Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

Das OLG Stuttgart hat in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Az. 2 U 109/17).

Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 08.02.2018 zum Urteil 2 U 109/17 vom 08.02.2018

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 08.02.2018 verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil LIDL in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwende, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sog. Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt) geklärt seien.

Relevante Normen:

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen

(1) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

…

§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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Reise trotz Krankschreibung: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen entschied, dass eine Lehrerin, die trotz Krankschreibung nach Australien reiste, bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun darf und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhält (Az. 3 ZD 10/17).

Reise trotz Krankschreibung: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.02.2018 zum Beschluss 3 ZD 10/17 vom 09.02.2018

Der für das Disziplinarrecht der niedersächsischen Landesbeamten zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (Az. 3 ZD 10/17) der Beschwerde der Niedersächsischen Landesschulbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 (Az. 10 B 2/17) stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag einer Lehrerin (Antragstellerin) gegen die Anordnung der Landesschulbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Antragstellerin entsprochen. Diesen Beschluss hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag der Antragstellerin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge abgelehnt. Die Antragstellerin wird also bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun dürfen und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten.

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow „Ich bin ein Star – Holt mich hier ‚raus!“ (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt. Die Antragstellerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 enthob die Landesschulbehörde die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung führte die Landesschulbehörde unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und damit dem Dienst trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.

Gegen diese Verfügungen hatte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Verlauf dieses erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht Soltau die Antragstellerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragstellerin hat gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt, über die das Landgericht Lüneburg noch nicht entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge mit dem nunmehr von dem 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geänderten Beschluss vom 7. Dezember 2017 stattgegeben, weil es zu der Einschätzung gelangt war, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Landesschulbehörde bestünden. Zwar sei der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Es sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme – also die Entfernung der Antragstellerin als dem Beamtenverhältnis – ausgesprochen werde; vielmehr sei als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die nächstmildere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was für eine Aussetzung beider Verfügungen vom 10. Januar 2017 ausreiche.

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht gelangt und hat deshalb der Beschwerde der Landesschulbehörde stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht ist der 3. Senat der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.

Der Senat hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, mit einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht bewertet. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des 3. Senats derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. Bei der Gesamtabwägung hat der 3. Senat zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat. Den ca. viermonatigen Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule als ihrer Stammschule, der im Zeitraum nach der Rückkehr der Antragstellerin aus Australien und dem Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stattgefunden hat, hat der 3. Senat nicht als einen Gesichtspunkt angesehen, aus dem auf den Fortbestand eines Restvertrauens des Dienstherrn in sie geschlossen werden könnte.

Der Beschluss des 3. Senats ist unanfechtbar.

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Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Mögliche Auswirkungen auf die Personalwirtschaft

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Die Personalwirtschaft ist von etlichen Vorhaben betroffen. Für einige Änderungen, die sich auf die Lohnabrechnung auswirken würden, wurden sogar vereinzelt schon Termine vorgesehen. In einem Überblick werden die wesentlichen Vorhaben dargestellt.

Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Mögliche Auswirkungen auf die Personalwirtschaft

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Die Personalwirtschaft ist von etlichen Vorhaben betroffen. Für einige Änderungen, die sich auf die Lohnabrechnung auswirken würden, wurden sogar vereinzelt schon Termine vorgesehen:

Ab 01.01.2019:

Paritätische Finanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN). Bereits im Rahmen der Sondierungsgespräche wurde dazu Einigkeit erzielt. Da aktuell nur der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bzw. 14,0 % paritätisch vom AG/AN gezahlt wird, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag aber vom AN alleine zu tragen ist, gibt es drei denkbare Umsetzungsmodelle:

  1. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz wird abgeschafft. Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz wird entsprechend angehoben und jeweils hälftig vom AG/AN getragen. Dies würde jedoch eine Abschaffung des Beitragswettbewerbs der Krankenkassen bedeuten.
  2. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz wird abgeschafft. Die Krankenkassen legen individuell ihren allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz fest, der jeweils hälftig vom AG/AN getragen wird. Damit würde die Beitragsautonomie der Krankenkassen erhalten bleiben. Das würde eine Rückkehr zur Vorgehensweise vor dem 01.07.2005 bedeuten.
  3. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz wird beibehalten und ebenfalls wie der gesetzlich festgelegte allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz jeweils hälftig vom AG/AN getragen. Dann würde die Beitragsautonomie der Krankenkassen bezüglich des Zusatzbeitragssatzes erhalten bleiben, ebenso das aktuelle System gesetzlich und kassenindividuell festgelegter Beitragssätze. Die Anpassung beträfe nur die Tragung der jeweiligen Beiträge.

Die Formulierung im Koalitionsvertrag lässt darauf schließen, dass der Zusatzbeitrag erhalten bleibt und die Variante c) vereinbart wurde („Ab 01.01.2019 werden die GKV-Beiträge wieder zu gleichen Teilen von AG und AN geleistet, der bisherige Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert.“).

Ab 01.07.2019:

Anhebung des Kindergelds um 10 Euro/mtl.

Ab 01.01.2021:

Anhebung des Kindergelds um weitere 15 Euro/mtl.

Jeweils gleichzeitig entsprechender Anstieg des steuerlichen Kinderfreibetrags

Ab 2021:

1. Schritt zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags, mit dem rund 90 % aller Soli-Zahler durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom SolZ entlastet werden sollen

Ein Zeitpunkt für die angekündigte Entlastung der Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen durch Ausweitung der sog. Midi-Jobs wurde nicht genannt (vss. Änderungen bei Anwendung der Gleitzonen-Berechnung).

Ein Zeitpunkt für die angekündigte Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte ist ebenfalls nicht genannt.

Weitere interessante Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und „Fahrplan zur GroKo“

  • Einschränkung von sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen (2342 ff)
  • Erprobung flexiblerer Regelungen für die Arbeitszeit (2367 ff)
  • Einführung des Rechts auf befristete Teilzeit (2392 ff)
  • Prüfung der Anpassung des Behinderten-Freibetrags
  • Bürokratieabbaugesetz III u. a. mit Verringerung von Statistikpflichten (1927, 2873), zeitnahe Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden, Vermeidung von Doppelmeldung zur Berufsgenossenschaft, Überprüfung von Schwellenwerten im Steuer- und Sozialrecht (2877)
  • RV-Beitragssatz wird bis zum Jahr 2025 nicht über 20 % steigen (Absicherung notfalls durch Steuermittel) (4251)
  • Einführung einer säulenübergreifenden Renteninformation unter Bundesaufsicht, mit der Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Infos aus allen 3 Säulen (gesetzliche, betriebliche, private Altersvorsorge) erhalten (4298)
  • Nachhaltige Gestaltung der Flexi-Rente (4303)
  • Prüfung, wie das Instrument der Langzeitkonten mehr Verbreitung finden kann (1812)
  • Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und Erleichterung mobiler Arbeit mit einem Auskunftsanspruch des AN gegenüber dem AG über die Entscheidungsgründe der Ablehnung (1828).

Es ist vorgesehen, dass die CDU über den Koalitionsvertrag am 26.02.2018 abstimmt.

In der SPD soll die Basis entscheiden, das Votum vom 20.02. bis 02.03.2018 stattfinden, die Ergebnisverkündung am 04.03.2018 sein.

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Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Beabsichtigte Änderungen im Bereich der Digitalisierung

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. In einem Überblick werden wichtige Änderungspläne bei der Digitalisierung vorgestellt.

Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Beabsichtigte Änderungen im Bereich der Digitalisierung

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt.

