Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Rheinland-Pfalz erfolglos

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz den Anstellungsvertrag mit dem im Dezember 2017 von der Versammlung gewählten Bewerber abschließen darf und ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines weiteren Bewerbers keinen Erfolg hat (Az. 2 B 10272/18.OVG).

Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Rheinland-Pfalz erfolglos

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Beschluss 2 B 10272/18.OVG vom 29.03.2018

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) darf den Anstellungsvertrag mit dem im Dezember 2017 von der Versammlung gewählten Bewerber abschließen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines weiteren Bewerbers blieb, wie schon in der Vorinstanz, auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz (OVG) erfolglos. Mit Beschluss vom 29.03.2018 hat das OVG die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen und dessen Entscheidung damit bestätigt.

Die Amtszeit der bisherigen Direktorin der LMK endet mit Ablauf des 31. März 2018. Zur Vorbereitung der Auswahl eines Nachfolgers beschloss die Versammlung der LMK daher am 4. September 2017, eine Findungskommission unter der Leitung des Vorsitzenden der Versammlung zu bilden. Eine formale Ausschreibung der Stelle erfolgte nicht. Der Antragsteller bewarb sich gleichwohl auf die Stelle. Nach Information über den Sachstand und die Bewerberlage empfahl die Findungskommission der Versammlung die Wahl des am 4. Dezember 2017 letztlich auch gewählten Bewerbers. Die Bewerbung des Antragstellers blieb demgegenüber erfolglos; da er weder von der Findungskommission noch von einem Mitglied der Versammlung zur Wahl vorgeschlagen worden war, wurde über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht abgestimmt.

Hiergegen suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, die Stelle des Direktors mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei abgelaufen. Insbesondere sei die Direktorenstelle nicht ausgeschrieben worden. Er würde dadurch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Chancengleichheit verletzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag – ebenso wie den eines weiteren Bewerbers – ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/18 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße).

Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers am 29.03.2018 zurück. Das Verfahren der Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend und überzeugend auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass es sich bei der Stelle des Direktors der LMK zwar um ein öffentliches Amt im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung handele. Aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle, insbesondere wegen der – letztlich notwendig den Anforderungen der Rundfunkfreiheit Rechnung tragenden – speziellen Organisations- und Verfahrensregeln der Landesmedienanstalt, werde der Bewerbungsverfahrensanspruch aber eingeschränkt. Durch das Verfahren der Wahl in der pluralistisch zusammengesetzten Versammlung sollten, vergleichbar wie bei der Bundesrichterwahl bzw. in kommunalen Vertretungen bei der Wahl der Beigeordneten, wo die verschiedenen politischen Kräfte in einem Wahlakt ausbalanciert werden, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen eingebunden und deren Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Die staatsferne, pluralistisch angelegte Konstruktion der Landesmedienanstalten und damit letztlich die Selbstorganisation der Rundfunkfreiheit setze sich in den Bestimmungen über die Wahl des Direktors konsequent fort. Die Wahl des Direktors durch ein pluralistisch besetztes Gremium sichere auf anstaltsorganisatorischer Ebene das verfassungsrechtlich vorgegebene Strukturprinzip der Staatsferne des Rundfunks. Dem derart grundrechtlich vorgeprägten Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Versammlung der LMK an die Grundsätze der Bestenauslese nicht ausreichend Rechnung. Der Wahlakt unterliege als solcher deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle und bedürfe im Ergebnis auch keiner Begründung. Dies folge nicht zuletzt aus dem Wesen der Wahl als einer rechtlich nur sehr begrenzt determinierten Entscheidung, wer im Rahmen des ohnehin weiten Beurteilungsspielraums die oder der Beste ist und die sich damit offener als ein rein verwaltungsmäßiges Auswahlverfahren darstelle. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung habe sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die Bestenauslese sicherstellten, Beachtung gefunden hätten. Hierzu gehöre auch, zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, ob unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien und ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfülle. Es gälten für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung daher notwendig „reduzierte Kontrollmaßstäbe“. Die LMK sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Übrigen ganz weitgehend frei darin, wie sie das Besetzungsverfahren gestalte. Der Versammlung komme insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine umfassende Geschäftsordnungs- und Verfahrensautonomie zu, und zwar auch bereits in der Vorbereitungsphase der Stellenbesetzung. Da weder gesetzliche Regelungen des Landesmediengesetzes noch satzungsrechtliche Bestimmungen der LMK eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorschrieben, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, habe diese unterbleiben dürfen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich unmittelbar aus dem Grundgesetz eine allgemeine Ausschreibungspflicht nämlich nicht herleiten. Dem Antragsteller sei zwar zuzugestehen, dass eine solche allgemeine Ausschreibung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse potentieller Bewerber vorzugswürdig sein möge. Vorliegend gehe es allerdings allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der LMK durchgeführten Verfahrens und nicht um dessen „Optimierung“ im Sinne der Vorstellungen des Antragstellers. Auch die Einsetzung der Findungskommission durch eine autonome Entscheidung der Versammlung der LMK und ihre Arbeit zur Vorbereitung der Wahlentscheidung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller irre, wenn er meine, die Findungskommission sei verpflichtet gewesen, der Versammlung personelle „Alternativen“ zu dem gewählten Bewerber „vorzuschlagen“. Die Findungskommission habe der Versammlung die Bewerbung des Antragstellers auch keineswegs vorenthalten. Sie habe ihn lediglich nicht zur Wahl vorgeschlagen wie im Übrigen auch kein Mitglied der Versammlung einen zusätzlichen Wahlvorschlag gemacht habe. Dies aber sei die Voraussetzung dafür, dass die Bewerbung einer formalen Abstimmung zugeführt werde. Die Versammlung habe die Bewerbung des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Mehr könne er nicht verlangen. Aus dem gleichen Grund liege auch in dem Umstand, dass der Antragsteller sich anders als der ausgewählte Bewerber der Versammlung nicht habe „präsentieren“ dürften, keine gleichheitswidrige, ungerechtfertigte Benachteiligung. Zum einen hätten seine schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Versammlung der LMK vorgelegen und zum anderen sei seine persönliche Vorstellung seitens der Versammlung auch auf dieser Grundlage nicht gewünscht worden, worin die mangelnde Unterstützung für seine Bewerbung deutlich zum Ausdruck komme. Solange es daher wie vorliegend an einem Vorschlag zur Wahl fehle, sei der Umstand, dass der Antragsteller, anders als der ausgewählte Bewerber, nicht die Möglichkeit zu einer persönlichen Vorstellung vor den Mitgliedern der Versammlung gehabt habe, rechtlich nicht zu beanstanden.

