Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken

Laut LG Berlin dürfen Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken. Das entgegenstehende Verbot der Tabakerzeugnis-Verordnung habe keine gesetzliche Grundlage (Az. 16 O 104/17).

Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken

LG Berlin, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 16 O 104/17 vom 20.03.2018 (nrkr)

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem am 20.03.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürften. Eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Kammer am 20.03.2018 abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das u. a. Tabakerzeugnisse verkauft. Der Bundesverband ist der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar seien.

Die Zivilkammer 16 folgte dieser Auffassung nicht. Sie erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2018, dass sich aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis-Verordnung nicht klar ergebe, ob sie auch für sog. Verkaufsmodalitäten gelte. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.

Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, nämlich die sogenannte Ermächtigungsgrundlage, erforderlich. Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann der klagende Bundesverband innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin liegen noch nicht vor.

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Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Laut BGH stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer nicht flexiblen und damit günstigen Buchung und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar (Az. X ZR 25/17).

Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

BGH, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil X ZR 25/17 vom 20.02.2018

Sachverhalt

Die Kläger begehren von der beklagten Deutsche Lufthansa AG die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags.

Sie buchten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 Euro. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:

„Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 Euro. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 Euro und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein Kündigungsrecht der Kläger verneint. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er ist insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller hat zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfällt. Er soll jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich ist, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, kann er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorlag, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 649 BGB a. F. (= § 648 BGB)

1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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Keine Schadensersatzpflicht des korrekt steuernden Bergfahrers bei durch Instabilität des Talfahrers verursachter Havarie

Bei einer Havarie eines instabil beladenen talfahrenden Schiffes auf dem Rhein ist der korrekt fahrende entgegenkommende Bergfahrer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. So entschied das OLG Köln als Rheinschifffahrtsobergericht (Az. 3 U 209/13 BSchRh).

Keine Schadensersatzpflicht des korrekt steuernden Bergfahrers bei durch Instabilität des Talfahrers verursachter Havarie

Zur Havarie des Tankmotorschiffs „Waldhof“ auf dem Rhein

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 3 U 209/13 BSchRh vom 20.03.2018

Die Reederei der auf dem Rhein gekenterten „Waldhof“ erhält keinen Schadensersatz von den Eignern der „Acropolis“. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Rheinschifffahrtsobergericht unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Anke Eilers am 20.03.2018 entschieden.

Das 109,95 m lange Tankmotorschiff (TMS „Waldhof“) fuhr bei einem Pegelstand zwischen den Hochwassermarken I und II rheinabwärts, als im Bereich des sog. „Betteck“ das 135 m lange Großmotorschiff (GMS „Acropolis“) als Bergfahrer entgegenkam. Kurz nach der Begegnung der beiden Schiffe kenterte die „Waldhof“ über Steuerbord, trieb mit dem Kiel nach oben zu Tal, kollidierte mit einem weiteren bergfahrenden Schiff und kam kurz unterhalb des Loreleyhafens auf Grund zum Liegen. Die „Waldhof“ war zum Unfallzeitpunkt mit Schwefelsäure beladen, wobei die Art der Beladung nicht den europäischen Stabilitätskriterien entsprach und das Schiff um 633 Tonnen überladen war. Den Gesamtschaden hat die Eigentümerin der „Waldhof“ auf rund 3,5 Mio. Euro beziffert, mit der Klage hat sie einen Betrag von rund 1,6 Mio. Euro gegen die Eigner der „Acropolis“ geltend gemacht. Die Klägerin meint, dass die „Acropolis“ in der Begegnung fehlerhaft gefahren sei und zudem schon gar nicht in die Engstelle am „Betteck“ hätte einfahren dürfen und für die Havarie mitverantwortlich sei.

Das Amtsgericht Sankt Goar – Rheinschifffahrtsgericht – hat die Klage auf Basis der Ergebnisse der behördlichen und staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen abgewiesen. Für die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war das Oberlandesgericht Köln als Rheinschifffahrtsobergericht zuständig.

