Klage gegen Baugenehmigung für ein Bestattungshaus abgewiesen

Das VG Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus abgewiesen, da u. a. nicht zwingend die befürchteten Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien (Az. 5 K 9244/17.TR).

Klage gegen Baugenehmigung für ein Bestattungshaus abgewiesen

VG Trier, Pressemitteilung vom 14.02.2018 zum Urteil 5 K 9244/17.TR vom 24.01.2018

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus in der Brückenstraße in Schweich abgewiesen. Die Kläger beriefen sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen darauf, dass sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, in dem ein Bestattungsinstitut nicht zulässig sei und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Auch seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.Dies sahen die Richter der 5. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führten sie aus, die Kläger könnten sich alleine auf die Verletzung drittschützender Normen berufen. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sofern die Kläger ferner den Verstoß gegen bestimmte bestattungsrechtliche Bestimmungen rügten, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ebenfalls unberührt, da diese Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der VGH Hessen entschied, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden (Az.10 A 2929/16 und 10 A 116/17).

Kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zu den Urteilen 10 A 2929/16 und 10 A 116/17 vom 13.02.2018

Mit zwei am 13.02.2018 verkündeten Urteilen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.

Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten.

Sie sind der Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt abgewiesen sowie jeweils die Berufung zugelassen.

Der für das Rundfunkrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückgewiesen hat, aus, das Vorbringen der Kläger rechtfertige eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht.

Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Revision gegen diese Urteile wurde zugelassen. Über eine eingelegte Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

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Schadensersatzanspruch bei rechtsfehlerhaft bewerteten juristischen Klausuren?

Amtspflichtwidrig falsch bewertete juristische Klausuren begründen keinen Schadensersatzanspruch des betroffenen Studenten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Klausuren bei der Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe besser hätten bewertet werden müssen. So entschied das OLG Hamm (Az. 11 U 104/16).

Schadensersatzanspruch bei rechtsfehlerhaft bewerteten juristischen Klausuren?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zum Urteil 11 U 104/16 vom 08.12.2017 (nrkr, BGH III ZR 22/18)

Amtspflichtwidrig falsch bewertete juristische Klausuren begründen keinen Schadensersatzanspruch des betroffenen Studenten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Klausuren bei der Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe besser hätten bewertet werden müssen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.12.2017 entschieden damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 30.06.2016 (11 O 505/13 LG Münster) bestätigt.Der heute 35 Jahre alte Kläger aus Köln verlangt vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz aufgrund eines Bescheides des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm vom 07.09.2007, mit welchem seine staatliche Pflichtfachprüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) aufgrund der Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ für nicht bestanden erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides stellte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18.04.2012 (Az. 14 A 2687/09) fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als rechtsfehlerhaft.

Der Bescheid war zu der staatlichen Pflichtfachprüfung ergangen, zu der sich der Kläger im achten Fachsemester seines Studiums der Rechtswissenschaften im März 2007 unter Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung angemeldet hatte. Zwischenzeitlich, im Jahre 2011, hat der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist jetzt als Rechtsanwalt tätig. Aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides aus dem Jahre 2007 hat der Kläger vom beklagten Land 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und den Ersatz weiterer 1.645 Euro Studiengebühren verlangt.

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches seien nicht erfüllt, so der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.

Dem beklagten Land falle zwar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, weil bei den beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren des Klägers fehlerhafte Bewertungsmaßstäbe angelegt worden seien somit gegen das Gebot zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verstoßen worden sei. Die Amtspflichtverletzungen seien auch schuldhaft geschehen. Insoweit müsse sich das Land das fahrlässige Verschulden der zur Bewertung herangezogenen Prüfer zurechnen lassen.

Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die fehlerhafte Bewertung der beiden Klausuren den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht habe. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich bei einem pflichtgemäßen Handeln auf Seiten der Prüfer und des Justizprüfungsamtes die Dinge anders als bei dem tatsächlichen Verlauf entwickelt hätten und sich seine Vermögenslage dadurch günstiger darstellen würde.

