Data Act: Gesetzentwurf zur Durchführung vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (BT-Drs. 21/2998) vorgelegt. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Ziel des Gesetzes sei es, die EU-Vorgaben durch nationale Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen zu ergänzen. Die Datenverordnung schaffe einen harmonisierten Rahmen dafür, „wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen“, heißt es darin weiter. Nationale Vorgaben würden insbesondere für die behördliche Aufsicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen sowie die Durchsetzung des Rechtsrahmens benötigt.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde benannt werden. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde sie zur zentralen Anlaufstelle für Fragen der Durchführung, Aufsicht und Durchsetzung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 662/2025

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Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß

Das BSG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor (Az. B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R).

BSG, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zu den Urteilen B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R vom 02.12.2025

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in drei Verfahren (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.

Die Höhe der Leistungen war auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12 % angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76 % angepasst worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig. Im Übrigen ist für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 % geführt hat.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 1 Abs. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 20 Abs. 1 GG

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII

Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen … sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

§ 28a Abs 1 und 2 SGB XII

In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. …..

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.

§ 73 SGB II

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Quelle: Bundessozialgericht

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Ortsübliche Bezahlung für Pflegekräfte im Rahmen des „Persönlichen Budgets“

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont (Az. L 8 SO 16/25 B ER).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025 (rkr)

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.

Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.

Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.

Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.

Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 Euro) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.

Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.

Hintergrund

Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) regelt Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. In einem solchen persönlichen Budget können mehrere Leistungen (ggf. verschiedener Träger) zusammengefasst und in Geld erbracht werden, sodass der Berechtigte seine notwendigen Leistungen selbst einkaufen kann, anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten (also z. B. anstelle der Bereitstellung von Pflegekräften durch die Kranken- oder Pflegekasse oder den Träger der Sozialhilfe).

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z. B. in einem Klageverfahren) kommt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Online-Marktplatzbetreiber sind für personenbezogene Daten in Anzeigen verantwortlich

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. So entschied der EuGH (Rs. C-492/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil C-492/23 vom 02.12.2025

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind.

In diesem Zusammenhang muss er insbesondere vor der Veröffentlichung die Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind, oder ob er über die ausdrückliche Einwilligung dieser Person verfügt.

Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO1 die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt2. Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG3 entziehen, die u. a. Artikel4 enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können.

Russmedia Digital, eine Gesellschaft rumänischen Rechts, ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro. Diese Website ist ein Online-Marktplatz, auf dem Anzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können. Diese Anzeigen betreffen u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien. Am 1. August 2018 veröffentlichte eine nicht identifizierte Person auf dieser Website eine Nachricht, in der behauptet wurde, dass eine Frau sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos von ihr, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau hielt die Anzeige für irreführend und schadensstiftend; sie forderte daher den Eigentümer der Website auf, sie zu entfernen. Innerhalb einer Stunde nach dieser Aufforderung entfernte Russmedia Digital die Veröffentlichung. Die betreffende Anzeige war jedoch bereits auf anderen Websites verbreitet worden, auf denen sie verfügbar blieb.

Unter diesen Umständen ging die Frau, die der Ansicht war, dass die Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, in Rumänien vor Gericht. Das Gericht erster Instanz Cluj-Napoca (Klausenburg) gab ihr Recht und verurteilte Russmedia Digital zur Zahlung von 7.000 Euro als immateriellem Schadensersatz. In der Berufungsinstanz sprach das Fachgericht Cluj das Unternehmen jedoch von seiner Verantwortlichkeit frei und stufte es als einen bloßen Hosting-Anbieter ein, der nicht für den von seinen Nutzern veröffentlichten Inhalt verantwortlich sei.

Das Opfer legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Cluj ein. Dieses Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarheit über die Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, insbesondere zu den Verpflichtungen, die einem Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO obliegen, sowie zu der Frage, ob dieser sich aufgrund der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung5 für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diesen Verpflichtungen entziehen kann.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia Digital im Sinne der DSGVO6 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden. Denn auch wenn die Anzeige von einem Nutzer platziert wird, wird sie nur dank dem Online-Marktplatz im Internet veröffentlicht und den Internetnutzern somit zugänglich gemacht.

Daher muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung dieser Anzeigen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen diejenigen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, wie jene, um die es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, und überprüfen, ob der Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, die Person ist, deren sensible Daten darin enthalten sind.

