Gebührenbescheid für Polizeieinsatz bei Fußball-Bundesligaspiel ist rechtmäßig

Laut OVG Bremen war der Gebührenbescheid für Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 rechtmäßig (Az. 2 LC 139/17).

Gebührenbescheid für Polizeieinsatz bei Fußball-Bundesligaspiel ist rechtmäßig

Gebührenbescheid für Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 ist rechtmäßig

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil 2 LC 139/17 vom 21.02.2018

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit dem am 21. Februar 2018 verkündeten Urteil vom 1. Februar 2018 im Berufungsverfahren 2 LC 139/17 entschieden, dass der gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH ergangene Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18. August 2015 rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid ist für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion eine Gebühr in Höhe von 425.718,11 Euro erhoben worden, die im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde. Um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern, waren 969 Polizeibeamte im Einsatz.Das OVG hat – anders als das Verwaltungsgericht in erster Instanz – die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bejaht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolgt die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es ist Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar sind. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpft zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin zieht sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse hat. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhen die Attraktivität von Veranstaltungen und sind auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich steht der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich birgt, absehbar realisiert.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betrifft nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genügt auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) ist mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit können die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gilt auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern ist, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhängt. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich hat das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG hat das Gericht als erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspiels angesehen. Diese durfte auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit konnte die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen. Ihre Wahl konnte sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen, sie war auch nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen. Schließlich hat das Gericht die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach für rechtmäßig erachtet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassen.

§ 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

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Neuer Mindestlohn für alle im Baugewerbe

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung kommen die neuen tarifliche Mindestlöhne ab März allen Beschäftigten zugute – auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

Neuer Mindestlohn für alle im Baugewerbe

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 21.02.2018

Kurzfassung

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung kommen die neuen tarifliche Mindestlöhne ab März allen Beschäftigten zugute – auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue Mindestlöhne. Diese haben die Tarifparteien Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar zwei Verordnungen, die diese Branchenmindestlöhne nun für alle allgemeinverbindlich erklärt.

Der Branchenmindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.

Die Mindestlohnverordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

  • Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.
  • Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  • Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019.

Wer bestimmt die Höhe des Mindestlohns?

Geregelt wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Das hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Sie prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne.

Darüber hinaus können von den Tarifpartnern branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären.

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BGH zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

Der BGH entschied, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen (Az. VIII ZR 255/16).

BGH zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil VIII ZR 255/16 vom 21.02.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Beklagten, liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9:10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war.

Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 Euro, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.

Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.

Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist. Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten.

Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

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Eintragung einer nicht existierenden Person in einen Verkehrsanhörungsbogen ist keine Straftat

Das OLG Stuttgart bestätigt den Freispruch eines Verkehrsteilnehmers, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ, um so insbesondere dem Fahrverbot zu entgehen, da dieses Verhalten keinen Straftatbestand erfülle (Az. 4 Rv 25 Ss 982/17).

Eintragung einer nicht existierenden Person in einen Verkehrsanhörungsbogen ist keine Straftat

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 4 Rv 25 Ss 982/17 vom 20.02.2018

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 20.02.2018 unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod über eine Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen entschieden, die sich gegen einen Freispruch eines Angeklagten durch das Landgericht Tübingen richtete. Der Angeklagte hatte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Dritten veranlasst, eine nicht existierende Person als vermeintlichen Fahrzeuglenker anzugeben. Dadurch erreichte er, dass die Bußgeldbehörde innerhalb der Verjährungsfrist gegen ihn kein Bußgeld verhängte und kein Fahrverbot anordnete. Der Senat hat den Freispruch bestätigt, weil das festgestellte Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand erfüllt.

