Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung teilweise erfolgreich

Das BVerwG hat auf Klagen von Anwohnern und eines kommunalen Unternehmens den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung im Bereich der Stadt Hürth wegen einer abwägungsfehlerhaften Streckenführung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (Az. 4 A 5.17, 4 A 7.17, 4 A 11.17).

Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung teilweise erfolgreich

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zu den Urteilen 4 A 5.17, 4 A 7.17, 4 A 11.17 vom 14.03.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14.03.2018 auf Klagen von Anwohnern und eines kommunalen Unternehmens den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung im Bereich der Stadt Hürth für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Gegenstand des Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die neue Leitung mit rund 80 m hohen Masten den Siedlungsbereich Hürth parallel zu einer fortbestehenden Leitung zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim queren. Diese Trassenführung hat das Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerhaft beanstandet. Denn die Bezirksregierung Köln hat die Belange nicht ausreichend ermittelt, die für eine Umgehung der Ortslage von Hürth entlang von Gleuel, Burbach, Fischenich und dem Industriepark Knapsack sprechen; dies gilt namentlich für Unterschiede in der Siedlungsstruktur, ein Naturschutzgebiet und mögliche technische Schwierigkeiten der Alternativtrasse. Weitere Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Gericht zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt zwischen Frechen und Brühl für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Bezirksregierung kann nun eine erneute Abwägungsentscheidung treffen. Eine weitere Klage von Gewerbetreibenden im Bereich Pulheim-Brauweiler blieb erfolglos.

Powered by WPeMatico

„Gebührenfreies“ Girokonto: Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen

Das LG Stuttgart hat der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto als irreführend untersagt, da für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro einbehalten werde. Das berichtet die Wettbewerbszentrale.

„Gebührenfreies“ Girokonto: Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil 35 O 57/17 des LG Stuttgart vom 19.02.2018 (nrkr)

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57/17 KfH). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich kein Entgelt für die Kontoführung. Die Bank führte aber 2017 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erhält der Kunde nur dann zurück, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „gebührenfreies Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als „Gebühren“ wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Stuttgart in seinem jetzt vollständig vorliegenden Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2017 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem „gebührenfreien Girokonto“ ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt.“, so Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Entscheidung. „Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verknüpft und nur dann ‚gebührenfrei‘, wenn die Girokarte tatsächlich nichts kostet.“, so Breun-Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff „Gebühren“ für Bankentgelte irreführend ist, jedoch nicht an. In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.

Powered by WPeMatico

Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. So entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 442/15).

Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Beschluss 1 BvR 442/15 vom 07.02.2018

Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer Wochenzeitschrift, auf deren Titelseite sie 2012 die auf einen Fernsehmoderator bezogene Frage publizierte: „Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“ Der zugehörige Artikel stellte dar, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwischen beiden bereits seit längerem kein Kontakt mehr bestanden, was der Beschwerdeführerin bekannt war. Sie wurde letztinstanzlich durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zum Abdruck einer Gegendarstellung des Moderators verurteilt. Auf eine erste Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, da die Fachgerichte sich nicht in einer den Anforderungen des Grundgesetzes genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite auseinandergesetzt hatten. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Gegendarstellung abgedruckt hatte, erklärte der Verfügungskläger das Ausgangsverfahren für erledigt. Das Oberlandesgericht erkannte letztinstanzlich auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf, weil die Beschwerdeführerin zu Recht zur Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer erneuten Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Zentrum von deren Schutzbereich steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.

Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger auf die hier formulierten Fragen hin einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet. Gegendarstellungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet hat. Wenn demgegenüber eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung voranging, ist die Pressefreiheit verletzt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, obwohl es sich bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hiernach konnte der ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Es handelte sich um eine Frage, der ein hinreichender tatsächlicher Gehalt fehlte.

Der Hintergrund für diese Beschränkung des Gegendarstellungsanspruchs liegt in Folgendem: Dem Gegendarstellungsanspruch liegt zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann. Das Gegendarstellungsrecht ist damit vom Gesetzgeber als ein begrenztes Instrument ausgestaltet. Es soll Betroffenen die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen, die über sie verbreitet werden, unmittelbar inhaltlich entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu ziehen. Dabei handelt es sich um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen. Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wie weit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären.

