Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) muss Ablehnungen von Eintragungswünschen ausreichend begründen

Das EuG hat die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke aufgehoben. Das EUIPO habe die Zurückweisung nicht ausreichend begründet (Rs. T-665/16).

Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) muss Ablehnungen von Eintragungswünschen ausreichend begründen

EuG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil T-665/16 vom 08.03.2018

Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke auf. Das EUIPO hat nämlich die Zurückweisung nicht ausreichend begründet.

Im Jahr 2015 meldete das polnische Unternehmen Cinkciarz.pl beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die folgende Unionsmarke für Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen an (Bild siehe im Volltext des Urteils ):

Das EUIPO wies die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke zurück, weil es beschreibenden Charakter aufweise und nicht unterscheidungskräftig sei. Die aus runden Formen bestehenden Bildelemente seien nicht hinreichend bedeutsam, um die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die Währungssymbole „€“ und „$“ in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen vermittelten.

Das Unternehmen Cinkciarz.pl wandte sich an das Gericht der Europäischen Union und begehrte die Aufhebung dieser Entscheidung.

Mit seinem Urteil vom 08.03.2018 hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Zwar kann sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, jedoch gilt dies nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden.

Sodann führt das Gericht aus, dass die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen hat, die ihnen gemeinsam sind.

Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens geprüft hat, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen, und für diese Waren und Dienstleistungen eine pauschale Begründung gegeben hat. Das Gericht prüft daher, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen alle eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden, das EUIPO jedoch lediglich festgestellt hat, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Das Gericht führt aus, dass die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam ist. Die vom EUIPO vorgenommene pauschale Begründung ist somit nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen relevant. Das EUIPO war verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen, um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist.

Sodann stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung selbst für den Fall, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden, nicht eindeutig angibt, aus welchen Gründen das EUIPO davon ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen.

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet ist.

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Vertiefung der Kapitalmarktunion: Aktionsplan für nachhaltige Finanzen und wettbewerbsfähige FinTechs

Die EU-Kommission hat ihre Strategie für ein Finanzsystem vorgestellt, das die EU-Agenda für den Klimaschutz und eine nachhaltige Entwicklung unterstützt und Chancen für technologiegestützte Innovationen bei Finanzdienstleistungen (FinTechs) eröffnet.

Vertiefung der Kapitalmarktunion: Aktionsplan für nachhaltige Finanzen und wettbewerbsfähige FinTechs

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 ihre Strategie für ein Finanzsystem vorgestellt, das die EU-Agenda für den Klimaschutz und eine nachhaltige Entwicklung unterstützt und Chancen für technologiegestützte Innovationen bei Finanzdienstleistungen (FinTechs) eröffnet. Die Kommission veranstaltet am 22.03.2018 eine hochrangige Konferenz in Brüssel, um mit Finanzwelt, Industrie und Politik den am 08.03.2018 vorgestellten Aktionsplan zu besprechen.

I) Nachhaltige Finanzen

Angesichts der unabsehbaren Folgen des Klimawandels und der Ressourcenknappheit, mit denen unser Planet zunehmend konfrontiert ist, ist es dringend erforderlich, Anpassungen im Sinne einer größeren Nachhaltigkeit vorzunehmen. Damit die EU ihre in Paris vereinbarten Klimaziele, wie etwa die 40 %ige Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030, auch erreicht, werden etwa 180 Mrd. Euro zusätzlicher Investitionen benötigt. Daher legt die Kommission am 08.03.2018 einen Fahrplan vor, der sich auf die Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen stützt und mit dem die Rolle des Finanzsektors bei der Verwirklichung einer gut funktionierenden Wirtschaft, in der aber auch umwelt- und sozialpolitische Ziele umgesetzt werden, gestärkt werden soll.

Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans erklärte: „Der Wandel hin zu einer umweltfreundlicheren und nachhaltigeren Wirtschaft ist gut für die Schaffung von Arbeitsplätzen, für die Menschen und für unseren Planeten. Heute stellen wir sicher, dass das Finanzsystem diesem Ziel dient. Unsere Vorschläge werden Investoren und jeden einzelnen Bürger in die Lage versetzen, eine positive Wahl zu treffen – indem sie ihr Geld mit größerer Verantwortung einsetzen und Nachhaltigkeit unterstützen.“

Valdis Dombrovskis, für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständiger Vizepräsident der Kommission, erklärte: „Ausgehend von den Arbeiten der hochrangigen Sachverständigengruppe legen wir heute unsere Pläne für eine weitreichende Reform vor, die zu einer globalen Richtschnur für ein nachhaltiges Finanzwesen werden könnte. Nur mit Hilfe des Finanzsektors können wir die jährlich notwendigen 180 Mrd. Euro aufbringen, die uns zur Erreichung unserer Klima- und Energieziele fehlen. Damit leisten wir einen Beitrag zu einer nachhaltigen Zukunft für die nächsten Generationen.“

Der am 08.03.2018 vorgelegte Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen ist Teil der Bemühungen der Kapitalmarktunion, Finanzfragen und die spezifischen Erfordernisse der europäischen Wirtschaft zum Nutzen des Planeten und unserer Gesellschaft miteinander zu verknüpfen. Er ist auch ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung des epochalen Übereinkommens von Paris und der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung.

Kernpunkte des Aktionsplans:

  • die Festlegung einer gemeinsamen Sprache für das nachhaltige Finanzwesen, d. h. ein einheitliches EU-Klassifikationssystem (oder Taxonomie). Hierin werden der Begriff der Nachhaltigkeit festgelegt und die Bereiche genannt, in denen nachhaltige Investitionen größtmögliche Wirkung entfalten können.
  • die Schaffung eines EU-Kennzeichens für „grüne“ Finanzprodukte auf der Grundlage dieses EU-Klassifikationssystems: So können Investoren leicht erkennen, welche Investitionen den Kriterien der Umweltfreundlichkeit oder Emissionsarmut genügen.
  • die Klärung der Pflicht von Vermögensverwaltern und institutionellen Anlegern, das Kriterium der Nachhaltigkeit bei den Investitionsabläufen zu berücksichtigen und die Offenlegungsvorschriften zu stärken.
  • die Auflage für Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, ihre Kunden entsprechend ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu beraten.
  • die Einbeziehung der Nachhaltigkeit in die Aufsichtsvorschriften: Banken und Versicherungsunternehmen sind eine wichtige Fremdfinanzierungsquelle für die europäische Wirtschaft. Die Kommission wird, sofern dies aus der Risikoperspektive gerechtfertigt ist, die Machbarkeit einer erneuten Feinabstimmung der Kapitalanforderungen von Banken für nachhaltige Investitionen (den so genannten „green supporting factor“) prüfen und dabei darauf achten, dass die Finanzstabilität gewahrt bleibt.
  • eine größere Transparenz der Unternehmensbilanzen: Wir schlagen vor, die Leitlinien für nichtfinanzielle Informationen stärker an die Empfehlungen der Task Force „Klimabezogene Finanzinformationen“ (TCFD) des Finanzstabilitätsrats anzugleichen.

Vor einem Jahr setzte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen mit dem Auftrag ein, umfangreiche Empfehlungen dafür auszuarbeiten, wie der Finanzsektor im Hinblick auf den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft unterstützt werden kann. Ausgehend vom Abschlussbericht dieser Gruppe schlägt die Kommission am 08.03.2018 eine EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen mit einem Fahrplan für weitere Arbeiten und Maßnahmen vor, die alle einschlägigen Akteure des Finanzsystems einbezieht.