Ist dies nicht der Fall, muss er überprüfen, ob die Person, deren Daten veröffentlicht werden, in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung hat der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Veröffentlichung der fraglichen Anzeige zu verweigern, es sei denn, diese fällt unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen. Außerdem muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bemühen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten, die auf seiner Website veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck muss er geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht unter Berufung auf die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung diesen Verpflichtungen, die ihm gemäß der DSGVO obliegen, entziehen kann.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
2Siehe Art. 9 DSGVO, der eine besondere Schutzregelung für sensible Daten vorsieht, worunter Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person fallen. Gemäß diesem Artikel ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, sie fällt unter eine der dort aufgeführten Ausnahmen.
3Richtlinie 00/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
4Siehe Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31.
5Siehe Art. 14 bis 1 der Richtlinie 2000/31.
6Siehe Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unfälle mit E-Scootern: BMJV legt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung vor

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie z. B. Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.12.2025

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Streit um Zwergspitz: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage auf Herausgabe eines Hundes

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das LG Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen (Az. 6 S 117/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 6 S 117/25 vom 25.09.2025

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das Landgericht Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen. Mit Beschluss vom 25.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 117/25) im Rahmen vorab beantragter Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt und insbesondere einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes verneint.

Die Klägerin war im Besitz eines Zwergspitzes der Rasse Pomeranian mit dem Namen Bella (Anmerkung: Name geändert) geboren im September 2019. Als die Klägerin im Sommer 2022 aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt war, vereinbarte sie mit der Beklagten die Übernahme des Hundes. Da sich die Beklagte, trotz des Wunsches nach einem Hund, nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes durch die Beklagte. Ende August 2022 übergab die Klägerin der Beklagten daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Beklagten. Lediglich während einer Urlaubsabwesenheit der Beklagten im August/September 2023 befand sich Bella für eine Woche in der Obhut der Klägerin und im Anschluss wieder bei der Beklagten. Die Klägerin übergab den Hundepass und händigte der Beklagten im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird.

Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Sie blieben aber in Kontakt. Ab März 2023 meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.

Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Leverkusen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung wechselseitig benannter Zeugen mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. 21 C 2/25) als unbegründet ab. Es stützte sich dabei in seiner Begründung insbesondere darauf, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die Beklagte zustehe; ein solcher sich insbesondere nicht aus einem Eigentum der Klägerin ergebe (§ 985 BGB). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedoch auf die Beklagte übergegangen.

Dagegen wollte sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung wenden und eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln beantragen. Da sie sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht in der Lage sah, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, beantragte sie für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Landgericht vorab die Gewährung sog. Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln hat daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe geprüft und am 25.09.2025 durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen.

In der Begründung führt die Berufungszivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr sei das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Hund in der Folge verloren habe.

Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könne. Das Amtsgericht sei jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes nach Übergabe übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden. Hierfür spreche aus Sicht des Landgerichts Köln auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese – nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte – von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen, was aus Sicht der Kammer belege, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent – also im Sinne eines Verhaltens, das eindeutig auf einen bestimmten Willen schließen lässt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich verbalisiert wird – Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten wird.

Aus Sicht des Landgerichts – so die weitere Begründung – habe das Amtsgericht darin dann auch rechtsfehlerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts sei dabei aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden.

Quelle: Landgericht Köln

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Richteramt und Kopftuch: Hessisches Justizministerium durfte Bewerbung ablehnen

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 K 2792/24.DA).

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil 1 K 2792/24.DA

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte.

Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat darf eine Bewerbung für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit ist, als Richterin während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit kürzlich an die Beteiligten übermitteltem Urteil entschieden und die Klage einer Rechtsanwältin, deren Bewerbung unberücksichtigt geblieben ist, abgewiesen.

Die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist und für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich ansieht, erklärte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Sie sah darin keine Verletzung ihrer zukünftigen Dienstpflichten. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat lehnte die Bewerbung daraufhin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht beanstandet. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat habe die Eignung der Klägerin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vereinbar. Als kollidierendes Verfassungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.

Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat und über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 2792/24.DA.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026

Das OLG Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Gegenüber der Tabelle 2025 sind u. a. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 Euro,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 Euro,
  • für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 Euro.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist (Anmerkung D.I).

Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 Euro auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist (Anmerkung D.II).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.

Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.

4. Ausblick

Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Zahlungsdienste: Rat und Parlament einigen sich auf verstärkte Betrugsbekämpfung und mehr Transparenz

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.11.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben heute eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken.

Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU. Durch die Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Transparenz sowie die Förderung von Innovationen ebnen wir den Weg für eine sicherere, effizientere und verbraucherfreundlichere Zahlungslandschaft für alle Europäerinnen und Europäer.

Morten Bødskov, dänischer Minister für Industrie, Unternehmen und Finanzfragen

Ziel der neuen Vorschriften ist es, den Betrug im Zahlungsverkehr besser zu bekämpfen, die Transparenz bei Gebühren zu erhöhen und den Verbraucherschutz im Zahlungsdienstleistungssektor zu verbessern. Die aktualisierten Vorschriften werden auch dazu beitragen, technologische Innovationen in diesem Bereich zu fördern.

Mit der heutigen Einigung werden eine neue Verordnung über Zahlungsdienste geschaffen und die bestehende Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) geändert, um einen modernen Rahmen für Zahlungen zu schaffen.

Bekämpfung von Zahlungsbetrug und Verbesserung des Verbraucherschutzes

Die Vorschläge zielen darauf ab, einen umfassenden Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu schaffen, der dazu beitragen wird, immer häufigere neue Formen von Zahlungsbetrug wie den sogenannten „Spoofing-Betrug“ zu bekämpfen. Dabei täuschen Betrüger vor, Zahlungsdienstleister eines Kunden zu sein, um so das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen und sie zur Durchführung von betrügerischen Finanztransaktionen zu verleiten.

Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister Informationen in Bezug auf Betrug untereinander austauschen. Bevor eine Überweisung erfolgen kann, müssen die IBAN-Nummern des Zahlungskontos mit einem entsprechenden Namen des Kontoinhabers abgeglichen werden, wie dies bereits bei Sofortzahlungen in Euro der Fall ist. Um die Verbraucher weiter zu schützen, werden Zahlungsdienstleister haftbar gemacht, wenn sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz einiger präventiver Instrumente nicht nachkommen.

Schließlich dürfen große Online-Plattformen und Suchmaschinen nur dann bei Verbrauchern in einem bestimmten Mitgliedstaat für Finanzdienstleistungen werben, wenn das Unternehmen, das diese Dienstleistungen erbringt, in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß reguliert und zugelassen ist.

Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Zugangs zu Bargeld

Die neuen Vorschriften sorgen für mehr Transparenz bei Zahlungsvorgängen an Geldautomaten. Die Anbieter sind rechtlich verpflichtet, dem Nutzer alle angewandten Gebühren und Wechselkurse anzugeben, bevor eine Transaktion stattfinden kann.

Ebenso müssen Unternehmen, die Händlern Kartenzahlungssysteme anbieten, die für ihre Dienstleistungen geltenden Gebühren klar angeben. Insgesamt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in der EU einen besseren Überblick über die geltenden Gebühren haben und somit in der Lage sein, bessere Entscheidungen zu treffen.

Der Zugang zu Bargeld wird insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten, die möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zu Geldautomaten haben, verbessert. Nach dem neuen Rahmen können Einzelhändler Bargeldabhebungen ohne Kauf anbieten. Um Missbrauch zu verhindern, werden solche Abhebungen auf einer Chip-und-PIN-Technologie basieren und es soll eine Obergrenze von 150 € bzw. dem Gegenwert in den Landeswährungen gelten.

Schließlich müssen die Händler sicherstellen, dass ihr üblicher Handelsname mit dem auf den Kontoauszügen der Kunden angegebenen Namen übereinstimmt. Dies wird den Verbrauchern helfen, Abbuchungen von ihren Konten leicht zuzuordnen, wodurch Verwirrungen vermieden werden können.

Technologische Innovation

Der neue Rahmen wird auch dazu beitragen, die Landschaft der Zahlungsdienste in der EU an neue und innovative Zahlungsarten anzupassen. Innovative Dienstleistungs- und Informationsanbieter werden in der Lage sein, den Kunden durch einen verbesserten Zugang zu Bankkontoinformationen nützlichere und modernere Zahlungsdienste anzubieten.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament werden die Arbeit an den technischen Elementen des Pakets fortsetzen, bevor es von den beiden gesetzgebenden Organen endgültig angenommen wird.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen (Az. 173 C 24363/24).

AG München, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 173 C 24363/24 vom 25.02.2025 (rkr)

Ein Lkw-Fahrer aus dem Münchner Umland lieferte am 16.01.2024 auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.02.2025 ab. In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus:

„Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. [..]

Das Oberlandesgericht München hat zur Streupflicht von Parkplätzen folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. [..]

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. [..]

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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