Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagten Kunden ist Fall zulässiger Altersdiskriminierung

Das Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagten Kunden ist lt. AG München ein Fall zulässiger Altersdiskriminierung (Az. 171 C 28560/15).

Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagten Kunden ist Fall zulässiger Altersdiskriminierung

Keine Raten für Ältere

AG München, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil 171 C 28560/15 vom 13.04.2016

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 13.04.2016 den Antrag der Klägerin aus Freiburg auf Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung im geschäftlichen Verkehr ab.

Die Beklagte betreibt in München einen Teleshoppingsender mit Onlinewarenhaus. Sie bietet diverse Produkte zum Kauf an und auch verschiedene Bezahlmöglichkeiten, unter anderem Teilzahlungen. Die 84-jährige Klägerin aus Freiburg bestellte bei ihr im Herbst 2015 einige Schmuckstücke und wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Die Beklagte lehnte das Angebot der Beklagten ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Daher könne die Beklagte ihr nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagte allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden und verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden sei. Der Klägerin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für die Beklagte ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Klägerin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies stelle einen vollkommen unzulässigen Zirkelschluss dar, indem man die Benachteiligung der Klägerin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.

Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Gläubiger ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Die Beklagte frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse und erhole dann eine individuelle Bonitätsauskunft Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unzulässiger Diskriminierung:

„Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da ja nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.“

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Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Laut BGH kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so dass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind (Az. V ZR 276/16).

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil V ZR 276/16 vom 16.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat am 16.03.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt hat, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessern.

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen; hilfsweise will sie der Sache nach erreichen, dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht (Trittschallschutz gemäß Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10: <=37 dB, hilfsweise Schallschutzstufe II der genannten Richtlinie: <= 44 dB).

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach näheren Vorgaben wiederherstellen sollen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB (gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989) nicht übersteigt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre weitergehenden Hilfsanträge. Da die Beklagten die Verurteilung hinnehmen, war im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob die Klägerin verlangen kann, dass ein besserer Trittschallschutz als bislang zugesprochen (<=46 dB) hergestellt wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen, weil das Landgericht weitergehende Ansprüche der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 WEG ohne Rechtsfehler verneint hat.

Für das Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diente und daher Teil des Gemeinschaftseigentums war. Infolgedessen haben die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert haben. Welche Pflichten bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Schallschutzes zu beachten sind, ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entscheidend war daher, ob der Klägerin ein solcher Nachteil entstanden ist. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit geklärt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

Ausdrücklich offen geblieben war bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch (wie hier) in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird. Zu trennen sind dabei zwei Fragen: nämlich erstens, ob für den Schallschutz die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Vorgaben heranzuziehen sind, und zweitens, welchen konkreten technischen Vorgaben das zu gewährende Schallschutzniveau zu entnehmen ist.

Zu der ersten Frage hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer „Ertüchtigung“ verpflichtet. Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau – in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so dass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn – wie hier – bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung. Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden Schallschutzniveau (auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung) stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte rechtskräftig geworden ist. Ein darüber hinausgehendes Schallschutzniveau auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 2012 kann die Klägerin jedenfalls nicht beanspruchen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)

§ 15 WEG Gebrauchsregelung

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der (…) dem Gesetz (…) entspricht.

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

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Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

Laut SG Mainz haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln (Az. S 10 AS 164/18 ER).

Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

SG Mainz, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss S 10 AS 164/18 ER vom 14.03.2018

Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat, haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln (Beschluss vom 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER).

Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen.

Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

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Gemeindeklage gegen Müllumschlagplatz abgewiesen

Das VG Augsburg hat nach ursprünglichen Genehmigung einer Abfallanlage durch eine Gemeinde eine später durch sie erlassene Veränderungssperre als treuwidrig und damit unwirksam erklärt (Az. Au 4 K 17.869).

Gemeindeklage gegen Müllumschlagplatz abgewiesen

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil Au 4 K 17.869 vom 07.03.2018

Mit Urteil vom 7. März 2018, dessen Entscheidungsgründe nun vorliegen, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) eine Klage des Marktes Jettingen-Scheppach gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallanlage abgewiesen.

Das Landratsamt Günzburg genehmigte aufgrund eines mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für wirkungslos erklärten Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Augsburg von April 2017 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle. Der Markt Jettingen-Scheppach hatte zu dem Vorhaben im Genehmigungsverfahren zunächst sein gemeindliches Einvernehmen erteilt, später jedoch aufgrund einer Unterschriftenliste von Anwohnern eine Veränderungssperre erlassen, um die Genehmigung noch zu stoppen.

