BaFin: Rückzahlung von Bankenabgabe

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet ist (Az. 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zu den Urteilen 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F vom 16.09.2025 (nrkr)

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2025 entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet ist. Sie hat damit den Klagen von drei Kreditinstituten im Wesentlichen stattgegeben.

Die BaFin verwaltet den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde im Jahr 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“) geschaffen, der zum 1. Januar 2016 an die Stelle des nationalen Restrukturierungsfonds trat. Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023 als Brückenfinanzierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restrukturierungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 1. Januar 2024 ist diese Brückenfinanzierung ausgelaufen.

Die Klägerinnen haben im Oktober 2024 Klage erhoben und begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds.

Die Kammer hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren, Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 hätten. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine sog. Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele. Die Kammer entnehme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben sei mit dem Ablauf der Brückenfinanzierung für den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds ausgelaufen und sei vom Gesetzgeber nicht neu gefasst worden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt.

Bei Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 sind bei der Kammer anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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Gehörsverletzung: Frist scheitert nicht an ausstehender Digitalisierung bei Gericht

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (Az. 2 BvR 1379/23).

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Beschluss 2 BvR 1379/23 des BVerfG vom 24.07.2025

Ein Antrag darf nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er zwar fristwahrend eingereicht, aber bei Gericht noch nicht digitalisiert wurde.

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2025, 2 BvR 1379/23).

Schreiben war bei Urteilsverkündung noch nicht digitalisiert

Ein ehemaliger Patient hatte in einem vorherigen Zivilprozess auf Schadensersatz gegen seinen damaligen Zahnarzt verloren. Den Grund dafür sah er in einem mangelhaften Gutachten des Sachverständigen, weswegen er diesen nun in einem Folgeprozess verklagte. Das AG Würzburg ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass „im Bürowege“ entschieden würde, wenn nicht eine der Prozessparteien innerhalb einer gesetzten Frist die mündliche Verhandlung beantrage.

Erst einen Monat nach Ablauf dieser Frist reichte der Kläger nachts noch einen Papierschriftsatz ein und beantragte die mündliche Verhandlung. Doch das Gericht wies die Klage direkt am nächsten Tag aus anderen Gründen per Urteil ab, ohne auf diesen Antrag einzugehen. Erst einige Tage später wies die Richterin den Kläger darauf hin, dass sein Schriftsatz wegen Ablauf der gesetzten Frist keine Berücksichtigung mehr finden könne. Auf die Anhörungsrüge des Mannes schob das Gericht – nebst materiell-rechtlichen Begründungen – nach, dass der Schriftsatz „der erkennenden Richterin im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils (…) aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorgelegen“ habe.

BVerfG: Rechtliches Gehör verletzt

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des AG Würzburg hatte der Ex-Patient nun Erfolg. Er sei in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Dieser Grundsatz verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei er verletzt worden, weil das AG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen und das Urteil erlassen hatte, ohne zuvor über den Antrag zu entscheiden.

Die Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, finde im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben werde, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelange. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden müssen.

Auch der Umstand, dass der Antrag erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen sei, rechtfertige ein Übergehen des Antrags nicht. Das AG hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der hierauf gerichtete Antrag (soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig halte) etwa als verspätetes Vorbringen nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen werde. Eine solche Prüfung sei vorliegend aber nicht erfolgt.

Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das AG nach einer mündlichen Verhandlung, in der der gesamte Prozessstoff erörtert worden wäre, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Crash auf der Nordschleife: Anspruch auf Schadensersatz?

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 123/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Urteil 5 O 123/20 vom 16.09.2025 (nrkr)

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 02.06.2019 die Nordschleife des Nürburgrings. Im Bereich des Streckenabschnitts Schwalbenschwanz, Galgenkopf war das KRAD, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine dritte Person ihr Kfz zum Stand gebracht und wollte dem verunfallten KRAD-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke lag das KRAD des verunfallten KRAD-Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr zudem ein Pkw BMW M4. In der Folge fuhr das klägerische Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden Pkw BMW M4 auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Der Kläger behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das KRAD blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und mit seinem Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW M4 auffuhr.

Der Kläger beantragt Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens und seiner Auslagen. Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte der Kläger sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage nur in einem Umfang von 20 % stattgegeben, im Übrigen diese jedoch abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich für einen der Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers. Für das klägerische Fahrzeug ergibt sich die Vermeidbarkeit zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h durch einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW M4, als dieser aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Krads ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis für ihn unvermeidbar gewesen sei. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Vorliegend ist dabei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist. Gegen den Kläger streitet dabei, dass er vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand aufgewiesen hat. Demnach steht für die Kammer fest, dass der Kläger auf Grund eines zu geringen Abstandes zum vorausfahrenden Pkw mit diesem kollidiert ist. Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei sog. Touristenfahrten, wie vorliegend, bei denen bei zu zügigem (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Klägers, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personenschäden unterlassen hat.