Nachdem das Amtsgericht Reutlingen den Angeklagten in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt hatte, hat das Landgericht Tübingen den Angeklagten in der Berufungsinstanz aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen, an die der Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung gebunden war: Der Angeklagte war im Juni 2015 mit einem Pkw auf der B 27 in Richtung Tübingen gefahren. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritten. Für diese Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Regelgeldbuße von 480 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Das für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Landratsamt sandte dem Angeklagten einen Anhörungsbogen zu. Der Angeklagte wollte verhindern, wegen der Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Er wandte sich deshalb an eine unbekannt gebliebene Person, die auf einer Internetseite damit warb: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Gemäß der mit dieser Person getroffenen Absprache ließ der Angeklagte ihr per E-Mail das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als der Angeklagte den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer, wobei sie den Namen einer tatsächlich nicht existenten Person unter einer Karlsruher Adresse angab. Daraufhin erließ das Landratsamt gegen die in Wirklichkeit nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis das Landratsamt von der Polizei in Karlsruhe erfuhr, dass es eine Person mit den angegebenen Personalien tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten, so dass er deshalb endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

Die gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen hatte keinen Erfolg. Auch nach Überzeugung des Senats hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar gemacht. Er habe diesen Tatbestand deshalb nicht verwirklicht, weil er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. „Ein anderer“, wie ihn § 164 Abs. 2 StGB voraussetzt – so entscheid der Senat bei einer Auslegung nach Wortsinn, Systematik, Zweck des Gesetzes und Historie – muss eine tatsächlich existierende Person sein. § 164 StGB schütze neben der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im weiteren Sinne vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme auch den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden. Grenze richterlicher Auslegung zu Ungunsten des Täters sei allerdings wegen des grundgesetzlich verankerten Analogieverbots der mögliche Wortsinn der Norm. Auch die historische Auslegung der Norm ergebe, dass der Gesetzgeber in § 164 StGB nur die falsche Verdächtigung einer bestimmten existierenden Person unter Strafe stellen wollte; gerade deswegen wurde § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) als eine bewusste Reaktion des Normgebers auf die „Strafbarkeitslücke“ des § 164 StGB ausdrücklich auch in Bezug auf das Verdächtigen einer nicht existenten oder nicht bestimmbaren Person geschaffen, aber eben nur hinsichtlich einer Straftat und nicht wie hier bezüglich einer Ordnungswidrigkeit.

Der Senat hat schließlich noch überprüft, ob der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen andere Straftatbestände verwirklicht hat, dies im Ergebnis allerdings verneint. Es kamen weder eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB noch eine Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) oder an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) in Betracht. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er eine falsche Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister herbeiführen wollte, denn das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister ist kein öffentliches Register im Sinne der Norm. Der Angeklagte war schließlich auch nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe nach § 111 Abs. 1, § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu belangen. Insoweit war jedenfalls das von Amts wegen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG eingetreten.

Dass solche Manipulationen im Bußgeldverfahren oftmals nicht geahndet werden können und dadurch letztlich die Verkehrssicherheit leidet, kann – so die Vorsitzende am Schluss ihrer Urteilsbegründung – nur der Gesetzgeber ändern, indem er eine entsprechende Straf- oder Bußgeldvorschrift schafft.

Relevante Normen

Strafgesetzbuch

§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1. an einer rechtswidrigen Tat oder

2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

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Verbandsgemeinde trägt Unterhaltslast für Wirft-Ufermauer in Stadtkyll

Die Pflicht zum Unterhalt der in den 1950er Jahren errichteten Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll trifft die Verbandsgemeinde Obere Kyll. Die Verbandsgemeinde sei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes nicht nur zur Unterhaltung des Gewässers, sondern auch zum Unterhalt der streitgegenständlichen Ufermauern verpflichtet. So entschied das VG Trier (Az. 9 K 6781/17).

Verbandsgemeinde trägt Unterhaltslast für Wirft-Ufermauer in Stadtkyll

VG Trier, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 9 K 6781/17 vom 30.01.2018

Die Pflicht zum Unterhalt der in den 1950er Jahren errichteten Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll trifft die Verbandsgemeinde Obere Kyll. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 30. Januar 2018 entschieden.

