Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilug vom 05.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

Ein Bestandteil der heutigen Entscheidung ist die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bleibt und die Renten bis dahin nicht von den Löhnen abgekoppelt werden. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Der Bundesrat muss das Gesetz noch am 19. Dezember beraten. Legt er keinen Einspruch ein, kann es am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Im Bundestag beschlossen: Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen.

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember die Zustimmung des Bundesrates finden.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.

Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Warum wird die Aktivrente eingeführt?

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag verabschiedet: Betriebliche Altersvorsorge stärken

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nun verabschiedet. Das Kabinett hatte ihn am 3. September 2025 beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Was soll sich verbessern?

  • Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.
  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Der Bundestag hat heute auch das Rentenpaket 2025 verabschiedet, ebenso die Einführung der Aktivrente. Wenn sich abschließend der Bundesrat mit den Gesetzen befasst hat, kann somit ein erstes großes Paket zur Rente im neuen Jahr in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag verabschiedet Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Der Bundestag hat das Rentenpaket 2025 verabschiedet – konkret den „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Er enthält drei Elemente: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die sog. Vollendung der Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots, eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente. Das Bundeskabinett hatte das Paket am 6. August beschlossen.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sog. Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sog. Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sog. Anschlussverbot aufheben, das im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt ist. Danach gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig aber nun auch eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind. Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Was sind die nächsten Schritte?

Der Bundesrat muss das Rentenpaket 2025 noch billigen. Dann kann es zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Rentenpaket ist Teil eines ersten Gesamtpakets einer Rentenreform. Weitere Bestandteile sind das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Aktivrente, die ebenfalls heute vom Bundestag verabschiedet wurden.

Quelle: Bundesregierung

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Klage einer Tierzüchterin gegen den Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen

Laut VG Osnabrück liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen (Az. 2 A 241/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 2 A 241/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Tierzüchterin gegen den vom Landkreis Grafschaft Bentheim ausgesprochenen Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen (vgl. zur Vorankündigung bereits die Presseinformation Nr. 19/2025 vom 27.11.2025).

Der beklagte Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht mit maximal zehn Zuchthunden unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2024 widerrief der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr die Ausübung dieser Tätigkeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Betreiberin der Hundezuchtstätte zumindest seit dem Jahr 2023 gewerbsmäßig mit Hundewelpen gehandelt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Sie habe nachweislich mehrfach Hunde bzw. Welpen sowie tragende Hündinnen aus dem Ausland mit dem Ziel gekauft, mit diesen Tieren gewerbsmäßig zu handeln. Die eingeführten Hunde bzw. Welpen hätten bei der Übergabe nicht die seuchenrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2024 Klage erhoben und dabei vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Antrag auch den Handel mit Hunden umfasst habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie Hundewelpen eingeführt habe, um unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft mit diesen Handel zu treiben. Sie habe die Welpen auf ausdrücklichen Wunsch der Amtstierärztin des Beklagten in Gewahrsam genommen. Diese habe auch die Welpen auf einem Supermarktparkplatz am 23. Juli 2024 erworben. Die Welpen hätten sich in einem verschmutzten, jedoch gesundheitlich unbedenklichen Zustand befunden.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen und den Widerruf als rechtmäßig erachtet. Es liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. So habe sie zumindest in einem geringen Umfang gewerbsmäßig Handel mit Hunden betrieben, obwohl sie dafür keine Erlaubnis gehabt habe. Die Klägerin selbst habe erklärt, dass sie in der Vergangenheit vereinzelt auch tragende Hündinnen angekauft, die Welpen vermarktet und die Hündinnen verkauft oder an den vorherigen Besitzer zurückgegeben habe. Ob der Klägerin darüber hinaus vorgeworfen werden kann, dass sie mit den am 23. Juli 2024 auf einem Supermarktparkplatz erworbenen 34 Welpen Handel habe treiben wollen, könne dahinstehen.

Die Klägerin habe zudem das sog. Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das „Wurfbuch“ enthalte nicht alle Daten. So sei der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, nicht daraus hervorgegangen. Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht tierschutzgemäß, mit den am 23. Juli 2024 angekauften 34 Welpen umgegangen sei. Selbst wenn sie den Ankauf nicht aus gewerblichem Interesse, sondern ausschließlich aus Sorge um die Tiere unterstützt haben sollte, hätte sie zum einen den Vorgang unverzüglich und noch vor Ort dem zuständigen Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück oder der Polizei melden müssen und zum anderen keinesfalls die Welpen im Kofferraum ihres Pkws in ihren etwa 90 km bzw. ca. eine Stunde Fahrtzeit entfernten Wohnort transportieren dürfen. Die Umstände des Angebots der Welpen hätten bei der Klägerin den Verdacht auf illegalen Welpenhandel hervorrufen müssen.