Anders als das Verwaltungsgericht wies das Oberverwaltungsgericht den Antrag zusätzlich auch deshalb zurück, weil er bereits unzulässig sei. Der vorläufige Rechtsschutz dürfe nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt gewähre diesem namentlich kein Recht, einen missliebigen Konkurrenten lediglich zu verhindern, ohne selbst das Amt anzustreben, namentlich wenn es an der Ernsthaftigkeit der eigenen Bewerbung des Antragstellers fehle und er tatsächlich andere Zwecke verfolge. Dies sei im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers der Fall. Bereits sein Bewerbungsschreiben vom 20. November 2017, das sich hauptsächlich damit befasse, den Mitbewerber herabzusetzen und in grotesk übersteigerter Form angebliche eigene Vorzüge hervorzuheben (Wörtlich heißt es dort u.a.: […] „bin ich in der Pfalz geboren und aufgewachsen, wo ich zwischen 1972 und 1996 den dortigen Rundfunk konsumiert habe […] fungierte ich u. a. Anfang der 1990er Jahre als Chefredakteur der Schülerzeitung […] auch künstlerisch bin ich vielseitig interessiert […] lasse ich mich nicht mit Täuschungen und Plagiaten erwischen [Täuschungen begehe ich allerdings auch nur in meiner Eigenschaft als Hobby-Zauberkünstler]“), lege dies nahe. Endgültig augenscheinlich werde die mangelnde Ernstlichkeit durch das Schreiben an den Vorsitzenden der Versammlung der LMK vom 1. Dezember 2017, in dem der Antragsteller das von der LMK durchgeführte Findungsverfahren drastisch kritisiere und u.a. darauf hinweise, dass er sich „als guter Demokrat“ den Mitgliedern der Versammlung als eine „konstruktive Alternative“ zum Beigeladenen anbiete und er sich „für das Monatsgehalt von rund 10.000 Euro […] auch das Programm von SAT.1 zumindest auszugsweise ansehen“ würde, wobei allerdings dann „auch ein 13. Monatsgehalt und ein Dienstwagen drin sein“ sollten, um sodann „individuell für [die] jeweilige gesellschaftliche Gruppe“ seine „Qualitäten“ darzulegen, da „es in der Politik nicht auf Inhalte, sondern auf Identifikation“ ankomme und damit man „nicht erst den Verfassungsschutz für Informationen über ihn bemühen“ müsse. Diese Ausführungen habe der Antragsteller zusätzlich über seinen Blog verbreitet, in dem er darüber hinaus am 8. Dezember 2017 kundgetan habe, dass er über den mangelnden Erfolg seiner Bewerbung „allerdings alles andere als unglücklich“ sei, da zwar „ein Salär von 10.000 Euro/Monat für einen eher lockeren Job nicht zu verachten“ sei, er aber „die Leitung einer Papiertigerbehörde nicht als Herausforderung“ sehe. Er habe am 20. November 2017 „formal“ für die Position kandidiert.

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Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto scheitern erneut

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, erhaltene Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen (Az. L 13 AS 77/15).

Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto scheitern erneut

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil L 13 AS 77/15 vom 14.03.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, Grundsicherungsleistungen für ca. 10 Jahre i. H. v. 175.000 Euro zurückzahlen müssen.