Dem Rechtsstreit lag ein langjähriger Streit zwischen der Verbandsgemeinde und der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll über die Unterhaltspflicht hinsichtlich der betreffenden Ufermauern zugrunde. Nachdem die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 14. März 2016 (6 K 3268/15.TR) entschieden hatte, dass die Unterhaltung der Mauern nicht den jeweiligen Grundstückseigentümern obliege, hat der beklagte Landkreis Vulkaneifel mit Bescheid vom 8. November 2016 entschieden, dass die Verbandsgemeinde zur Unterhaltung der streitgegenständlichen Mauern verpflichtet sei. Die Unterhaltungslast treffe die Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige, da die Ufermauern auch wasserwirtschaftlichen Gründen dienten. Hiergegen hat die Verbandsgemeinde sich im vorliegenden Klageverfahren gewandt und geltend gemacht, es handele sich bei den Ufermauern um eine Hochwasserschutzanlage, deren Unterhaltung nach dem Landeswassergesetz der Ortsgemeinde obliege.

Das Gericht hat nunmehr die Richtigkeit der Entscheidung des Landkreises bestätigt. Die Verbandsgemeinde sei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes nicht nur zur Unterhaltung des Gewässers, sondern auch zum Unterhalt der streitgegenständlichen Ufermauern verpflichtet. Maßgeblich sei insoweit, dass es sich bei den Ufermauern nicht um eine Hochwasserschutzanlage handele. Die vorgelegten historischen Dokumente ließen darauf schließen, dass die Ufermauern nicht zum Schutz der Anlieger vor Hochwasser, sondern zur Regulierung der Wirft errichtet worden seien. Auch seien die Mauern gegenwärtig weder in den öffentlichen Hochwasserschutz einbezogen, noch zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich. Schließlich seien die Ufermauern nicht Bestandteil des Hochwasserrisikomanagement-Plans für das Gebiet Mosel- Saar. Vielmehr dienten die Ufermauern zumindest dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dies habe zur Folge, dass die für die Unterhaltung des Gewässers zuständige Verbandsgemeinde auch die Unterhaltungslast hinsichtlich der Ufermauern trage.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Preisfestsetzung für neue Arzneimittel – Erneute Aufhebung der Festsetzung eines Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V

Auf Klage des pharmazeutischen Unternehmers hat das LSG Berlin-Brandenburg die Festsetzung des Erstattungsbetrages für das Arzneimittel Constella® mit dem Wirkstoff Linaclotid durch die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V wegen Rechtsmängeln aufgehoben (Az. L 1 KR 295/14 KL).

Preisfestsetzung für neue Arzneimittel – Erneute Aufhebung der Festsetzung eines Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil L 1 KR 295/14 KL vom 25.01.2018

Auf Klage des pharmazeutischen Unternehmers hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) die Festsetzung des Erstattungsbetrages für das Arzneimittel Constella® mit dem Wirkstoff Linaclotid durch die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V aufgehoben (Urteil vom 25. Januar 2018, Az. L 1 KR 295/14 KL). Die Entscheidung liegt nunmehr vollständig abgefasst vor und ist als Anlage zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des LSG im Volltext abrufbar.

Das Medikament ist zugelassen zur symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms bei Obstipation (RDS-O) bei Erwachsenen. Im vorangegangenen Verfahren der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V hatte der Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 festgestellt, dass ein Zusatznutzen von Linaclotid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt sei. Zweckmäßige Vergleichstherapie sei die Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie die symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen). Im Rahmen dieser zweckmäßigen Vergleichstherapie fielen ausschließlich Arzneimittelkosten für die Behandlung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Mebeverin an.

Nach Auffassung des LSG leidet dieser Beschluss des GBA unter Rechtsmängeln, die auch zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Schiedsspruches führen.

