Schmerzensgeld für Hundebiss im Hotelzimmer

Das AG Frankfurt am Main entschied, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Schmerzensgeld für Hundebiss im Hotelzimmer

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.04.2018

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Im konkreten Fall biss der Hund des Beklagten, ein Irish-Bullterrier den Kläger in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Kläger sollte bei dieser Begegnung an den Umgang mit dem Hund gewöhnt werden, den der Beklagte hielt, mit dem Ziel, dass der Kläger in Zukunft gemeinsam in der Wohnung mit dem Beklagten und dem Hund wohnen kann.

Für den Hundebiss in der verletzten Hand hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für angemessen. Dabei erachtete es eine Mitverschuldensquote des Klägers von 25 % für gerechtfertigt. Denn dieser habe sich in das Hotelzimmer begeben, obwohl der Beklagte selbst nicht anwesend war und es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legten und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. In dem sich der Kläger in das Hotelzimmer und damit den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber „legitimiert“ gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr.

Da sich aufgrund der WhatsApp Kommunikation jedoch ergebe, dass der Beklagte den Kläger eingeladen hat, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trägt er jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrenpotenzial für den Kläger nicht richtig einschätzte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Bundesrat möchte Assistierte Ausbildung weiterentwickeln

Der Bundesrat möchte das Instrument der Assistierten Ausbildung sowohl fachlich als auch inhaltlich weiterentwickeln. Er hat entsprechend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen.

Bundesrat möchte Assistierte Ausbildung weiterentwickeln

Bundesrat, Mitteilung vom 27.04.2018

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Instrument der Assistierten Ausbildung sowohl fachlich als auch inhaltlich weiterzuentwickeln und zu entfristen. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der darauf abzielt, die Assistierte Ausbildung für lernschwache Jugendliche um zwei Jahre zu verlängern.

Erweiterung der Zielgruppe

Verbesserungsbedarf sehen die Länder insbesondere bei der Definition der Zielgruppe der Assistierten Ausbildung und schlagen eine Erweiterung vor. Außerdem solle sich die Unterstützungsdauer nach dem individuellen Bedarf richten. Darüber hinaus plädiert der Bundesrat dafür, in Bedarfsfällen einen niedrigschwelligen Zugang zu ermöglichen und das Instrument bei allen Berufsausbildungen einzusetzen.

Weitere Regelungen werden verlängert

Neben der Assistierten Ausbildung beabsichtigt die Bundesregierung, noch weitere befristete Regelungen der Arbeitsförderung zu verlängern. So gelten die Sonderregelungen zur Eingliederung mit Aufenthaltsgestattung sowie die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern voraussichtlich jeweils ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Sonderregeln zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk ist bis zum 31. März 2021 gewollt. Die Vorgaben zur verkürzten Anwartschaft des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristet Beschäftigte sollen noch bis zum 31. Juli 2021 gültig sein.

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung zudem die europäische Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) um. Dadurch erweitert sich insbesondere der Anwendungsbereich des BGG. Außerdem soll eine Bundesfachstelle Barrierefreiheit geschaffen werden, die die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes regelmäßig überprüft.

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Grüne fordern Reform des Kinderzuschlags

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben die Bundesregierung aufgefordert, den Kinderzuschlag zu erhöhen und automatisiert auszuzahlen.

Grüne fordern Reform des Kinderzuschlags

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2018

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen setzt sich für eine Erhöhung und eine automatisierte Auszahlung des Kinderzuschlags ein. In einem entsprechenden Antrag ( 19/1854 ) fordert sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den bisherigen Kinderzuschlag ersetzt und sicherstellt, dass die Auszahlung der Leistung ebenso einfach geregelt wird wie die automatische Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen im Rahmen der Steuererklärung. Zudem soll der maximale Auszahlungsbetrag so erhöht werden, dass er zusammen mit dem Kindergeld für Kinder jeden Alters existenzsichernd ist. Ebenso sollen die Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen abgeschafft werden. Bei Alleinerziehenden, bei denen ein Elternteil den Unterhalt für sein Kind nach einer Trennung nicht zahlt, sollen der Unterhaltsvorschuss und der Kinderzuschlag in voller Höhe zusammengeführt werden.