II) Technologiegestützte Innovationen bei Finanzdienstleistungen

Europa soll zum globalen FinTech-Pol werden, der Unternehmen und Anlegern in der EU die Möglichkeit bietet, die Vorteile des Binnenmarkts in diesem schnelllebigen Sektor bestmöglich zu nutzen. Als erste wichtige Maßnahme schlägt die Kommission auch neue Vorschriften vor, um Crowdfunding-Plattformen im gesamten EU-Binnenmarkt Wachstumschancen zu eröffnen.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident und EU-Kommissar für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte hierzu: „Um im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu sein, brauchen die innovativen Unternehmen Europas Zugang zu Kapital, Raum für Experimente und eine gewisse Größe, die ihnen Wachstum ermöglicht. Hier setzt unser Fintech-Aktionsplan an. Eine EU-weite Lizenz würde den Crowdfunding-Plattformen dabei helfen, europaweit zu expandieren. Sie würde dazu beitragen, Anleger und Unternehmen aus der gesamten EU zusammenzubringen, und Firmen und Unternehmern mehr Möglichkeiten geben, ihre Ideen einem breiteren Spektrum an Geldgebern zu präsentieren.“

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Jyrki Katainen, ergänzte: „Neue Technologien verändern die Finanzbranche, denn sie revolutionieren die Art und Weise, wie Verbraucher und Unternehmen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Alternative Finanzierungsformen wie Crowdfunding und Peer-to-Peer-Kredite lenken Ersparnisse direkt in Investitionen um. Sie erleichtern innovativen Unternehmern, Start-ups und kleinen Firmen den Zugang zum Markt. Dies ist eines der Kernziele der Kapitalmarktunion.“

Der am 08.03.2018 vorgestellte Aktionsplan soll es dem Finanzsektor ermöglichen, die raschen Fortschritte bei neuen Technologien wie Blockchain, künstliche Intelligenz und Cloud-Diensten für sich zu nutzen. Gleichzeitig sollen die Märkte sicherer und für neue Marktteilnehmer leichter zugänglich werden. Davon werden sowohl Verbraucher und Anleger als auch Banken und neue Marktteilnehmer profitieren. Darüber hinaus schlägt die Kommission ein europaweites Label für Crowdfunding-Plattformen vor, damit die Lizenz eines Landes genügt, um die Plattform in der gesamten EU zu betreiben.

Der Aktionsplan ist Teil der Arbeiten der Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und eines echten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Verbraucher. Zudem unterstützt er das Projekt zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts. Die Kommission möchte die EU-Regeln zukunftsorientierter gestalten und sie an die rasanten technologischen Entwicklungen anpassen.

Der FinTech-Aktionsplan:

  • Die Kommission wird ein EU-FinTech-Labor ausrichten‚ bei dem europäische und nationale Behörden in einem neutralen, gemeinnützigen Rahmen mit Anbietern von Technologielösungen zusammenkommen.
  • Die Kommission hat bereits das „EU BlockchainObservatoryand Forum“ aus der Taufe gehoben. Das Forum wird 2018 über die Chancen und Risiken von Kryptoanlagen berichten und arbeitet an einer umfassenden Strategie für Distributed-Ledger-und Blockchain-Technologien, die alle Bereiche der Wirtschaft berücksichtigt. Ein DistributedLedger ist eine Datenbank, die in einem Netzwerk geteilt wird. Die bekannteste Form des DistributedLedger ist die Blockchain.
  • Die Kommission wird Stellungnahmen dazu einholen, wie sich die Digitalisierung der von börsennotierten Unternehmen in Europa veröffentlichten Informationen am besten fördern lässt, unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien zur Vernetzung nationaler Datenbanken. Damit werden Anleger sehr viel einfacher auf wesentliche Informationen zugreifen können, auf deren Grundlage sie ihre Investmententscheidungen treffen.
  • Die Kommission wird Workshops veranstalten, um den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit zu verbessern.
  • Die Kommission wird auf der Grundlage von Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden ein Konzept mit empfehlenswerten Praktiken bei regulatorischen „Sandkästen“ vorlegen. Ein regulatorischer „Sandkasten“ ist ein von Regulierungsbehörden errichteter Rahmen, der es FinTech-Startups und anderen Innovatoren ermöglicht, unter Aufsicht einer Regulierungsbehörde lebensechte Experimente unter kontrollierten Bedingungen durchzuführen. Regulatorische „Sandkästen“ gewinnen zunehmend an Beliebtheit, vor allem auf entwickelten Finanzmärkten.