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen Pkw und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat. Ausreichend ist nämlich, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz

§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Stellungnahme zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrollverordnung

Die BRAK hat zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei u. a. hervor, dass die EU-Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025

Die BRAK hat im Rahmen einer Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei unter anderem hervor, dass die Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

Die EU-Fusionskontrollverordnung regelt die Prüfung und Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt haben könnten, um eine beherrschende Stellung zu verhindern und den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die BRAK bemängelt in ihrer Stellungnahme, dass die Kommission bei der Fusionskontrolle in bestimmten Technologiesektoren Wettbewerbsauswirkungen zunächst nicht hinreichend berücksichtigt und nicht überall angemessene Prüfungsstandards entwickelt habe. Sie schlägt vor, langfristig positive Auswirkungen auf die Gesellschaft, beispielsweise auf die strategische Autonomie der europäischen Industrie, bei der Beurteilung einer Unternehmensfusion stärker zu berücksichtigen. Der komplexe neue Ansatz der Kommission zur Berücksichtigung innovationsbedingter Effizienzen sollte zudem aus Gründen der Rechtssicherheit präzise in den Leitlinien dargelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Datenverordnung gibt Nutzern Kontrolle über die Daten ihrer vernetzten Geräte

Seit dem 12.09.2025 findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2025

Ab heute findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

Die Datenverordnung verbessert den Zugang zu hochwertigen Daten und vergrößert damit auch das Potenzial für datengetriebene Innovationen. Die Datenverordnung enthält faire Regelungen, die für eine breitere Verfügbarkeit von Daten sorgen und so Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der digitalen Wirtschaft in Europa fördern.

Verbraucher und gewerbliche Nutzer vernetzter Geräte – wie Autos, Smart-TVs und Industrieanlagen – können jetzt auf die von ihren Geräten erzeugten Rohdaten zugreifen und diese selbst nutzen und weitergeben. Hierzu ist in der EU-Datenverordnung Folgendes geregelt:

  • Sie stellt sicher, dass vernetzte Geräte auf dem EU-Markt so konzipiert sind, dass sie eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen.
  • Sie gibt Verbrauchern die Möglichkeit, kostengünstigere Anbieter von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen zu wählen oder dies selbst zu erledigen.
  • Sie ermöglicht den Nutzern in Branchen wie dem verarbeitenden Gewerbe oder der Landwirtschaft den Zugang zu Daten über die Leistung von Industrieanlagen, wodurch deren Effizienz und Betrieb verbessert werden können.
  • Sie ermöglicht es Cloud-Nutzern, zwischen Cloud-Anbietern zu wechseln oder Dienste mehrerer Anbieter parallel zu nutzen.
  • Sie verbietet unlautere Verträge, die eine gemeinsame Nutzung von Daten verhindern könnten.

Zudem hat die Kommission Leitlinien für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugdaten veröffentlicht, die die Reparatur und Instandhaltung verbessern sowie das Car-Sharing und die Mobilität als Dienstleistung (MaaS) erleichtern sollen.

Nächste Schritte

Die Kommission arbeitet an weiteren Instrumenten, um die Durchführung der Datenverordnung zu erleichtern. Sie wird einen Helpdesk eigens für Rechtsfragen zur Datenverordnung einrichten, der Unternehmen bei Fragen zur Umsetzung der neuen Maßnahmen direkt unterstützen wird. Sie wird auch Orientierung bei der Verwendung von Daten im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bieten. Insbesondere wird sie klarstellen, wann der neue Mechanismus zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewandt werden kann. Zudem wird sie Musterbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Daten und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen, um die gemeinsame Nutzung von Daten zu erleichtern.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Strategie für die Datenunion annehmen, um den Datenrahmen der EU weiter zu verbessern und zu vereinfachen.

Hintergrund

Die Kommission hat mit europäischen Unternehmen jeder Größe sowie mit Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um die Bestimmungen zu präzisieren und praktische Instrumente für die Anwendung der Datenverordnung zu entwickeln.

Auch in Zukunft wird die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern parallel zur Anwendung der Datenverordnung fortgesetzt, sodass Rückmeldungen Eingang in künftige Leitlinien finden, die Durchführung verhältnismäßig und effektiv bleibt und sich in die Vereinfachungsagenda der Kommission einfügt.

Bereits jetzt hat die Kommission die Mitgliedstaaten, Unternehmen und andere Interessenträger unterstützt und beispielsweise Antworten auf häufig gestellte Fragen und Leitlinien veröffentlicht. Die Datenverordnung ergänzt den Daten-Governance-Rechtsakt. Während der Daten-Governance-Rechtsakt die Vertrauenswürdigkeit freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten erhöht, schafft die Datenverordnung Rechtsklarheit in Bezug auf den Zugang zu Daten und deren Nutzung.

