Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ist ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. So entschied das FG Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 2 V 2664/20).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Beschluss 2 V 2664/20 vom 26.11.2020

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Dies hat der 2. Senat des FG Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.

Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

Der Senat hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Die Richter bejahten außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der “dingliche” Akt der Eigentumsübertragung.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2021

 

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Gesetzesänderung zu Infrastruktur-Förderung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des GRW-Gesetzes vorgelegt, mit dem vor allem strukturschwache Kommunen beim Straßenausbau unterstützt werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des GRW-Gesetzes vorgelegt, mit dem vor allem strukturschwache Kommunen beim Straßenausbau unterstützt werden sollen. Man wolle dazu beitragen, dass an sich sinnvolle Gewerbegebietsentwicklungen eher umgesetzt werden können sowie ausgebaute Gewerbegebiete befriedigend genutzt werden, weil die Finanzierung des notwendigen Straßenausbaus zur Herstellung einer bedarfsgerechten Straßenanbindung gesichert ist, heißt es zur Begründung im “Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GRW-Gesetzes” (19/25632). GRW steht für die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”. Die Bundesregierung verspricht sich davon gute Voraussetzungen zur Ansiedlung neuer oder zur Expansion bereits vorhandener Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Die Neuregelung ist den Angaben zufolge notwendig, weil das bisherige Recht eine Förderung der Anbindung eines Gewerbegebiets an das überregionale Straßennetz verhindert – genau dies soll jetzt geändert werden. Der Bundesrat hegt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 54/2021

 

 

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Hinterbliebenengeld entschädigt beim Verlust eines nahen Angehörigen für seelisches Leid, ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss

Das Hinterbliebenengeld ist kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Darauf wies das OLG Koblenz hin (Az. 12 U 870/20).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.01.2021 zum Beschluss 12 U 870/20 vom 31.08.2020

Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann nicht in Geld bemessen werden. Das Hinterbliebenengeld ist daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden. Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe bietet jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon wird die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld wird daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen. Das hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 31.08.2020, Az. 12 U 870/20).

Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.750 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht sah einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 Euro (50 % von 9.000 Euro), begründet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.

Der Senat hat diesen Berechnungsansatz mit der eingangs dargestellten Begründung bestätigt und eine Berufung des Klägers daher für nicht erfolgversprechend eingeschätzt.

Quelle: OLG Koblenz

 

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Anteil von Frauen in hochbezahlten Berufen steigt langfristig

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Beschäftigung von Frauen in Deutschland deutlich zugenommen – besonders in hochbezahlten Berufen. So ist lt. RWI der Anteil von Frauen seit Ende der 1980er-Jahre in den 20 Prozent der bestbezahlten Jobs um rund 75 Prozent gestiegen, in den übrigen Berufen dagegen nur um knapp 25 Prozent.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 12.01.2021