Zugrunde lag der Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland. Seit dem Jahr 2005 bezogen sie Grundsicherungsleistungen, da sie im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 Euro und forderte die bisherigen Leistungen zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Das LSG vermochte sich der Ansicht des Paares nicht anzuschließen. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das sie arglistig verschwiegen hätten. Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von ca. -33.000 Euro dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro ausgeglichen wurde. Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätten das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Kurz vor der Entscheidung des Gerichts sind sechs weitere Berufungen eingegangen. Die Kläger verlangen auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter.

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Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“

Laut BGH verstoßen die Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer, da die Beklagte selbst kein Taxiunternehmer sei, für den die Festpreise gelten (Az. I ZR 34/17).

Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“

BGH, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil I ZR 34/17 vom 29.03.2018

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“.

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 39 PBefG

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

(2) …

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

…

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

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Zuschlagsverbot im Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken

Im Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken hat das OLG Düsseldorf der Vergabestelle ein Zuschlagsverbot erteilt, weil es die von der Vergabestelle gesetzte Frist, innerhalb derer die Bewerber einen Nachunternehmer mit der geforderten langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken benennen konnten, sofern sie selbst nicht über die entsprechende Erfahrung verfügten, für zu kurz bemessen hielt (Az. VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17 und VII-Verg 54/17).

Zuschlagsverbot im Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zur Entscheidung VII-Verg 40/17, VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17 und VII-Verg 54/17 vom 28.03.2018

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Heinz-Peter Dicks noch am späten Nachmittag des 28. März 2018 auf die Beschwerde des antragstellenden Unternehmens des Verfahrens VII-Verg 40/17 der auftraggebenden Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Vergabestelle, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, die Lagerung, die Verpackung und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) untersagt, einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen. Zugleich hat der Senat den anderslautenden Beschluss der ersten Vergabekammer des Bundes vom 1. August 2017 (Aktenzeichen: VK 1 – 69/17) aufgehoben.

Bereits in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am Vormittag des 28. März 2018 hatte der Senat erkennen lassen, dass er die von der Vergabestelle gesetzte Frist, innerhalb derer die Bewerber einen Nachunternehmer mit der geforderten langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken benennen konnten, sofern sie selbst nicht über die entsprechende Erfahrung verfügten, für zu kurz bemessen hielt.

Ob das vom Senat ausgesprochene Zuschlagsverbot zu einer Aufhebung des eingeleiteten Vergabeverfahrens führt oder ob der Vergabestelle auch eine andere Möglichkeit, die mit den grundlegenden Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang steht, eröffnet ist und ergriffen werden soll, hat die Auftraggeberin in eigener Verantwortung zu klären und zu bestimmen. Insoweit ist es dem Senat versagt, eigene Erwägungen an die Stelle des der Auftraggeberin durch das Vergaberecht eingeräumten Ermessens zu setzen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Wochen abgesetzt werden. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben; sie ist daher rechtskräftig.

Die drei weiteren Beschwerden in den Verfahren VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17 und VII-Verg 54/17 hatten keinen Erfolg und sind vom Senat zurückgewiesen worden.

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Bombenräumung auf Verdacht: Wer muss zahlen?

Wenn sich ein ursprünglich bestehender Gefahrenverdacht nach Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahme nicht bestätigt, kann der sog. Verdachtsstörer für dadurch erlittene Nachteile aufgrund seines Sonderopfers für die Allgemeinheit Entschädigung verlangen. So entschied das LG Osnabrück (Az. 5 O 2410/17).

Bombenräumung auf Verdacht: Wer muss zahlen?

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 5 O 2410/17 vom 29.03.2018 (nrkr)

Gerade im Stadtgebiet von Osnabrück kommt es immer wieder vor, dass Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg geräumt werden müssen. Dies ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Wer aber muss für diese Kosten aufkommen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass von der beseitigten Bombe gar keine Gefahr ausging?

Über einen solchen Fall hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden. Aufgrund von Lichtbildern über Bombenabwürfe bestand der Verdacht, dass auf dem Grundstück einer Eissporthalle in Osnabrück zwei Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg liegen könnten. Als zuständige Gefahrenabwehrbehörde wandte sich die Stadt Osnabrück in Zusammenarbeit mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst an die Betreibergesellschaft der Eissporthalle. Auf der Eisfläche wurden an zwei Verdachtsstellen jeweils 19 Bohrungen vorgenommen. Nach Ortung eines Metallgegenstandes wurde ein 4 x 2 großes Loch auf der Eislauffläche gegraben. Es stellte sich heraus, dass es sich bei dem Metallgegenstand um einen sog. „Zerscheller“ handelte, also einer Bombe, die beim Aufprall zerbrochen und allenfalls teilweise detoniert ist. Der Zünder war vom Bombenkörper abgetrennt.