Quelle: Europäische Kommission

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Strenge Voraussetzungen für Durchsuchung von Anwaltskanzleien

Das BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt (Az. 1 BvR 398/24). Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 1 BvR 398/24 des BVerfG vom 21.07.2025

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, doch das BVerfG mahnte die strengen Voraussetzungen bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien an.

Der Erste Senat des BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt. Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Dieser diene nicht nur der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsbeistand und Mandanten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Zudem berge die Durchsuchung von Kanzleiräumen regelmäßig die Gefahr, dass Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24).

Hamburger Justiz durchsucht Kanzleiräume und beschlagnahmt PC

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen einen Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs geführt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen ihm und einer ehemaligen Mandantin, die Strafanzeige erstattet hatte. Das zuständige Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume – noch während des laufenden zivilrechtlichen Honorarstreits (der später zu Lasten der Mandantin ausging). Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. Bei der Durchsuchung wurde unter anderem ein Computer des Anwalts sichergestellt. Seine Beschwerde dagegen verwarf das LG Hamburg als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Anwalt eine Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG wegen mangelnder Rechtswegserschöpfung als unzulässig. Der Rechtsanwalt hatte nicht substantiiert vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.

Aufgrund der Unzulässigkeit komme es (eigentlich) nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsanordnung den „strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung“ gerecht wurde, so das BVerfG. Doch genau diese Prüfung nimmt der Senat dennoch vor – und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung unangemessen und damit unzulässig gewesen sei.

BVerfG entscheidet inhaltlich zu unzulässiger Verfassungsbeschwerde

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so das BVerfG. Was das im Einzelfall bedeutet und warum die einzelnen Voraussetzungen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau gewahrt wurden, dekliniert der Senat am konkreten Beispiel durch:

  1. Der vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Zum einen aufgrund der zu erwartenden Strafandrohung von – abstrakt – maximal drei Jahren, wobei im konkreten Einzelfall die mögliche Strafe sogar noch deutlich darunter gelegen hätte. Zum anderen, weil das Schutzgut ausschließlich das Vermögen sei. Und schließlich sei auch noch ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht gekommen.
  2. Der Tatverdacht sei weiterhin aufgrund aktenkundiger Widersprüche zumindest schwach. Die Zeugin sei zudem wenig glaubhaft gewesen, habe sie doch ein persönliches Interesse an einer Verurteilung ihres ehemaligen Anwalts gehabt, da sie einen Zivilrechtsstreit mit ihm über die Vergütung führte.
  3. Die Auffindevermutung sei zudem eher gering gewesen, so das BVerfG weiter. Der Anwalt hatte zuvor Kenntnis von den Ermittlungen gehabt und mit einem Akteneinsichtsantrag sogar offengelegt, dass er eine Durchsuchung zumindest für möglich gehalten habe.
  4. Das wichtigste Argument war jedoch die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die regelmäßig zu einer regulierenden Beschränkung der Durchsuchung von Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern führe. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien. Hinzu komme, dass diese anwaltlichen Mandatsverhältnisse – Berufsgeheimnisträger – besonders schutzbedürftig seien. Der Schutz dieser Vertrauensbeziehung liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung („Gesamtschau der Unterlagen“) habe auch ganz konkret potenziell Unterlagen anderer Mandanten umfasst. Zahlreiche verfahrensunbeteiligte Personen, insbesondere Mandantinnen und Mandanten, seien von der Durchsuchung mit betroffen gewesen, obwohl sie in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.
  5. Die Durchsuchungsanordnung sei zwar zur Erreichung des Aufklärungszwecks erforderlich, jedoch nicht das mildeste Mittel zur Ermittlung gewesen. Weil der gesamte Tatvorwurf mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren stehe und falle, hätte hier die Akte des Zivilverfahrens beigezogen werden müssen. Weil der Anwalt von den Ermittlungen wusste, hätte auch keine Gefahr des Beweismittelverlustes bestanden, hätte man noch weiter abgewartet.

Daher kommt das BVerfG im Rahmen einer abschließenden Angemessenheitsprüfung zu dem Schluss, dass schon die Schwere des Tatvorwurfs, der schwache Tatverdacht, der geringe Grad der Auffindewahrscheinlichkeit, die schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erhebliche Eingriffstiefe und die weiteren denkbaren Ermittlungsansätze zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung sprächen. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betroffen habe. Entscheidend habe letztlich die besondere Rolle des Betroffenen als Rechtsanwalt gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte gesprochen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24

Das LG Berlin II hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des vzbv statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Az. 52 O 65/23).