Nach Auffassung des Gerichts sei der Markt durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seiner gemeindlichen Planungshoheit und seinem Recht auf Beachtung der Veränderungssperre durch das Landratsamt verletzt. Die Veränderungssperre sei hier als Verhinderungsplanung zu sehen und bereits deswegen unwirksam. Unabhängig davon hätte sie dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Denn im konkreten Fall erweise sich die nachgeschobene Veränderungssperre als treuwidrig. Der Markt könne nicht seine unbedingte Zustimmung zum Vorhaben erteilen und dadurch beim Vorhabenträger den Eindruck erwecken, gegen sein Vorhaben „nichts einzuwenden“, später aber dieses Vorhaben mittels einer Veränderungssperre verhindern wollen.

Es sei einer Gemeinde zuzumuten, sich vor der Erteilung des Einvernehmens Klarheit über ihre Planungsvorstellungen und deren Sicherung durch eine Veränderungssperre zu verschaffen. Dafür genüge nach Ansicht des Gerichts die zweimonatige Frist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Vorhaben, weil die Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre nicht allzu hoch seien. Sofern eine Gemeinde aufgrund eines beantragten Vorhabens beabsichtige, eine (diesem widersprechende) Bauleitplanung durchzuführen, müsse sie sich an das Landratsamt wenden. Sie habe darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben ihren Planungsabsichten widerspreche und dass sie von ihren planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten Gebrauch machen werde. Eine voreilige Erteilung des Einvernehmens schaffe andernfalls zugunsten des Vorhabenträgers eine Vertrauensposition. Dies gelte grundsätzlich bei unveränderter Sach- und Rechtslage nach Erteilung des Einvernehmens.

Gegen das Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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Klage gegen die sog. Rückenwindkomponente abgewiesen

Der VGH Hessen hat die Klage von Anwohnern gegen die Festsetzung einer sog. Rückenwindkomponente, die Auswirkung auf den Fluglärmschutz hat, abgewiesen. U. a. hätten sie versäumt, in dem zugrundeliegenden Planfeststellungsverfahren dagegen vorzugehen (Az. 9 C 1897/13.T)

Klage gegen die sog. Rückenwindkomponente abgewiesen

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 9 C 1897/13.T vom 14.03.2018

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigter von jeweils in Frankfurt-Sachsenhausen gelegenen Immobilien. Die Grundstücke liegen im Einwirkungsbereich von Fluglärm, der von Anflügen auf der Anfluggrundlinie zur Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main ausgeht, die bei Westbetrieb (Betriebsrichtung 25) durchgeführt werden. Diese Landebahn ist am 21. Oktober 2011 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in Betrieb genommen worden.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die zuletzt 1999 durch die Beklagte getroffene und in den „Nachrichten für Luftfahrer“ veröffentlichte Festsetzung einer so genannten „Rückenwindkomponente“, weil sie sich dadurch in Belangen des Fluglärmschutzes verletzt sehen.

Die angegriffene Festsetzung gibt für die Zuweisung der jeweiligen Betriebsrichtung am Flughafen Frankfurt Main vor, dass bis zu einer Windgeschwindigkeit von 5 Knoten in Betriebsrichtung 25 – also im Westbetrieb mit Anflug aus östlicher Richtung – gelandet werden soll, sofern nicht wetterbedingte Voraussetzungen dies verhindern, und führt zu einer Betriebsrichtungsverteilung mit durchschnittlich etwa 75 % Westbetrieb.

Der 9. Senat hat die Klage in allen Punkten abgewiesen.

Den Klägern fehlt es für alle gestellten Anträge schon an der erforderlichen Klagebefugnis sowie an einem Rechtsschutzinteresse.

Bei der angegriffenen Festsetzung der Beklagten von 1999 handelt es sich zwar um eine auf der Grundlage des § 21a LuftVO a. F. getroffene Regelung für die Abwicklung des Verkehrs auf dem Flughafen Frankfurt Main in der Form einer Allgemeinverfügung, die grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. Der Festsetzung fehlt es jedoch an der erforderlichen drittschützenden Wirkung. Als Betriebsregelung dient sie in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Rahmen des Flugplatzverkehrs. Damit dient sie aber grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, nicht jedoch der Wahrung von Interessen einzelner wie der Kläger als Flughafenanwohner. Dies folgt auch daraus, dass diese Festsetzung zunächst der Umsetzung einer durch Anordnung der Planfeststellungsbehörde von 1984 konkretisierten Auflage in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 diente, die dann als fortbestehende Betriebsregelung zur Grundlage der Lärmermittlung und bewertung für die Planfeststellung über den Ausbau mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 geworden ist und damit Eingang in die dort über die Fluglärmbelastung getroffene Abwägungsentscheidung gefunden hat.