Diese Struktur des Gegendarstellungsrechts wird verlassen, wenn das Oberlandesgericht in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung interpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Zwar ist von Verfassungs wegen unbedenklich, dass ein Gegendarstellungsverlangen in Anknüpfung an verdeckte Tatsachenbehauptungen gewährt werden kann. Ergibt eine den Maßgaben der Pressefreiheit genügende Sinnermittlung der ursprünglichen Veröffentlichung, dass sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung der Eindruck bestimmter Behauptungen unabweisbar aufdrängt, so kann hiergegen auch eine Eindrucksgegendarstellung zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht. Auch Gegendarstellungen, die an Fragen anknüpfen, sind danach unter Umständen von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. In der Regel sind allerdings Fragen auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten. Sie sind nicht gegendarstellungsfähig, denn Tatsachen werden nicht behauptet, sondern allenfalls gesucht. Allein der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Aufmacherfrage irgendein Anlass bestehen müsse, genügt danach zur Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht. Jede Frage enthält, indem sie sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochen oder unausgesprochen Annahmen tatsächlicher oder wertender Art über ihren Gegenstand. In dem diffusen Hervorrufen einer solchen Annahme liegt jedoch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt im Sinne des Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könnte.

Solche Aufmacherfragen können das Problem aufwerfen, ob oder wieweit die betroffenen Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden dürfen, nicht aber das Problem der Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Aussagen.

Das spiegelt sich auch in der Schwierigkeit, einen als Gegendarstellung kongruenten Text für solche Fälle zu formulieren. Die Gegendarstellung, zu deren Abdruck die Beschwerdeführerin durch das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Urteil verpflichtet wurde, verfehlt jedenfalls die diesbezüglichen Anforderungen. Die als Gegendarstellung formulierte Behauptung, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Freund zu retten, trifft die Aufmacherüberschrift nicht. Denn dass der Kläger eine solche Möglichkeit gehabt habe, hatte die Beschwerdeführerin nie behauptet.

Allerdings kann ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Aufmacherfragen bestehen. Sofern diese – wie hier – keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten, ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch andere presserechtliche Institute Rechnung zu tragen. Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die künftig zu einem wirksamen Schutz führt.

Powered by WPeMatico

Europäische Arbeitsbehörde soll grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und Selbständige unterstützen

Die EU-Kommission hat die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorgeschlagen und eine Empfehlung vorgelegt, wie Arbeitnehmer und Selbstständige besseren Zugang zum Sozialschutz bekommen.

Europäische Arbeitsbehörde soll grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und Selbständige unterstützen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.03.2018

Die EU-Kommission will den sozialen Schutz für Arbeitnehmer und Selbständige in der EU stärken. Dazu hat sie am 13. März 2018 die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorgeschlagen und eine Empfehlung vorgelegt, wie Arbeitnehmer und Selbständige besseren Zugang zum Sozialschutz bekommen. Außerdem soll die Umsetzung der sozialen Rechte in den EU-Mitgliedstaaten in Zukunft jährlich auf den Prüfstand.

Der für den Euro und den sozialen Dialog zuständige Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Europa ist nun auf stetigem Wachstumskurs und die Beschäftigungszahlen steigen, doch müssen wir dafür sorgen, dass das Wachstum inklusiver ist und allen zugutekommt. In diesem Paket werden eine Reihe von Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels aufgezeigt: sicherstellen, dass die Regeln für das Leben und Arbeiten in der Europäischen Union allgemein bekannt sind und durchgesetzt werden; die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte weiterverfolgen; generell starke Impulse für soziale Rechte geben; den Schwerpunkt auf den Zugang zu Sozialschutz legen. Ein stärkeres soziales Europa ist ein nachhaltigeres Europa.“

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, fügte hinzu: „Die Behörde wird mobilen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen helfen, an die erforderlichen Informationen zu gelangen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchsetzung fairer und wirksamer Regeln stärken. Mit unserem Vorschlag für den Zugang zum Sozialschutz stellen wir außerdem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicher, dass niemand zurückgelassen wird. Wir wollen gewährleisten, dass alle Menschen Zugang zu angemessenen Leistungen haben, unabhängig davon, wie sich die neue Arbeitswelt entwickelt.“

Die Europäische Arbeitsbehörde

Die Europäische Arbeitsbehörde soll den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den nationalen Verwaltungen helfen, die Chancen der Freizügigkeit, optimal zu nutzen und eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten.