Der 3. Zivilsenat hat auf Antrag der Klägerin ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Begegnung der Schiffe eingeholt, den Sachverständigen mündlich befragt und auf dieser Grundlage die Klageabweisung bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schiffsführung der „Acropolis“ keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei, die zur Havarie geführt habe.

Die „Acropolis“ habe nicht unterhalb des „Betteck“ warten müssen. Zwar sei nach der Havarie ein generelles Begegnungsverbot für Schiffe eingeführt worden, wenn am „Betteck“ die Hochwassermarke I überschritten ist. Nach den zum Unfallzeitpunkt geltenden Regeln hätte der Bergfahrer aber generell nur warten müssen, wenn das Warnsystem für Schiffe – die sogenannte „Wahrschau“ – außer Betrieb gewesen wäre. Die Warntafeln am „Betteck“ hätten zum Unfallzeitpunkt aber unstreitig funktioniert. Eine Begegnung von Schiffen der hier maßgeblichen Schiffsgrößen sei daher trotz des Hochwassers auch am „Betteck“, einer besonders gefahrträchtigen Stelle des Rheins, gestattet gewesen. Eine Sonderregel in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die dem Bergfahrer vorschreibt, an „Engstellen“ zu warten, sei nicht einschlägig, weil das „Betteck“ keine Engstelle im Sinne dieser Verordnung sei. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend erläutert, dass die Fahrrinne ausreichend breit für die Begegnung der beiden Schiffe gewesen sei.

Die Schiffsführung der „Acropolis“ habe auch nicht gegen allgemeine nautische Sorgfaltspflichten verstoßen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach § 6.04 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung der Bergfahrer dem Talfahrer einen geeigneten Weg freizulassen hat. Der Bergfahrer hat in eigener Verantwortung zu prüfen, welchen Raum der Talfahrer benötigt und pflichtgemäß so weit wie möglich Platz zu machen. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe die „Acropolis“ der „Waldhof“ einen geeigneten Weg zur Vorbeifahrt gewährt. Die Behauptung der Klägerin, dass die „Acropolis“ der „Waldhof“ einen ungünstigen Kurs aufgezwungen und diese in die stärkere Strömung am kurvenäußeren Ufer (sog. „Prallhang“) abgedrängt habe, sei durch den Sachverständigen nicht bestätigt worden. Vielmehr habe die Auswertung von Radarbildern ergeben, dass die „Acropolis“ die grüne Fahrrinnentonne „hart“ angefahren habe. Auch im Verlauf der Begegnung sei sie dicht am linken Fahrrinnenrand und damit auf dem optimalen Kurs gefahren.

Schließlich habe die „Acropolis“ auch nicht deshalb warten müssen, weil die „Waldhof“ nur eingeschränkt manövrierfähig gewesen sei. Zwar habe die Beladung des Schiffes in gravierender Weise den europäischen Beladungsvorschriften widersprochen und das Schiff habe bereits nach der Beladung Schlagseite nach Steuerbord gehabt. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Besatzung der „Acropolis“ von den Problemen der „Waldhof“ Kenntnis gehabt hätte oder die Probleme hätte bemerken müssen. Nicht feststellbar sei gewesen, dass die „Acropolis“ gegen eine Absprache mit der „Waldhof“ verstoßen habe, sich am „Betteck“ nicht zu begegnen.

Im Ergebnis gebe es deutliche Anhaltpunkte, dass die „Waldhof“ allein wegen der falschen Beladung so instabil gewesen sei, dass sie angesichts der erheblichen Querströmungen und der engen Kurve im Bereich des „Betteck“ nicht mehr ausreichend steuerbar gewesen sei. Eine Mithaftung treffe die „Acropolis“ jedenfalls nicht, da der Schiffsführung der „Acropolis“ kein zur Haftung führender Vorwurf gemacht werden könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonst kein Zulassungsgrund vorliegt. Im Streit stehe lediglich ein konkreter Einzelfall der Begegnung zweier Schiffe.