Überblick zu wichtigen Änderungsplänen bei der Digitalisierung:

  • Bürokratieabbaugesetz III u. a. mit Verringerung von Statistikpflichten (1927)
  • Verfügbarmachung einfacher und sicherer Lösungen für die elektronische Identifizierung und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für jedermann (1985)
  • Überprüfung der Schriftformerfordernisse (2028), Digital First: der digitale Zugang zu Verwaltungsleistungen soll zur Regel, die Schriftform und persönliches Erscheinen soweit möglich durch gleichwertige digitale Lösungen ersetzt werden (6083)
  • Ermöglichung verschlüsselter Kommunikation der Bürger mit der Verwaltung über gängige Standards (PGP/SMIME) (1988)
  • Förderung der Verbreitung des Entwicklungsprinzips „Security by Design“, Einführung eines Gütesiegels für IT-Sicherheit (1996)
  • Digitales Portal für Bürger und Unternehmen zur Ermöglichung eines einfachen, sicheren und mobilen Zugangs zu allen Verwaltungsdienstleistungen mit Vernetzung von Verwaltungsportalen zu einem Portalverbund (2006, 6087). Bürger sollen ihre Daten grundsätzlich nur einmal angeben müssen, mit ihrer Zustimmung sollen bestimmte zur Verfügung gestellte Daten unter den Behörden weitergegeben werden, berechtigte Leistungsansprüche sollen antragslos und proaktiv gewährt werden können (6091)
  • Bürgerkonto zum Einblick, welche Daten des Bürgers beim Staat vorliegen, welche Behörde darauf Zugriff genommen hat und zur Steuerung des Umgangs mit seinen persönlichen Daten (2010)
  • Schaffung einer Beteiligungsplattform für alle veröffentlichten Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die der transparenten Beteiligung von Bürgern und Verbänden dient und zu denen die Bundesregierung dann Stellung nimmt (2039)
  • Verankerung des elektronischen Personalausweises als universelles, sicheres und mobil einsetzbares Authentifizierungsmedium, das deutlich benutzerfreundlicher werden muss (2042)
  • Opt-in-Lösung, die es Behörden ermöglicht, Daten über gemeinsame Register und eindeutige, übergreifende Identifikationen zu verknüpfen („once only“-Prinzip) (2047, 2899, 6091)
  • Ausweitung der Bereitstellung von Open Data im Rahmen eines zweiten Open Data Gesetzes (2076)
  • Innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutzgrundverordnung. Verbraucher müssen ihre persönlichen Daten einfach und unkompliziert von einer Plattform zu einer anderen transferieren können (2094).
  • Überprüfung aller DS-GVO-Regelungen Mitte 2020 auf ihre Zukunftsfähigkeit und Effektivität (6111).
  • Prüfung der Schaffung eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes aufgrund Öffnungsklausel Art. 88 DS-GVO (6117)
  • Ergänzung des Onlinezugangsgesetzes u. a. zur Regelung des Konzepts, die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen online anzubieten (2902)
  • Regelungen zum Umgang mit privat genutzter Firmentechnik (1831)
  • Einsatz auf europäischer Ebene für die Einführung des Prinzips „One in, one out“ (1931, 2883)

Es ist vorgesehen, dass die CDU über den Koalitionsvertrag am 26.02.2018 abstimmt. In der SPD soll die Basis entscheiden, das Votum vom 20.02. bis 02.03.2018 stattfinden, die Ergebnisverkündung am 04.03.2018 sein.

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Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.02.2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (Az. V ZR 311/16).

Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

BGH, Pressemitteilung vom 09.02.2018 zum Urteil V ZR 311/16 vom 09.02.2018

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.02.2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.

Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8. Dezember 2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.

Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 Euro verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die Beklagten nicht zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide aus, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihre Rechtsvorgänger den Dachdecker nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die damaligen Grundstückseigentümer Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Eheleute R. hätten mit der sorgfältigen Auswahl des Dachdeckers alles Erforderliche getan, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der V. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht.

Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann

Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies hat der Senat in früheren Entscheidungen beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.

Auch im vorliegenden Fall hat der Senat die Störereigenschaft bejaht. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

§ 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)

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Keine Luxusmodernisierung bei Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung und Isolierverglasung

Das AG München entschied, dass der Mieter eine Modernisierung mittels Anbau eines Balkons, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadriger Stromkabel dulden muss (Az. 453 C 22061/15).