So habe der GBA entgegen der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in dessen Dossierbewertung dargelegten Auffassung und entgegen der einschlägigen Leitlinie nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die Psychotherapie als Vergleichstherapie für generell irrelevant ansehe.

Ferner sei die Annahme des GBA, die ärztliche Beratung zur Ernährungsumstellung als Teil der Vergleichstherapie sei für die gesetzliche Krankenversicherung nicht mit Kosten verbunden, nicht tragfähig. Es dürfe nicht einfach unterstellt werden, diese ärztlichen Bemühungen seien durchweg durch die sog. Grundpauschale abgedeckt.

Entsprechendes gelte unabhängig von der Ernährungsberatung für die ärztlichen Dienste, welche mit der Bekämpfung der Symptome des RDS-O verbunden sein können, beispielsweise für die (Notfall-)Verordnung von Abführmitteln.

Nicht weiter eingegangen ist der 1. Senat danach auf die von der Klägerseite erhobene Rüge, der nach § 78 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes einschränkungslos geltende Erstattungsbetrag stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit und in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum dar, weil ein pharmazeutischer Unternehmer mit der Festlegung eines Erstattungsbetrages vor die Wahl gestellt sei, entweder das Arzneimittel in Deutschland ausschließlich zum Erstattungsbetrag abzugeben oder es vom Markt zu nehmen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der 1. Senat des LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zur ergänzenden Erläuterung:

Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Abs. 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (AM-NutzenV) regelhaft zu bestimmen nach Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzpassierten Medizin ergeben. Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein, vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen (§ 6 Abs. 2 AM-NutzenV).

In den Urteilen des LSG vom 28. Juni 2017 (Az. L 9 KR 213/16 KL, L 9 KR 72/16 KL) waren die Schiedsstellenfestsetzungen jeweils wegen Defiziten der Schiedssprüche selbst aufgehoben worden (siehe Pressemitteilung vom 29. Juni 2017 , Revision beim Bundessozialgericht anhängig zu B 3 KR 20/17 R, B 3 KR 21/17 R).

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Neulandmethode erfordert besondere Aufklärung

Die Einwilligung einer Patientin in eine Operation mit einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode (Neulandmethode) ist unwirksam, wenn die Patientin nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem auch unbekannte Risiken auftreten können. Die mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche der Patientin begründen. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 26 U 76/17).

Neulandmethode erfordert besondere Aufklärung

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 26 U 76/17 vom 23.01.2018

Die Einwilligung einer Patientin in eine Operation mit einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode (Neulandmethode) ist unwirksam, wenn die Patientin nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem auch unbekannte Risiken auftreten können. Die mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche der Patientin begründen. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.01.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 05.05.2017 (Az. 2 O 1/15 LG Siegen) bestätigt.

Die heute 62 Jahre alte Klägerin aus dem Lahn-Dill-Kreis begab sich im April 2008 in ein Krankenhaus in Siegen, dessen Träger die Beklagte ist. Sie stellte sich wegen einer Belastungsharninkontinenz in der urodynamischen Sprechstunde vor. Der Klägerin wurde nach Diagnosestellung das operative Einbringen eines Netzes vorgeschlagen. Hierbei handelte es sich um eine im Jahre 2008 nicht allgemein eingeführte, sog. Neulandmethode. Nach einem weiteren ärztlichen Aufklärungsgespräch stimmte die Klägerin dem neuen Operationsverfahren zu. Der operative Eingriff erfolgte noch im April 2008. In der Folgezeit litt die Klägerin an einer Dyspareunie und einer restlichen Harninkontinenz. Bis zum April 2009 unterzog sie sich fünf weiteren Operationen, bei denen weite Teile des Netzgewebes entfernt wurden. Danach verblieben persistierende Schmerzempfindungen.

Unter anderem mit der Begründung, unzureichend über alternative Behandlungsmethoden und Risiken der Neulandmethode aufgeklärt worden zu sein, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro.