Selbst wenn man aber in der Festsetzung von 1999 noch eine die Anordnung der Planfeststellungsbehörde von 1984 weiter konkretisierende Entscheidung über die Lärmverteilung im Sinne des § 29b Abs. 2 LuftVG sehen wollte, ist diese jedenfalls durch die Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 ersetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger nicht erfolgreich gegen die Festsetzung vorgehen können, da ihre Lärmschutzinteressen von der angegriffenen Betriebsregelung 1999 bis zum 2007 zugelassenen Ausbau des Flughafens mit der Landebahn Nordwest noch gar nicht betroffen waren. Selbst wenn man aber mit der Betriebsregelung über die Rückenwindkomponente auch eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Lärmbelangen fortbestehen lassen wollte, haben die Kläger ihr Klagerecht verwirkt, da sie es versäumt haben, anlässlich des in den Planfeststellungsbeschluss 2007 mündenden Planfeststellungsverfahrens gegen diese Festsetzung vorzugehen, obwohl dies zumutbar war. Insoweit sind sie unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Verbot einer geplanten Veranstaltung zum Newrozfest am 17.03.2018 in Hannover ist voraussichtlich rechtswidrig

Das VG Hannover hat die Ankündigung der Polizei, Demonstrationszüge zum kurdischen Newrozfest aus Sicherheitsgründen nicht zuzulassen, angesichts des Grundrechts der Versammlungsfreiheit als voraussichtlich rechtswidrig erklärt (Az. 10 B 1918/18).

Verbot einer geplanten Veranstaltung zum Newrozfest am 17.03.2018 in Hannover ist voraussichtlich rechtswidrig

Eilantrag gegen Verbotsverfügung der Polizeidirektion stattgegeben

VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Beschluss 10 B 1918/18 vom 14.08.2018

Nachdem eine zunächst von dem Verein NAV-DEM angezeigte Versammlung zum kurdischen Newrozfest am kommenden Samstag in Hannover von dem Verein wieder abgesagt worden war, nachdem die Polizeidirektion ein Verbot dieser Veranstaltung angekündigt hatte, hatten am 2. März mehrere Privatpersonen für den 17.03.2018 eine geplante Veranstaltung von 09.00 – 18.00 Uhr unter dem Motto „Newroz heißt Widerstand – der Widerstand heißt Afrin. Bili Newroz – Bili Afrin“ bei der Polizeidirektion angezeigt. Nach den zuletzt angegebenen Planungen sollen zwei Aufzüge durch das Stadtgebiet marschieren und zu einer Abschlusskundgebung auf dem Opernplatz zusammenkommen.

Die Polizeidirektion wertete diese Veranstaltung als Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM und kündigte deren Verbot an. Mit Bescheid vom 9. März verfügte die Polizeidirektion das Verbot der angezeigten Veranstaltung sowie jeglicher Ersatzveranstaltungen und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbotes an. Sie begründete das Verbot damit, dass die angezeigte Versammlung als Ersatzveranstaltung für die ursprünglich vom NAV-DEM geplante Veranstaltung anzusehen sei. Dieser Verein sei erheblich mit der PKK verquickt, die sich des Vereins bediene, um ihren Einfluss auf kurdische Gruppierungen durchzusetzen. Wie vom NAV-DEM in der Vergangenheit organisierte Veranstaltungen gezeigt hätten, sei mit Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz zu rechnen. Es müsse damit gerechnet werden, dass unter dem Deckmantel des angegebenen Mottos Propaganda für die verbotene PKK gemacht werde und entsprechende Kennzeichen und Symbole gezeigt bzw. verbreitet würden. Auch sei damit zu rechnen, dass über Verkaufsstände für Essen Geld erwirtschaftet werden solle, dass der PKK zugeführt werde. Diesen zu erwartenden Gesetzesverstößen könne nur mit einem Totalverbot der Veranstaltung wirksam entgegengewirkt werden.

Dieser Bewertung ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts in dem am 14.03.2018 ergangenen Beschluss in dem von den Veranstaltern angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gefolgt. Ein vollständiges Verbot sei angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Totalverbot unverhältnismäßig. Die Kammer teile nicht die Auffassung der Polizeidirektion, dass eine Propagandaveranstaltung für die PKK durchgeführt werden solle. Das setze voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gebe, es werde zu einer massenhaften Verwendung verbotener PKK-Symbole oder zu sonstigen massiven Verstößen gegen vereinsrechtliche Strafbestimmungen kommen. Solche Anhaltspunkte ergäben sich aber weder aus dem Inhalt der Anmeldung der Antragsteller noch aus dem – behaupteten – Charakter einer Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM.