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Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere

Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16).

Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2018 zu den Urteilen 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16 vom 26.04.2018

Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.

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Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

Das BVerwG entschied, dass eine Gemeinde, die einen verwilderten Hund in einem Tierheim unterbringt, die Kosten für die Unterbringung selbst tragen muss (Az. 3 C 24.16).

Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2018 zum Urteil 3 C 24.16 vom 26.04.2018

Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde. Das Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die Klägerin an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.

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Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht

Das BVerfG hat sich im Rahmen eines Stadionverbots mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst und die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen (Az. 1 BvR 3080/09).

Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.04.2018 zum Beschluss 1 BvR 3080/09 vom 11.04.2018

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit einem am 27.04.2018 veröffentlichten Beschluss zu einem Stadionverbot mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst. Der Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er festgestellt, dass dieses Verbot am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Zur Begründung hierfür hat er angeführt, dass sich zwar auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lässt, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Mittelbare Drittwirkung entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz aber dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Ein Stadionverbot kann allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich zuvor anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer besuchte 2006 als Anhänger des FC Bayern München als Sechzehnjähriger ein Spiel gegen den MSV Duisburg im dortigen Stadion. Nach dem Ende des Spiels kam es aus einer Gruppe von Anhängern des FC Bayern München, in der sich auch der Beschwerdeführer befand, zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des MSV Duisburg, wobei Personen- und Sachschäden entstanden. In der Folge wurden etwa 50 Personen, darunter der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Daraufhin sprach der MSV Duisburg auf Anregung des örtlichen Polizeipräsidiums ein bundesweites Stadionverbot bis Juni 2008 aus. Er handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußballbundes e. V., des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote sowie zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten wechselseitig bevollmächtigt hatten. Gestützt wurde dies auf das Hausrecht und die „Stadionverbots-Richtlinien“ des Deutschen Fußball-Bundes in der damals gültigen Fassung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPOeingestellt. Dennoch entschied der Verein ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.

Der Beschwerdeführer klagte auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots und stellte nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens seinen Klageantrag im Berufungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots um. Klage und Berufung sowie die Revision zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung.

1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen Privaten über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte strahlen so als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen in das Zivilrecht ein.

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Grundrechtsinhaber in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt.

2. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans aus Eigentums- und Besitzrechten her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums, mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.

3. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte berufen. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.

a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen im Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt.

b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar hat sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann.

Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung auf Verlangen. Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen, und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.

4. Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.

Nach der Begründung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sachgrund in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen. Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten.

Die angegriffenen Entscheidungen sehen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen zunächst der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde.

b) Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen konnte die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben. Jedenfalls für die Zukunft ist nämlich in den inzwischen geänderten Richtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen. Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.

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EU-Kommission will faire Bedingungen für Anbieter auf Online-Plattformen

Die EU-Kommission will mit neuen Regeln für mehr Transparenz und mehr Rechtsicherheit für Unternehmen und Händler auf Online-Plattformen sorgen und damit ein faires und berechenbares Geschäftsumfeld insbesondere für kleinere Unternehmen und Händler schaffen.

EU-Kommission will faire Bedingungen für Anbieter auf Online-Plattformen

EU-Kommission, Mitteilung vom 26.04.2018

Neue EU-Regeln sollen für mehr Transparenz und mehr Rechtsicherheit für Unternehmen und Händler auf Online-Plattformen sorgen. Ziel der am 26.04.2018 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschläge ist es, ein faires und berechenbares Geschäftsumfeld für kleinere Unternehmen und Händler zu schaffen. Davon würden Hotels, Online-Händler, App-Entwickler und andere profitieren, die auf Plattformen und Suchmaschinen angewiesen sind, um Internetverkehr auf ihre Websites zu bringen. Eine EU-Beobachtungsstelle soll den Fortschritt prüfen. In drei Jahren wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Maßnahmen nötig sind.