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

§ 6.04 (Begegnen Grundregeln)

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

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Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nur wegen dreimonatiger Unterbrechung des Einsatzes ungerechtfertigt

Laut ArbG Mönchengladbach ist die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird (Az. 1 Ca 2686/17).

Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nur wegen dreimonatiger Unterbrechung des Einsatzes ungerechtfertigt

ArbG Mönchengladbach, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zur Entscheidung 1 Ca 2686/17 vom 20.03.2018

Die erste Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hatte über die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens zu entscheiden. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.

Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31.12.2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 02.04.2018 wieder einzustellen.

Die Klägerin hat gegen die Kündigung Klage erhoben und argumentiert, die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um ihren Anspruch aus § 8 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatzbetriebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus.

Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass sie keine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin habe. Ein ganz überwiegender Teil ihrer Arbeitnehmer werde bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt wie die Klägerin. Auf die Entscheidung des Kunden, die Klägerin vorübergehend nicht einzusetzen, habe sie selbst keinen Einfluss nehmen können.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen.

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Aufsichtsbehörde muss ihre Kriterien für die Vergütung der Vorstände von Krankenkassen schriftlich festlegen

Die Aufsichtsbehörde muss ihre Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festlegen. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder muss dabei in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. So entschied das BSG (Az. B 1 A 1/17 R).

Aufsichtsbehörde muss ihre Kriterien für die Vergütung der Vorstände von Krankenkassen schriftlich festlegen

BSG, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zur Entscheidung B 1 A 1/17 vom 20.03.2018

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Az. B 1 A 1/17 R).

Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. Die klagende Krankenkasse beabsichtigte, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab 2014 auf insgesamt 206.464 Euro zu erhöhen. Die beklagte Aufsichtsbehörde lehnte es ab, dem zuzustimmen, da die geplante Vorstandsvergütung die maximal angemessene Höhe von 204.000 Euro übersteige. Das Bundessozialgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, mit Veröffentlichung des „Arbeitspapiers 2013“ nebst den Trendlinien zwar im Ansatz nach. Gesetzeskonform stellte sie hierbei auf den Durchschnitt von Krankenkassen vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen ab und nahm einen Aufschlag hierauf vor, um dem Einschätzungsspielraum der Krankenkassen Rechnung zu tragen. Zu Unrecht berücksichtigte sie dabei jedoch lediglich die Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile, zum Beispiel auch Prämien und Altersversorgung. Die Grenzlinien sind zudem klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von der Trendlinie. Der Prüfung ist zudem das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds – nicht der Krankenkasse – zugrunde zu legen. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen nicht einzubeziehen, da er im Rechtssinne keine Vergütung des Vorstandsmitgliedes ist.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35a Viertes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

…

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.

§ 69 Viertes Buch Sozialgesetzbuch

…

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

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Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

Laut BGH ist die Klausel einer Sparkasse, wonach ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen kann, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, gegenüber Verbrauchern unwirksam, da diese Erschwerung des Widerrufsrechts den Kunden unangemessen benachteilige (Az. XI ZR 309/16).

Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

BGH, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil XI ZR 309/16 vom 20.03.2018

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB -und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) …

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) …

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

…

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. …

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Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,2 Prozent, im Osten um 3,4 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,7 Prozent). Das teilt das BMAS mit.

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,2 Prozent, im Osten um 3,4 Prozent

Gute Beschäftigungs- und Lohnentwicklung führt zu höheren Altersbezügen – Anpassung im Osten leicht über gesetzlich festgelegtem Anpassungsschritt

BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2018

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,7 Prozent).

