatzpflichtig gemacht hätte, konnte das Gericht nicht erkennen.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin seit 07.03.2018 rechtskräftig.

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Stadtbahntunnel Karlsruhe: Klage einer Café-Betreiberin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgreich

Laut VGH Baden-Württemberg hat die Betreiberin eines ehemaligen Cafés Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel in Karlsruhe um eine Entschädigungsregelung wegen Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs infolge der Bauarbeiten (Az. 5 S 2027/15).

Stadtbahntunnel Karlsruhe: Klage einer Café-Betreiberin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgreich

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 5 S 2027/15 vom 03.05.2018

Die Klage der Betreiberin eines ehemaligen Cafés auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel in Karlsruhe um eine Entschädigungsregelung wegen Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs infolge der Bauarbeiten für das Vorhaben hat Erfolg. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 3. Mai 2018 verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2018 entschieden.Die Klägerin betrieb von 2003 bis Ende März 2012 ein Café im Gebäude Postgalerie am Europaplatz in Karlsruhe. Seit April 2010 wurden im Bereich des Europaplatzes auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel vom 15. Dezember 2008 Bauarbeiten zur Herstellung einer unterirdischen Haltestelle durchgeführt. Im Zuge der Baumaßnahme wurden – auch vor dem Café der Klägerin – Bauzäune aufgestellt, die eine Querung des Europaplatzes erschwerten und den Zugang zur Postgalerie einschränkten.Am 16. April 2014 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe, den Planfeststellungsbeschluss um eine Regelung zu ergänzen, nach der ihr eine Entschädigung wegen der baubedingten Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs zustehe. Infolge der Baumaßnahmen seien kaum noch Gäste in ihr Café gekommen. In der Folge seien ihre Umsätze dramatisch zurückgegangen und sie habe ihr Café Anfang des Jahres 2012 schließen müssen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab. Zwar ermögliche der Planfeststellungsbeschluss für unerwartete unzumutbare Folgen die nachträgliche Aufnahme einer Entschädigungsregelung. Die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen seien jedoch absehbar gewesen. Zudem habe die Vorhabenträgerin der Klägerin bereits kurzfristig nach Beginn der Baumaßnahme eine Entschädigung ausgezahlt und eine weitere Entschädigung angeboten. Unter diesen Umständen bestehe kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung. Mit der am 9. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach den Maßstäben des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung und damit auf nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss. Infolge der erheblichen Überschreitung der ursprünglich prognostizierten Bauzeit für die Errichtung der Decke der unterirdischen Haltestelle am Europaplatz und wegen der auch im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden besonders ausgeprägten negativen Auswirkungen der Baustelle auf die geschäftlichen Erträge sei der Geschäftsbetrieb der Klägerin in einem Ausmaß belastet worden, das bei Erlass des Planfeststellungbeschlusses nicht zu erwarten gewesen sei und das entschädigungslos nicht mehr zugemutet werden könne. Dem Anspruch auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung in den Planfeststellungsbeschluss stehe auch nicht entgegen, dass die Vorhabenträgerin bereits freiwillig im Rahmen des von ihr betriebenen Unterstützungsmanagements während der Bauphase Entschädigungsleistungen angeboten und auch ausgezahlt habe. Allerdings werde sich die Klägerin diese Zahlungen anrechnen lassen müssen, wenn nunmehr das Regierungspräsidium in einem weiteren Verwaltungsverfahren die Höhe der zustehenden Entschädigung festzustellen habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 5 S 2027/15).

Hinweis

Die Klage eines Elektronikfachmarkts auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses blieb 2017 erfolglos ( Pressemitteilung des VGH vom 20. April 2017 ).

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Kein Kopftuchverbot für städtische Bedienstete

Das VG Kassel hat das Tragen eines Kopftuchs während der Dienstzeit gestattet. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags sei ein Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und damit unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt (Az. 1 K 2514/17.KS).

Kein Kopftuchverbot für städtische Bedienstete

VG Kassel, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 2514/17.KS vom 28.02.2018

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 28.02.2018 einen Bescheid aufgehoben, durch den eine Stadt den Antrag einer Beamtin auf Genehmigung zum Tragen eines Kopftuchs während der Dienstzeit abgelehnt hatte.