Die Crowdfunding-Verordnung

Crowdfunding verbessert den Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für Start-ups und andere Kleinunternehmen. Ein Start-up kann sein Projekt auf einer Online-Plattform präsentieren und um Unterstützung in Form eines Darlehens („Peer-to-Peer-Kredite“) oder in Form von Eigenkapital bitten. Anleger erhalten eine finanzielle Rendite für ihre Investitionen. Derzeit ist es für viele Plattformen schwierig, in andere EU-Länder zu expandieren. Daher ist Crowdfunding in der EU im Vergleich zu anderen großen Volkswirtschaften der Welt unterentwickelt, und der EU-Markt ist zersplittert. Eine der größten Hürden ist das Fehlen gemeinsamer EU-weiter Vorschriften. Dies führt zu erheblichen Befolgungs- und Betriebskosten und verhindert, dass Crowdfunding-Plattformen grenzüberschreitend expandieren.

Mit dem Vorschlag vom 08.03.2018 wird es für Crowdfundung-Plattformen einfacher, ihre Dienstleistungen EU-weit anzubieten und den Zugang zu dieser innovativen Finanzierungsform für Unternehmen mit Finanzierungsbedarf zu verbessern. Nach ihrer Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat wird die vorgeschlagene Verordnung dafür sorgen, dass die Plattformen auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks ein EU-Label beantragen können. Damit werden sie ihre Dienstleistungen in der gesamten EU anbieten dürfen. Anleger auf Crowdfunding-Plattformen werden durch klare Regeln für die Offenlegung von Informationen, für die Governance und für das Risikomanagement und durch eine kohärente Beaufsichtigung geschützt.

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Kein Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld

Laut BSG reduzieren anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert (Az. B 10 EG 8/16 R).

Kein Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld

BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zur Entscheidung B 10 EG 8/16 R vom 08.03.2018

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden (Az. B 10 EG 8/16 R).

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 07.01.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.

Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 Abs 3 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt…

§ 2c Abs 1 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben …, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden…

§ 2c Abs 1 BEEG i. d. F. ab 01.01.2015

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit …, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind…

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Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat

Laut BSG hat ein Adoptionspflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste (Az. B 10 EG 7/16 R).

Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat

BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zur Entscheidung B 10 EG 7/16 R vom 08.03.2018

Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden.

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.

Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung ab 24. Januar 2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von 2 Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24. Januar 2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) sollte eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 1741 BGB

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

§ 1744 BGB

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BEEG (in der ab 24.01.2009 geltenden Fassung)

(3) 1Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen…

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 BEEG (in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung)

(2) …3Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist…

(5) 1Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Abs. 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. 2Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt…

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Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 7 U 39/17).

Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zu den Beschlüssen 7 U 39/17 vom 21.12.2017 und 08.02.2018

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 28.04.2017 (Az. 19 O 252/15 LG Essen) bestätigt.

Der Kläger aus Oberhausen nimmt den Beklagten aus Dortmund und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 14.05.2015 auf der BAB 31 in Bottrop ereignete. Der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Klägers befuhr mit dessen Seat die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Dacia fahrenden, seinerzeit 45 Jahre alten Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte.

Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von ca. 7.640 Euro hat das Landgericht dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, so das Landgericht, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers.

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe 25 % gerechtfertigt sei.

Der Argumentation der Beklagten hat sich der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht angeschlossen. Nach seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 08.02.2018 zurückgewiesen.

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung.

Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar.

Die damit auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

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EU-Dienstleistungspaket rückt näher

Der DStV informiert kritisch über die im Binnenmarktpaket der EU-Kommission enthaltenen Richtlinienentwürfe zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, zur Reform des Notifizierungsverfahrens und zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte.

