Unterlassungsklage des vzbv gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos

Das OLG Stuttgart hat die Klage des vzbv abgewiesen, der moniert hatte, Lidl dürfe nicht behaupten, die Nutzung der App „Lidl Plus“ sei „kostenlos“. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen, er bezahle aber mit seinen Daten bei der Anmeldung und beim weiteren Gebrauch der App. Die Richter hielten das nicht für irreführend (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 22.07.2025

Der 6. Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in dem am 22. Juli 2025 mündlich verhandelten Verfahren die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet:

Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.

Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer … Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden…

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

a) …

b) Fernabsatzverträge, …

BGB § 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften … sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften … sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet…

BGB § 312d Informationspflichten

(1) Bei … Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren…

EGBGB Art. 246a § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, …

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare

Das BVerfG hat die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (Az. 1 BvR 1796/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 1 BvR 1796/23 vom 23.09.2025

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO), nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde vor allem gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letztinstanzlich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet. Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greift unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.

Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.

Sachverhalt

Notarinnen und Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beurkunden Rechtsvorgänge und erfüllen andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege. Während die notarielle Amtsausübung als solche bundeseinheitlich geregelt ist, unterscheidet sich die äußere Organisation des Notariats kraft Bundesrechts regional. Es bestehen zwei Berufsausübungsformen: Notare werden entweder zur hauptberuflichen Amtsausübung (sog. Nur-Notare) oder als Anwaltsnotare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt.

Nach § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zuständig für die Bedürfnisprüfung und die Bestellung von Notaren sind die Länder, wobei es grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, wie viele Notarstellen sie einrichten.

Die Bewerberlage im Notariat unterscheidet sich nach den Berufsausübungsformen. Im Bereich des hauptberuflichen Notariats besteht fast flächendeckend ein Bewerberüberhang. Im Anwaltsnotariat bleibt die Zahl der Bewerbungen seit Jahren erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurück, von einzelnen örtlichen Ausnahmen abgesehen.

Das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare erlischt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres. Der Notar scheidet damit zwingend aus dem Notarberuf aus.

Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – rügt unter anderem, durch die Altersgrenze werde er in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Altersgrenze sei nicht mehr verhältnismäßig. Sie könne ihren ursprünglichen Zweck, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur des Notariats zu erreichen, nicht mehr erfüllen. Denn anders als bei ihrer Einführung in den 1990er Jahren gebe es inzwischen nicht mehr genügend Bewerber für Anwaltsnotarstellen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO richtet. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres wendet. Diese ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Die Altersgrenze greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Anwaltsnotarinnen und -notare ein.

I. 1. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs schützt. Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.

2. Die Altersgrenze greift in diesen Schutzbereich ein. Sie beschränkt die Berufswahlfreiheit unmittelbar, indem die betroffenen Berufsträger von der weiteren Tätigkeit als Anwaltsnotar ausgeschlossen sind. Ihr Beruf ist kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze beendet. Über eine Fortsetzung ihrer Notartätigkeit können sie nicht selbst entscheiden.

3. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt; er ist unverhältnismäßig, soweit die Regelung auf Anwaltsnotare anwendbar ist.

a) Die Altersgrenze verfolgt allerdings verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Sie soll eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen, um die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten. Die Altersgrenze ist zudem ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird; hierin liegt ein legitimer arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Zweck. Sie verfolgt schließlich den legitimen Zweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen.

Die Altersgrenze ist trotz veränderter tatsächlicher Rahmenbedingungen zur Erreichung der Gesetzeszwecke im verfassungsrechtlichen Sinne auch noch geeignet und erforderlich.

b) Die Altersgrenze ist jedoch nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Sie belastet die Grundrechtsträger unzumutbar.

aa) Die qualitative Intensität des Eingriffs ist erheblich. Die Altersgrenze ist eine Berufswahlregelung. Das Amt des Anwaltsnotars erlischt mit ihrem Erreichen zwingend. Da das maßgebliche Kriterium des Lebensalters unverfügbar ist, haben die Berufsträger keine Möglichkeit, den Endpunkt ihrer Berufstätigkeit zu beeinflussen und an ihre Lebensumstände anzupassen. Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Der Eingriff betrifft beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – gleichermaßen.