Die Klägerin, die bei der Stadt im gehobenen nichttechnischen Dienst beschäftigt ist, ist in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste (Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe – Erziehungshilfe) des Jugendamtes der Stadt tätig. Dort ist sie eingebunden in die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche aus problematischen Familienverhältnissen. Seit ca. sechs Jahren trägt die Klägerin als Ausdruck ihrer individuellen Glaubenszugehörigkeit ein Kopftuch. Am 30.11.2015 beantragte sie die Genehmigung, während des Dienstes ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die Neutralität der Verwaltung, gerade einer Kommunalverwaltung mit nahezu ausnahmslos nichtpädagogischen Aufgabeninhalten, werde nicht gefährdet, wenn sie das Kopftuch während des Dienstes trage. Sie versicherte, dass sie die gebotene Neutralität bei der Aufgabenerledigung und gegenüber Dritten wahren werde.

Mit Bescheid vom 20.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie berief sich auf die Neutralitätspflicht für Beamte. Das islamische Kopftuch stelle sich als Kundgabe einer religiösen Auffassung dar. Da die Klägerin in ihrer derzeitigen Tätigkeit hoheitliche Aufgaben mit Außenwirkung (hier: Publikumsverkehr) wahrnehme, sei das Tragen des Kopftuches objektiv dazu geeignet, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen. Es beständen aber keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin das Kopftuch vor und nach dem Dienst und etwa während Fortbildungen, Personalversammlungen o. ä. trage. Im laufenden Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin darüber hinaus, dass sie mit dem Kopftuch kein Signal nach außen setzen wolle. Es handele es sich vielmehr um die Befolgung einer religiösen Regel, die sie als verbindlich empfinde. Das Tragen des Kopftuches sei für sie ein Akt der religiösen Selbstbestimmung und gerade kein Ausdruck eines Glaubens, der die Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen propagiere. Ein von der Stadt unterbreitetes Angebot einer gleichwertigen Tätigkeit in einem Einsatzbereich anzubieten, in dem das Tragen des Kopftuches unproblematisch sei, lehnte die Klägerin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 30.03.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, sie habe kaum Publikumsverkehr. Der Kontakt der Sachbearbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu den Antragstellern erfolge überwiegend über die Sozialarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Im Übrigen verlaufe die Kommunikation in der Regel über Telefon oder per E-Mail. Die Jugendhilfe habe tägliche Öffnungszeiten von einer Stunde. Jeder Sachbearbeiter habe im Schnitt ein bis drei Vorsprachen pro Woche. Zumeist gehe es darum, Bargeld abzuholen oder Unterlagen einzureichen. Es sei zudem nicht auf jegliches Publikum abzustellen, das die Klägerin irgendwie wahrnehmen könnte, sondern nur auf dasjenige, das gezielt mit ihr in Kontakt trete.

Die Stadt hielt dem entgegen, dass in der Abteilung der Klägerin täglich eine Stunde Sprechstunde sei, zusätzlich 1,5 weitere Stunden am Mittwochnachmittag. Darüber hinaus seien die Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Publikumskontakte fänden direkt mit den Sachbearbeitern und nicht über die Sozialarbeiter statt. Die Kommunikation erfolge nicht hauptsächlich über E-Mail oder Telefon, da gerade bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe umfangreiche Dokumente abgegeben werden müssten. Die Klägerin sitze in einem Doppelzimmer mit offener Verbindungstür zum Nachbarzimmer. Alle Mitarbeiter hätten Kundenkontakt und empfingen die Bürger während der Öffnungszeiten und bearbeiteten deren Anträge, dies auch in Vertretung. Eine Reduzierung der Sprechstunde komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs eine Repräsentantin der Beklagten und nehme hoheitliche Aufgaben nach außen wahr. Die staatliche Neutralität und die negative Glaubensfreiheit der Bürger seien dementsprechend nicht gewährleistet.

Die 1. Kammer hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Voraussetzungen des § 45 Satz 1 und 2 HBG, auf den die Beklagte die ablehnende Entscheidung gestützt hat, seien nicht erfüllt. Da das Verbot, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin eingreife, bedürfe es einer einschränkenden Auslegung des § 45 HBG, wonach eine hinreichend konkrete Gefahr für das Schutzgut der staatlichen Neutralität oder Grundrechte Dritter vorliegen müsse.