Mit ihrer Klage nahm die Stadt Osnabrück die Betreibergesellschaft der Eissporthalle als Beklagte auf Zahlung von Erbbauzinsen in Anspruch. Diesem Anspruch setzte die Beklagte Gegenforderungen in Höhe von 88.488,- EUR entgegen. Diese Kosten seien nach der Bombenräumung angefallen, um den ursprünglichen Zustand der Eisfläche wieder herzustellen.

Nach dem am 29.03.2018 verkündeten Urteil (Az. 5 O 2410/17) muss sich die Stadt auf ihre Erbbauzinsen eine Gegenforderung in Höhe von 18.570,96 EUR anrechnen lassen. In dieser Höhe sei der geltend gemachte Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Betreibergesellschaft der Eissporthalle seien aber verjährt.

Der Beklagten stehe ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 18.570,96 EUR zu. Wenn sich ein ursprünglich bestehender Gefahrenverdacht nach Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahme nicht bestätige, könne der sog. Verdachtsstörer für dadurch erlittene Nachteile Entschädigung verlangen. Der Verdachtsstörer erbringe ein Sonderopfer für die Allgemeinheit, um die vermeintliche Gefahr zu beseitigen. Dieses Sonderopfer müsse durch Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs ausgeglichen werden. Der in § 80 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) geregelte Entschädigungsanspruch erfasse den Verdachtsstörer von seinem Wortlaut her zwar nicht. Allerdings weise das Landesrecht Niedersachsens insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf, weswegen die Vorschrift auch auf den Verdachtsstörer analog anzuwenden sei. Gleiches habe der Bundesgerichtshof bereits für das Landesrecht Nordrhein-Westfalens anerkannt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Keine Abänderung der Vergabeunterlagen zur Restabfallentsorgung in Wiesbaden

Laut OLG Frankfurt am Main verstieß die Ausschreibung der Restabfallentsorgung von Wiesbaden sowohl bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes als auch bei der Festlegung der Bewertungsvorgaben nicht gegen tragende vergaberechtliche Grundsätze (Az. 11 Verg 16/17).

Keine Abänderung der Vergabeunterlagen zur Restabfallentsorgung in Wiesbaden

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Beschluss 11 Verg 16/17 vom 29.03.2018 (rkr)

Das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass im Rahmen der Ausschreibung der Restabfallentsorgung der Landeshauptstadt Wiesbaden sowohl bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes als auch bei der Festlegung der Bewertungsvorgaben nicht gegen tragende vergaberechtliche Grundsätze verstoßen wurde.Die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden, hat im Rahmen eines europaweiten offenen Vergabeverfahrens die Leistung „Restabfallentsorgung Landeshauptstadt Wiesbaden ab dem 1. Januar 2019″ ausschreiben lassen. Leistungsgegenstand ist in erster Linie die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll und von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall. Im Hinblick auf eine möglichst umweltschonende Entsorgung wird Bietern ein Anreiz gegeben, in eine im Stadtgebiet Wiesbaden zu errichtende Restabfallentsorgungsanlage zu investieren.

Die Antragstellerin ist die Tochtergesellschaft einer international auf dem Gebiet der Abfallentsorgung tätigen Unternehmensgruppe und hat bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abgegeben. Im hiesigen Nachprüfungsverfahren will sie feststellen lassen, dass die Antragsgegnerin sowohl bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes als auch bei der Festlegung der Bewertungsvorgaben gegen tragende vergaberechtliche Grundsätze verstoßen habe. Ferner rügt sie einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 6 Vergabeverordnung (VgV) aufgrund persönlicher Verbindungen eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu einer Unternehmensgruppe, der eine weitere Bieterin angehört.

Die Vergabekammer des Landes Hessen hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die vor dem OLG gemäß heute verkündetem Beschluss keinen Erfolg hatte.

Der Nachprüfungsantrag sei, so das OLG, bereits teilweise unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, soweit sie eine unzureichende Gestaltung des Entsorgungsvertrags, eine unterbliebene Losaufteilung sowie eine unzureichende Beschreibung des Leistungsgegenstandes rüge. Diesbezüglich sei eine Verletzung eigener Rechte der bietenden Antragstellerin bzw. ein ihr entstandener oder drohender Schaden nicht dargelegt.

Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig sei, sei er unbegründet. Die Antragsgegnerin habe bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs und der Transparenz verstoßen. Gleiches gelte für die Festlegung der Zuschlagskriterien ebenso wie für deren Gewichtung.