Keine Luxusmodernisierung bei Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung und Isolierverglasung

AG München, Pressemitteilung vom 09.02.2018 zum Urteil 453 C 22061/15 vom 30.12.2016 (rkr)

Modernisierung mittels Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadriger Stromkabel ist vom Mieter zu dulden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 30.12.2016 die 70-jährige verrentete Mieterin nach insgesamt vier Verhandlungsterminen, darunter zwei Beweisterminen, zur Duldung obengenannter Baumaßnahmen.

Die Mieterin bewohnt seit 1958 nun noch allein eine Vier-Zimmer-Wohnung von rund 100 qm im Münchner Gärtnerplatzviertel. Der Mietvertrag war von ihren Eltern zum damaligen Mietpreis von 190 DM monatlich geschlossenen worden. Die Miete kalt belief sich zuletzt auf 517,66 Euro. Die im 3. OG gelegene Wohnung ist bisher mit zwei Gaseinzelöfen, doppelt verglasten Fenstern und zweiadrigen Elektroleitungen ausgestattet. Nur für die Badewanne gibt es einen Gasdurchlauferhitzer für Warmwasser. Die Mieterin beziffert ihre Gaskosten auf 24 Euro monatlich.

Im Mai 2015 unterrichtete der 2011 in die Vermieterstellung eingetretene neue Eigentümer und Kläger die Mieterin von den geplanten Baumaßnahmen und kündigte nach Fertigstellung eine Mieterhöhung um 751,67 Euro auf dann 1.296,33 Euro an Diese teilte umgehend mit, ihre Zustimmung zu verweigern.

Die Beklagte behauptet, die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen seien nur vorgeschoben, um sie zum Auszug zu bewegen, um dann den Wohnungszuschnitt ändern und weitergehende Modernisierungen durchführen zu können. Überdies handele es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen, sondern um Luxusmodernisierungen zur Vertreibung der alten Mietparteien. Schließlich läge auch aufgrund der enormen geplanten Mieterhöhung ein Härtefall vor.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Auf Seite des Klägers ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er sein Mietobjekt dem üblichen Wohnkomfort sowie den jeweiligen technischen und sonstigen nachgefragten Standards anpassen muss, um die Vermietbarkeit des Hausbesitzes langfristig zu sichern. Hier handelt es sich gerade nicht um überdurchschnittliche Ausstattungen, die regelmäßig nur von einem kleinen Interessentenkreis nachgefragt werden, sondern vielmehr um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung des mietvertraglichen Dauerschuldverhältnisses an den Wandel des Fortschritts, die (…) ja geradezu als durchschnittliches Niveau nach heutigem Standard von jedem Mieter erwartet werden können.“

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger die Baumaßnahmen nicht bloß vorgeschoben, sondern tatsächlich konkret geplant hatte.

Die zu erwartende Bauzeit belaufe sich auf 10 Tage. „Bewegt sich die Dauer aber im Bereich sozial üblicher Ortsabwesenheiten wie im Rahmen eines Urlaubs, ist die Zumutbarkeit grundsätzlich zu bejahen“.

„Zwar ist eine Mieterhöhung von 245 % als für die Beklagte im Raum stehende Folge der durchgeführten Maßnahmen durchaus beachtlich. Jedoch stellen die vorgenommenen Maßnahmen – wie oben ausgeführt – keine Luxusmodernisierungen dar. Überdies stellt das Gesetz (…) dem Mieter hinreichend Mittel zur Verfügung, um sich gegen ein vermeintliches Hinausmodernisieren durch eine Mieterhöhung effektiv zur Wehr zu setzen. Zwar mag es für den Mieter durchaus bedauerlich sein, wenn er sich aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten kann. Jedoch ist dies unter Abwägung der Eigentümerinteressen an Veränderungen und Verbesserungen seines Mietshauses hinzunehmen, um nicht den grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG auszuhebeln.“

Anmerkung: Mit der Entscheidung über die Duldung der Baumaßnahme ist noch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angekündigten Mieterhöhung getroffen

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung seit 27.09.2017 rechtskräftig.

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Kündigung wegen des Antritts einer Freiheitsstrafe

Ein Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. So entschied das LAG Hessen (Az. 8 Sa 146/17).