EU-Dienstleistungspaket rückt näher

DStV, Mitteilung vom 06.03.2018

Während es bei den im Binnenmarktpaket der EU-Kommission enthaltenen Richtlinienentwürfen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung und zur Reform des Notifizierungsverfahrens in die nächste Phase des Gesetzgebungsprozesses geht, wird das Weiterverfolgen des Richtlinienentwurfs der EU-Kommission zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte zunehmend kritisch gesehen.

Verhältnismäßigkeit und Notifizierungsverfahren

Der Binnenmarktausschuss des Europaparlaments (IMCO) hat Mitte Dezember die Abschlussberichte zu den Gesetzesvorlagen für die Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und für die Reform des Notifizierungsverfahrens verabschiedet.

Zur Enttäuschung des DStV haben sich die von Seiten der Freien Berufe erheblich kritisierten Positionen der EVP-, EKR- und ALDE-Fraktionen durchgesetzt. Somit kommen die Abschlussberichte des Binnenmarktausschusses zur Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Notifizierungsverfahren den ursprünglichen Kommissionsentwürfen und den generellen Ausrichtungen des Rates sehr nahe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutet dies, dass eine erhebliche Ausweitung des Kriterienkatalogs, der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist, stattfinden wird. Die Reform des Notifizierungsverfahrens wird der EU-Kommission ein Widerspruchsrecht beim Erlass neuer oder bei der Änderung bestehender Berufsregulierungen zugestehen. Auch findet eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Mitgliedstaaten statt.

Durch diese politischen Entwicklungen sind die Möglichkeiten der Freien Berufe, im weiteren Verlauf noch Veränderungen im Gesetzestext zu erreichen, erheblich eingeschränkt. Dennoch kamen am 20.02.2018 DStV-Europareferent Dr. Jan Trommer und Felix Martens, Assistent der Europarechtsabteilung des DStV, in Brüssel zu einem intensiven fachlichen Gespräch mit wichtigen Vertretern der Europäischen Kommission zusammen. Im Gespräch mit der EU-Kommission kritisierte der DStV, dass die durch die Reformvorschläge entstehende faktische Übertragung des Ermessens und damit der Rechtssetzungskompetenz von berufsregulierenden Maßnahmen auf die EU-Kommission europarechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Vorab hatte der DStV den Vertretern der EU-Kommission sowie dem zuständigen Referat im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) seine Stellungnahme E 06/18 zukommen lassen, welche die wesentlichen Kritikpunkte und Befürchtungen des DStV zum Dienstleistungspaket umfasst.

Der Trilog, der informelle Vermittlungsprozess zwischen EU-Kommission, Rat und Europaparlament, hat Ende Januar 2018 begonnen. Die finalen Richtlinien sind im dritten Quartal 2018 zu erwarten.

Europäische elektronische Dienstleistungskarte

Da sowohl der Rat der Europäischen Union, als auch der Binnenmarktausschuss des Europaparlaments bisher keine generelle Ausrichtung finden konnten, befindet sich der Richtlinienentwurf zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte (DL-Karte) noch nicht im interinstitutionellen Trilog.

Deshalb hatte sich der DStV am 12.02.2018 nochmals, in einer mit der BStBK gemeinsam verfassten Stellungnahme, an die Mitglieder des Binnenmarktausschuss des Europaparlaments sowie an das zuständige Referat des BMWi gewendet. Darin wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Richtlinienentwurf in vielen Punkten Verfahrensvorgaben enthält, die nicht praxistauglich sind, teilweise sogar den verlässlichen Rechtsverkehr gefährden, somit zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen führen und die bestehenden Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz gefährden.

Erfreulich ist, dass sich zuletzt die französische und die deutsche Regierung gemeinsam der Kritik aus Reihen der Freien Berufe angeschlossen haben und sich im Rat der EU gegen die Einführung einer DL-Karte ausgesprochen haben. Somit wird derzeit die Findung einer generellen Ausrichtung im Rat zum Richtlinienentwurf verhindert.

