Verbraucherzentrale verklagt Lufthansa

Die gesetzliche Regelung ist klar: Storniert ein Anbieter bereits be­zahlte Flüge, muss er seine Kunden darüber informieren, dass sie ihr Geld zurückfordern oder freiwillig einen Gutschein annehmen können. Entscheiden Verbraucher sich für die Rückzahlung muss das Unter­nehmen innerhalb von sieben Tagen den Flugpreis erstatten. Verbraucherbeschwerden zeigen jedoch, dass sich die Lufthansa derzeit kaum daran hält. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht nun ge­richtlich dagegen vor.

VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.09.2020

  • Wegen der Corona-Pandemie stornierte die Deutsche Lufthansa AG zahlreiche Flüge
  • Anstatt bereits gezahltes Geld zurück zu überweisen, bot sie oft nur Umbuchungen oder Gutscheine an
  • Da sich das Unternehmen weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, erhebt die Verbraucherzentrale nun Klage vor dem Landgericht Köln

Die gesetzliche Regelung ist klar: Storniert ein Anbieter bereits be­zahlte Flüge, muss er seine Kunden darüber informieren, dass sie ihr Geld zurückfordern oder freiwillig einen Gutschein annehmen können. Entscheiden Verbraucher sich für die Rückzahlung muss das Unter­nehmen innerhalb von sieben Tagen den Flugpreis erstatten. Verbraucherbeschwerden zeigen jedoch, dass sich die Lufthansa derzeit kaum an diese Regelungen hält und Rückzahlungen ver­schleiert und verschleppt. Die Verbraucherzentrale geht nun ge­richtlich gegen das Unternehmen vor.

Es ist ein Fall unter vielen: Mitte Mai wollte Herr K. von Frankfurt aus nach Dublin fliegen, bedingt durch die Corona-Pandemie wurden Hin- und Rückflug im April von der Lufthansa storniert. Doch anstatt Herrn K. über sein Recht auf Rückerstattung zu informieren, wurde ihm lediglich eine Umbuchung angeboten, gegebenenfalls mit einem Rabatt in Höhe von 50 Euro. Nachdem Herr K. daraufhin mit Einschreiben die Rückzahlung von mehr als 800 Euro einforderte, gab die Lufthansa zwar zu, dass sie dazu gesetzlich verpflichtet sei, die geltenden Fristen könne sie aufgrund der aktuellen Lage jedoch nicht einhalten. „Bis heute haben Herr K. und viele andere Verbraucher keine Rückzahlung erhalten“, kritisiert Oliver Buttler, Reiseexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Lufthansa drückt sich vor der Verantwortung

Mit ihrem Verhalten versucht die Lufthansa, so der Eindruck der Verbraucherzentrale, mit allen Mitteln eine Rückzahlung bereits gezahlter Flugtickets zu verhindern. „Verbraucher, die nicht wissen, dass sie einen Anspruch auf die Rückzahlung haben, werden durch die falschen Informationen getäuscht“, so Buttler weiter. „Auch, wenn die Corona-Pandemie derzeit vielen Anbietern in der Reisebranche schwer zusetzt: Gerade ein Unternehmen, dass durch staatliche Mittel massiv unterstützt wird, darf sich nicht so vor seiner Verantwortung und vor seinen gesetzlichen Pflichten drücken.“

Die Verbraucherzentrale forderte die Lufthansa zunächst mit einer Unterlassungserklärung auf, Verbraucher künftig über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren, das Recht auf Rückerstattung nicht zu verschweigen und den Flugpreis innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzuzahlen. Da das Unternehmen nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, hat die Verbraucherzentrale nun Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Ein Termin für die Verhandlung steht derzeit noch nicht fest.