Nach dem Einholen eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen.

Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Verurteilung ist erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 23.01.2018 hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt. Der Senat hat den gynäkologischen Sachverständigen erneut angehört und über die mit der Klägerin vor der Operation geführten ärztlichen Aufklärungsgespräche Beweis erhoben.

Der im Hause der Beklagten im April 2008 durchgeführte operative Eingriff sei rechtswidrig, so der Senat, und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Er sei nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen, weil diese zuvor fehlerhaft über die unzureichende Erfahrung mit den möglichen Folgen des neuen Operationsverfahrens aufgeklärt worden sei.

Zwar sei die Klägerin neben der Neulandmethode auch über ein standardisiertes, klassisches Operationsverfahren aufgeklärt worden. Ihre Aufklärung über die Neulandmethode sei allerdings unzureichend gewesen, weil die Klägerin nicht in hinreichender Weise auf die seinerzeit noch nicht abschließend bekannten Risiken der neuen Methode hingewiesen worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe das neue Verfahren im Jahre 2008 zwar als erfolgversprechender als die bisherige, klassische Methode gegolten. Allerdings habe es im Jahre 2008 in Deutschland noch keine belastbaren Informationen über konkrete Risiken der angewandten neuen Methode gegeben. Die klinische Erprobungsphase des seit dem Jahre 2005 zunächst in den USA eingesetzten Verfahrens sei noch nicht abgeschlossen gewesen. So sei auch noch nicht bekannt gewesen, dass das Einsetzen eines Netzes im Beckenbodenbereich massive gesundheitliche Probleme nach sich ziehen könne. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin explizit darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um ein neues, noch nicht abschließend beurteilbares Verfahren handele. Ihr hätte ausdrücklich verdeutlicht werden müssen, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten könnten. Als Patientin habe sie in die Lage versetzt werden müssen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen wolle oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Diesen gesteigerten Anforderungen habe die Aufklärung im Hause der Beklagten nicht genügt.

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EuGH-Vorlage zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins wegen Kürzung einer Pensionskassenrente und gleichzeitiger Insolvenz des Arbeitgebers

Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die EU-Richtlinie 2008/94/EG in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann, staatlichen Insolvenzschutz gewährleistet und der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein darauf berufen kann (Az. 3 AZR 142/16 (A)).

EuGH-Vorlage zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins wegen Kürzung einer Pensionskassenrente und gleichzeitiger Insolvenz des Arbeitgebers

Pensionskassenrente – Leistungskürzung – Insolvenz des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

EuGH-Vorlage zur Geltung der Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Beschluss 3 AZR 142/16 (A) vom 20.02.2018

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG* ersucht.

Der Kläger bezieht u. a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Der Dritte Senat geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben. Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen – wie vorliegend – ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für den Senat ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.** Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig.

*Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“

**Der genaue Wortlaut der Fragen des Vorlagebeschlusses 3 AZR 142/16 (A):

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?

2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?

3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?

4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird:
Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat – für die Arbeitgeber verpflichtend – als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

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Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 43/17).

Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil 3 AZR 43/17 vom 20.02.2018

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

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Kein höheres Arbeitslosengeld II infolge zurückgeforderter Halbwaisenrente

Das Jobcenter muss Arbeitslosengeld II, das um den Betrag einer Halbwaisenrente gekürzt wurde, nach Rückforderung der Rente nicht nachträglich um den jetzt fehlenden Betrag aufstocken, da es nicht Aufgabe des Jobcenters sei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. So entschied das SG Mainz (Az. S 10 AS 51/17).

Kein höheres Arbeitslosengeld II infolge zurückgeforderter Halbwaisenrente

SG Mainz, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil S 10 AS 51/17 vom 09.02.2018

Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 Euro, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800 Euro. Den nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.

Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz nun ebenfalls gescheitert. Mit Urteil vom 09.02.2018 (Az. S 10 AS 51/17) entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.

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