Gemildert wird der Eingriff durch die Möglichkeit der ausgeschiedenen Anwaltsnotare, als Notarvertreter oder Notariatsverwalter im gleichen Berufsfeld tätig zu bleiben oder als Rechtsanwalt ihren Hauptberuf fortzuführen. Der Grad der Milderung ist allerdings jeweils als gering einzuschätzen.

Eine Milderung des Eingriffsgewichts lässt sich hingegen nicht allein daraus ableiten, dass die Altersgrenze erst mit dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr – und damit deutlich später als die Regelaltersgrenzen für den Renteneintritt beziehungsweise den Eintritt der Beamten in den Ruhestand – einsetzt. Anwaltsnotare treten verglichen mit anderen akademischen Berufen und mit den höheren Laufbahnen des öffentlichen Dienstes regelmäßig erst in einem deutlich höheren Alter in den Notarberuf ein. Auf gesamtgesellschaftlicher Ebene kommt hinzu, dass Berufs- und Erwerbsbiographien flexibler geworden sind und die schematische Abfolge von Ausbildung, Berufstätigkeit und Ruhestand zunehmend durchbrochen wird. Auch hat die Erwerbstätigkeit im Alter in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

bb) Demgegenüber stehen zwar Gemeinwohlbelange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben. Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege – namentlich die Versorgung mit qualitativ hochwertigen notariellen Dienstleistungen, erbracht durch leistungsfähige, hinreichend erfahrene und verschiedenen Altersgruppen zugehörige Notare – ist für die Allgemeinheit und für Einzelne von großer Bedeutung. Ebenfalls gewichtig ist das arbeitsmarkt- und sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Dieser angestrebte Zweck verwirklicht dabei auch das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht potentieller Berufsträger, den Notarberuf zu ergreifen.

cc) Die Regelung der Altersgrenze kann im Anwaltsnotariat aber nur noch zu einem geringen Grad zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

(1) Dies gilt zunächst für die geordnete Altersstruktur im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege und für die gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen. Insoweit ist die ursprünglich bei Einführung der Altersgrenze effektive Zweckverfolgung heute nur noch in einem erheblich geringeren Maße vorhanden.

(a) Die gesetzgeberisch intendierte Wirkungsweise der Altersgrenze, durch das Freiwerden von Stellen das Notariat zu verjüngen und Berufschancen zu eröffnen, läuft in denjenigen Regionen des Anwaltsnotariats leer, in denen ein Mangel an Bewerbern besteht. Hier kann jeder Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anwaltsnotariat erfüllt, zum Zuge kommen. Betroffen ist mittlerweile die Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke des Anwaltsnotariats.

(b) Diese geschwundene Wirkung der Altersgrenze wird auch nicht durch einen möglichen alternativen Wirkmechanismus ersetzt.

Der Bundesgerichtshof hat im Ausgangsverfahren angenommen, die Funktion der Altersgrenze werde bei nicht ausreichender Bewerberzahl dadurch erfüllt, dass beim Ausscheiden eines lebensälteren Anwaltsnotars sein Urkunden- und Gebührenaufkommen auf die jüngeren Anwaltsnotare übergehe. Das Hindernis eines hohen persönlichen und finanziellen Aufwands für das Ablegen der notariellen Fachprüfung und der hohen Kosten für die Einrichtung einer Geschäftsstelle könne durch erhebliche wirtschaftliche Anreize herabgesetzt werden.

Empirische Erkenntnisse dafür, dass das „Freiwerden“ zusätzlichen Urkunden- und Gebührenaufkommens überhaupt entscheidungsrelevante Anreize setzt, gibt es jedoch nicht. Nach Einschätzung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln ist der Rückgang der Zahl der Bewerber auf die Anwaltsnotariate vielmehr auf mehrere zusammenwirkende Ursachen zurückzuführen. So treten jährlich nur etwa 700 bis 900 potentielle Anwaltsnotare neu in den Rechtsanwaltsberuf ein und jüngere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben geänderte berufliche Präferenzen. Deutlich weniger angestellte Rechtsanwälte sehen ihre berufliche Perspektive in unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere das Interesse am Anwaltsnotariat ist gering.

