Eilanträge gegen Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen an Steinbruchwand im Landkreis Gießen erfolgreich

Das VG Gießen hat den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten (Az. 1 L 4580/25.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 1 L 4580/25.GI vom 29.09.2025 (nrkr)

Verwaltungsgericht stoppt Sicherungsauflagen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Beschluss vom gestrigen Tag den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten.

Die Antragsteller sind als sog. Liquidatoren mit der Abwicklung einer Gesellschaft betraut. Diese Gesellschaft war ihrerseits Gesellschafterin eines Unternehmens, in dessen Eigentum ursprünglich sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch daran angrenzende Grundstücke standen. Letztere wurden nach dem Verkauf durch das Unternehmen mit Wohnhäusern bebaut, während das Steinbruchgrundstück bis zur Aufgabe des Eigentums im Dezember 2023 weiterhin in dessen Eigentum verblieb.

Nachdem die Stadt Gießen die Gefahr von jederzeitigen Steinschlägen und Felsabbrüchen von der Steinbruchwand auf angrenzende Grundstücke festgestellt hatte, gab sie den Antragstellern im Juli 2025 Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einbau rückvernagelter Steinschlagschutznetze auf. Zur Begründung führte die Stadt Gießen im Wesentlichen aus, dass die Gefahr der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum bestehe. Die Antragsteller seien als Vertreter des Unternehmens, in dessen Eigentum das Grundstück ehemals gestanden habe, zutreffende Adressaten der Anordnung, woran auch die – aus Sicht der Stadt Gießen rechtsmissbräuchliche – Eigentumsaufgabe im Dezember 2023 nichts geändert habe. Überdies ergebe sich eine Verantwortlichkeit daraus, dass für die Antragsteller als Gesellschafter und Liquidatoren sowohl im Außenverhältnis wie auch im gesellschaftlichen Innenverhältnis Handlungspflichten zu Sicherungsmaßnahmen bestanden hätten.

Hiergegen haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Sie machen geltend, weder jemals selbst Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks noch Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (gewesen) zu sein. Auch treffe die Antragsteller keine über ihre Aufgabe als Liquidatoren hinausgehende Handlungspflicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die durch die Stadt Gießen erfolgte Inanspruchnahme der Antragsteller rechtswidrig sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass weder die Gesellschaft, deren Liquidatoren die Antragsteller seien, noch das Unternehmen, in dessen Eigentum das streitgegenständliche Grundstück vormals gestanden habe, adressiert worden seien, da diese mangels Vermögensmasse nicht zur schnellen und wirksamen Beseitigung der Gefahr befähigt seien. Auch die Eigentümer und Bewohner der gefährdeten Grundstücke dürften grundsätzlich nicht als verantwortlich angesehen werden, da sie weder die tatsächliche Gewalt über das Steinbruchgrundstück ausüben würden noch kausal zur Felssturz- oder Steinschlaggefahr beigetragen hätten. Eine Inanspruchnahme der Antragsteller sei jedoch ebenfalls nicht zulässig, da diese weder die tatsächliche Sachherrschaft innehätten noch ein „Durchgriff“ auf die Personen der Antragsteller möglich sei. Letzteres widerspreche dem im Gesellschaftsrecht für das Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern verankerten Trennungsprinzip. Die für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Trennungsprinzips erforderliche bewusste Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend erkennbar.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29. September 2025, Az. 1 L 4580/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes

Das VG Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt (Az. 8 L 5752/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 8 L 5752/25.TR vom 24.09.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei. Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Hiergegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem erkennenden Gericht nach und berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit unzutreffend und der Widerruf der Erlaubnis überdies unverhältnismäßig sei. Durch den Widerruf der Erlaubnis sei seine Existenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei. Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u. a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden. Die Behörde habe auch ermessensfehlerfrei über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich der Widerruf nicht als unverhältnismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal

Der BGH hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden (Az. II ZR 154/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Urteil II ZR 154/23 vom 30.09.2025

Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.

Sachverhalt

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. Euro bzw. 4,1 Mio. Euro und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. Euro vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99 % zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u. a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (§ 57 Abs. 1 AktG) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.

Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.

Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG a. F. verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Aktiengesetz (AktG)

§ 243 Anfechtungsgründe

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)

(…)

(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)

(…)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)

(…)

§ 121 Allgemeines

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)

(…)

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG a. F.)

§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) (…)

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern

1. (…)

2. (…)

3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,

4. (…)

(…)

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Schmerzensgeld nach Streit um Volleyballspiel am Strand

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen und die Behandlungskosten ersetzen. Das entschied das LG Flensburg (Az. 5 O 5/22).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 5/22 vom 13.07.2023 (rkr)

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen.

Was ist passiert?