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Beschäftigung von Frauen in Deutschland deutlich zugenommen – besonders in hochbezahlten Berufen. So ist der Anteil von Frauen seit Ende der 1980er-Jahre in den 20 Prozent der bestbezahlten Jobs um rund 75 Prozent gestiegen, in den übrigen Berufen dagegen nur um knapp 25 Prozent. Allerdings sind Frauen nicht im gleichen Maße in der Einkommensverteilung aufgestiegen. In hochbezahlten Berufen werden sie also tendenziell schlechter bezahlt als Männer. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. Die Studie deutet auch darauf hin, dass der überproportionale Anstieg der Beschäftigung von Frauen in hochbezahlten Berufen teilweise auf den technologischen Wandel zurückzuführen ist. Diese Entwicklung könnte weibliche Beschäftigte in Zukunft begünstigen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit Ende der 1980er-Jahre hat die Beschäftigung von Frauen deutlich zugenommen, am stärksten in hochbezahlten Berufen. So ist der Anteil von Frauen in den oberen 20 Prozent der Berufe mit dem höchsten Stundenlohn seitdem von rund 21 Prozent auf rund 37 Prozent gestiegen. In Berufen mit geringeren Stundenlöhnen ist der Anteil von weiblichen Beschäftigten weniger stark gestiegen – von rund 42 Prozent auf knapp 52 Prozent.
  • Im oberen Fünftel der Einkommensverteilung hat sich der Anteil von Frauen ebenfalls erhöht, allerdings nur von 20 Prozent auf 30 Prozent. Frauen sind also deutlich häufiger in hochbezahlten Berufen zu finden als Ende der 1980er-Jahre, werden aber in diesen Berufen tendenziell schlechter bezahlt als Männer.
  • Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Berufe nach Tätigkeitsniveau statt nach Stundenlohn geordnet werden: In Jobs, in denen in der Regel vor allem kognitiv gearbeitet wird und nur wenige Routinetätigkeiten anfallen, ist der Anteil von weiblichen Beschäftigten von knapp 29 Prozent auf gut 42 Prozent gestiegen. In Berufen, die überwiegend durch Routinetätigkeiten geprägt sind, hat sich der Anteil an Frauen seit Ende der 1980er-Jahre dagegen nur von rund 33 Prozent auf 36 Prozent erhöht.
  • Bei der zunehmenden weiblichen Beschäftigung in hochbezahlten Jobs spielen soziale Kompetenzen offenbar eine wichtige Rolle: Besonders stark ist die Beschäftigung von Frauen in interaktiven Berufen angestiegen, etwa der Anteil von Lehrerinnen, Psychologinnen und Ärztinnen sowie von weiblichen Beschäftigten im Personalwesen und in der PR-Branche.
  • Diese Entwicklung könnte Frauen auch in Zukunft zugutekommen. Da sich kognitive und Nicht-Routine-Tätigkeiten schwerer automatisieren lassen als andere Jobs, dürften Arbeitsplätze von Frauen tendenziell weniger durch den technologischen Wandel gefährdet sein.
  • Die Studie basiert auf Daten des Sozio-oekonomischen Panels. Diese werden für den Zeitraum 1985-2017 für Westdeutschland ausgewertet.

„Die Studie zeigt, dass sich gerade in hochqualifizierten Jobs die Beschäftigung von Frauen in den vergangenen Jahrzehnten sehr positiv entwickelt hat“, sagt RWI-Arbeitsmarktexperte Ronald Bachmann. „Allerdings haben nicht alle Frauen, die in den bestbezahlten Berufen arbeiten, auch den Sprung an die Spitze der Einkommensverteilung geschafft. Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass sie häufig einen größeren Wert auf zeitliche Flexibilität legen, um Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen – und bereit sind, dafür auf Geld zu verzichten.“

Quelle: RWI Essen

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Klage gegen die Erlaubnis der „Leinewelle“ abgewiesen

Das VG Hannover hat die Klage gegen die Erlaubnis der „Leinewelle“ abgewiesen. Der Fischereiverein werde durch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer stehenden Welle für den Wassersport nicht in seinen Rechten verletzt (Az. 1902/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Urteil 1902/20 vom 12.01.2021

Fischereiverein wird durch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer stehenden Welle für den Wassersport nicht in seinen Rechten verletzt.

Die 4. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2021 die Klage des Fischereivereins Hannover gegen die Region Hannover abgewiesen. Streitgegenstand war eine dem beigeladenen Verein „Leinewelle“ von der Region Hannover erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage auf Höhe der Schlossstraße am Niedersächsischen Landtag, die eine sog. stehende Welle im Wasserkörper der Leine erzeugt. Die Welle soll für Wassersport, insbesondere zum Flusssurfen, genutzt werden.