Das Urteil (Az. 2 A 241/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Irreführende Werbung durch angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen

Das OLG Düsseldorf hat der Eurowings GmbH untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben (Az. I-20 U 38/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil I-20 U 38/25 vom 04.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 04.12.2025 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungsbeklagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben.

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter „Weitere Optionen“ das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden:

„Fliegen Sie nachhaltiger
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren“

Unter „Mehr erfahren“ gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen
[…] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ zu unterstützen, mit der Erklärung:

„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff „nachhaltig“ im Zusammenhang mit „Sustainable Aviation Fuel“ in Bezug auf das Klima als „emissionsfrei“ zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoß kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23, abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer „Klimaneutralität“ und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu „Sustainable Aviation Fuel“ weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoß werde um 80 % reduziert, falsch sei.

Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Berufung der Verbraucherzentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucherinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt.

Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“. Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoß durch „Sustainable Aviation Fuel“ im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff „nachhaltig“ eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Vereinfachte EUDR verabschiedet

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.12.2025

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt. Der finale Text der Einigung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Bevor die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann, müssen beide EU-Institutionen den finalen Text noch formal annehmen.

Im Wesentlichen sieht die Einigung u. a. folgendes vor:

  • Verschiebung der Erstanwendung um ein weiteres Jahr, d. h. für große Unternehmen findet die vereinfachte Verordnung Anwendung ab dem 30.12.2026 und für Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2027.
  • Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.
  • Nur der Erstinverkehrbringer eines Erzeugnisses muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
  • Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer wird verpflichtet, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zu sammeln und aufzubewahren (keine Weitergabe in die nachgelagerte Lieferkette).
  • Kleinst- und kleine Unternehmen (mit Sitz in Ländern mit niedrigem Risiko) müssen einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben.
  • Ein Erfahrungsaustausch von Experten, Stakeholdern und allen relevanten Marktteilnehmern zur Umsetzung der EUDR soll innerhalb der Multi-Stakeholder-Plattform der EU-Kommission stattfinden.
  • Die EU-Kommission soll bis 30.04.2026 einen Überarbeitungsvorschlag zur weiteren Vereinfachung der EUDR vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission aktualisiert EU-Liste der Hochrisikoländer

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die Änderung basiert auf den jüngsten Bekanntgaben der FATF und ihrer grauen Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“, die regelmäßig aktualisiert wird.

Neu auf die EU-Liste aufgenommen wurden Bolivien und die Britischen Jungferninseln. Andere Länder, darunter Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania, wurden gestrichen.

Die aktualisierte EU-Liste (delegierte Verordnung) tritt einen Monat nach Prüfung und Nichtbeanstandung von EU-Parlament und Rat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Aufhebung Beschädigtenrente rechtmäßig

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie das LSG Baden-Württemberg entschieden hat (Az. L 6 VG 1340/25).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil L 6 VG 1340/25 vom 04.12.2025

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann (S.), von dem sich die Klägerin im Jahr 2020 scheiden ließ, wurde deswegen vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Land Baden-Württemberg – der Beklagte – gewährte der Klägerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente von ca. 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob der Beklagte die Rentengewährung wieder auf, da Versagungsgründe vorliegen würden.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Rentenaufhebung zunächst vor dem Sozialgericht Reutlingen obsiegte, gab jetzt in zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Beklagten recht. Leistungen der Opferentschädigung seien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin die Ehe mit dem S. trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen „Unbilligkeit“ auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne keine staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung beansprucht werden, wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellte. Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei dem die Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits zu diesem Zeitpunkt Übergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe und zum anderen, dass sie niemanden von den Taten habe berichten können. Der Senat verneinte insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung, nachdem das von den Eheleuten bewohnte Haus im Eigentum der Klägerin stehe, diese einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder der Klägerin aus einer vorangegangenen Ehe stammten. Die Rentengewährung sei schließlich auch deswegen rechtswidrig gewesen, so das Gericht, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Versorgung von Opfern von Gewalttaten die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Die nachfolgend dargestellte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist durch § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 SGB XIV abgelöst worden.

§ 2 OEG

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Württemberger Testament: Entlassung des testierenden Ehegatten nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben (Az. 21 W 93/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Beschluss 21 W 93/25 vom 27.11.2025

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberg Testament). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1030 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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