Ungeachtet der Bewertungsfehler bei den beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren stehe nämlich nicht fest, dass diese bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe besser und damit mindestens mit „ausreichend“ (4 Punkten) hätten bewertet werden müssen.

Die Bewertung einer Prüfungsleistung liege im sachgerecht auszuübenden Ermessen der Prüfer, diesen bleibe regelmäßig ein Beurteilungsspielraum bei der Notenvergabe. Nach dem im vorliegenden Prozess zu den infrage stehenden Klausuren eingeholten Sachverständigengutachten habe die Klausurbearbeitung des Klägers an gravierenden Mängeln gelitten. Diese hätte es gerechtfertigt, eine der Klausuren auch bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe mit „mangelhaft“ (2 Punkten) zu bewerten. Bei der weiteren Klausur sei neben einer Bewertung mit „ausreichend“ (4 Punkten) auch eine Bewertung mit „mangelhaft“ (3 Punkten) vertretbar und zulässig gewesen.

Bei dieser Sachlage besteht die vom Kläger nicht auszuräumende Möglichkeit, dass auch bei sachgerechter Ermessensausübung die Gesamtnote seiner Prüfungsleistung nicht angehoben und somit seine Prüfungsleistung gleichlautend beschieden worden wäre. Weil somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass dasselbe Prüfungsergebnis auch bei fehlerfreier Ermessensausübung erzielt worden wäre, entfalle ein Schadensersatzanspruch.

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Sicherungspflicht des Werkunternehmers

Ein Werkunternehmer muss alles Zumutbare tun, um den Diebstahl ihm anvertrauter Gegenstände (hier ein Bootsmotor) zu verhindern (Az. 9 U 22/17).

Sicherungspflicht des Werkunternehmers

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Urteil 9 U 22/17 vom 06.11.2018

Wer eine Sache zur Inspektion gibt, geht davon aus, sie heil zurückzubekommen. Aber wer haftet, wenn dem Werkunternehmer, der die Inspektion durchführen sollte, die Sache gestohlen wird? Über einen solchen Fall hat jetzt der 9. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.

Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadensersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen, der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht an. Nach der Auffassung des Senats hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare um so höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 Euro gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück – wie im Nachhinein geschehen – durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.

Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen, weil eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung erfordere.

Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 Euro.

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Facebook verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teilt mit, dass auf seine Klage hin das LG Berlin entschieden hat, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht verstößt (Az. 16 O 341/15).

Facebook verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht

vzbv mit Klage gegen Facebook überwiegend erfolgreich

vzbv, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum LG Berlin, Urteil 16 O 341/15 vom 16.01.2018 (nrkr)

  • Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher.
  • Klausel zur Klarnamenpflicht und weitere AGB sind unzulässig.
  • Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist nicht irreführend.

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil teilweise unwirksam.

„Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus.“

Kritische Voreinstellungen schon aktiviert

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren.

Diese Anforderungen erfüllte Facebook nicht. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die Richter entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Zu weit reichende Einwilligung zum Nutzen von Daten

Das Landgericht Berlin erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. „Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, so Dünkel. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“ Nach Auffassung des Gerichts konnte dieser Aspekt aber offen bleiben, denn die Klausel sei bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Werbung „Facebook ist kostenlos“ ist zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. „Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein“, so Dünkel. Das Landgericht Berlin hält die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.

Soweit das Gericht die Klage abgewiesen hat, wird der vzbv Berufung zum Kammergericht einlegen.

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Bestuhlung der Frankfurter Rennbahn darf demontiert werden

Laut OLG Frankfurt am Main durfte die Stadt Frankfurt am Main die Klappsitze der Tribüne der Rennbahn interessierten Frankfurter Sportvereinen überlassen, dem Renn-Klub stünden hieran keine Rechte zu (Az. 2 W 11/18).

Bestuhlung der Frankfurter Rennbahn darf demontiert werden

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Beschluss 2 W 11/18 vom 09.02.2018

Der antragstellende Renn-Klub ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2016, bestätigt durch das »Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, zur Räumung des in Frankfurt-Niederrad gelegenen Rennbahngeländes verurteilt worden. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, ist nach Räumungsvollstreckung am 21.09.2017 wieder Besitzerin des Geländes einschließlich der Tribüne.