Der Fischereiverein Hannover e.V. hat vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Erlaubnis erhoben. Er macht geltend, dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens unzureichend untersucht und kein der wasserwirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens angemessenes Verwaltungsverfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Erforderlich seien aus seiner Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens. Weiterhin sieht der Kläger sich in der Ausübung seines Fischereirechts unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Angelsport an dem Standort faktisch ausschließe und insgesamt eine Reduktion der Fischbestände in der Leine drohe. Gerügt wird zudem die ökologische Verschlechterung des Gewässers als Laich- und Ruhehabitat sowie als Durchgangsgewässer für Fische.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung der Kammer habe die Region Hannover im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung den relevanten Sachverhalt anhand der zahlreichen von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und der Beteiligung von Fachbehörden hinreichend ermittelt. Die gewonnenen Erkenntnisse habe sie in nachvollziehbarer Weise dahingehend gewürdigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen erwarten lasse und eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht durchzuführen sei. Die Auswertung der vorgelegten gewässerökologischen Untersuchung, des Fachbeitrags nach der Wasserrahmenrichtlinie, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung habe unter keinem der untersuchten Gesichtspunkte die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung durch das geplante Vorhaben nahegelegt. Relevant sei auch, dass die Leine in dem betroffenen Gewässerabschnitt für aquatische Lebensformen bereits keine Durchlässigkeit biete, weil das Wehr unterhalb des Friederikenplatzes von Fischen nicht überwunden werden könne. Es sei zudem zu erwarten, dass der Flussabschnitt bis zum Wehr für Fische auch nach Errichtung der Anlage weitgehend erreichbar bleibt, da außerhalb der Betriebszeiten sich der Zustand der Leine von dem aktuellen nicht unterscheiden würde und während der Betriebszeiten ein individuell angefertigter und fachgutachterlich gebilligter Ökopass vorgesehen sei, dessen Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis zufolge gegenüber den Fachbehörden zu dokumentieren sei. Ohne Erfolg beanstande der Kläger auch die fehlerhafte Verfahrenswahl. Ohne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung läge es nämlich im Ermessen der Beklagten, anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung zu wählen. Ein solches Plangenehmigungsverfahren hätte dem Kläger im Genehmigungsverfahren keine weitergehenden Beteiligungsrechte gewährt. Dies sei aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines absoluten Verfahrensfehlers.

Die Erlaubnis verletze den Kläger auch nicht in seinem Fischereirecht. Es handele sich hierbei um einen privaten Belang, der im Falle eines Nutzungskonfliktes mit entgegenstehenden Belangen abzuwägen, zu gewichten und in einen Einklang zu bringen sei. Das Ergebnis, dass das Fischereirecht gegenüber dem geplanten Vorhaben zurücktreten müsse, sei nach dieser Maßgabe vertretbar, denn es gebe keine substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben sich auf die Gesamtbestände der Fische in der Leine nachteilig auswirken und die Fischerei außerhalb des konkreten Vorhabenstandortes beeinträchtigen könnte. Die Einschränkung, sich den Standort an der Schlossstraße künftig mit dem Beigeladenen zu teilen, sei vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen geeigneten Angelplätze auch in unmittelbarer Nähe aus Sicht des Gerichtes vor allem deshalb hinnehmbar, weil sich ein anderer ähnlich geeigneter Standort innerhalb des Stadtgebietes für das Vorhaben der „Leinewelle“ nicht finden lassen werde.

Schließlich greife auch der geltend gemachte Verstoß gegen die europarechtliche Vorgabe, das Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und ein guter Zustand erhalten oder erreicht werde, nicht durch. Der Kläger sei kein anerkannter Umweltverband, sodass er gegenüber einer behördlichen Entscheidung diesen Gesichtspunkt – anders als ein Umweltverband im Rahmen einer Verbandsklage – nur geltend machen könne, wenn die gerügte Verschlechterung ihn selbst in seinen geschützten Rechten unmittelbar betreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn weder handele es sich bei dem Fischereirecht um ein in diesem Zusammenhang geschütztes Rechtsgut, noch sei die Unmittelbarkeit zwischen den möglichen ökologischen oder chemischen Veränderungen und den behaupteten Auswirkungen auf die Fischerei gegeben.