Kündigung wegen des Antritts einer Freiheitsstrafe

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 08.02.2018 zum Urteil 8 Sa 146/17 vom 21.11.2017

Ein Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verhandelte am 21. November 2017 eine Kündigungsschutzklage eines jungen Vaters, der wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker. Als er im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer, der im Betrieb bereits seine Ausbildung gemacht hatte, künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage und argumentierte, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte – zumindest aber von zwei Dritteln – der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er z. B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.

Das LAG wies die Klage im Berufungsverfahren ab, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Überbrückungsmaßnahmen sind nicht erforderlich, der Arbeitsplatz kann endgültig neu besetzt werden. Dies war auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z. B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, sind nicht erheblich.

Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.

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Eilantrag des im Auswahlverfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle unterlegenen Präsidenten des LG Hannover bleibt erfolglos

Um die Nachfolge der vakanten Leitung des OLG Celle bewarben sich neben der früheren Staatssekretärin im Justizministerium auch der Präsident des LG Hannover sowie der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft in Celle. Das Justizministerium wählte die frühere Staatssekretärin mit der Begründung aus, ihr komme aufgrund ihres höheren Statusamtes ein Leistungsvorsprung zu. Das VG Hannover entschied, das Justizministerium habe sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten (Az. 2 B 11230/18).

Eilantrag des im Auswahlverfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle unterlegenen Präsidenten des LG Hannover bleibt erfolglos

VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.02.2018 zum Beschluss 2 B 11230/18 vom 07.02.2018

Um die Nachfolge der seit August 2017 vakanten Leitung des Oberlandesgerichts Celle bewarben sich neben der früheren Staatssekretärin im Justizministerium auch der Präsident des Landgerichts Hannover sowie der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft in Celle. Das Justizministerium wählte die frühere Staatssekretärin mit der Begründung aus, ihr komme aufgrund ihres höheren Statusamtes ein Leistungsvorsprung zu.

Die beiden unterlegenen Bewerber hatten bei den für ihren jeweiligen Dienstsitz zuständigen Verwaltungsgerichten Hannover bzw. Lüneburg sogenannte Konkurrentenverfahren eingeleitet.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Eilantrag des Präsidenten des Landgerichts Hannover als unbegründet abgelehnt. Das Justizministerium habe sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es habe zu Grunde gelegt, dass die aus Anlass der Bewerbungen erstellten Beurteilungen in ihrem jeweiligen Beurteilungssystem die Höchstnote aufwiesen. Die Beurteilungen seien dennoch nicht im Wesentlichen gleich, weil die frühere Staatssekretärin ihre Leistungen in einem um vier volle Besoldungsstufen höheren Amt erbracht habe. Dass die Beigeladene als Staatssekretärin ein politisches Amt ausgeübt habe, ändere hieran nichts. Auch die Leistungen eines politischen Beamten seien im Falle seiner Bewerbung für ein Richteramt zu berücksichtigen. Es wäre mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, eine etwas mehr als 2-jährige Tätigkeit als Staatssekretärin unter den Tisch fallen zu lassen oder mit einem „Politmalus“ zu versehen.

Gegen den Beschluss kann der unterlegene Bewerber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Erfolglose Nichtigkeitsklage im Kündigungsrechtsstreit zwischen einer Sparkasse und ihrem ehemaligen Vorstand

Das OLG Hamm hat über die Nichtigkeitsklage einer ostwestfälischen Sparkasse gegen ihren ehemaligen Sparkassenvorstand aus Gütersloh entschieden (Az. 8 U 88/17). Die Berufung der Sparkasse gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld, welches die Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen hatte (Az. 17 O 126/16), wurde zurückgewiesen.