Am Strand in Wyk auf Föhr spielte ein Vater mit seinem Sohn Volleyball. Da der Ball mehrfach gegen die umliegenden Strandkörbe flog, kam es zu Beschwerden der übrigen Strandgäste. Schließlich landete der Ball bei einer 82-jährigen Frau. Als der Vater den Ball holen wollte und die Frau den Ball nicht zurückgab, kam es zu einem Handgemenge mit der Frau und ihrem Ehemann. Im Verlaufe der Auseinandersetzung um den Ball erlitt die Frau eine Beckenringfraktur. Dazu, was genau geschehen ist, haben der Mann und die Frau unterschiedliche Angaben gemacht: Die verletzte Frau behauptete, der Mann habe sie an den Armen hochgehoben und nach hinten geworfen. Der Mann trug dagegen vor, die Frau nicht berührt, sondern ihr lediglich den Ball aus den Händen gerissen zu haben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht verurteilte den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro und zum Ersatz der Behandlungskosten. Auf Grundlage von mehreren Zeugenaussagen war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann beim Wegreißen des Volleyballs die 82-jährige Frau bewusst und gewollt nach hinten gestoßen habe. Der Stoß sei auch nicht erforderlich gewesen, um den Ball wiederzubekommen. Auf eine zivilrechtliche Notwehr habe sich der Mann daher nicht berufen können.

Das Urteil vom 13.07.2023 (Az. 5 O 5/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Vollmacht missbraucht: Anwalt legt eigenmächtig Berufung ein – und muss zahlen

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann (Az. 20 U 78/25). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 20 U 78/25 des KG Berlin vom 17.09.2025

Wird ohne Zustimmung eines mittellosen Mandanten Berufung eingelegt, kann dies als Missbrauch der Prozessvollmacht gewertet werden – mit Kostenfolge.

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann. Missbräuchlich sei diese, wenn ein Rechtsmittel ohne Zustimmung des mittellosen Mandanten eingelegt wurde, ohne zuvor Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips sei in diesen Fällen gerechtfertigt (Beschluss vom 17.09.2025, Az. 20 U 78/25).

Ein Rechtsanwalt hatte in einem zivilrechtlichen Zahlungsprozess ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG eingelegt, nach dem dieser knapp 6.400 € nebst Nebenforderungen zahlen sollte. Zuvor hatte er seinem Mandanten zwar mitgeteilt, dass man über die Berufung nachdenken sollte. Doch der Kontakt war abgebrochen, ohne dass er eine Zustimmung für das Rechtsmittel erhalten hatte. Als der Mandant von der Berufungseinlegung erfuhr, teilte er dem Gericht mit, dass das Rechtsmittel nicht erwünscht sei und kündigte die Rücknahme der Berufung an. Die Berufungseinlegung ohne Rücksprache bezeichnete er als gravierenden Vertrauensbruch, da er über die Erfolgsaussichten und das erhebliche Kostenrisiko nie aufgeklärt worden sei. Daraufhin nahm der Rechtsanwalt die Berufung zurück.

Kammergericht: Missbrauch der Vollmacht begründet Kostenhaftung

Das KG erlegte dem Anwalt schließlich die Kosten des Berufungsverfahrens auf – gestützt auf das sog. Veranlasserprinzip. Nach §§ 91, 97 ZPO analog seien die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Dieses Prinzip finde auch bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht Anwendung.

Auch wenn die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall nach § 81 ZPO grundsätzlich die Vertretung in zweiter Instanz umfasst habe, sei die Einlegung der Berufung hier unstreitig nicht gewollt gewesen, sodass der Prozessvertreter die Vollmacht missbraucht habe. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Mandanten entspreche es sowohl der Billigkeit als auch der Prozessökonomie, das Veranlasserprinzip anzuwenden, wodurch ein durch die Staatskasse zu unterstützender Haftungsprozess vermieden werden könne.

Gerade bei einem mittellosen Mandanten hätte sich dem Anwalt aufdrängen müssen, zunächst Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufung zu beantragen oder den Mandanten zur Stellung eines entsprechenden Antrags anzuhalten. Mit einer Rechtsmitteleinlegung ohne einen vorherigen PKH-Antrag setze der Anwalt seinen Mandanten demgegenüber einem erheblichen Kostenrisiko aus. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Mandaten auf einen vorhandenen kostengünstigeren Weg hinzuweisen und dem Mandanten vor Einlegung eines Rechtsmittels ausreichend Überlegungszeit zu geben, ob er das Rechtsmittel einlegen wolle.

Dass der Anwalt „fristwahrend Berufung“ einlegen wollte, um „die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren“, widerspreche außerdem evident der geltenden Rechtslage, so das KG unter Hinweis auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung. So gelte die Wartezeit auf die Gewährung von PKH als Umstand, der dazu führe, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt werde und Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Diese Rechtsprechung zu kennen, gehöre zum „prozessualen Basiswissen eines forensisch tätigen Anwalts“. Da er für seinen Mandanten erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, habe er außerdem Kenntnis von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kollision zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver durchführendem Pkw

Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, der eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw angemessen. So das OLG Frankfurt (Az. 10 U 213/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 10 U 213/22 vom 23.09.2025

Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt am Main wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr mit dem Pkw seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.

Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage bei Annahme einer alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied der zuständige 10. Zivilsenat, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, führte der Senat aus. Zu Lasten des Beklagten wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt habe. Dass eine Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen habe, sei auszuschließen. Die Ampelanlage sei auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Zulasten des Klägers wirke, dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten habe. Er habe unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich (4-4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er habe die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblichtverstoß des Klägers auszugehen.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Betriebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, längeres Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führe zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und 1/5 zu Lasten des Klägers.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verkäuferin muss Behandlungskosten für kranken Welpen zahlen

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft. So das LG Flensburg (Az. 5 O 7/21).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 7/21 vom 31.08.2023 (rkr)

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft.

Was ist passiert?

Die Verkäuferin betrieb eine Hundezucht und bot Welpen im Internet zum Kauf an. Eine Frau erwarb unter Ausschluss der Gewährleistung einen der Welpen und stellte nach einiger Zeit fest, dass der Hund unter Schmerzen litt. Ein Tierarzt stellte eine erblich bedingte Fehlentwicklung der Hüftgelenke, die zu Gangproblemen und Arthrose führen kann, fest. Die Käuferin verlangte daraufhin von der Verkäuferin eine Erstattung der Behandlungskosten sowie eine Minderung des Kaufpreises. Die Verkäuferin lehnte dies ab und berief sich darauf, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass keine gesundheitliche Untersuchung für die Hundeeltern vorliege.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Verkäuferin zur Zahlung der Behandlungskosten sowie zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die Verkäuferin könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da sie als Unternehmerin gehandelt habe. Sie habe planmäßig Hunde gezüchtet und über das Internet verkauft.

Auf Grundlage eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Welpe unter einer erblich bedingten Hüfterkrankung leide und daher bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei.

Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 5 O 7/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Zur Verkehrssicherungspflicht des Supermarkt-Betreibers

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst (Az. 1 O 21/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 1 O 21/24 vom 16.09.2025 (nrkr)

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a. d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Die Kammer wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Rechtsanwältin klagt gegen Hausverbot in Münchner Hotel

Das AG München hat die Klage einer Rechtsanwältin gegen ein Hausverbot in einem Münchner Hotel abgewiesen. Das Hausverbot schränke die Klägerin nicht erheblich in der Teilnahme am öffentlichen Leben ein.

AG München, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil vom 18.03.2025 (nrkr)

Eine Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 blieb die Klägerin die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro schuldig. Die Klägerin behauptete unter anderem, sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel begründete dieses mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin. Keine anderen Personen sahen eine Ratte.

Vor dem Amtsgericht München wollte die Anwältin eine Aufhebung des Hausverbots erreichen. Sie gab an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.2025 ab und führte aus:

„[Die] Erteilung eines Hausverbots [bedarf] nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. […] Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. […]

Vorliegend [sind] auch beruflich geschützte Positionen nicht […] durchschlagend. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die [Konferenz] in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag nicht. […].“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zustellung von Briefen – Fristwahrung: Für Briefe mindestens drei Werktage einplanen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 6 UF 176/25).

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 6 UF 176/25 des OLG Frankfurt vom 18.09.2025

Seit der Postrechtsreform 2024 könne man nicht mehr auf eine Zustellung von Briefen innerhalb von 1-2 Werktagen vertrauen, so das OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief (Beschluss vom 18.09.2025, Az. 6 UF 176/25).

Ein Vater wandte sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerde versendete er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben. Sie ging erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

OLG: Seit Postrechtsreform muss man sich auf längere Zustellungszeiten einstellen

Das OLG Frankfurt wies seinen Antrag allerdings zurück und verwarf die Beschwerde mangels Fristwahrung als unzulässig. Beteiligte könnten im Rahmen fristgebundener Rechtsmittel nicht mehr darauf vertrauen, dass Postsendungen das Gericht garantiert am nächsten Werktag nach Aufgabe erreichten.

Das Gericht verwies dabei auf die 2024 erfolgte Neuregelung des § 18 Abs. 1 PostG, wonach den „Universaldienstanbietern“ wie der Deutschen Post deutlich längere Beförderungszeiten eingeräumt würden. So müssen sie an einem Werktag eingelieferte inländische Briefe und Pakete „im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.“ Auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (§ 2 PUDLV), könne hingegen nicht mehr vertraut werden.

Es liege in der alleinigen Verantwortung der Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Das gelte auch für Sendungen per Einwurfeinschreiben.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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