Andrus Ansip, Vizepräsident der EU-Kommission und zuständig für den digitalen Binnenmarkt, sagte: „Millionen von meist kleinen Händlern in der EU sind heute auf Online-Plattformen angewiesen, um ihre Kunden im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erreichen. Diese neuen Online-Marktplätze sind der Motor für Wachstum und Innovation in der EU, aber wir brauchen klare und grundlegende Regeln, um ein nachhaltiges und berechenbares Geschäftsumfeld zu gewährleisten. Der heutige Vorschlag bringt mehr Transparenz in die Online-Wirtschaft, gibt den Unternehmen die Vorhersehbarkeit, die sie brauchen, und wird letztendlich den europäischen Verbrauchern zugute kommen.“

Erhöhung der Transparenz

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen sicherstellen, dass ihre Geschäftsbedingungen für professionelle Nutzer leicht verständlich und leicht zugänglich sind. Dazu gehört auch, im Voraus die möglichen Gründe anzugeben, warum ein professioneller Nutzer von einer Plattform gestrichen oder verbannt wurde. Die Anbieter müssen außerdem eine angemessene Mindestfrist für die Umsetzung von Änderungen der Geschäftsbedingungen einhalten.

Wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten das Angebot eines Geschäftskunden ganz oder teilweise aussetzt oder beendet, muss dieser Anbieter die Gründe dafür angeben. Darüber hinaus müssen die Anbieter dieser Dienste allgemeine Richtlinien formulieren und veröffentlichen, (i) welche Daten durch ihre Dienste zugänglich sind, von wem und unter welchen Bedingungen; (ii) wie sie ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen im Vergleich zu denen ihrer professionellen Nutzer behandeln; und (iii) wie sie Vertragsklauseln verwenden, um das günstigste Angebot oder den günstigsten Preis von Produkten und Dienstleistungen ihrer professionellen Nutzer zu fordern (sog. Meistbegünstigungsklauseln).

Schließlich müssen sowohl die Online-Vermittlungsdienste als auch die Online-Suchmaschinen die allgemeinen Kriterien für das Ranking von Waren und Dienstleistungen in den Suchergebnissen festlegen.

Effektivere Lösung von Streitigkeiten

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sind verpflichtet, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten. Um die außergerichtliche Streitbeilegung zu erleichtern, müssen alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren Geschäftsbedingungen die unabhängigen und qualifizierten Schlichtungsdienste angeben, mit denen sie bereit sind, in gutem Glauben bei der Beilegung von Streitigkeiten zusammenzuarbeiten. Die Industrie wird auch ermutigt, freiwillig spezifische unabhängige Schlichtungsdienste einzusetzen, die in der Lage sind, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Vermittlungsdiensten zu lösen. Schließlich wird den Verbänden, die Unternehmen vertreten, das Recht eingeräumt, im Namen der Unternehmen Klage zu erheben, um die neuen Transparenz- und Streitbeilegungsvorschriften durchzusetzen.

Einrichtung einer EU-Beobachtungsstelle zur Überwachung der Auswirkungen der neuen Vorschriften

Die Beobachtungsstelle würde sowohl aktuelle als auch sich abzeichnende Probleme und Chancen in der digitalen Wirtschaft beobachten, damit die Kommission den heutigen Legislativvorschlag gegebenenfalls weiterverfolgen kann. Besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklung der politischen und regulatorischen Ansätze in ganz Europa gelegt.

Fast die Hälfte (42 Prozent) der kleinen und mittleren Unternehmen, die an einer kürzlich durchgeführten Eurobarometer-Umfrage teilgenommen haben, gaben an, dass sie Online-Marktplätze nutzen, um ihre Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen. Laut einer anderen Studie haben fast 50 Prozent der europäischen Unternehmen, die auf Plattformen arbeiten, Probleme. Die Studie zeigt auch, dass 38 Prozent der Probleme in Bezug auf vertragliche Beziehungen ungelöst bleiben, und 26 Prozent sind gelöst, aber mit Schwierigkeiten.