Erfolglose Nichtigkeitsklage im Kündigungsrechtsstreit zwischen einer Sparkasse und ihrem ehemaligen Vorstand

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil 8 U 88/17 vom 07.02.2018 (nrkr)

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07.02.2018 über die Nichtigkeitsklage einer ostwestfälischen Sparkasse gegen ihren ehemaligen Sparkassenvorstand aus Gütersloh entschieden (Az. 8 U 88/17 OLG Hamm). Der Senat hat die Berufung der Sparkasse gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, welches die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 30.06.2017 als unzulässig verworfen hatte (Az. 17 O 126/16 LG Bielefeld), zurückgewiesen.

Mit der Nichtigkeitsklage erstrebt die Sparkasse die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 in dem Verfahren mit dem Az. 17 O 100/14 LG Bielefeld und die Abweisung der in diesem Verfahren vom ehemaligen Sparkassenvorstand gegen sie erhobenen Klage. Als Nichtigkeitsgrund macht die klagende Sparkasse geltend, in dem Verfahren 17 O 100/14 LG Bielefeld nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein und die Prozessführung auch nicht genehmigt zu haben.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Argumentation der klagenden Sparkasse nicht anschließen. Zwar könne man annehmen, so der Senat, dass die Sparkasse in dem Vorverfahren bei Klageerhebung zunächst nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Durch die Teilnahme und Mitwirkung des zu ihrer Vertretung berufenen Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates an der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 13.03.2015 habe sie aber die Prozessführung in diesem Verfahren zumindest stillschweigend genehmigt.

Am Ende der mündlichen Verhandlung hat der Senat das die Berufung der klagenden Sparkasse zurückweisende Urteil verkündet und der Sparkasse nach einem Streitwert von 756.700 Euro die Kosten des bisher in zwei Instanzen geführten Rechtsstreits auferlegt. Die Revision ist nicht zugelassen.

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Auskunftsersuchen der EU-Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (SMIT)

Der DStV macht erhebliche Bedenken gegen das geplante Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT) der EU-Kommission geltend, das die generelle Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und des EU-Rechts im Allgemeinen verbessern soll.

Auskunftsersuchen der EU-Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (SMIT)

Rechtstreue-Pakt – DStV nimmt geplantes Binnenmarkt-Informationsinstrument der EU-Kommission ins Visier

DStV, Mitteilung vom 07.02.2018

Mit dem Verordnungsentwurf zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt ( COM(2017) 257 final ) möchte die EU-Kommission ein eigenständiges Binnenmarkt-Informationsinstruments (SMIT) einführen. Das SMIT soll zu einer kohärenteren und effizienteren Durchsetzungspolitik der EU-Kommission beitragen, mit der die generelle Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und des EU-Rechts im Allgemeinen verbessert werden soll.

DStV-Eingabe zum Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)

Momentan ist die EU-Kommission nach ihren Bekundungen häufig nicht in der Lage, verlässliche, vollständige und belastbare Informationen über binnenmarktrelevante Themen aus den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Durch das SMIT soll es der EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben, damit der Binnenmarkt auch weiterhin funktioniert und verbessert wird. Eine auskunftsbedürftige Situation nimmt die EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht.

Die EU-Kommission begründet ihr Vorgehen mit ihrer Strategie der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts. Bei der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts geht es der EU-Kommission darum, ein ganzheitliches Konzept zu verfolgen, dass alle Phasen der Politikgestaltung, von der Konzipierung über die Durchführung, bis hin zur Informationserfassung und Durchsetzung umfasst.

Zurzeit wird der Verordnungsentwurf im Rat der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments debattiert.

Der DStV hat sich in seiner Eingabe E 03/18 , welche in deutscher und englischer Sprache an Mitglieder des Binnenmarkt-Ausschusses des Europäischen Parlaments sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft übermittelt wurde, kritisch zu dem Vorhaben der EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission gegenüber Privaten nachteilig sind.

DStV kritisiert fehlende Bestimmtheit

Das SMIT greift erheblich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, nämlich in die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften innerhalb ihres Hoheitsgebietes, ein und erzeugt somit einen parallelen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Der DStV hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug des europäischen Rechts – abgesehen vom europäischen Wettbewerbsrecht – in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Weiterhin hat der DStV bemängelt, dass die EU-Kommission im Rahmen ihrer Begründung des Verordnungsvorschlages nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen sie die Mitgliedstaaten nicht direkt zur Bereitstellung der benötigten Informationen anhalten kann, ohne die Marktteilnehmer unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Somit stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage, da Gesetzesinitiativen der EU u.a. dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen.

