Senat äußert sich zur Preisgestaltung bei vorzeitiger Ausstattung mit intelligenten Messsystemen

In einem vor dem OLG Dresden geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau über einen möglichen Verstoß gegen das Messstellenbetriebsgesetz haben sich die Parteien gütlich verständigt (Az. 9 UKL 1/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 9 UKL 1/25 vom 13.11.2025

In einem vor dem Oberlandesgericht Dresden in erster Instanz geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau (Az. 9 UKL 1/25) haben sich die Parteien gütlich verständigt. Die Klägerin hatte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Hintergrund war, dass die Beklagte in ihrem Preisblatt für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einen Preis von 217,53 Euro festgesetzt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dies verstoße gegen § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); es sei ein Preis von höchstens 100,00 Euro zulässig.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, ein höherer Betrag als 100,00 Euro dürfe nicht verlangt werden, eine Absage erteilt. Vielmehr dürfe der Messstellenbetreiber – hier die Beklagte – einen angemessenen Preis festsetzen. Bis zu einem Preis von 100,00 Euro werde die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Lege er einen höheren Preis fest, müsse der Messstellenbetreiber im Streitfalle die Angemessenheit beweisen. Dies entspreche dem klaren Wortlaut von § 35 MsbG.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, ihre Kalkulation vorzulegen. Um eine Beweisaufnahme zu vermeiden und weil sie ohnehin ihr Preisblatt bereits geändert hatte, gab sie in der Verhandlung gleichwohl die gewünschte Unterlassungsklärung zu Protokoll ab. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss hat der Senat beschlossen, dass die Parteien die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben (sog. Kostenaufhebung). Denn der Ausgang des Verfahrens war offen und wäre vermutlich durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen. Was die Stadtwerke Olbernhau für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen konkret in Rechnung stellen kann, ist damit weiterhin nicht gerichtlich entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Dringlichkeitswiderlegung: Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 3 U 97/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 3 U 97/25 vom 03.11.2025

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.

Beide Parteien sind in der Fitnessbranche tätig. Im Rahmen eines Webinars am 11.07.2025 äußerte sich der Beklagte u. a. über sein eigenes Unternehmen und sein Verhältnis zum Kläger. Dabei erklärte der Beklagte nach einer Vorstellung seiner neuen Geschäftspartner zu der beendeten Zusammenarbeit mit dem Kläger u. a., dass er das Verhalten des Klägers als „kriminell“ empfinde. Das Landgericht hatte den hinsichtlich dieser Aussage im Eilverfahren durch den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Dabei könne offenbleiben, so der Senat, ob dem Kläger der Sache nach ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Kläger habe diesen Anspruch jedenfalls nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen Dringlichkeit verfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolge und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert habe, sei ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.

Hier habe der Kläger das Berufungsverfahren „zögerlich“ betrieben. Er habe zwar den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zeitnah innerhalb von acht Tagen angegriffen. Er habe aber „noch ganze 7 Wochen mit der Erstellung bzw. der Einreichung der Berufungsbegründung zugewartet“, betonte der Senat heraus. Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Frist – wie hier – nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habe unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Der Kläger habe hier „jegliche Grenzen in Bezug auf Verfahrensverzögerungen, die schädlich zur Bejahung der besonderen Eilbedürftigkeit seien, überschritten“. Das Eilverfahren kennzeichne seine besondere Eilbedürftigkeit. Deshalb könne „eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden“, führte der Senat weiter aus. Dieser Erwartung habe das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe. Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seiten sei auch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Hauptargumentation des Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf „Arbeitsüberlastung“, „Koordination von Mandanten“ und „sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente“ genüge nicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, warum die Erstellung der Berufungsbegründung hier sieben Wochen gedauert habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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„Brautstylistin“ scheitert mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht

Das VG Trier hat die Klage einer „Brautstylistin“ abgewiesen und entschieden, dass sie sowohl für ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt, keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Hochsteckfrisuren hat und rechtmäßig als „Make-up Artist“ im Gewerbeverzeichnis geführt wird (Az. 2 K 5830/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 2 K 5830/25.TR vom 10.11.2025

Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling bzw. Hochsteckfrisuren) einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid aus Februar 2025 ab und führte begründend aus, es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.

Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ nicht eintragungspflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung des Eintrags als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet.

Dieser Auffassung schloss sich die zuständige Einzelrichterin der 2. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essenzielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteckfrisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als „Make-up Artist“ betrachtet werden.

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Eine solche setze u. a. voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, d. h. sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als „Make-up Artist“ auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer aus § 20 i. V. m. § 13 Handwerksordnung, denn die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Kein Schadensersatz für geplatzte Reifen

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden. Die Gemeinde haftet daher lt. LG Flensburg nicht für geplatzte Reifen (Az. 2 O 90/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 2 O 90/25 vom 05.09.2025 (rkr)

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus der entgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr dann auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörte er einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Dies geschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 cm groß war. Der Mann behauptete außerdem, dass er den Rand der Straße mit tiefen Schlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde und verlangte Schadensersatz für die geplatzten Reifen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Es erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist der Staat dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu gewährleisten. Dabei muss der Staat nicht jede denkbare Gefahr beseitigen, aber er muss Gefahren, die nicht rechtzeitig erkennbar sind, vermeiden. Laut der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig ist der Staat schadensersatzpflichtig, wenn eine Gefahr überraschend auftritt und auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war.

Das Urteil vom 05.09.2025 (Az. 2 O 90/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kollision eines Radfahrers in Magdeburg mit einem Ast

Das LG Magdeburg hat die Klage eines Fahrradfahrers, der aufgrund eines in den Radweg hineinragenden Astes gestürzt war, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgelehnt. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (Az. 10 O 240/25).

LG Magdeburg, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 10 O 240/25 vom 30.07.2025 (rkr)

Mit Urteil vom 30.07.2025 wurde die Klage eines 66 Jahre alten Arztes (= Kläger) aus Magdeburg abgewiesen. Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzt habe.

Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteiles Pechau befahren. Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Das Urteil ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 06.11.2025 (Az. 7 U 43/25) darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des Oberlandesgerichts einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Landgericht Magdeburg

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Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das LG Frankenthal befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird (Az. 2 S 75/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Beschluss 2 S 75/25 vom 23.07.2025

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Verwaltungsgericht gibt Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des KBA statt

Das VG Schleswig-Holstein hat auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Az. 3 A 51/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil 3 A 51/21 vom 27.11.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Streitgegenständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissionsminderung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam die Kammer allerdings inhaltlich nicht mehr, weil sie die Rückrufbescheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt.

Nach Auffassung der Kammer beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwaltungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei durch den seit dem 1. September 2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage komme nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 in ihrem normspezifischen Zuschnitt unterscheiden würden und damit keine Wesensgleichheit vorliege.

Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über neue Regelungen ab dem 01.12.2025. Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem werden Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2025

Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Fernlenkung von Fahrzeugen startet

Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen.

Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet

Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet

Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen.

Ende der Bar-Rentenauszahlung

Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.

Quelle: Bundesregierung

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Kraftfahrzeughilfe – Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen angerechnet

Der 5. Senat des BSG hat entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil B 5 R 11/24 R vom 27.11.2025

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Rentenversicherungsträger war der Auffassung, dass sich die Klägerin den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen gilt jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr ist bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in der vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) (…)

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des BSG hat entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R).

Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 97a Abs. 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

Quelle: Bundessozialgericht

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