(c) Die damit evident nur noch geringe Zweckerreichung der Altersgrenze hat sich verfestigt und wird prognostisch fortbestehen.

Die Situation des erheblichen Bewerbermangels lässt sich anhand der vorliegenden Daten bis in das Jahr 2012 zurückverfolgen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung bestehen nicht, da die maßgeblichen Faktoren der Demographie und der beruflichen Präferenzen unverändert bleiben oder sich sogar negativ entwickeln.

Eine abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Urkundenaufkommens im Anwaltsnotariat gerechtfertigt. Für einen dauerhaften Rückgang gibt es keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte.

Eine Anhebung der Bedürfniszahlen und die damit einhergehende Verringerung der Zahl der ausgeschriebenen Stellen erhöhte die Zweckerreichung der Altersgrenze nicht. Denn den demographisch mitbedingten Rückgang der Bewerberzahlen für das Anwaltsnotariat vermag eine solche Maßnahme nicht zu stoppen.

(2) Der Gesetzeszweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen, wird durch die Altersgrenze ebenfalls nur zu einem geringen Grad erreicht. In den im Verfahren abgegebenen alternswissenschaftlichen Stellungnahmen wird übereinstimmend hervorgehoben, dass der kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen. Insofern unterscheidet sich der Notarberuf von anderen Berufen, die auf schnelle kognitive Informationsverarbeitung angewiesen sind. Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird. So wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben.

Das Maß der Belastung der Grundrechtsträger steht damit nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen.

II. Die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist, soweit sie auf Anwaltsnotare anwendbar ist, nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Zugleich ist die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 anzuordnen. Anschließend ist die Regelung nicht mehr anwendbar.

Durch die Unvereinbarerklärung werden mit einer Nichtigerklärung verbundene gravierende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie für die Rechte betroffener Berufsträger vermieden. Auch wird den Landesjustizverwaltungen eine Anpassung an die neue Rechtslage ermöglicht. Unberührt bleibt das Recht des Beschwerdeführers und anderer Anwaltsnotare, deren Notaramt aufgrund der Altersgrenze erloschen ist, sich nach Ablauf der Fortgeltungsfrist erneut auf ausgeschriebene Notarstellen zu bewerben.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes älterer Anwaltsnotarinnen und -notare neu zu regeln. Aus den Erwägungen des Senats folgt, dass erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung bestehen.

III. Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs hat trotz der hier festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 29/24).

BGH, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil XI ZR 29/24 vom 23.09.2025

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. XI ZR 29/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagte Sparkasse schloss seit den 1990er-Jahren mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.

Prozessverlauf

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seiner Musterfeststellungsklage unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinses für die Sparverträge sowie die Feststellungen,

  • dass der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht zusteht, sofern die Sparer der Neufassung dieser Kündigungsklausel nicht aktiv zugestimmt haben (Feststellungsziel III. 1. c)),
  • dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen so auszulegen ist, dass die Kündigungen ausschließlich auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gestützt worden sind (Feststellungsziel III. 1. d)),
  • dass bei der Zinsanpassung das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzins zu wahren sowie zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)),
  • dass der Anspruch auf weitere Zinsbeträge derselben Verjährung unterliegt wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und
  • dass die in einigen Sparverträgen verwendete formularmäßige Bestimmung einer Laufzeit von 1188 Monaten zur Folge hat, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 10. b)).