Die Stadt möchte am 10.02.2018 Frankfurter Sportvereinen die Möglichkeit geben, die Klappstühle der Tribüne zu demontieren, um sie für Vereinszwecke zu nutzen. Der Renn-Klub ist der Ansicht, dass das zurückgelassene Inventar in seinem Eigentum stehe und nicht vom Rennbahngelände entfernt werden dürfe. Er hat deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Stadt zu untersagen, näher bezeichnetes Inventar (Bestuhlung der Tribüne, Videoleinwand, Führmaschine, Startmaschinen, mobile Boxen und schmiedeeiserner Zaun) ohne seine Zustimmung vom Rennbahngelände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Diesen Antrag hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.02.2018 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Stadt habe allein eine Entfernung der Klappsitze auf der Tribüne in Aussicht gestellt, so dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände bereits kein Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung bestehe. Hinsichtlich der Klappsitze stehe dem Renn-Klub der Sache nach kein Unterlassungsanspruch zu. Er könne sich nicht auf ein mietrechtliches Wegnahmerecht berufen, da er selbst nicht Partei des Mietvertrages gewesen sei. Dies sei vielmehr die städtische Betreibergesellschaft gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Betreibergesellschaft ihr Eigentum an der Bestuhlung auf dem Renn-Klub übertragen habe. Der Renn-Klub habe insbesondere nicht durch den Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt der Betreibergesellschaft aus dem Jahr 2014 Eigentum erwerben können. Der Vertrag enthalte keine Vereinbarung über einen Eigentumsübergang des Inventars auf den Renn-Klub. Darüber hinaus sei dieser Vertrag, wie bereits mit Urteil des Senats vom 27.07.2017 entschieden, gegenüber dem Renn-Klub als sittenwidrig anzusehen. Hierauf habe sich der Renn-Klub auch stets berufen. Es sei widersprüchlich, wenn der Renn-Klub nunmehr aus diesem Vertrag Ansprüche herleite. Da der Renn-Klub nach Räumung nicht mehr Besitzer der Tribünenbestuhlung sei, könne er sich auch nicht auf etwaigen Besitzschutz berufen. Vielmehr habe die Stadt den Besitz an der Bestuhlung „im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben“.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verlegung einer stillen Gedenkveranstaltung auf dem Dresdner Neumarkt um 80 m ist zulässig

Laut VG Dresden ist die von der Stadt Dresden angeordnete Verlegung einer für den 13. Februar 2018 geplanten Veranstaltung in den Randbereich des Dresdner Neumarkts zulässig, da konkurrierende Veranstaltungen früher angemeldet worden seien (Az. 6 L 127/18).

Verlegung einer stillen Gedenkveranstaltung auf dem Dresdner Neumarkt um 80 m ist zulässig

VG Dresden, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Beschluss 6 L 127/18 vom 12.02.2018

Die von der Landeshauptstadt Dresden angeordnete Verlegung einer für den 13. Februar 2018 geplanten stillen Gedenkveranstaltung anlässlich der Zerstörung Dresdens im Februar 1945 in den Randbereich des Dresdner Neumarkts ist versammlungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis gelangte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden in einem Beschluss vom 12. Februar 2018, Az. 6 L 127/18.