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Auch in diesem Jahr führen die gute Lage am Arbeitsmarkt und die Lohnsteigerungen der Vergangenheit zu besseren Renten. Das ist eine erfreuliche Nachricht für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Und es zeigt: Die gesetzliche Rente ist und bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland. Diese Säule werden wir nun weiter stärken: mit einer Grundrente, die jahrzehntelangen Einsatz im Arbeitsleben, bei der Pflege und in der Kindererziehung honoriert; mit der Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz; und mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung. Auf dem Weg zu gleichen Rentenwerten in Ost und West kommen wir mit der Rentenanpassung 2018 somit gut voran. Der Rentenwert (Ost) erreicht 95,8 Prozent des Westwerts. Bis spätestens zur Rentenanpassung 2024 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen.“

Einzelheiten:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht. Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsformel jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus.

Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) spätestens am 1. Juli 2024 100 Prozent erreichen wird, so dass ab dann in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten wird. Sofern die Lohnentwicklung in den neuen Ländern positiver ausfällt, könnte dies aber schon früher der Fall sein. Steigende Löhne und ein hoher Beschäftigungsstand sorgen weiterhin für eine gute Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente bleibt dadurch ein solides Fundament der Alterssicherung in Deutschland.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,93 Prozent in den alten Ländern und 3,06 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,29 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2017 jedoch nicht verändert hat und die sogenannte „Riester-Treppe“ bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,22 Prozent in den alten Ländern und von 3,37 Prozent in den neuen Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit 95,8 Prozent des Westwerts.

Zum Vergleich: Mit einer Anhebung gemäß dem ersten Schritt der Rentenangleichung, wäre der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,33 Prozent angepasst worden und läge bei 30,68 Euro. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost bei der Rentenanpassung in den neuen Ländern führt also zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis. Damit kommt in diesem Jahr die mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz eingeführte Vergleichsprüfung zum Tragen.

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Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 277/16).

Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 3 AZR 277/16 vom 20.03.2018

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – ebenso wie das Landesarbeitsgericht – der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

Hinweis

Das BAG hat am 20.03.2018 über drei weitere gleichgelagerte Verfahren entschieden.

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Entflechtungsgebot: Verpflichtung eines Energieversorgers, Netzbetrieb und Energievertrieb getrennt zu bewerben

Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des OLG Thüringen, wonach die Thüringer Energie AG nach § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet ist, Netzbetrieb und Energievertrieb nur getrennt voneinander zu bewerben (Az. 2 U 188/17 Kart).

Entflechtungsgebot: Verpflichtung eines Energieversorgers, Netzbetrieb und Energievertrieb getrennt zu bewerben

TEAG Thüringer Energie AG verstößt gegen Unbundling – bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld – OLG Jena bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 2 U 188/17 Kart des OLG Jena vom 21.02.2018

In einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Thüringischen Energiekonzern TEAG Thüringer Energie AG hat der 2. Kartellsenat des OLG Jena mit Urteil vom 21.02.2018 die Berufung der TEAG zurückgewiesen (Az. 2 U 188/17 Kart). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Erfurt nun rechtskräftig, wonach die Thüringer Energie AG wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Erfurt, Urteil vom 17.02.2017, Az. 1 HKO 1/16).

Die TEAG Thüringer Energie AG ist der marktführende Energieversorger in Thüringen und beliefert Endkunden mit Strom und Gas. Ihre Tochtergesellschaft, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG, übernimmt als größter Verteilernetzbetreiber Thüringens die infrastrukturellen Dienstleistungen für die Versorgung. Infolge dieser Verbundenheit ist die TEAG als sog. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen* verpflichtet den Energievertrieb und den Netzbetrieb voneinander zu entflechten, also zu trennen (sog. Unbundling), und zwar auch in der eigenen werblichen Kommunikation und Außendarstellung. Die TEAG hatte gegen dieses Entflechtungsgebot verstoßen, indem sie auf der eigenen Webseite unter der Bezeichnung „Thüringer Energie“ nicht nur für die eigenen Vertriebsleistungen geworben hatte, sondern auch für die Leistungen der Verteilernetzbetreiberin.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Vermengung sowohl einen Verstoß gegen das Entflechtungsgebot (§ 7a Abs. 6 EnWG**) als auch gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und forderte die TEAG zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Sodann musste sie Klage erheben. Das Landgericht Erfurt gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte die TEAG dazu, die Leistungen des mit ihr konzernmäßig verbundenen Verteilernetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas mit den im Urteil näher bestimmten Angaben nicht mehr zu bewerben oder bewerben zu lassen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie verteidigte sich u. a. damit, dass die entscheidende Vorschrift § 7a Abs. 6 EnWG nur für die Verteilernetzbetreiber gelte und sie als Energieversorgerin daher nicht die richtige Normadressatin sei. Ihre Berufung blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale.