Das Vorgericht hat festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben nicht als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden kann, (Feststellungsziel III. 1. d)). Als Referenzzins hat es für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 15 Jahren, für Sparverträge, die ab September 1993 geschlossen worden sind, die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (ehemalige Zeitreihe WU 9554 der Deutschen Bundesbank) und für Sparverträge, die vor September 1993 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 10 Jahren bestimmt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststellungszielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Musterkläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel sowie die Feststellungsziele III. 1. c), III. 1. d), III. 3. d) und III. 6. a) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Er begehrt einen einheitlichen Referenzzins für den gesamten Zeitraum. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststellungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter und beanstandet die vom Vorgericht vorgenommene Bestimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungs-ziel, mit dem der Musterkläger die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel festgestellt wissen möchte, unzulässig ist, weil insoweit kein Klärungsbedarf mehr besteht. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 entschieden (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.), dass Zinsanpassungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind. Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht.

Das Feststellungsziel III. 1. c) ist unbegründet, weil es zu weit gefasst ist. Es ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen in der bis Oktober 2020 geltenden Fassung nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht „aktiv“ zugestimmt hat. Nach der maßgebenden Auslegung sind unter „aktiver“ Zustimmung ausschließlich ausdrückliche Zustimmungen der Verbraucher zu verstehen. Für eine wirksame Einbeziehung der neuen Kündigungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten genügt allerdings auch ein konkludentes, d.h. ein schlüssiges Verhalten, der Verbraucher, wenn es einen entsprechenden Erklärungsinhalt hat. Der Musterbeklagten steht folglich gegenüber Verbrauchern ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann zu, wenn der Verbraucher seine Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht „aktiv“ erklärt, sondern wenn er der Einbeziehung durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Damit ist die mit dem Feststellungsziel III. 1. c) begehrte Feststellung zu weit gefasst, weil sie konkludente Zustimmungen der Verbraucher nicht in den Blick nimmt.

Das Feststellungsziel III. 1. d) ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Im Musterfeststellungsverfahren können nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden. Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht aber von Individualerklärungen. Einseitige Rechtsgeschäfte – wie etwa Kündigungserklärungen – enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der Erklärende keine fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt. Die Auslegung der Kündigungserklärung der Musterbeklagten ist folglich in Individualklageverfahren zwischen Verbrauchern und der Beklagten vorzunehmen.

Die vom Vorgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzinsen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Feststellungsziel III. 3. d)). Nach den Vorgaben des Senats muss der vom Tatgericht zu bestimmende Referenzzins in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet und von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sein. Er darf die Bank zudem nicht einseitig begünstigen. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze oder Umlaufsrenditen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt. Die vom Vorgericht mit sachverständiger Hilfe bestimmten Referenzzinsen genügen diesen Anforderungen.

Das Feststellungsziel III. 6. a) ist begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (sog. Verhältnismethode). Die Anwendung der Verhältnismethode entspricht bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen. Unerheblich ist der Einwand, der Musterbeklagten sei eine Ausrichtung des internen Risikomanagements auf die mit der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich. Das Aufsichtsrecht hat keinen Einfluss auf die Vertragsparität. Darüber hinaus hat sich der aufsichtsrechtliche Einwand gegen die Verhältnismethode in der Praxis als unbegründet erwiesen, nachdem verschiedene Kreditinstitute die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, umgesetzt haben. Das aufsichtsrechtliche Argument verfängt auch deswegen schon nicht, weil die weiteren Zinsbeträge, die im Rahmen der Sparverträge von den Sparkassen an die Verbraucher nachzuzahlen sind, lediglich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Gegenwärtige Zinsänderungsrisiken, die aufsichtsrechtlich erfasst werden müssen, sind mit den nachträglich vorzunehmenden Zinsanpassungen nicht verbunden.