Daran fehle es hier. Der Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin sei damit unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Die Klägerin könne sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Die Klägerin könne ein religiös motiviertes Verhalten geltend machen. Sie betrachte nach ihrem Vorbringen das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben. Das Befolgen dieser Bekleidungsregel sei für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses.

Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lasse sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot – unabhängig von den Unterschieden im Detail – unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet sei und sich auf den Koran zurückführen lasse. Das Verbot, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Denn dadurch werde die Klägerin vor die Wahl gestellt, entweder ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.

Vor diesem Hintergrund erscheine eine Beeinträchtigung der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Bürger, die mit der Kopftuch tragenden Klägerin konfrontiert würden, möglich. Zwar trage die Klägerin das Kopftuch aufgrund ihrer eigenen religiösen Entscheidung und nicht auf Veranlassung der Stadt. Das Kriterium der staatlichen Zurechnung sei jedoch weit zu ziehen: Auch wenn der Staat religiöse Bekundungen der Repräsentanten, durch die er handele, dulde, mache er sich diese mittelbar zu Eigen. Denn da es sich um einen staatlichen Lebensbereich handele, präge gerade auch jede individuelle Glaubenshandlung, die staatlicherseits geduldet werde, die Situation, mit der der Bürger konfrontiert werde. Entscheidend sei, ob aus der Perspektive des Bürgers von einer unausweichlichen Situation gesprochen werden könne oder ob dieser sich dem religiösen Bekenntnis in der staatlichen Sphäre entziehen könne.

Eine solche unausweichliche Situation liege hier vor. Die Bürger, die die Angebote der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste in Anspruch nehmen möchten, könnten keine andere Behörde bzw. Abteilung aufsuchen, da die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsträger sowie die verwaltungsinternen Zuständigkeits- und Organisationsregelungen dem entgegenstünden. Nach dem Organisationsrecht sei die Klägerin zudem als Sachbearbeiterin für einzelne Fälle zuständig. Ob und inwieweit ein „Ausweichen“ auf einen anderen Sachbearbeiter im Einzelnen möglich sei, bedürfe keiner Erörterung.

Denn auch außerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs stehe die Klägerin dem Publikumsverkehr für diesen unausweichlich gegenüber. Die Bürger würden jedenfalls insoweit mit dem religiösen Bekenntnis der Klägerin konfrontiert, als sie dieses optisch wahrnehmen könnten. Diese Wahrnehmbarkeit werde durch die offene räumliche Situation begünstigt und sei außerdem dem Umstand geschuldet, dass zumindest eine strenge Zuteilung eines Bürgers zu einem einzelnen Sachbearbeiter bei persönlichen Vorsprachen nicht gewährleistet sei, sondern vielmehr alle Bediensteten die Anliegen der Antragsteller, auch vertretungsweise, bearbeiteten.

Zwar könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, andere für ihr Glaubensverständnis werbend beeinflussen zu wollen. Es handele sich nichtsdestoweniger bei dem Kopftuch um ein „ostentatives“ Zeichen, das den Wahrnehmenden zu einer entsprechenden Reaktion bewege. Ausgehend von diesen Erwägungen sei das von der Klägerin getragene Kopftuch zwar objektiv geeignet im Sinne § 45 Satz 2 HBG, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den religiösen Frieden zu gefährden. Der Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin wiege aber schwer, da sie die Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebots geltend mache.

Die Beklagte habe der Klägerin zwar eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit in Aussicht gestellt. Die Dienstpflichten hinsichtlich des islamischen Kopftuchs stellten sich allerdings nicht lediglich als innerorganisatorische Maßnahme dar, sondern berührten die Individualsphäre der Klägerin erheblich. Demgegenüber sei der mittelbare Eingriff in die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Bürger von geringerem Gewicht, da der Staat das von der Klägerin zur Schau gestellte religiöse Symbol lediglich toleriere und sich nicht erkennbar hiermit identifiziere oder das Verhalten der Klägerin anderweitig positiv werte. Die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der staatlichen Neutralität wiederum resultiere vor allem aus der polarisierenden Wirkung des Kopftuchs bzw. dessen kontroversem Symbolgehalt. Diese Bedeutungsdimensionen seien der Klägerin als einzelner Grundrechtsträgerin jedoch nicht zuzurechnen, solange sie nicht die Bürger, mit denen sie dienstlich zu tun habe, von ihrem Glaubensverständnis zu überzeugen suche. Auf der Grundlage der gebotenen einschränkenden Auslegung sei im Fall der Klägerin keine Neutralitätspflichtverletzung zu besorgen. Die Stadt habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Grundrechte Dritter oder die staatliche Neutralität im Tätigkeitsbereich der Klägerin vorgetragen und solche seien auch sonst nicht ersichtlich.