„Wir begrüßen dieses Urteil“, so Sennur Pekpak, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Diese Entscheidung war zur Klärung der Rechtslage erforderlich. Zutreffend hat der Senat die Vorschrift § 7a Abs. 6 EnWG so ausgelegt, dass auch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen in ihrer Außendarstellung das Entflechtungsgebot einhalten müssen. Die werbliche Entflechtung kommt sowohl dem Verbraucher als auch dem Wettbewerb zugute. Zum einen soll dem Verbraucher stärker bewusst werden, dass Vertrieb und Verteilernetzbetrieb zwei voneinander getrennte Aktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens sind. Zum anderen soll durch die Trennung ein möglicher Wettbewerbsnachteil für nicht integrierte Unternehmen ausgeglichen werden, indem der Anschein vermieden wird, der Verbraucher bekäme beim vertikal integrierten Unternehmen gleich alles aus einer Hand. Wer sich an dieser Stelle nicht compliant verhält, muss mit Maßnahmen rechnen“, so Pekpak weiter.

Fußnoten

* Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ist ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt

** § 7a Abs. 6 EnWG: Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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Beschränkung des Grundsatzes ne bis in idem

Laut EuGH kann der Grundsatz ne bis in idem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung dürfe aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich sei (Az. C-524/15, C537/16, C-596/16, C-597/16).

Beschränkung des Grundsatzes ne bis in idem

EuGH, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zu den Urteilen C-524/15, C537/16, C-596/16 und C-597/16 vom 20.03.2018

Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Die italienische Regelung über Marktmanipulationen könnte gegen Unionsrecht verstoßen.

Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden1. Dieses Grundrecht ist sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)2 als auch in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)3 verankert. In vier italienischen Rechtssachen wird der Gerichtshof um Auslegung dieses Grundsatzes im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie4 und der Finanzmarktrichtlinie5 ersucht.

Rechtssache C-524/15, Menci – Die italienische Finanzverwaltung verhängte gegen Herrn Luca Menci eine Verwaltungssanktion wegen unterlassener Abführung der Mehrwertsteuer für 2011. Anschließend wurde Herr Menci wegen derselben Tat vor dem Tribunale di Bergamo (Gericht von Bergamo, Italien) strafrechtlich verfolgt.

Rechtssache C-537/16, Garlsson Real Estate u. a. – Die italienische Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa, Consob) verhängte 2007 gegen Herrn Stefano Ricucci eine Verwaltungssanktion wegen Marktmanipulationen. Herr Ricucci ging gegen diese Entscheidung bei italienischen Gerichten vor. Im Rahmen seiner Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationshof, Italien) machte er geltend, er sei bereits 2008 wegen derselben Tat rechtskräftig zu einer strafrechtlichen Sanktion verurteilt worden, die im Wege der Begnadigung erlassen worden sei.

Mit ihren Vorabentscheidungsersuchen möchten das Tribunale di Bergamo und die Corte suprema di cassazione vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob die Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar ist.

In seinen Urteilen vom 20.03.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass es in den genannten Situationen eine Kumulierung „strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen/Sanktionen“ mit „verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen/Sanktionen strafrechtlicher Natur“ zu Lasten derselben Person wegen derselben Tat geben kann. Eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen stellt eine Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem dar.