Die 4. Kammer hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfe zur Modernisierung des Schienenverkehrs im Raum Stuttgart

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften öffentliche Fördermittel in Höhe von 200 Mio. Euro für die Modernisierung der Verkehrsmanagement-Ausrüstung für Schienenfahrzeuge im Raum Stuttgart in Deutschland genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.01.2021

Die Europäische Kommission hat am 12.01.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften öffentliche Fördermittel in Höhe von 200 Mio. Euro für die Modernisierung der Verkehrsmanagement-Ausrüstung für Schienenfahrzeuge im Raum Stuttgart in Deutschland genehmigt. Die Regelung besteht aus zwei Maßnahmen. Mit der ersten Maßnahme wird die Ausstattung von Schienenfahrzeugen mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (ERTMS) gefördert. Mit der zweiten Maßnahme wird die Ausstattung der gleichen Fahrzeuge mit dem automatischen Zugbetrieb (ATO) unterstützt. ATO ist eine Einrichtung zur Verbesserung der Betriebssicherheit, die dazu beiträgt, den Betrieb von Zügen zu automatisieren.

Die Regelung ermöglicht es, die Fahrzeuge sowohl mit ERTMS als auch mit ATO auszustatten. ERTMS ist ein Sicherheitssystem, das die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Signalisierungsstatus durch Züge sicherstellt. Es wird erwartet, dass dieses System die Schaffung eines nahtlosen europäischen Eisenbahnsystems ermöglicht und die Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors erhöht.

Die beiden Regelungen zur Unterstützung des Schienengüterverkehrssektors werden eine verstärkte öffentliche Unterstützung sicherstellen, um die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene weiter zu fördern. Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen an die Eigentümer oder Betreiber von Schienenfahrzeugen, die für die Nachrüstung der vorhandenen Ausrüstung verwendet werden sollen. Die Maßnahme hat eine Laufzeit bis 2025.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutsche Förderung für die Umwelt und die Mobilität von Vorteil ist, da sie den Schienenverkehr fördert, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr, und gleichzeitig die Überlastung der Straßen verringert. Darüber hinaus ist sie verhältnismäßig und notwendig, da sie die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme in der EU fördert und die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene unterstützt, ohne zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

Schließlich wird die Beihilfe einen „Anreizeffekt“ haben, da die Eigentümer oder Betreiber von Schienenfahrzeugen ohne die öffentliche Förderung die notwendige Umrüstung nicht vornehmen würden.

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere mit den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008 im Einklang stehen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission im öffentlich zugänglichen Verfahrensregister unter der Nummer SA.58908 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

 

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Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zu Recht erfolgt

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 20 K 4706/20).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Urteil 20 K 4706/20 vom 12.01.2021

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 12.01.2021 verkündetem Urteil entschieden. Es hat damit eine Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat die 20. Kammer des Gerichts ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das “Corona Soforthilfeprogramm des Bundes” und die Richtlinie “NRW-Soforthilfe 2020” gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal “Unternehmen in Schwierigkeiten” prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

 

 

 

 

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Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für November seit heute möglich

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen laut BMWi. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.

BMWi, Pressemitteilung vom 12.01.2021

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.

Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020; seit dem 27. November 2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier.

Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.

Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November nochmals im Überblick:

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen.

Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u. a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie hier). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.

Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie hier.

Quelle: BMWi

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Kirchlicher Kindergartenbetreiber kann keinen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung beanspruchen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten (Az. 21 A 3824/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Urteil 21 A 3824/18 vom 12.01.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 12.01.2021 die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten.

Zur Begründung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber – wenn auch verzögert – darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sog. Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

 

 

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Senate für Familiensachen beim Saarländischen Oberlandesgericht

Die Senate für Familiensachen beim Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 1. Januar 2021 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

OLG Saarbrücken, Pressemitteilung vom 11.01.2021

Stand 1. Januar 2021

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 1. Januar 2021 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

  1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
    a) für Erwerbstätige 1.160 Euro
    b) für Nichterwerbstätige 960 Euro
  2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 Euro
  3. gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
    a) für Erwerbstätige 1.280 Euro
    b) für Nichterwerbstätige 1.180 Euro

Quelle: OLG Saarbrücken

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