Es bedürfe auch keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung hinsichtlich des im Detail streitigen Umfangs des Publikumsverkehrs im Tätigkeitsbereich der Klägerin. Das von der Stadt herangezogene Kriterium, dass es sich um einen Aufgabenbereich mit Publikumsverkehr handele, sei von vornherein ungeeignet. Das Kriterium des Publikumsverkehrs ermögliche lediglich eine Abgrenzung von Verhaltensweisen ohne Außenbezug, bei denen es aber ohnehin von vornherein an der objektiven Eignung zur Beeinträchtigung der staatlichen Neutralität fehlen dürfte.

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Gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen fehlender Klarheit ist gerichtlich nachprüfbar

Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen fehlender Klarheit gerichtlich nachprüfbar (Rs. C-51/17).

Gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen fehlender Klarheit ist gerichtlich nachprüfbar

EuGH, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-51/17 vom 03.05.2018

Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen fehlender Klarheit gerichtlich nachprüfbar.

Im Februar 2008 schlossen Frau Ilyés und Herr Kiss mit einer ungarischen Bank einen Darlehensvertrag über die Bereitstellung eines auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehens. Obwohl die monatlichen Tilgungsraten in ungarischen Forint (HUF) zu zahlen waren, wurde nach dem Vertrag der Gesamtbetrag dieser Tilgungsraten auf der Grundlage des aktuellen Wechselkurses zwischen HUF und CHF berechnet. Zudem akzeptierten die Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko zwischen diesen beiden Währungen.

Anschließend änderte sich der Wechselkurs erheblich zu Lasten der Darlehensnehmer, was zu einer signifikanten Erhöhung ihrer Monatsraten führte. Im Mai 2013 erhoben Frau Ilyés und Herr Kiss bei den ungarischen Gerichten Klage gegen die OTP Bank und die OTP Factoring, an die die Forderungen der Gläubiger aus dem fraglichen Darlehensvertrag abgetreten worden waren. Im Lauf dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Vertragsklausel, mit der das Wechselkursrisiko auf die Darlehensnehmer übertragen worden war, als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29)) und daher als für die Darlehensnehmer nicht bindend anzusehen sei, da sie von der betroffenen Bank nicht klar und verständlich gefasst worden sei.

Inzwischen erließ Ungarn im Jahr 2014 Gesetze, durch die bestimmte missbräuchliche Klauseln aus Fremdwährungsdarlehensverträgen entfernt, praktisch alle ausstehenden Verbraucherschulden aus diesen Verträgen in HUF umgerechnet und weitere inhaltliche Änderungen der Rechtsbeziehungen zwischen den fraglichen Vertragsparteien vorgenommen wurden. Mit diesen Gesetzen sollte ferner ein Beschluss der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) über die Unvereinbarkeit bestimmter Klauseln in Fremdwährungsdarlehensverträgen mit der Richtlinie (Beschluss Nr. 2/2014, der im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Kásler (Urteil vom 30. April 2014, Kásler ( C-26/13 ) ergangen ist) umgesetzt werden. Jedoch lag das Wechselkursrisiko auch nach den neuen Gesetzen bei den Darlehensnehmern.

Da nach der Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in deren Geltungsbereich fallen, möchte das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), bei dem die Rechtssache von Frau Ilyés und Herrn Kiss anhängig ist, vom Gerichtshof wissen, ob es die Missbräuchlichkeit einer unklaren Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Darlehensnehmer auferlegt, feststellen kann, auch wenn die Wirksamkeit dieser Klausel vom ungarischen Gesetzgeber bestätigt worden ist.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Evgeni Tanchev darauf hin, dass das Ziel, Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, dadurch gerechtfertigt sei, dass die Annahme zulässig sei, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien der betroffenen Verträge getroffen habe.

Diese Annahme könne jedoch nicht in Bezug auf gesetzliche Maßnahmen wie die erwähnten ungarischen Gesetze gelten, die nach Abschluss des fraglichen Vertrags erlassen worden seien und eine gerichtliche Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinie umsetzen sollten. Insoweit ist der Generalanwalt der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten mit der fraglichen Ausnahme habe ermöglicht werden sollen, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgingen, sie aber nicht hinter dem von diesen Vorschriften vorgesehenen Schutz zurückbleiben dürften.