Die Favorisierung ortsnaher Entsorgungslösungen sei ein unter ökologischen Gesichtspunkten sachgerechtes Unterscheidungskriterium, weil damit Transport (CO2)-Emissionen vermieden werden können, die beim Weitertransport in weiter entfernte Entsorgungsanlagen entstehen. Die Frage möglicher Überkapazitäten im Rhein-Main-Gebiet durch den Neubau einer Entsorgungsanlage – auch unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Ökobilanz – sei im Vergabeverfahren nicht zu überprüfen, da diese der Prärogative der Gemeinden bzw. der Entscheidungskompetenz der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden unterfalle. Es obliege dem Bieter, die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage zu ermitteln. Die Antragsgegnerin könne und müsse lediglich eine Realisierbarkeitsprognose anstellen, die auf ihre Plausibilität hin überprüft werde. Der Senat vermöge hierbei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin bei der Ausschreibung von unrealistischen Prognosen ausgegangen sei. Da bei einer „internen Entsorgungslösung“ die bislang auf der Deponie Dyckerhoffbruch genutzte Müllumschlagsanlage entbehrlich werde, sei es sachgerecht, Angebote mit einer im Stadtgebiet Wiesbaden zu errichtenden Entsorgungsanlage nicht mit Umschlagkosten zu belasten.

Die Leistungsbeschreibung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, da sie in steuerrechtlicher sowie in abfallrechtlicher Hinsicht keine unverhältnismäßigen Risiken enthalte; auch seien die Anforderungen an den Nachweis der Eignung nicht unklar beschrieben.

Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 6 VgV liege nicht vor, da vorbereitende Handlungen, wie die hier streitgegenständliche Ausarbeitung der Ausschreibung, nicht von dieser Norm umfasst würden. Insofern spiele es keine Rolle, ob ein etwaiger Interessenkonflikt aufgrund der familiären Verbindungen eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu Organen von Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, der eine weitere Bieterin angehört, bestehen könne.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Erläuterungen:

§ 6 VgV Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1. Bewerber oder Bieter sind,

2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

3. beschäftigt oder tätig sind

a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) 1Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. 2Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

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„Mietpreisbremse“ in Hessen ist unwirksam

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die sog. „Mietpreisbremse“ in Hessen unwirksam ist (Az. 2-11 S 183/17).

„Mietpreisbremse“ in Hessen ist unwirksam

LG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 2-11 S 183/17 vom 28.03.2018

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat in einem am 28.03.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass die sog. „Mietpreisbremse“ in Hessen unwirksam ist.

Der Kläger mietete im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Diese Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sog. „Mietpreisbremse“ (§ 556d Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erlassen.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte im September 2017 geurteilt, die Mietpreisbremse sei wirksam (Aktenzeichen: 33 C 3490/16). Die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt hat dieses Urteil am 28.03.2018 abgeändert (Aktenzeichen: 2-11 S 183/17).

Die Kammer des Landgerichts legt in ihrer Entscheidung dar, dass die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Sie sei daher unwirksam. Das Begründungserfordernis sei in der sog. „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber habe die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe. Das Landgericht stellt fest, „dass jede Seite quer dick mit dem Wort ,Entwurf’ gekennzeichnet“ worden sei.

Die Kammer führt in ihrem Urteil aus: „Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedarf einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen.“ Und weiter: „Die Begründung muss nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde.“ Der bloße Entwurf einer Begründung genüge dem nicht.

Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen sei nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heile den Mangel der Verordnung nicht.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Die Kammer des Landgerichts hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung (sog. „Mietpreisbremse“)

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,

2.die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,

3.die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder

4.geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

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Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

Laut BVerwG sind gewerbliche Pfandleiher verpflichtet, nicht rechtzeitig vom Verpfänder abgeholte Überschüsse aus der Pfandverwertung an den Staat abzuführen (Az. 8 C 9.17).

Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 8 C 9.17 vom 28.03.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass gewerbliche Pfandleiher verpflichtet sind, nicht rechtzeitig vom Verpfänder abgeholte Überschüsse aus der Pfandverwertung an den Staat abzuführen.

Als Überschuss aus der Pfandverwertung wird der Teil des Versteigerungserlöses bezeichnet, der über die Kreditsumme und die dem Pfandleiher zustehenden Zinsen und Gebühren hinausgeht. Zivilrechtlich steht dieser Überschuss dem Verpfänder zu. Die aufgrund der Gewerbeordnung erlassene Pfandleiherverordnung sah bis Mai 2016 vor, dass der Pfandleiher nicht an den Verpfänder ausgezahlte Pfandüberschüsse zwei Jahre nach dem Jahr der Pfandverwertung an den Staat abführen musste. Die abgeführten Pfandüberschüsse verfielen dem jeweiligen Landesfiskus. Seit Mai 2016 beträgt die Frist für die Ablieferung und den Verfall drei Jahre.