Solche Einschränkungen erfordern eine Rechtfertigung, die den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen genügen muss6. Eine nationale Regelung, die eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur zulässt, muss daher

  • eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung haben, die eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen rechtfertigen kann, wobei mit den Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden müssen,
  • klare und präzise Regeln aufstellen, die es den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt,
  • sicherstellen, dass die Verfahren untereinander koordiniert werden, damit die mit einer Kumulierung von Verfahren verbundene zusätzliche Belastung für die Betroffenen auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und
  • sicherstellen, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Anforderungen in den vorliegenden Fällen erfüllt sind, und sich zu vergewissern, dass die Belastung, die sich für den Betroffenen aus einer solchen Kumulierung konkret ergibt, nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat steht. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Anforderungen, denen eine etwaige Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur nach dem Unionsrecht genügen muss, ein Schutzniveau für den Grundsatz ne bis in idem gewährleisten, mit dem das durch die EMRK garantierte Schutzniveau nicht verletzt wird. Aufgrund dieser Erwägungen stellt der Gerichtshof im Urteil Menci fest, dass das Ziel, die Erhebung der gesamten im jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten, eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur rechtfertigen kann. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht bietet die nationale Regelung, die eine strafrechtliche Verfolgung auch noch nach Verhängung einer bestandskräftigen Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur zulässt, insbesondere die Gewähr dafür, dass die nach ihr zulässige Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels zwingend erforderlich ist.

In seinem Urteil Garlsson Real Estate u. a. stellt der Gerichtshof fest, dass das Ziel, die Integrität der Finanzmärkte der Union und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente zu schützen, eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur rechtfertigen kann. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint jedoch die italienische Regelung zur Ahndung von Marktmanipulationen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu wahren. Nach dieser nationalen Regelung ist es nämlich zulässig, ein Verwaltungsverfahren strafrechtlicher Natur wegen derselben Tat durchzuführen, die bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung war. Dabei scheint die strafrechtliche Sanktion selbst schon geeignet zu sein, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden. Folglich ginge die Fortsetzung eines Verwaltungsverfahrens strafrechtlicher Natur wegen derselben Tat, die bereits Gegenstand einer solchen strafrechtlichen Verurteilung war, über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Märkte zwingend erforderlich ist. Diese Regelung scheint ferner keine Gewähr dafür zu bieten, dass die Gesamtheit aller Sanktionen in einem angemessen Verhältnis zur Schwere der Straftat steht.

Verbundene Rechtssachen C-596/16 und C-597/16, Di Puma und Zecca – Die Consob verhängte 2012 Verwaltungssanktionen gegen Herrn Enzo Di Puma und Herrn Antonio Zecca wegen Insider-Geschäften. Im Rahmen der bei der Corte suprema di cassazione erhobenen Klagen machten sie geltend, das Strafgericht habe in dem Strafverfahren wegen derselben Tat, das parallel zum Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei, festgestellt, dass die Insider-Geschäfte nicht erwiesen seien. Die Rechtskraft dieses endgültigen freisprechenden Strafurteils verbiete nach dem nationalen Prozessrecht die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens wegen derselben Tat. In diesem Zusammenhang möchte die Corte suprema di cassazione vom Gerichtshof wissen, ob die Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz ne bis in idem einer solchen nationalen Regelung entgegensteht. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen das Verbot von Insider-Geschäften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen vorzusehen.

In seinem Urteil vom 20.03.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass eine solche nationale Regelung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtskraft, dem sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen eine große Bedeutung zukommt, nicht gegen Unionsrecht verstößt. Gibt es ein rechtskräftiges freisprechendes Strafurteil, in dem festgestellt wird, dass keine Straftat vorliegt, wäre zudem die Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur nicht mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar. In einer solchen Situation ginge die Fortsetzung dieses Verfahrens nämlich offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die Integrität der Finanzmärkte der Union und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente zu schützen, erforderlich ist.

Fußnoten

1Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, vgl. Pressemitteilung Nr. 19/13).

2Art. 50 der Charta.

3Protokoll Nr. 7 (Art. 4) zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

4Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

5Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).

6Dies ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta, wonach „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

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