Es werden drei Ziele verfolgt:

  1. Die Europäische Arbeitsbehörde soll die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen über Arbeits-, Ausbildungs-, Mobilitäts-, Einstellungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten informieren. Außerdem wird sie Informationen über Rechte und Pflichten bereitstellen, die mit dem Leben, Arbeiten und/oder der unternehmerischen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbunden sind.
  2. Die Europäische Arbeitsbehörde soll die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten fördern. Sie soll sicherstellen, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Mobilität leicht nachvollziehbar sind.
  3. Die Europäische Arbeitsbehörde soll grenzüberschreitenden Streitfällen vermitteln und auf Lösungen hinwirken.

Ihre Arbeit als dezentrale EU-Agentur wird die Europäische Arbeitsbehörde nach Abschluss des entsprechenden EU-Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2019 aufnehmen können.

Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Kommission hat am 13. März 2018 auch eine Empfehlung vorgelegt, wie die Mitgliedstaaten allen Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz ermöglichen können. Insbesondere betrifft der Vorschlag diejenigen, die aufgrund ihres Beschäftigungsstatus nicht ausreichend durch die Systeme der sozialen Sicherheit abgesichert sind.

Die Empfehlung sieht vor:

  • formale Lücken bei der Absicherung zu schließen, sodass sich Arbeitnehmer und Selbständige, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, entsprechenden Sozialversicherungssystemen anschließen können;
  • ihnen eine angemessene tatsächliche Absicherung anzubieten, damit sie geeignete Ansprüche aufbauen und geltend machen können;
  • die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen von einem Arbeitsplatz zum nächsten zu erleichtern;
  • Arbeitnehmer und Selbsständige klar über ihre Sozialversicherungsansprüche und -verpflichtungen zu informieren.

Heute befinden sich fast 40 Prozent der Beschäftigten entweder in einem atypischen Arbeitsverhältnis – d. h. ohne unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag -, oder sie sind selbständig. Diese Beschäftigten sind sozial nicht immer gut abgesichert und haben keine Arbeitslosenversicherung oder keinen Zugang zu Rentenansprüchen.

Überwachung der sozialen Rechte in den Mitgliedstaaten

Wie die Mitgliedstaaten die europäische Säule sozialer Rechte (Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, Faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion) umsetzen, soll in Zukunft im Jahreszyklus des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung überwacht werden.

Dieser Vorschlag der EU-Kommission umfasst:

  • eine Analyse der ergriffenen Maßnahmen und der auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte;
  • die Bereitstellung technischer Hilfe, vergleichende Leistungsbewertungen und den Austausch bewährter Verfahren;
  • die Bewertung der Leistung in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, unter anderem mithilfe des neuen sozialpolitischen Scoreboards.

Die Kommission veröffentlicht am 13. März 2018 ferner eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der der Rechtsrahmen für jeden einzelnen Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte in Erinnerung gerufen und auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der EU und der Mitgliedstaaten sowie die Rolle der Sozialpartner und aktuelle EU-Maßnahmen in jedem Bereich eingegangen wird.

Nächste Schritte

Europäische Arbeitsbehörde: Dieser Vorschlag für eine Verordnung wird jetzt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Nach dem Ziel der Kommission soll die Behörde ihre Arbeit im Jahr 2019 aufnehmen können.

Zugang zum Sozialschutz: Diese Frage wird nun vom Rat geprüft, der auf Vorschlag der Kommission in Bereichen, in denen die EU über Zuständigkeiten verfügt, Empfehlungen verabschieden kann.