Die Klägerin, ein gewerbliches Pfandleihunternehmen, verweigert seit 2009 die Ablieferung der Pfandüberschüsse, weil sie die Abführungspflicht und die Verfallsregelung für verfassungswidrig hält. Ihre Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erfolglos. Die angegriffene Abführungspflicht und die sie ergänzende Verfallsregelung sind verfassungskonform. Sie schränken die Berufsausübungsfreiheit der gewerblichen Pfandleiher verhältnismäßig ein. Die Ablieferungspflicht soll jegliches Interesse des Pfandleihers an der Erzielung eines hohen Pfandüberschusses ausschließen, damit dieser ein dem Pfandwert angemessenes Darlehen gewährt. Das dient dem Schutz des Verpfänders, der sich typischerweise in einer finanziellen Notlage befindet. Gleichzeitig schützt die Regelung die Allgemeinheit, indem sie Marktverzerrungen wegen des Ungleichgewichts der Verhandlungsmacht der Vertragspartner vermeidet. Beide Ziele können nicht ebenso effektiv durch weniger belastende Mittel erreicht werden. Der Pfandleiher wird durch die Ablieferungspflicht auch nicht unangemessen belastet. Sollte seine Eigentumsfreiheit betroffen sein, wird diese jedenfalls nicht verletzt, sondern verhältnismäßig beschränkt. Auch der Eingriff in das Eigentum des Verpfänders am Pfandüberschuss ist verfassungskonform. Zwar geht dieses Eigentum mit dem Verfall an den Fiskus unter. Der Gesetzgeber durfte aber den Schutz vor unterwertigen Kreditvergaben höher gewichten als das Recht des Verpfänders, einen etwaigen Überschuss auch nach mehr als drei Jahren noch einfordern zu können. Eine zeitlich unbegrenzte, aufwändige staatliche Verwahrung der Mehrerlöse zugunsten des Verpfänders musste der Gesetzgeber nicht vorsehen. Ebenso wenig musste er die Ablieferungspflicht mit anschließendem Verfall auch auf kommunale Pfandleihhäuser oder auf Banken erstrecken. Kommunale Pfandleihhäuser sind nicht gewinnorientiert, sondern gemeinnützig tätig. Banken dürfen nur nachweislich kreditwürdigen Personen Darlehen gewähren, die typischerweise weniger schutzbedürftig sind als die Kunden gewerblicher Pfandleiher.

Fußnote:

§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 Gewerbeordnung:

(2)1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

(…) 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses, (…) 2Es kann ferner bestimmen, dass diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

§ 5 Abs. 1 Pfandleiherverordnung:

(1)1Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass

(…) 2. er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen (…), und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

§ 11 Abs. 1 Pfandleiherverordnung:

(1)1 Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. 2Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

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Deutsch-philippinisches Sozialversicherungsabkommen ab 1. Juni 2018 in Kraft

Durch das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Das berichtet das BMAS.

Deutsch-philippinisches Sozialversicherungsabkommen ab 1. Juni 2018 in Kraft

BMAS, Pressemitteilung vom 27.03.2018

Durch das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen, das am 1. Juni 2018 in Kraft tritt, wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert, insbesondere für den Fall, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonate betragen.

Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Die Renten werden in voller Höhe auch in den jeweils anderen Staat gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit den Philippinen liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen.

Die wirtschaftliche Dynamik im südostasiatischen Raum lässt das Interesse der deutschen Wirtschaft an dieser Region steigen. Deutschland zählt bereits jetzt mit zu den größten ausländischen Investoren auf den Philippinen. Die Philippinen werden zu den „Next-Eleven“ gezählt, den Schwellenländern, in denen sich in den kommenden Jahrzehnten ein ähnlicher wirtschaftlicher Aufschwung wie in den BRIC-Staaten ergeben könnte.

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In Bayern keine Einführung geschlechterparitätischer Wahlvorschläge

Laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof sind einzelne Regelungen zu den Landtags-, Bezirkstags-, Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht wegen fehlender Geschlechterparität rechtswidrig. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlkreislisten durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger für die Wahlen sowie über die Aufstellung der sich bewerbenden Personen seien geschlechtsspezifisch neutral gehalten. Daher seien die verfassungsmäßigen Rechte weder der Kandidatinnen noch der Wählerinnen verletzt (Az. 15-VII-16).

In Bayern keine Einführung geschlechterparitätischer Wahlvorschläge

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zur Entscheidung Vf. 15-VII-16 vom 26.03.2018

Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

  1. der Art. 28 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 1111I), das zuletzt durch Art. 10 a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 178) geändert worden ist,
  2. der Art. 29 und 45 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 20211/2I), das zuletzt durch Art. 10 a Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 178) geändert worden ist,
  3. des Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 20213I), das zuletzt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2015 (GVBl S. 18) geändert worden ist

I.

Gegenstand des Popularklageverfahrens sind einzelne Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei den Landtags-, Bezirkstags-, Gemeinde- und Landkreiswahlen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen, wegen der fehlenden geschlechterparitätischen Ausgestaltung dieser Bestimmungen deren Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit festzustellen sowie den Gesetzgeber zu verpflichten, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen und paritätische Wahlvorschlagsregelungen zu erlassen.

II.