Die gegen die Zinsanpassung nach der Verhältnismethode weiter vorgebrachten mathematischen Argumente geben dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, es sei unzutreffend, dass die Verhältnismethode den Sparer davor schütze, dass der Vertragszins negativ werde, hat der Senat bereits klargestellt, dass ein negativer Vertragszins bei Anwendung der Verhältnismethode zwar aus mathematischer Sicht nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei Anwendung der Differenzmethode, bei der der bei Vertragsschluss bestehende absolute Abstand zwischen dem Vertragszins und dem Referenzzins im Rahmen der Zinsanpassungen beibehalten wird, bleibt der Vertragszins, wenn er nach der Verhältnismethode berechnet wird, aber stets positiv, wenn der Referenzzins positiv ist. Prämiensparverträgen ist eine Zinsuntergrenze von 0 % immanent, sodass ein negativer Vertragszins in den vorliegenden Sparverträgen aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. Die Gegenauffassung verkennt, dass es vorliegend um eine für die Vertragsparteien angemessene Zinsanpassung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung geht und nicht um eine „streng mathematische Lösung“.

Das Feststellungsziel III. 7. ist begründet. Die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften ist hinausgeschoben, bis der Verbraucher einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags. Die dem Verbraucher eingeräumte Möglichkeit, über gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach einer Zinsgutschrift zu verfügen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Verfügungsmöglichkeit betrifft nur tatsächlich gutgeschriebene Zinsen, nicht aber die weiteren Zinsbeträge, die sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergeben. Solche Mehrbeträge, die der Spareinlage gutzuschreiben sind, werden mit der Gutschrift selbst zur Spareinlage. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge andererseits wird der berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht.

Das Feststellungsziel III. 10. b) ist ebenfalls begründet. Die Klausel ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Vertragslaufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll. Die Frage, ob ein Verbraucher und die Musterbeklagte die Klausel im Einzelfall übereinstimmend abweichend von ihrem objektiven Sinn verstanden haben, kann nur im Rahmen von Individualklageverfahren zwischen Verbrauchern und der Musterbeklagten beantwortet werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

AGB-Sparkassen

Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

(2) […]

AGB-Sparkassen in der bis Oktober 2020 geltenden Fassung

Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen und von Zahlungsdiensterahmenverträgen

(1) Angebot der Sparkasse

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der besonderen Bedingungen oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.

(2) Zustimmung zu Änderungen

Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Sparkasse wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen, den geänderten Zahlungsdiensterahmenvertrag bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.

(3) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mauerdurchbruch in die Loggia: Anspruch auf Zustimmung der WEG zum Einbau einer weiteren Balkontür

Das AG München entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Umbau eines Fensters zu einer zusätzlichen Balkontür in der Loggia eines Eigentümers nicht verweigern darf, wenn keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer bestehen (Az. 1293 C 26254/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.09.2025 zum Urteil 1293 C 26254/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem 9-stöckigen Wohnkomplex in Bogenhausen. Die Balkone des Gebäudes sind mit einer Loggia ausgestattet. Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür, in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese verweigerte jedoch die Zustimmung aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität, der Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und der Sorge, dass die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers Auswirkungen auf das Heizungssystem des Gebäudes habe.

Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die WEG vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung. Dieses gab den Klägern mit Urteil vom 27.05.2025 recht. Es ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der WEG auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen. In dem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Der Umbau eines Fensters […] stellt jedenfalls hinsichtlich des Mauerdurchbruchs durch die Außenwand eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die […] über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht […] und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums [darstellt]. […]

§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung […] durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird […]. Eine Beeinträchtigung ist rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. […]

Soweit nach Ansicht der Beklagten nicht auszuschließen sein soll, dass durch den Einbau eines neuen Heizkörpers Nachteile für das übrige Heizungssystem entstehen könnten, macht die Beklagte keine konkrete und objektive Beeinträchtigung geltend, durch die ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage sich verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, vielmehr handelt es sich insoweit um ein nicht zu berücksichtigendes hypothetisches Risiko.