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EU-Kommission geht gegen Desinformation im Internet vor

Die EU-Kommission will den Kampf gegen Desinformation im Internet verstärken. Die Internet-Plattformen sollen bis Juli 2018 einen gemeinsamen Verhaltenskodex ausarbeiten, mit dem u. a. mehr Transparenz bei gesponserten Inhalten und der Funktionsweise von Algorithmen erreicht werden soll.

EU-Kommission geht gegen Desinformation im Internet vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.04.2018

Die Europäische Kommission will den Kampf gegen Desinformation im Internet verstärken. Eine zentrale Rolle kommt dabei den Internet-Plattformen zu: sie sollen bis Juli einen gemeinsamen Verhaltenskodex ausarbeiten, mit dem u. a. mehr Transparenz bei gesponserten Inhalten und der Funktionsweise von Algorithmen erreicht werden soll.

EU-Digitalkommissarin Mariya Gabriel kündigte an: „Wir werden genau verfolgen, welche Fortschritte erzielt werden, und könnten dann bis Dezember weitere, regulatorische Maßnahmen vorschlagen, sollten sich die Ergebnisse als nicht zufriedenstellend erweisen.“ Zu den am 26.04.2018 vorgelegten Vorschlägen gehören auch die Unterstützung eines unabhängigen Netzes von Faktenprüfern und eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung von Qualitätsjournalismus und Medienkompetenz.

Die jüngsten Enthüllungen über Facebook/Cambridge machten deutlich, wie personenbezogene Daten im Kontext von Wahlen ausgewertet werden können, und sind eine Mahnung, dass es höchste Zeit ist, mehr für die Absicherung demokratischer Prozesse zu tun.

Andrus Ansip, Vizepräsident der Kommission für den digitalen Binnenmarkt, erklärte: „Desinformation ist kein neues Instrument der politischen Einflussnahme. Neue, vor allem digitale Techniken haben mit Hilfe des Online-Umfelds die Reichweite der Desinformation ausgedehnt, um unsere Demokratie und Gesellschaft zu untergraben. Das Vertrauen in das Internet ist leicht zu zerstören, doch schwer wieder aufzubauen, weshalb die Branche mit uns in dieser Frage zusammenarbeiten muss. Online-Plattformen spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Desinformationskampagnen, die von Einzelpersonen und Ländern mit dem Ziel organisiert werden, unsere Demokratie zu bedrohen.“

EU-Sicherheitskommissar Sir Julian King fügte hierzu: „Der Gebrauch von Fake News und Desinformationen im Internet als Waffe stellt eine ernste Bedrohung der Sicherheit unserer Gesellschaften dar. Das Untergraben bislang vertrauenswürdiger Kanäle, um schädliche und polarisierende Inhalte zu verbreiten, erfordert eine klare Antwort – gestützt auf größere Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht. Den Internet-Plattformen kommt eine zentrale Aufgabe dabei zu, dem Missbrauch ihrer Infrastruktur durch feindliche Akteure entgegenzutreten und für die Sicherheit ihrer Nutzer und der Gesellschaft zu sorgen.“

Gestützt auf den im März 2018 veröffentlichten unabhängigen Bericht der hochrangigen Expertengruppe für Fake News und Desinformation sowie die umfangreichen Konsultationen, die in den letzten sechs Monaten durchgeführt wurden, definiert die Kommission Desinformation als „nachweislich falsche oder irreführende Informationen, die mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns oder der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit konzipiert, vorgelegt und verbreitet werden und öffentlichen Schaden anrichten können“.