1. Die 153 Antragstellerinnen und Antragsteller, darunter Vereine und Verbände, argumentieren, dass Frauen nicht ihrem Anteil an der Bevölkerung entsprechend im Landtag und in den Kommunalparlamenten repräsentiert seien; vielmehr ergebe sich aus den statistischen Daten auch heute noch eine überproportionale Vertretung durch Männer. Dem müsse dadurch entgegengewirkt werden, dass Frauen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge paritätisch im Sinn von gleichmäßig bzw. gleichberechtigt berücksichtigt würden. Die geltenden, nicht paritätisch ausgestalteten Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht im Landeswahlgesetz, im Bezirkswahlgesetz sowie im Gemeinde und Landkreiswahlgesetz seien in mehrfacher Hinsicht mit der Bayerischen Verfassung (BV) unvereinbar. Verstoßen werde u. a. gegen das Grundrecht von Kandidatinnen auf Chancengleichheit bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen durch die Parteien und Wählergemeinschaften sowie gegen das Volksstaatsprinzip und das Grundrecht der Staatsbürgerinnen auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme auf die Staatsorgane in Bayern. Ferner wird ein pflichtwidriges gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, da aus der Pflicht zur Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung in Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BV ein bindender Verfassungsauftrag an den Landesgesetzgeber zur paritätischen Ausgestaltung des gesetzlichen Wahlvorschlagsrechts der Parteien und Wählergruppen folge.

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung sind der Auffassung, die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlvorschläge seien verfassungskonform. Da die Möglichkeit, sich zu bewerben und aufgestellt zu werden, ohne Differenzierung bei den formalen Anforderungen geschlechterunabhängig gewährt werde, würden weder die Wahlrechtsgleichheit noch die Wahlvorschlagsfreiheit verletzt. Niemand werde wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt. Dass es der Gesetzgeber den Parteien und Wählergruppen überlasse, welche Personen aufgestellt werden, um möglichst erfolgreich an der Wahl teilzunehmen und die politisch verfolgten Ziele umsetzen zu können, sei Ausfluss einer freiheitlichen Demokratie. Inhaltliche Vorgaben verböten sich insoweit. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Pflicht, für die Aufstellung von Wahlbewerbern Paritätsregelungen einzuführen. Allein die Unterrepräsentanz von Frauen könne etwa eine verpflichtende Platzierung nicht rechtfertigen, da dies eine im Hinblick auf die Wahlgleichheit nicht zulässige Verbesserung ihrer Chancen darstellen würde.

III.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Anträge am 26. März 2018 abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Erwägungen:

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlkreislisten durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger für die Wahlen zum Landtag (Art. 29 Abs. 3 und 5 LWG) und zu den Bezirkstagen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 BezWG i. V. m. Art. 29 Abs. 3 und 5 LWG) sowie über die Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte (Art. 29 GLKrWG) sind dadurch geprägt, dass sie sowohl im Allgemeinen als auch geschlechtsspezifisch neutral gehalten sind. Durch diese rechtlich-formale Betrachtungsweise werden verfassungsmäßige Rechte weder der Kandidatinnen noch der Wählerinnen verletzt.

2. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Pflicht des Gesetzgebers, die bisher geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen um paritätische Vorgaben zu ergänzen, die darauf gerichtet sind, dass Parteien und Wählergruppen aus ihren Reihen in gleicher Anzahl Frauen und Männer als Kandidatinnen und Kandidaten auf ihren Wahlvorschlägen benennen und diese gleichermaßen auf „aussichtsreiche“ Listenplätze setzen müssen.

a) Ein Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung des Landtags oder kommunaler Vertretungskörperschaften und entsprechend von Kandidatenlisten lässt sich dem Demokratieprinzip (Art. 2, 4 und 5 BV) nicht entnehmen; das Parlament muss kein möglichst genaues Spiegelbild der Bevölkerung darstellen.

b) Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BV räumt dem Gesetzgeber hinsichtlich des Förderauftrags zur Herstellung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts spricht neben dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem grundsätzlichen Verbot geschlechtsspezifischer Differenzierung insbesondere die Programm-, Organisations- und Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien gegen verpflichtende paritätische Vorgaben.

3. Soweit die Antragstellerinnen und Antragsteller das Fehlen geschlechterparitätischer Vorgaben im Hinblick auf das Wahlvorschlagsrecht für Direktmandate (Stimmkreisbewerber) bei Landtags und Bezirkswahlen (Art. 28 Abs. 4 LWG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 BezWG i. V. m. Art. 28 Abs. 4 LWG) und für die Wahl der ersten Bürgermeister und Landräte (Art. 45 GLKrWG) rügen, ist die Popularklage bereits unzulässig. Denn es mangelt an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern sich derartige Regelungen mit dem bestehenden, in seinen wesentlichen Grundzügen durch die Verfassung selbst (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BV) vorgegebenen Wahlsystem in Einklang bringen ließen.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

1. Zur Aufstellung der Wahlkreislisten für die Wahlen zum Landtag und zu den Bezirkstagen sowie zu den Vorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte:

Insoweit ist die Popularklage jedenfalls unbegründet.

a) Die verfassungsmäßigen Rechte von Bewerberinnen oder Wählerinnen sind nicht beeinträchtigt.