Auch dass sich der Wandausschnitt, der die Wohnung der Kläger mit der Loggia verbindet und durch den Einbau einer Terrassentür vergrößert würde, in der Außenmauer des Gebäudes befindet, und damit Gemeinschaftseigentum […] verändert würde, stellt für sich genommen keine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. […]

Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünden nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit, handelt es sich wiederum um rein theoretische Bedenken, welchen im Übrigen durch entsprechende Auflagen wie dem Verlangen nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst Rechnung getragen werden kann.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, durch eine Veränderung in der Außenhülle des Gebäudes bestehe die Gefahr von Kälte- oder Wassereintritt, ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern dies andere Wohnungseigentümer als die Kläger beeinträchtigen sollte […]. Zum anderen handelt es sich im Hinblick darauf, dass der von dem Mauerdurchbruch betroffenen Wand die Loggia vorgelagert ist, auch insoweit eher um theoretische Befürchtungen und nicht um konkrete und objektive Beeinträchtigungen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Knapp 900 Euro für den Smart-Meter-Einbau: Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen unangemessene Preise

Das LG Halle hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kunden zu verlangen (Az. 8 O 17/25). Der vzbv hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

vzbv, Mitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil 8 O 17/25 des LG Halle vom 21.08.2025 (nrkr)

Landgericht Halle gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Mitteldeutsche Netzgesellschaft statt

  • Für den Einbau eines Smart Meters auf Kundenwunsch wollte der Anbieter im Januar 2025 bis zu 884 Euro kassieren
  • Laut Gesetz wurde ein angemessener Preis damals bei 30 Euro für die Maßnahme vermutet
  • Landgericht Halle: Preise waren um ein Vielfaches zu hoch

Das Landgericht Halle in Sachsen-Anhalt hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kund:innen zu verlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer sich freiwillig für einen Smart Meter entscheidet, darf nicht mit überhöhten und völlig unangemessenen Preisen für den Einbau konfrontiert werden. Das Urteil sendet ein klares Signal an die Branche, für den gewünschten Einbau der Geräte ausschließlich angemessene Preise abzurufen.“

Einbaupreis lag um ein Vielfaches über dem gesetzlich angemessenen

Seit Januar 2025 können Verbraucher:innen auf eigenen Wunsch ihren Stromzähler gegen einen Smart Meter austauschen lassen – gegen ein Entgelt. Das Gerät kann für Verbraucher:innen wichtig werden, die eine Photovoltaik-Anlage haben, mit einer Wärmepumpe heizen und/oder einen dynamischen Stromtarif nutzen wollen.

Für den Einbau der Geräte auf Kundenwunsch darf der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der Netzbetreiber vor Ort) ein angemessenes Entgelt verlangen. So sieht es das Messstellenbetriebsgesetz vor.

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft verstieß jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale gegen das Gesetz, indem sie unangemessen hohe Preise forderte: Laut Preisblatt des Anbieters sollte ein gewünschter Smart-Meter-Einbau im Januar 2025 883,86 Euro kosten, wenn der Stromverbrauch im Jahr bei unter 3.000 Kilowattstunden liegt. Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.000 und 6.000 Kilowattstunden sollten 643,86 Euro an den Anbieter bezahlen.

Zu diesem Zeitpunkt galt für grundzuständige Messstellenbetreiber wie Mitnetz Strom, dass bei einem Einbau auf Kundenwunsch lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu 30 Euro gesetzlich als angemessen vermutet wurde.

Wie oft Mitnetz Strom Verbraucher:innen zu den Preisen im hohen dreistelligen Bereich Kund:innen abkassiert hat, ist unklar.

LG Halle: Anbieter belegte Unangemessenheit selbst

Das Landgericht Halle folgte der Auffassung der Verbraucherschützer, dass die von der Mitteldeutschen Netzgesellschaft zu Jahresbeginn verlangten Preise unangemessen hoch waren. Das beklagte Unternehmen habe das nicht widerlegen können. Im Gegenteil: Da es den Einbau auf Kundenwunsch nur zwei Monate später für knapp 100 Euro anbieten konnte, habe es die Unangemessenheit der zuvor geforderten Beträge von knapp 644 und knapp 844 Euro selbst belegt. Diese Preise überstiegen auch die neu eingeführte gesetzliche Vermutungsregelung von 100 Euro um ein Vielfaches, so das Gericht.