Der Meinungsstand im Binnenmarktausschuss des Europaparlaments gibt gegenwärtig ein ähnlich zerrüttetes Bild ab. Zwar hatte der Berichterstatter MdEP Morten Løkkegaard (ALDE) Ende Februar 2018 einen Kompromissvorschlag vorgelegt, welcher viele Kritikpunkte des DStV aufnimmt, jedoch hat dies nicht geholfen, den Widerstand anderer politischer Gruppierungen im Ausschuss (S&D) zu reduzieren. Vielmehr machte die S&D-Fraktion in der letzten Sitzung des Binnenmarktausschusses deutlich, dass sie die Dienstleistungskarte gänzlich ablehnt. Ob es der Richtlinienentwurf trotzdem weiter verfolgt wird, ist aus Sicht des DStV äußerst fraglich.

Dennoch hat der Binnenmarktausschuss für den 21.03.2018 eine Abstimmung über die Annahme des Kompromissvorschlags von MdEP Morten Løkkegaard angesetzt.

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Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

Der BayVGH hat die Klage einer Rechtsreferendarin muslimischen Glaubens gegen das Verbot, bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen, als unzulässig abgewiesen (Az. 3 BV 16.2040).

Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

BayVGH, Pressemitteilung vom 07.03.2018 zum Urteil 3 BV 16.2040 vom 07.03.2018

Mit am 07.03.2018 verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Berufung des Freistaats Bayern gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg stattgegeben und dieses aufgehoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gegenüber der Klägerin, einer gläubigen Muslima, ausgesprochenes Verbot, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen. Im Verlauf der Ausbildung wurde die Auflage aufgehoben, nachdem eine derartige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr in Betracht kam. Die Klägerin hat ihren Vorbereitungsdienst zwischenzeitlich abgeschlossen. In erster Instanz obsiegte sie mit ihrem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Verbots gerichtlich feststellen zu lassen.

Diese Entscheidung hob der BayVGH mit der Begründung auf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was im Falle der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei.

Insbesondere vermochte der Senat kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin zu erkennen. Mit der Auflage sei weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der Klägerin verbunden gewesen.

Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin habe den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte eine Entscheidung des BayVGH in der Sache nicht erfolgen. Der Senat hat daher keine Feststellung darüber getroffen, ob das Verbot rechtmäßig war.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Kein unrichtiger Rechenschaftsbericht wegen „Geldhandels“ durch DIE PARTEI

Laut OVG Berlin-Brandenburg hat DIE PARTEI keine unrichtigen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 gemacht. Da der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes weit zu verstehen sei, seien nach damaligem Recht die geltend gemachten Geldzuflüsse durch die Parteienfinanzierung zu fördernde Einnahmen (Az. OVG 3 B 26.17).

Kein unrichtiger Rechenschaftsbericht wegen „Geldhandels“ durch DIE PARTEI

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.03.2018 zum Urteil OVG 3 B 26.17 vom 07.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 07.03.2018 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach DIE PARTEI keine unrichtigen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 gemacht hat.

In dem von der Bundestagsverwaltung geführten Berufungsverfahren ging es um die Frage, welche Beträge DIE PARTEI in ihrem Rechenschaftsbericht 2014 als Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit ausweisen durfte. Von der Höhe dieser Einnahmen hing die Höhe der Mittel ab, die DIE PARTEI im Wege der staatlichen Parteienfinanzierung von der Bundestagsverwaltung beanspruchen konnte.