Soweit die Polizeidirektion auf frühere von dem Verein NAV-DEM organisierte Veranstaltungen verwiesen habe, sei es bei diesen – wenn denn überhaupt eine Vergleichbarkeit angenommen werden könnte – nicht zu derart massiven Rechtsverstößen gekommen, dass darauf ein Totalverbot gestützt werden könnte. Vielmehr hätten diese Veranstaltungen nach den vorliegenden jeweiligen polizeilichen Abschlussberichten einen überwiegend friedlichen Verlauf genommen. Gemessen an den jeweiligen Teilnehmerzahlen seien auch nur wenige bzw. vereinzelte (vereins- bzw. versammlungsrechtliche) Straftaten festgestellt bzw. zur Anzeige gebracht worden.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen könne und müsse die Polizeidirektion etwaigen Gefahren, die von der streitbefangenen Veranstaltung ausgehen könnten, in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit versammlungsrechtlichen Beschränkungen (Auflagen) begegnen und ggf. unmittelbar gegen einzelne Störer vor bzw. während Veranstaltung vorgehen, etwa durch Fahrzeugkontrollen und Beschlagnahme von verbotenem Propagandamaterial. Dass derartige Maßnahmen nicht hinreichend erfolgreich durchgeführt werden könnten, habe die Polizeidirektion nicht überzeugend dargelegt.

Die Kammer hat davon abgesehen, selbst beschränkende Auflagen gemäß § 8 Abs. 1 des Nds. Versammlungsgesetzes zu bestimmen, weil dies grundsätzlich Aufgabe der Polizeidirektion als Versammlungsbehörde ist und dieser bis zum Beginn der Veranstaltung auch noch ausreichend Zeit hierfür zur Verfügung steht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

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Auswahlentscheidung für die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem OLG Celle bestätigt

Das VG Lüneburg hat die Auswahlentscheidung für die Übertragung des Amtes der Präsidentin des OLG Celle auf eine frühere Staatssekretärin im Justizministerium bestätigt. Die Entscheidung habe sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten (Az. 8 B 253/17).

Auswahlentscheidung für die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem OLG Celle bestätigt

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss 8 B 253/17 vom 14.03.2018

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 14.03.2018 (Az. 8 B 253/17) den Eilantrag des Antragstellers, Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft in Celle (Besoldungsgruppe R 6), gegen eine Auswahlentscheidung für die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Celle auf die Beigeladene, eine frühere Staatssekretärin im Justizministerium (Besoldungsgruppe B 9), abgelehnt.

Im Januar 2017 wurde die Planstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Celle ausgeschrieben. Darauf bewarben sich neben einer weiteren Person auch der Antragsteller und die Beigeladene, die beide mit derselben Note nach den jeweils einschlägigen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden sind. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er die Beigeladene ausgewählt habe, hat der Antragsteller am 07. Dezember 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nicht erfolgreich.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, da sie sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Er hat seiner Auswahlentscheidung die dem Antragsteller sowie der Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner vorliegend der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung der Beigeladenen ein größeres Gewicht beigemessen hat. Dass die Beigeladene als Staatssekretärin ein politisches Amt ausgeübt hat, ändert hieran nichts (so bereits auch Verwaltungsgerichts Hannover in einem Parallelverfahren eines weiteren Mitbewerbers, Beschluss vom 7.2.2018 – 2 B 11230/18 -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank).

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Beachtung eines Lehrplanwerks durch Musikschullehrer führt nicht zur Sozialversicherungspflicht

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten haben. So entschied das BSG (Az. B 12 R 3/17 R).

Beachtung eines Lehrplanwerks durch Musikschullehrer führt nicht zur Sozialversicherungspflicht

BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zur Entscheidung B 12 R 3/17 R vom 14.03.2018

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat einer Stadt als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018 entschieden (B 12 R 3/17 R).Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

Laut BSG können Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen (Az. B 3 KR 4/17 R).

Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zur Entscheidung B 3 KR 4/17 R vom 15.03.2018

Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 15.03.2018 entschieden (Az. B 3 KR 4/17 R).

Zwar gehört Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten. Der – nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende – Gesetzeswortlaut spricht nur von der „Versorgung“ mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der „Entsorgung“, obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) lässt sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkontinenzmaterials ermöglicht nicht erst den Gebrauch des Hilfsmittels, sondern es geht um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) sind zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Auszüge § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 20.12.1988, BGBl I 2477 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2015, BGBl I 2114):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst …

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778):

1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. … 5 Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

…

8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2… 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

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Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zu den Urteilen B 12 KR 13/17 und B 12 R 5/16 vom 15.03.2018

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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