Hintergrund: Ab Februar 2025 verschob eine Gesetzesanpassung den vom grundzuständigen Messstellenbetreiber einforderbaren angemessenen Preis für einen gewünschten Smart-Meter-Einbau auf 100 Euro. Mitnetz Strom passte im gleichen Zeitraum seinen Einbau-Preis auf 99,50 Euro an.

Urteil des LG Halle vom 21.08.2025, Az. 8 O 17/25 – nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt (Az. 9 U 124/25).

Weitere Verfahren gegen die Westnetz GmbH und LEW Verteilnetz GmbH

Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale haben auch andere sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber unangemessen hohe Preise für den Einbau von Smart Metern verlangt. Am 30. September wird vor dem Landgericht Bochum (Az. I-18 O 20/25) eine ähnliche Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Westnetz GmbH verhandelt. Das Unternehmen forderte zum Jahresbeginn 2025 sogar bis zu rund 974 Euro pro Einbau – mehr als das 30-fache des Betrags, der nach Auffassung der Verbraucherschützer damals angemessenen war.

Ein weiteres Verfahren läuft vor dem Landgericht Augsburg gegen die LEW Verteilnetz GmbH (Az. 083 O 2120/25). Der Anbieter verlangt laut seinem Preisblatt von Verbraucher:innen mit einem Jahresverbrauch bis zu 6.000 Kilowattstunden ein jährliches Zusatzentgelt in Höhe von 68,16 Euro für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch. Dieser Betrag übersteigt die gesetzliche Vermutungswirkung von 30 Euro um mehr als das Doppelte. Einen Termin für eine mündliche Verhandlung gibt es in diesem Verfahren noch nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil L 1 KR 151/24 vom 23.07.2025

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (Az. L 1 KR 151/24) entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können.

Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die unter einer spastischen Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidende Klägerin von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem genannten Hilfsmittel. Dieses könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.

Nach Auffassung des 1. Senats handelt es sich bei dem Anzug nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.

Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „neu“ sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.

Nach der Entscheidung des 1. Senats stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromodulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Klägerin mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.

Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln muss nicht früher schließen

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das OVG NRW mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden (Az. 11 B 892/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Eilbeschluss 11 B 892/25 vom 18.09.2025

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 21 L 1617/25) geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung vom 28.09.2023). In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Neue Regelungen für Fachanwaltschaften und Werbung ab 01.12.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.09.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft.

Die Satzungsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfangreiche Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Kern der Reform ist, dass der Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wird.

Neue Voraussetzungen für Fachanwaltsbezeichnungen

Angepasst wurden auch die Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die Voraussetzungen für die übrigen 18 Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft.

Hintergrund der Reform ist, dass die in der FAO definierten Voraussetzungen sich aufgrund geänderter Arbeitsrealitäten, sinkender gerichtlicher Eingangszahlen und weiterer Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt sich zu Zugangshürden entwickelten, die insbesondere für den juristischen Nachwuchs und für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben nur noch schwer zu erfüllen waren. Mit der Modernisierung der Anforderungskataloge sollen unverhältnismäßige Hürden abgebaut, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin gewährleistet werden.

Moderneres anwaltliches Werberecht

Ebenfalls in Kraft treten wird die Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). In dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA wurden die Regelungen u.a. an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Werberecht sowie an moderne Informationsgepflogenheiten angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 03.09.2025 mit, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Daher können die Beschlüsse am 01.12.2025 in Kraft treten.

Die Beschlüsse sowie eine ausführliche Erläuterung zu den Voraussetzungen und Hintergründen der reformierten FAO werden in Kürze in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2025

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Täuschende Lehrerin wird zu Recht nicht eingestellt

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 5204/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 1 K 5204/24 vom 17.09.2025 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden.

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen. Dies tat die Klägerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte. Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr entschieden hat. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen. Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Die Kammer sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Testament: Eine Kopie ist nun mal kein Original

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben (Az. 8 W 66/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Beschluss 8 W 66/24 vom 07.08.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das Amtsgericht den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und unter anderem ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so der Senat, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben.  Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Dem Senat erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe. Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel. Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass der Senat nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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