Die Kommission wird den Ministern für Beschäftigung und Soziales das Initiativpaket vom 13. März 2018 auf ihrer Tagung des Rates in Brüssel am 15. März vorlegen. Außerdem werden sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2018 die Staats- und Regierungschefs erneut mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte befassen.

Powered by WPeMatico

Frühlingsfest in Coesfeld am Sonntag ohne Ladenöffnung im Gewerbegebiet

Anlässlich des Frühlingsfestes am Sonntag, 18.03.2018, in der Innenstadt von Coesfeld dürfen die Kaufhäuser und Geschäfte im davon getrennten Gewerbegebiet nicht geöffnet sein, da sie insbesondere in räumlicher Hinsicht keinen hinreichenden Bezug zur Innenstadt haben. So entschied das VG Münster (Az. 9 L 261/18).

Frühlingsfest in Coesfeld am Sonntag ohne Ladenöffnung im Gewerbegebiet

VG Münster, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Beschluss 9 L 261/18 vom 13.03.2018 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 13. März 2018 festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den außerhalb des Innenstadtzentrums gelegenen Gebieten „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“ in Coesfeld am Sonntag, dem 18. März 2018, nicht auf Grund der „ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld“ vom 22. Februar 2018 geöffnet sein dürfen. Damit hat das Gericht einem Antrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben, die sich gegen den verkaufsoffenen Sonntag in den genannten Bereichen gewandt hatte.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht unter anderem aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass einer Veranstaltung (örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen) müsse die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfalte dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Das könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Nach diesen Maßstäben sei festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Teil der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin offensichtlich nichtig sei. Die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Öffnung der Verkaufsstellen in den drei Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“ mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben wie unter anderem mehreren Möbelgeschäften, einem Baumarkt, einem Küchencenter, einem Gartencenter und einem großen Fahrradgeschäft) trete jeweils gegenüber einer anlassgebenden Veranstaltung zurück, die damit eine prägende Wirkung entfalte, sei weder schlüssig noch vertretbar. Die Ladenöffnung in den genannten Bereichen weise gerade in räumlicher Hinsicht keinen hinreichenden Bezug zu dem Coesfelder Frühlingsfest auf, das am 18. März 2018 im Innenstadtzentrum der Antragsgegnerin stattfinde. Es sei auch kein verbindendes Element zwischen dem innerstädtischen Veranstaltungsbereich und den streitgegenständlichen drei Ladenöffnungszonen ersichtlich, das eine insoweit prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung herstellen könnte. Die in den streitbetroffenen Bereichen selbst geplanten Aktionen könnten eine sonntägliche Ladenöffnung dort evident nicht rechtfertigen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Ärztebewertungsportal darf falsche Tatsachenbehauptung nicht veröffentlichen

Ein Ärztebewertungsportal darf die bewiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung, eine Zahnärztin verzichte auf Aufklärung und Beratung, nicht veröffentlichen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 4/18).

Ärztebewertungsportal darf falsche Tatsachenbehauptung nicht veröffentlichen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Urteil 26 U 4/18 vom 13.03.2018 (rkr)

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13.03.2018 in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden. Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“ zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.

Powered by WPeMatico

Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden

Der BayVGH hat eine Anordnung des Gesundheitsamts Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen (Az. 20 B 17.1378).

Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden

BayVGH, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Urteil 20 B 17.1378 vom 06.03.2018

Mit Urteil vom 6. März 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.

Grund für das behördliche Einschreiten war, dass die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt war. Nach Ansicht des Gesundheitsamts entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt (UBA) in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt.

Demgegenüber hat der BayVGH der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte bzw. Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden könne. Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, entscheidend nach den vom UBA festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kam es dagegen nicht an.

Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Powered by WPeMatico

Ein geplantes Mehrfamilienhaus in Koblenz-Niederberg ist unzulässig

Das VG Koblenz hat den Bau eines Mehrfamilienhauses in Koblenz für unzulässig erklärt, da es sich nicht in die Eigenart der bisher ein- bis zweigeschossigen Bebauung einfüge. Außerdem sei die geplante Erschließungsstraße zu klein dimensioniert (Az. 1 K 322/17.KO).