Ursprünglich plante die Vereinigung „Wellenlängen“ für den 13. Februar 2018 von 10:00 Uhr bis zum 14. Februar 2018, 02:00 Uhr eine Versammlung unter dem Motto „stilles Gedenken Dresden“ auf dem Gesamtgelände des Neumarktes in Dresden abzuhalten.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 legte die Landeshauptstadt Dresden als Versammlungsort den Neumarkt im Bereich Frauenstraße/Moritzgasse fest. Zur Begründung führte sie aus, mit der örtlichen Festlegung des konkreten Kundgebungsortes trage sie dem Umstand Rechnung, dass zwei weitere konkurrierende Versammlungsanzeigen vorliegen würden. Für alle drei Versammlungen seien zeitlich und örtlich parallel zunächst der zentrale Neumarkt bzw. Teile des zentralen Neumarktes als stationäre Kundgebungsorte begehrt worden. Da die Anmeldung der Versammlung der Gesellschaft zur Förderung der Frauenkirche Dresden e. V. bereits zum ersten Mal im Mai 2010 eingegangen und zuletzt im Februar 2015 bzw. November 2017 konkretisiert worden sei, würden sowohl die Versammlungsanzeige der Antragstellerin als auch die dritte Versammlungsanzeige zurücktreten. Zudem sei die örtliche Verlegung der Versammlung der Antragstellerin auch verhältnismäßig. Der Kundgebungsort sei lediglich um ca. 80 Meter verlegt worden. Der zugewiesene Teil des Neumarktes sei ebenso attraktiv und zentral. Der Blick auf die Frauenkirche und den zentralen Teil des Neumarktes sei uneingeschränkt möglich. Der Beachtungserfolg sei ohne Einschränkungen gewahrt, da die Versammlungsfläche an der Kleinen Kirchgasse liege, über die ein Großteil der Besucher und Versammlungsteilnehmer den Neumarkt betrete.

Die Antragstellerin hat für die Vereinigung Widerspruch erhoben und am 12. Februar 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie zum stillen Totengedenken wie im Jahre 1992 zurückkehren möchte. Dafür benötige sie genau die Stelle am Lutherdenkmal sowie südlich und westlich davon, da dort 1992 die Trauernden gestanden hätten. Die Existenz der Anmeldung der Gesellschaft zur Förderung der Frauenkirche Dresden e. V. vom 3. Mai 2010 werde bestritten.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Februar 2018 den Antrag abgelehnt und die Änderung des Versammlungsortes der Antragstellerin auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz für rechtmäßig erachtet. Die Richter folgten dabei im Wesentlichen der Argumentation der Versammlungsbehörde. Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehöre zwar das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bzw. der Versammlungsteilnehmer, nämlich über Ziel und Gegenstand sowie über den Ort und Zeitpunkt sowie die Art der Versammlung entscheiden zu können. Im Rahmen der notwendigen Lösung einer etwaigen Interessenkollision habe die Versammlungsbehörde jedoch gegebenenfalls durch beschränkende Verfügungen ein gesichertes Nebeneinander der Grundrechtsausübung mittels Herstellung der sogenannten praktischen Konkordanz zu ermöglichen. Dem sei die Stadt vorliegend gerecht geworden.

Da alle drei Versammlungen zeitlich und örtlich parallel den zentralen Neumarkt bzw. Teile davon als stationären Kundgebungsort begehrten, sei eine Orientierung am zeitlichen Eingang der Anmeldung sachgerecht. Der Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin sei gering und stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Maßgeblich sei insoweit, dass die geplante Versammlung unter dem von der Antragstellerin gewählten Thema und zu der von ihr gewählten Zeit im Stadtzentrum Dresden zwar am Rande des Neumarkts, aber nur etwa 80 Meter vom zentralen Mittelpunkt dieses Platzes sowie in Sichtweite von Frauenkirche und Lutherdenkmal und damit dem gewählten Ort der Versammlung stattfinden könne. Der zugewiesene Versammlungsort sei ebenso attraktiv und zentral. Zudem liege die Versammlungsfläche an der Kleinen Kirchgasse, über die ein Großteil der Besucher und Teilnehmer aller Versammlungen den Neumarkt betreten werde. Damit werde der Beachtungserfolg der Versammlung der Antragstellerin ebenfalls gewährleistet.

Die unterlegene Antragstellerin kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

§ 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) lautet wie folgt:

„Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“

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Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem nur innerhalb der Antragsfrist

Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt nur abgabefrei, wenn der Befreiungsantrag bis zum 31. März des Folgejahres gestellt wird. So entschied das OVG Sachsen (Az. 5 A 808/17, 5 A 832/17).

Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem nur innerhalb der Antragsfrist

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zu den Urteilen 5 A 808/17 und 5 A 832/17 vom 17.01.2018

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 17. Januar 2018 entschieden, dass die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem nur abgabefrei ist, wenn neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der erforderliche Antrag bis zum 31. März des Folgejahres bei der Landesdirektion Sachsen gestellt wird. Es hat damit zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt und die Berufungen der betroffenen Gemeinden zurückgewiesen.

Nach dem Abwasserabgabengesetz ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz – SächsAbwAG – unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen abgabefrei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG ist hierfür jedoch ein Antrag bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht Dresden geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dieser Antragsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG um eine ab-gabenrechtliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung in Betracht kommt.

Zwei Gemeinden, bei denen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorlagen, weil sie Niederschlagswasser im Trennsystem einleiten, haben den Befreiungsantrag zu spät gestellt. Sie müssen deshalb die Abwasserabgabe trotz Vorliegens der materiellen Befreiungsvoraussetzungen zahlen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die beklagten Gemeinden können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

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112-jährige wird Ehren-Schirmherrin des europaweiten Notrufs 112

Um die Notrufnummer 112 bekannter zu machen, wurde auf Initiative des Europäischen Parlaments der Tag des europaweiten Notrufs 112 am 11.02.2018 ins Leben gerufen. Darüber informierte die EU-Kommssion.

112-jährige wird Ehren-Schirmherrin des europaweiten Notrufs 112

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.02.2018

Um die Notrufnummer 112 bekannter zu machen, wurde auf Initiative des Europäischen Parlaments der Tag des europaweiten Notrufs 112 am 11.02.2018 ins Leben gerufen.

Zum Tag des europaweiten Notrufs am 11. Februar hat der Euronotruf eine neue Schirmherrin: Edelgard Huber von Gersdorff, 112 Jahre alt, unterstützt als Ehren-Schirmherrin den europaweiten Notruf 112. „Die 112 ist das Zeichen für Hilfe und ein wichtiges Symbol für die europäische Einigung“, so die Seniorin. Ein Europa – eine Notrufnummer.

Edelgard Huber von Gersdorff ist die älteste Frau Deutschlands. Es gibt nur wenige Menschen die auf einen Lebenszeitraum von 112 Jahren zurückblicken können. Ihre Erlebnisse und Erfahrungen umfassen meist einen Großteil der europäischen Geschichte der mit Krieg, Zerstörung und Leid in Verbindung steht. Doch ein Teil der 112 Lebensjahre hat auch mit Versöhnung und Verständigung zu tun. Edelgard Huber von Gersdorff sieht gerade in der Schaffung der gemeinsamen Notrufnummer 112 ein bedeutsames Symbol im europäischen Einigungsprozess. Es ist ihr deshalb ein Herzensanliegen, als Ehren-Schirmherrin die Aktion „ein Europa – eine Nummer“ über die Brücke zur gemeinsamen Zahl 112 zu unterstützen und eines zu betonen: Wir alle sind auf Verständigung und Hilfe angewiesen – ob zwischen Ländern und Regionen, ob im Alter oder im Notfall.

Die 1905 in Gera geborene Seniorin und studierte Juristin feierte im Dezember ihren 112. Geburtstag. Die Ehren-Schirmherrin ist trotz ihrer Erkrankung an Kinderlähmung im Alter von 22 Jahren zeitlebens durch Europa gereist und hofft, dieses Jahr noch einmal nach Straßburg reisen zu können. Die europäische Politik verfolgt sie aufmerksam.

Die 112 ist eine gebührenfreie, in Europa länderübergreifende Notrufnummer. Die hohe Mobilität der Bürger Europas zeigt, wie wichtig die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 ist, die überall ohne Vorwahl vom Mobiltelefon oder Festnetz ausgewählt werden kann. Bereits 1991 wurde die Einführung der 112 als europaweite Notrufnummer von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen.

Was vor über 20 Jahren begann, hat sich zu einer europäischen Erfolgsgeschichte entwickelt: Statt über mehr als 40 unterschiedliche nationale Notrufnummern sind in der EU die Notrufzentralen heute über eine gemeinsame Nummer erreichbar: 112.