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 52 O 65/23 des LG Berlin II vom 19.06.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Immobilien Scout GmbH statt

  • Irreführende Werbung für kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ auf immobilienscout24.de
  • Immobilienportal erhob zudem über eine „Selbstauskunft“ personenbezogene Daten, ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen
  • LG Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden. Hier muss das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Irreführende Werbung für Bonitäts-Check

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“ und
  • „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Landgericht Berlin bestätigt Irreführung

Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.

Das Urteil des LG Berlin II vom 19.06.2025, Az. 52 O 65/23, ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Konzept der Stadt Salzgitter zu Unterkunftskosten ist schlüssig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2025 zum Beschluss L 11 AS 472/24 B ER vom 26.08.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 Euro. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kostensenkungsaufforderung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 Euro belaufe.

Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflegebedürftige Familienangehörige in der Nähe lebten.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfsermittlung erkennen. Nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfahrenskontrolle. Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflegeleistungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 2837/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Beschluss 2 L 2837/25 vom 02.09.2025

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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OLG Oldenburg verurteilt Eheleute, Rechenschaft abzulegen

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen (Az. 12 U 38/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 12 U 38/22 vom 03.12.2024

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem bereits im Dezember 2024 verkündeten Urteil zu befassen.

Der ältere Herr war Ende 2019 bei dem Ehepaar aus dem Landkreis Oldenburg eingezogen. Wie spätere Ermittlungen ergaben, ging er davon aus, dass die Eheleute ihn gegen die Zahlung von 1.000 Euro monatlich pflegen würden. Außerdem meinte er, über kein erhebliches Geldvermögen zu verfügen. Tatsächlich lagen auf seinem Konto zum Zeitpunkt seines Einzugs bei den Eheleuten mehr als 500.000 Euro.

Einige Zeit später eröffneten der ältere Herr und der Ehemann ein Gemeinschaftskonto, auf das das Geld des älteren Herrn zum Großteil umgebucht wurde und auf das fortan auch seine Rente floss. Zudem erteilte der Herr den Eheleuten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht und setzte beide im April 2021 durch notariell beurkundetes Testament zu seinen Alleinerben ein.

Der Sohn des Mannes hatte bereits im Mai 2019 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seinen Vater angeregt, da er befürchtete, dass dieser keinen Überblick mehr über seine finanziellen Verhältnisse hatte. Das Amtsgericht Oldenburg richtete schließlich tatsächlich – gegen den Willen des älteren Herren – eine sog. Kontrollbetreuung ein. Der Kontrollbetreuer, ein Rechtsanwalt, verlangte sodann von dem Ehepaar Auskunft und Rechenschaft über die vorgenommenen Transaktionen. Der dahingehenden Klage gab das Landgericht Oldenburg mit Teilurteil von Februar 2022 statt. Hiergegen legten die Eheleute Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Im Mai 2021 erlitt der ältere Herr einen Schlaganfall. Ein halbes Jahr später wurde er mit Dekubituswunden und lebensbedrohlicher Mangelernährung in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Betreuer veranlasste danach, dass der Mann in ein Pflegeheim kam, wo er im April 2022 verstarb. Auf dem Gemeinschaftskonto befanden sich zuletzt nur noch rund 10.000 Euro.

Nach dem Tod des Mannes stellten die Eheleute sich auf den Standpunkt, dass sich der Prozess erledigt hätte, da sie durch die Erbeinsetzung ohnehin alles geerbt hätten und niemandem zur Rechenschaft verpflichtet seien. Die Kinder des Erblassers fochten das Testament ihres Vaters aus April 2021 indes erfolgreich an: Das Nachlassgericht kam zu der Überzeugung, dass der ältere Herr bei der Errichtung seines Testaments einem sog. Motivirrtum im Hinblick auf sein Vermögen und die finanziellen Interessen der Eheleute erlegen war. Das Testament war damit nichtig und die Kinder des Mannes erhielten als dessen gesetzliche Erben den Erbschein.

Im Auskunftsverfahren vor dem Oberlandesgericht stellten sich die Eheleute dennoch weiterhin auf den Standpunkt, sie seien die Erben und daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Dies ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Gemäß § 2365 BGB bestehe die Rechtsvermutung, dass denjenigen, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind, das dort angegebene Erbrecht zusteht. Es sei daher Sache der Eheleute, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils – hier also das Nichtvorliegen eines Motivirrtums – zu entkräften. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Die Eheleute müssen nun also offenlegen, was mit dem verschwundenen Geld passiert ist. Sollten sie nicht beweisen können, dass das Geld für den älteren Herrn verwendet wurde, könnten sie die Beträge letztlich zurückzahlen müssen. Ein strafrechtliches Verfahren ist ebenfalls anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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