Aus Sicht des DStV sind bestehende mitgliedstaatliche Kontroll- und Auskunftsrechte und ein entsprechender Dialog mit der EU-Kommission für eine intelligente Durchsetzungspolitik völlig ausreichend.

Forderung nach Restriktivität und einem klaren Anwendungsbereich

Der DStV vertritt die Auffassung, dass der Verordnungstext die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht ausreichend erfüllt. Vor allem der Anwendungsbereich des SMIT i. S. d. des Artikels 4 des VO-Entwurfs enthält erheblich dehnbare und unbestimmte Begriffe („wichtiges politisches Ziel“, „erhebliche Schwierigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts“). Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Marktteilnehmer, da keine klaren Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestimmt werden können.

Eine solche Unbestimmtheit im Verordnungstext führt dazu, dass die EU-Kommission mit einem sehr weitgefassten Informationsrecht gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ausgestattet wird, um vermeintliche Verstöße vornehmlich Dritter gegen EU-Vorschriften prüfen und belegen oder auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten rügen zu können. Der DStV hat die Einführung eines solch weiten Informationsrechts zurückgewiesen.

Vielmehr fordert der DStV, dass das Auskunftsersuchen nur ausnahmsweise direkt an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet werden darf (ultima ratio). Dies kann nur der Fall sein, wenn die EU-Kommission Grund zu der Annahme hat, dass ein belegbares Problem im Binnenmarkt vorliegt, zu dessen Erkennung und Feststellung nur das Auskunftsersuchen beitragen kann. In einem solchen Fall muss die EU-Kommission darlegen, inwiefern die fehlenden Informationen notwendig sind, eine Störung im Binnenmarkt aufzuklären und zu beseitigen.

Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass für den Fall von Auskunftsersuchen an KMU die EU-Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen hat. Dies wird jedoch nicht weiter definiert.

Daher hat der DStV gefordert, dass die Abwägungsgründe, durch welche die Verhältnismäßigkeit eindeutig bestimmt werden kann, in den Verordnungstext aufgenommen werden müssen. Für eine umfassende Interessenabwägung sollte zum Beispiel zwischen den Binnenmarktzielen auf der einen Seite und den Belastungen für die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf der anderen Seite abgewogen werden. Der Arbeitsaufwand, der durch ein Auskunftsersuchen entsteht, aber auch die daraus resultierenden Kosten für die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen müssen bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Wahrung von berufsrechtlichen Anforderungen – Besonderheiten der Freien Berufe

Angehörige Freier Berufe fallen als Dienstleister unter die Freizügigkeitsregelungen der EU und somit in den Anwendungsreich des Binnenmarktrechts. Der DStV weist in seiner Stellungnahme jedoch darauf hin, dass Freie Berufe sich in ihrer Rechtsgrundlage und bei den berufsreglementierenden Maßnahmen maßgebend von gewerblichen Unternehmen unterscheiden.

Der Verordnungstext sieht vor, dass Angehörige der Freien Berufe auch solche Informationen an die EU-Kommission übermitteln müssen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Zwar können diese Informationen als dem Berufsgeheimnis unterliegend gekennzeichnet werden. Eine Übersendung muss dennoch stattfinden (Artikel 7 Abs. 1 und 2 VO-Entwurf). Dies ist aus berufsethischen und berufsrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel und wird daher vom DStV nachdrücklich abgelehnt. Der Verordnungstext muss ergänzt werden, um sicherzustellen, dass die Auskunftspflicht gegenüber der EU-Kommission durch nationale berufsrechtliche Reglementierungen eingeschränkt bleibt.

Der DStV wird die Entwicklungen und das Vorgehen im Rat der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss weiter aufmerksam begleiten, um durch einen möglichst hochwertigen fachlichen Austausch zu nachhaltigen Regelungen beizutragen.

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