Bei der jüngsten Eurobarometer-Umfrage gaben 83 Prozent der Befragten an, dass Fake News eine Gefahr für die Demokratie darstellten. Besonders die absichtlichen, auf die Beeinflussung von Wahlen und die Immigrationspolitik zielenden Desinformationen wurden von den Befragten als besonders bedenklich erachtet. In der Umfrage wird auch die Bedeutung von Qualitätsmedien betont: Die Befragten empfinden die herkömmlichen Medien als die vertrauenswürdigste Nachrichtenquelle (Radio 70, Fernsehen 66, Printmedien 63 Prozent). Als am wenigsten vertrauenswürdig gelten Online-Nachrichtenquellen und Videoportale im Internet, die nur von 26 bzw. 27 Prozent als vertrauenswürdig eingestuft werden.

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat eine Studie zu Fake News und Desinformation veröffentlicht. Der Studie zufolge greifen Verbraucher, die Nachrichten über das Internet abfragen, auf diese vorzugsweise über algorithmengesteuerte Plattformen zu – etwa über Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren sowie über die Websites sozialer Medien. Sie verweist zudem darauf, dass sich Marktmacht und Einnahmequellen von den Verlagshäusern auf die Plattformbetreiber verlagert haben, die über Daten für den Abgleich von Lesern, Artikeln und Werbung verfügen.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Desinformation im Internet

Angesichts dieser bedenklichen Entwicklungen schlägt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Desinformation im Internet vor. Dazu zählen:

  • Ein Verhaltenskodex zum Bereich der Desinformation: Bis Juli sollen Online-Plattformen als erstes einen gemeinsamen Verhaltenskodex ausarbeiten, mit dem Folgendes erreicht werden soll:
    • Transparenz bei gesponserten Inhalten, vor allem bei politischer Werbung sowie Einschränkung der Targeting-Optionen für politische Werbung und Verringerung der Einnahmen für Desinformationslieferanten;
    • größere Klarheit über die Funktionsweise von Algorithmen und Möglichkeit der Überprüfung durch Dritte;
    • leichteres Auffinden von und leichterer Zugang zu unterschiedlichen, alternative Standpunkte vertretenden Informationsquellen für Nutzer;
    • Einführung von Maßnahmen, mit denen sich Scheinkonten ermitteln und schließen lassen und mit denen das Problem der automatisierten Dienste „Bots“ gelöst werden kann;
    • Faktenprüfer, Wissenschaftler und öffentliche Stellen müssen in die Lage versetzt werden, die Desinformation im Internet fortlaufend zu überwachen;
  • Ein unabhängiges europäisches Netz von Faktenprüfern: Das Netz legt gemeinsame Arbeitsmethoden fest, tauscht bewährte Verfahren aus und arbeitet auf eine möglichst umfassende Richtigstellung von Fakten in der gesamten EU hin. Die Faktenprüfer werden von den EU-Mitgliedern des Internationalen Fact-Checking Network(link is external) ausgewählt, das einem strengen internationalen Grundsätzekatalog folgt.
  • Eine sichere europäische Online-Plattform zum Bereich der Desinformation, die das Netz von Faktenprüfern und maßgeblichen Wissenschaftlern mit grenzübergreifenden Datensammlungen und Analysen unterstützt und ihnen Zugang zu unionsweiten Daten verschafft.
  • Stärkung der Medienkompetenz: Eine größere Medienkompetenz versetzt Europäerinnen und Europäer in die Lage, Desinformation im Internet zu erkennen und mit Online-Inhalten kritisch umzugehen. Hierzu fordert die Kommission Faktenprüfer und Organisationen der Zivilgesellschaft auf, Schulen und Ausbildern Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen und eine europäische Woche der Medienkompetenz zu veranstalten.
  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Absicherung von Wahlen gegen zunehmend komplexe Cyberbedrohungen, wie Desinformation im Internet und Cyberangriffe.
  • Förderung freiwilliger Online-Systeme zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von Anbietern von Informationen sowie zur Stärkung des Vertrauens in die Interaktionen, Informationen und ihre Quellen im Internet und deren Zuverlässigkeit.
  • Förderung qualitativer und diversifizierter Informationen: Die Kommission appelliert an die Mitgliedstaaten, den Qualitätsjournalismus stärker zu fördern und damit ein pluralistisches, vielfältiges und tragfähiges Medienumfeld zu gewährleisten. Die Kommission wird 2018 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Produktion und Verbreitung qualitativ hochwertiger Nachrichteninhalte über EU-Angelegenheiten auf der Grundlage datengesteuerter Nachrichtenmedien veröffentlichen.
  • Mit einer koordinierten Strategie für die Kommunikationspolitik, die von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wird und in die aktuelle und künftige Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der Desinformation im Internet einfließen werden, sollen Falschmeldungen über Europa entgegengewirkt und die Desinformation innerhalb und außerhalb der EU bekämpft werden.