aa) Die angegriffenen Bestimmungen beschränken sich auf verfahrensrechtliche Regelungen und enthalten sich jeglicher inhaltlicher oder personaler Vorgaben an die wahlvorschlagsberechtigten Parteien und Wählergruppen sowie an die in den Aufstellungsversammlungen wahlberechtigten Teilnehmer. Damit ist der Wahlgleichheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) Genüge getan, auch in Bezug auf das Verhältnis von Frauen gegenüber Männern; die gesetzlichen Regelungen enthalten keine unzulässige einseitige Benachteiligung eines Geschlechts, sondern behandeln alle gleich. Das Fehlen paritätischer Vorgaben in den gerügten Vorschriften dient gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbender, während die Aufnahme von Frauenquoten bzw. eine Paritätsverpflichtung dem Grundsatz widersprechen würde, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss.

bb) Ebenso wenig wird das Grundrecht auf Gleichberechtigung (Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV) verletzt.

Eine unmittelbare Diskriminierung von weiblichen gegenüber männlichen Kandidaten besteht nicht. In den betroffenen Vorschriften, die die formale Chancengleichheit aller sich Bewerbender gewährleisten sollen, werden keine Rechtsfolgen daran geknüpft, ob ein potenzieller Kandidat ein Mann oder eine Frau ist. Mit der Popularklage wird vielmehr beanstandet, dass der Gesetzgeber eine faktische Diskriminierung von Frauen durch die Parteien und Wählergruppen, also durch Dritte, zulasse. Diese Zielsetzung ist nicht mehr dem Schutzbereich des aus Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV abzuleitenden rechtlichen Differenzierungsverbots zuzuordnen.

cc) Eine im Vergleich zum Anteil an der Wahlbevölkerung bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Landtag und in kommunalen Vertretungskörperschaften führt zu keiner Verletzung des Demokratieprinzips.

Aus Art. 2, 4 und 5 BV lässt sich kein Recht einzelner Bevölkerungsgruppen ableiten, entsprechend dem (Wahl)Bevölkerungsanteil proportional mit Mandatsträgern im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften präsent zu sein. Diese Gremien bestehen aus frei gewählten und mit freiem Mandat ausgestatteten Volksvertretern, die nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem gesamten Volk verantwortlich sind; sie müssen kein möglichst genaues Spiegelbild der (wahlberechtigten) Bevölkerung darstellen.

b) Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die angegriffenen wahlrechtlichen Regelungen um geschlechterparitätische Vorgaben zu ergänzen.

Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BV enthält zwar einen ausdrücklichen Verfassungsauftrag zur Herstellung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Diesem Auftrag ist aber in aller Regel und auch vorliegend keine nach Inhalt und Umfang genau umgrenzte Gesetzgebungspflicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat bei der hier betroffenen Regelungsmaterie verschiedene, teils gegenläufige verfassungsrechtliche Gewährleistungen, insbesondere auch grundrechtlich geschützte Positionen Dritter, zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur auf Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen überprüft werden kann und nicht darauf, ob zweckmäßige und rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden wurden. Die geforderten paritätischen Bestimmungen würden nicht nur mit wahlrechtlichen Grundsätzen und dem Verbot geschlechtsspezifischer Differenzierung gemäß Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV in Konflikt stehen, sondern darüber hinaus einen erheblichen Eingriff in die Programm-, Organisations- und Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und Wählergruppen mit sich bringen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, sämtliche gegenläufigen Interessen sowie grundlegende wahlrechtlich-demokratische Prinzipien hintan zustellen, um der bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen im Landtag und in kommunalen Vertretungsorganen entgegenzuwirken.

2. Zu den Vorschlägen für die Wahl der Stimmkreisbewerber sowie der ersten Bürgermeister und Landräte:

Insoweit ist die Popularklage bereits unzulässig.

Diese Vorschläge betreffen jeweils die Wahl einer einzelnen Person. Das von der Verfassung vorgegebene System der verbesserten Verhältniswahl enthält insofern Elemente der Persönlichkeitswahl. In der Popularklage wird nicht aufgezeigt, wie das Verfahren überhaupt paritätisch ausgestaltet werden könnte. Bei der Aufstellung lediglich einer Bewerberin oder eines Bewerbers können offensichtlich nicht „in gleicher Anzahl Frauen und Männer“ benannt werden; Quotierung setzt immer eine Personenvielzahl voraus, auf deren Zusammensetzung sich die Quotierungsregelung bezieht. Der pauschale Vorschlag, insoweit in Anlehnung an die französische Binomregelung die Parteien und Wählergruppen zu verpflichten, jeweils Kandidatenpaare, bestehend aus Mann und Frau, aufzustellen, die nur gemeinsam gewählt werden können, lässt sich ersichtlich nicht mit dem bestehenden, in seinen wesentlichen Grundzügen durch die Verfassung selbst vorgegebenen System von Einzelkandidaturen in Einklang bringen.

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