DIE PARTEI hatte 2014 im Internet als Reaktion auf den Handel der AfD mit Gold einen „Geldhandel“ initiiert und jedem Interessenten gegen Überweisung von 25, 55, oder 105 Euro jeweils einen 20-, 50- oder 100-Euro-Schein sowie zwei Karten mit Motiven der PARTEI übersandt. Das von den Interessenten überwiesene Geld wurde im Rechenschaftsbericht insgesamt als Einnahme deklariert. Nachdem die Bundestagsverwaltung die staatlichen Mittel zunächst unter Berücksichtigung der von der PARTEI angegebenen Einnahmen bewilligt hatte, wurde dieser Bescheid später korrigiert. Die Bundestagsverwaltung ging von einem nicht unter den Einnahmebegriff des Parteiengesetzes fallenden „Geldtausch“ aus und sah den Rechenschaftsbericht insoweit als unrichtig an. Sie setzte die bewilligten Mittel neu fest, forderte den überzahlten Betrag zurück und verlangte zudem eine im Parteiengesetz vorgesehene Sanktionszahlung. In der Summe handelt es sich um eine Forderung von rund 455.000 Euro.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes weit zu verstehen ist. Eine Saldierung wird nicht vorgenommen. Es reicht aus, wenn der Partei eine Geld- oder geldwerte Leistung zufließt. Das ist hier zumindest insoweit der Fall gewesen, als DIE PARTEI über die zugeflossenen Mittel zunächst hat verfügen können.

Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Regelung im Parteiengesetz geschaffen, wonach bei Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit einer Partei für die staatliche Teilfinanzierung nur derjenige Betrag berücksichtigt werden darf, der nach Abzug der Ausgaben verbleibt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der 3. Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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EU-Kommission legt Prioritäten für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen im Jahr 2018 fest

Die EU-Kommission hat das Jahresarbeitsprogramm 2018 angenommen, in dem die Reformmaßnahmen festgelegt sind, die im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen bei derzeit ca. 140 Projekten von 24 Mitgliedstaaten finanziert werden.

EU-Kommission legt Prioritäten für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen im Jahr 2018 fest

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.03.2018

Die Kommission hat am 07.03.2018 das Jahresarbeitsprogramm 2018 angenommen, in dem die Reformmaßnahmen festgelegt sind, die im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen („Structural Reform Support Programme“, SRSP) finanziert werden. 2018 werden im Rahmen des Programms 24 Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der Durchführung von mehr als 140 Projekten erhalten. Diese ergänzen die 150 Projekte, die im Jahr 2017 unterstützt wurden.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident für den Euro und den sozialen Dialog, der auch für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständig ist, erklärte: „Die Wirtschaft Europas ist zwar gestärkt und befindet sich auf einem stetigen Wachstumspfad, doch wir brauchen weitere Strukturreformen, um unsere Volkswirtschaften stabiler, integrativer, produktiver und widerstandsfähiger zu machen. Mit dem Beschluss vom 07.03.2018 werden wir die EU-Mitgliedstaaten weiterhin bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung wachstumsfördernder Reformen unterstützen können.“

Im Jahresarbeitsprogramm des SRSP werden die Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse sowie die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen des Programms verwirklicht werden. Im Jahr 2018 wird technische Unterstützung unter anderem geleistet werden, um den Mitgliedstaaten bei Verwaltungsreformen, der Modernisierung ihrer Haushaltssysteme und der Verbesserung von Qualität und Leistungsfähigkeit ihres nationalen Justizwesens sowie bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche zu helfen. Weitere Unterstützung wird geleistet, um die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und die Ressourceneffizienz zu verbessern und Initiativen der Energieunion umzusetzen. Zahlreiche Mitgliedstaaten werden auch Unterstützung bei der Umsetzung von Reformen ihrer Gesundheits- und Sozialsysteme erhalten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, Kapitalmärkte zu entwickeln, ihre Insolvenzrahmen zu reformieren und ihre Fähigkeiten im Umgang mit notleidenden Krediten zu verbessern.

Dieses Jahr haben die Anträge der Mitgliedstaaten auf technische Hilfe die verfügbaren Mittel um mehr als das Fünffache überstiegen, und die Zahl der Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des SRSP erhalten, hat gegenüber 2017 deutlich zugenommen. Um weitere Anträge genehmigen zu können, schlug die Kommission im Dezember vor, die für die technische Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel aufzustocken.