Ein geplantes Mehrfamilienhaus in Koblenz-Niederberg ist unzulässig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Urteil 1 K 322/17.KO vom 27.02.2018

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Koblenz-Niederberg, das mit einem zurückversetzten Einfamilienhaus bebaut ist, zu dem ein von der öffentlichen Straße abgehender Privatweg führt. Betreffend das benachbarte Hanggrundstück bat ein Bauunternehmen die Stadt Koblenz zu klären, ob es mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit begehbarem Flachdach bebaut werden könne. Es waren vier kleinere Appartements und zwei Wohnungen sowie sechs Stellplätze vorgesehen. Mit Bauvorbescheid vom 4. Mai 2015 wurde mitgeteilt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich möglich. Daraufhin beantragte die damalige Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und neun Stellplätzen. Die Stadt erteilte hierfür die Baugenehmigung und gewährte zudem eine Abweichung in Bezug auf die zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 zu schaffende 3 m breite Zufahrt bzw. Durchfahrt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nachbar Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, verstoße zu Lasten des Nachbarn gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe ergeben, dass das in Rede stehende Bauvorhaben offensichtlich nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die in der Nachbarschaft gelegenen Häuser seien straßenseitig ein- bis zweigeschossig errichtet, wohingegen das beabsichtigte Vorhaben straßenseitig drei und talseitig fünf Geschosse aufweisen solle. Das so dimensionierte Vorhaben führe aufgrund der Erschließungssituation zu einer Überschreitung gebietstypischer Verkehrsstörungen, was für den Kläger bei Abwägung aller Belange nicht zumutbar sei. Die etwa 120 m lange Erschließungsstraße weise eine Breite von teilweise unter 3 m auf. Der Begegnungsverkehr in diesem Straßenabschnitt sei allein dadurch lösbar, dass ein oder sogar mehrere Fahrzeugführer dem Gegenverkehr nach vorheriger Abstimmung durch Rückwärtsfahren und Ausweichen die Durchfahrt ermöglichten. Der mit dem geplanten Sieben-Parteien-Wohnhaus verbundene zusätzlich Pkw- und Lieferverkehr überschreite damit den gebietstypischen Rahmen und führe zu einer Anzahl potentieller Gefährdungslagen, die der Kläger nicht mehr hinnehmen müsse. Da die Erschließungsstraße an dessen Anwesen ende, sei er für die Zugänglichkeit seines Grundstücks auf die Nutzung der vollen Länge des hier maßgeblichen Bereichs der Straße angewiesen. Die vorhabenbedingte Zunahme des Begegnungsverkehrs und die hieraus folgenden Verkehrsstörungen träfen ihn ungleich stärker als andere Anlieger.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Der BGH hat entschieden, dass die Kundin einer Sparkasse keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in den von der Sparkasse verwendeten Vordrucken und Formularen hat, da der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen könne, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei („generisches Maskulinum“) (Az. VI ZR 143/17).

Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

BGH, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Urteil VI ZR 143/17 vom 13.03.2018

Sachverhalt

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“ keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede „Frau […]“. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form („Kontoinhaberin“) vorsehen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht.

§ 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum“). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: „Kontoinhaber“; §§ 488 ff. BGB „Darlehensnehmer“). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede „Frau […]“ wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Maßgebliche Vorschriften

§ 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz

Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 [AGG] genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Powered by WPeMatico

Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

Laut VG Frankfurt am Main ist die hessische Beamtenbesoldung nicht wegen Unteralimentation der hessischen Beamten verfassungswidrig (Az. 9 K 40/17.F, 9 K 324/17.F).

Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

VG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zu den Urteilen 9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F vom 12.03.2018

Mit den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 verkündeten Urteilen wies die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurück.Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az. 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17.11.2015 (Az. 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei.

Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Für die Kläger besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Powered by WPeMatico