Zudem weist der Generalanwalt darauf hin, dass die gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Entscheidung das Gerichtshofs, dass eine nationale Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit mit der Richtlinie unvereinbar sei, nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden könne, da ein solcher Ausschluss gegen die Charta der Grundrechte der EU verstoße, nach der ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen sei.

Nach alledem vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass eine Klausel, die aufgrund eines gesetzgeberischen Eingriffs Bestandteil eines Fremdwährungsdarlehensvertrags sei und die eine ursprüngliche Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Darlehensnehmer auferlege, beibehalte, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne der Richtlinie beruhe. Daher könne das nationale Gericht in Fällen, in denen diese Klausel nicht in dem Vertrag klar und verständlich abgefasst worden sei, prüfen, ob sie eine missbräuchliche Klausel darstelle, die für den Verbraucher unverbindlich sei.

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 11 AL 2/17 R).

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

BSG, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil B 11 AL 2/17 R vom 03.05.2018

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat der 11. Senat am 3. Mai 2018 durch Urteil entschieden (Az. B 11 AL 2/17 R).

Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30. November 2011 per Post. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

…

(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. …

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Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG

Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, sodass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 3 U 63/15).

Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG

400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 3 U 63/15 vom 19.03.2018 (nrkr)

Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, sodass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.03.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 12.03.2015 (Az. 111 O 165/11 LG Münster) abgeändert.Der Kläger aus dem westlichen Münsterland kam im November 2008 aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt. Hierfür nimmt er den Beklagten, einen im westlichen Münsterland niedergelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Rahmen einer zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft ließ sich die Mutter des Klägers vom Beklagten untersuchen und behandeln. Ein im November 2008 in der Praxis des Beklagten erstelltes CTG ergab einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund, so dass der Kläger schnellstmöglich hätte entbunden werden müssen. Der Beklagte nahm das CTG allerdings erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis, führte zur Überprüfung des pathologischen Befundes – was nicht zu beanstanden war – eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durch und veranlasste die Mutter sodann, zunächst mit dem eigenen Pkw nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und sodann eine Entbindungsklinik in Münster aufzusuchen.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach umfangreicher, die Feststellungen des Landgerichts ergänzender Beweisaufnahme, unter anderem mit einem weiteren gynäkologischen Sachverständigengutachten, der Schadensersatzklage des Kindes überwiegend stattgegeben und den Beklagten insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000 Euro verurteilt.

Der Beklagte habe die Mutter des Klägers in der Gesamtschau grob fehlerhaft behandelt, so der 3. Zivilsenat. Der Beklagte habe es versäumt, das CTG innerhalb von spätestens 15-20 Minuten nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und auf eindeutige Pathologien zu sichten. Insoweit sei von einer nicht fachgerechten Verzögerung von 30 Minuten auszugehen. Aufgrund der Hochrisikokonstellation – stummes (silentes) CTG und im Doppler-Ultraschall erkennbarer umgekehrter Blutfluss (Reverse Flow) in der Nabelschnurarterie – habe er die Mutter zudem schnellstmöglich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine nahegelegene Entbindungsklinik einweisen müssen und sie nicht zunächst nach Hause entlassen dürfen, damit sie von dort aus selbst die Klinik aufsuche. Außerdem habe es der Beklagte versäumt, der Mutter den Ernst der Lage und die Erforderlichkeit, schnellstmöglich ein Krankenhaus aufzusuchen, hinreichend zu verdeutlichen. Durch diese Versäumnisse sei es zu einem weiteren Zeitverlust von jedenfalls 15 Minuten gekommen.

Aufgrund dieses grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens sei der Kläger mit einer Verzögerung von jedenfalls 45 Minuten entbunden worden, was für den bei ihm eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich geworden sei. Der aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung nunmehr dem Beklagten obliegende Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre, sei nicht erbracht.

Durch die Sauerstoffunterversorgung habe der Kläger einen Hirnschaden erlitten, der mit schwersten Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeiten sowie seiner körperlichen Beweglichkeit einhergehe. Für diese Schädigung sei ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zuzusprechen.

(Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, Az. BGH VI ZR 178/18)

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