Die Unterstützung der Kommission für Strukturreformen steht in engem Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, da das SRSP auch zu dem Zweck eingerichtet wurde, die Umsetzung der in den länderspezifischen Empfehlungen und den Länderberichten dargelegten Reformen zu verbessern. Beispiele für technische Unterstützung, die 2017 und in den Vorjahren geleistet wurde, enthalten die am 07.03.2018 veröffentlichten Länderberichte 2018.

Hintergrund

Die Kommission hat 2015 den Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen eingerichtet, um die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung institutioneller, struktureller und administrativer Reformen zu unterstützen. Der Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen verwaltet ein spezielles Hilfsprogramm, das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), das im Zeitraum 2017-2020 mit 142,8 Mio. Euro ausgestattet ist. Das Programm trat im Mai 2017 in Kraft. Die im Rahmen des Programms geleistete Unterstützung steht allen EU-Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung und erfordert keine Kofinanzierung.

In ihrem Vorschlag zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion‚ der im Dezember 2017 vorgelegt wurde, schlug die Kommission vor, den Haushalt des SRSP bis 2020 um 80 Mio. Euro aufzustocken. Weitere 80 Mio. Euro werden voraussichtlich durch freiwillige Transfers der Mitgliedstaaten aus der Komponente „Technische Hilfe“ der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereitgestellt. Dadurch würden sich die verfügbaren Mittel für Unterstützungsmaßnahmen bis 2020 auf 300 Mio. Euro erhöhen; damit könnte das SRSP auf den unerwartet hohen Bedarf an technischer Unterstützung reagieren und in den nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten Reformen zur Vorbereitung auf die Euro-Einführung unterstützen.

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Verlängerung ALG I für überwiegend nur kurzfristig Beschäftigte beschlossen

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung des derzeitigen erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend nur kurz befristete Beschäftigte, wie insbesondere Künstler und Kreative, beschlossen.

Verlängerung ALG I für überwiegend nur kurzfristig Beschäftigte beschlossen

Beschäftigte im Kulturbereich werden längerfristig abgesichert

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.03.2018

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gelten derzeit Sonderregelungen. Diese Regelung ermöglicht einen erleichterten Zugang zu Arbeitslosengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend nur kurz befristete Beschäftigungen ausüben. Der Kulturbereich ist davon intensiv betroffen. Das Bundeskabinett hat am 7. März 2018 (im Zuge eines Gesetzentwurfes zur Verlängerung verschiedener befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht) eine Verlängerung dieser Sonderregelung zum Arbeitslosengeld beschlossen. Insbesondere Künstler und Kreative profitieren von der Vorschrift, die ohne Verlängerung schon Mitte dieses Jahres auslaufen würde.Kulturstaatsministerin Monika Grütters betonte: „Mit der Verlängerung wird nun zunächst das Auslaufen der Vorschrift zum 31. Juli dieses Jahres verhindert. Damit ist ein wichtiger erster Schritt zur sozialen Absicherung vieler Kreativer getan. Bis zum Sommer 2021 haben wir jetzt die nötige Zeit, um unter intensiver Einbindung der Verbände eine gute dauerhafte Lösung zu erarbeiten. Die Verbesserung der sozialen Absicherung der Künstler und Kreativen bleibt damit auf der kulturpolitischen Agenda dieser Legislaturperiode.“

In der neuen Koalitionsvereinbarung haben sich die Koalitionsparteien das Ziel gesetzt, eine sachgerechte Anschlussregelung zu schaffen, die den Besonderheiten der Erwerbsbiografien der in der Kultur Beschäftigten hinreichend Rechnung trägt. Die Verlängerung der bisherigen Regelung räumt der künftigen Bundesregierung nun die notwendige Zeit ein, eine solche noch zielgerichtetere Regelung für den Kulturbereich zu entwickeln.

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