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Ausnahmegenehmigung für hauptamtliches Bürgermeisteramt der Stadt Oberhof

Das VG Meiningen hat dem Antrag der Stadt Oberhof stattgegeben, nicht einen ehrenamtlichen, sondern einen hauptamtlichen Bürgermeister wählen zu dürfen. Die Gemeinde sei ein Wintersportzentrum mit regionaler, überregionaler und internationaler Bedeutung, so dass es eines insbesondere zeitlich umfänglich zur Verfügung stehenden Vertreters der Stadt bedürfe (Az. 2 E 172/18 Me).

Ausnahmegenehmigung für hauptamtliches Bürgermeisteramt der Stadt Oberhof

VG Meiningen, Pressemitteilung zum Beschluss 2 E 172/18 Me vom 08.02.2018

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen hat am 08.02.2018 über den Eilantrag der Stadt Oberhof zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters entschieden.

Für die Stadt Oberhof, die 1.639 Einwohner hat (Stand 30.06.2016, Landesamt für Statistik), sieht § 28 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei weniger als 3.000 Einwohnern grundsätzlich einen ehrenamtlichen anstelle eines hauptamtlichen Bürgermeisters vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann allerdings auf Antrag in begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte den Antrag der Stadt Oberhof vom 10.11.2017 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters mit Bescheid vom 02.02.2018 abgelehnt. Hiergegen hat die Stadt Oberhof Klage erhoben und schon zuvor am 02.02.2018 einen Eilantrag gestellt, da der Termin für die Bürgermeisterwahl am 15.04.2018 unmittelbar bevorsteht. Die Wahlvorschläge hierfür müssen spätestens am 16.02.2018 im Amtsblatt veröffentlicht werden, was spätestens am 09.02.2018 veranlasst sein muss.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen hat den Antragsgegner, das Thüringer Landesverwaltungsamt, mit Beschluss vom 08.02.2018 verpflichtet, der Stadt Oberhof als Antragstellerin die Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines Bürgermeisters im Hauptamt zu erteilen. Das Gericht gelangte bei seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass bei der Antragstellerin ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO vorliegt und geht – wie schon in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 (2 E 42/12 Me) bestätigt vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (B. v. 23.02.2012, Az.: 3 EO 117/12) – davon aus, dass die Stadt Oberhof eine Gemeinde ist, die geografische, historische oder gesellschaftliche Besonderheiten aufweist, die sie nachhaltig von anderen Gemeinden gleicher Größe unterscheidet. Sie wird maßgeblich geprägt als Tourismus und Wintersportzentrum mit regionaler, überregionaler und internationaler Bedeutung. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen Sportveranstaltungen und die Bewerbung für die Weltmeisterschaft im Biathlon für das Jahr 2023 kann die Stadt Oberhof das Image Thüringens und Ostdeutschlands stärken.

Es liegt auf der Hand, dass bei den entsprechenden Vorbereitungen für die Ausrichtung der Sportveranstaltungen eine Vertretung durch das „Oberhaupt“ als Repräsentant der Stadt Oberhof nicht nur gewünscht, sondern auch geboten ist. Um auch überzeugend alle Interessen der Stadt Oberhof und des Freistaats Thüringen national und international vertreten zu können, bedarf es eines nicht nur sporadisch, sondern eines insbesondere zeitlich umfänglich zur Verfügung stehenden Vertreters der Stadt. Darin sieht die Kammer den begründeten Unterschied zu anderen Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl.

Dem gegenüber vermochte der Antragsgegner das Gericht mit seinem Vorbringen, insbesondere dass die Sport und Freizeitanlagen auf den Zweckverband Thüringer Wintersportzentrum übertragen wurden, nicht zu überzeugen. Die Stadt Oberhof ist neben dem Freistaat Thüringen und dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen nicht nur dessen Mitglied, sondern die Stadt führt für nicht absehbare Zeit die wesentlichen Aufgaben des Zweckverbandes mit ihrem Personal und ihrer Sachausstattung aus.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann noch Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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