Nächste SchritteDie Kommission wird in Kürze ein Multi-Stakeholder-Forum einberufen, um einen Rahmen für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren zu schaffen, zu denen u. a. Online-Plattformen, die Werbewirtschaft und größere Werbetreibende gehören, um Zusagen für die Koordinierung und Verstärkung der Anstrengungen zur Bekämpfung der Desinformation zu erhalten. Als erstes Ergebnis sollte aus dem Forum ein EU-weit geltender Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation hervorgehen, der bis Juli 2018 veröffentlicht wird, damit er bis Oktober 2018 eine messbare Wirkung entfalten kann.

Bis Dezember 2018 wird die Kommission einen Bericht über die erzielten Fortschritte erstellen, in dem sie auch darlegen wird, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die fortlaufende Überwachung und Bewertung der skizzierten Vorhaben zu gewährleisten.

Hintergrundinformationen

In seinem Mandatsschreiben vom Mai 2017 forderte der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel auf, zu untersuchen, welche Herausforderungen Online-Plattformen durch Desinformationen für unsere Demokratie darstellen, und darzulegen, wie die EU darauf reagieren kann.

Im Februar 2018 verabschiedete die Kommission mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 eine Liste von Empfehlungen mit dem Aufruf: „Die zuständigen nationalen Behörden […] sind des Weiteren aufgefordert, auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bewährte Vorgehensweisen bei der Feststellung, Minderung und Handhabung von Risiken für das Wahlverfahren, die von Cyberattacken und Desinformation ausgehen, zu ermitteln.“

In ihrem Kampf gegen Desinformationen im Internet wurde die Kommission von einer hochrangigen Expertengruppe für Fake News unterstützt. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Gruppe wurden am 12. März 2018 veröffentlicht.

Bereits vor diesen Initiativen ist die Europäische Union aktiv geworden, um Desinformationen zu bekämpfen: Im Anschluss an einen Beschluss des Europäischen Rates vom März 2015, Russlands anhaltenden Desinformationskampagnen entgegenzuwirken, wurde noch im selben Jahr unter der Schirmherrschaft der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin Federica Mogherini die East Stratcom Task Force eingesetzt. Seit September 2015 war die Task Force im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes tätig und hat die EU-Politik gegenüber ihren östlichen Nachbarn wirksam kommuniziert. Sie stärkt das Medienumfeld in den östlichen Nachbarländern insgesamt und unterstützt hierzu die Medienfreiheit sowie unabhängige Medien. Zudem hat sie die EU besser in die Lage versetzt, Prognosen der zugunsten des Kremls durchgeführten Desinformationstätigkeiten zu erstellen, diesen entgegenzuwirken und das Bewusstsein hierfür zu stärken.

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Parteiengesetz verdrängt Informationsfreiheitsgesetz nicht

Laut OVG Berlin-Brandenburg wird der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht durch Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt (Az. OVG 12 B 6.17, OVG 12 B 7.17).

Parteiengesetz verdrängt Informationsfreiheitsgesetz nicht

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zu den Urteilen OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17 vom 26.04.2018

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 26.04.2018 in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht durch Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt wird. Er hat damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der klagende Verein, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, das Informationsfreiheitsgesetz sei wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar.

Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Nach § 1 Abs. 3 IFG wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch spezialgesetzliche Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht auf. Die im Parteiengesetz geregelten Veröffentlichungspflichten gestalten die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfachgesetzlich aus. Sie räumen dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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