Wenig Transparenz, wenig Geld

Doch nicht nur bei der Lufthansa, auch bei vielen anderen Reise- und Fluganbietern laufen Rückzahlung und Kommunikation schlecht. Die Verbraucherzentrale geht derzeit gegen mehrere weitere Anbieter vor, die Verbraucher nicht oder nur unzureichend über ihr Recht auf Rückerstattung informieren oder die Rückzahlung komplett verweigern. Mehrere Unternehmen haben inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben, in sechs Fällen, darunter Eurowings und DER Touristik, wurde Klage erhoben, weitere werden vorbereitet.

Quelle: VZ Baden-Württemberg

 

 

 

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Werbevertrag mit nordrhein-westfälischer Großstadt ist kein Scheingeschäft

Der Werbevertrag einer nordrhein-westfälischen Großstadt mit einem Bochumer Unternehmen stellt kein Scheingeschäft dar. Dies entschied das OLG Hamm (Az. 12 U 91/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.09.2020 zum Urteil 12 U 91/18 vom 25.09.2020

Der Werbevertrag einer nordrhein-westfälischen Großstadt mit einem Bochumer Unternehmen stellt kein Scheingeschäft dar. Dies hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.09.2020 entschieden.

Die klagende Großstadt aus Nordrhein-Westfalen schloss mit der Beklagten, die ihren Sitz in Bochum hat und sich mit der Überlassung von gesponserten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, im Jahr 2004 einen mit “Werbevertrag“ überschriebenen Vertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, alle über die Kfz-Zulassungsstelle der klagenden Großstadt zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem 30 cm x 5 cm großen Werbeaufkleber der klagenden Großstadt, den diese zur Verfügung stellen sollte, zu versehen. Die Beklagte sollte für jedes während der Vertragslaufzeit über die Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten zugelassene Kfz, das mit einem entsprechenden Werbeaufkleber versehen worden ist, 8,70 Euro netto erhalten. Die Beklagte ließ bis Anfang des Jahres 2016 Fahrzeuge über die Kfz-Zulassungsstelle der Klägerin zu.

Die klagende Großstadt verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückzahlung von in den Jahren 2013, 2014 und 2015 nach diesem Werbevertrag geflossenen Zahlungen von insgesamt gut 225.000 Euro. Ihre Forderung begründet sie damit, dass die Beklagte die von ihr zugesagten und in diesen Jahren abgerechneten Werbeleistungen nicht erbracht habe, weil die Werbeaufkleber auf den zugelassenen Fahrzeugen nicht angebracht worden seien.

Dagegen hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, der Werbevertrag sei nur der Form halber aufgesetzt worden, um die Zahlungen an sie als Kostenposition haushaltsmäßig besser darstellen zu können. Die klagende Großstadt habe vom hohen Wiedererkennungswert der typischen Nummernschilder für die Stadt profitieren wollen und auch ein Interesse gehabt, die Einnahmen aus den Zulassungskosten von etwa 26,00 Euro pro Fahrzeug, insgesamt also bis zu einer Viertelmillionen Euro pro Jahr, zu erhalten. Die Aufkleber seien nur eine zusätzliche Idee gewesen, um die Leistungspflicht der Beklagten nach außen und für den schriftlichen Vertrag etwas handfester und griffiger definieren zu können. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin über viele Jahre hinweg Quartal für Quartal Rechnungen in jeweils vier- bis fünfstelliger Höhe erhalten und anstandslos bezahlt habe, obwohl sie gewusst habe, keine weiteren Aufkleber mehr geliefert zu haben, ergebe sich, dass die Aufkleber von untergeordneter Bedeutung gewesen seien und die klagende Großstadt stets davon ausgegangen sei, die Beklagte habe lediglich die Pflicht gehabt, die Fahrzeuge in der Großstadt zuzulassen.

Das Landgericht Bochum hat die zunächst nur auf die Zahlungen für die Jahre 2013 und 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 06.06.2018 abgewiesen (Az. I-13 O 13/17, veröffentlicht unter www.nrwe.de). Zur Begründung hat es ausgeführt, der “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 habe nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabsprachen entsprochen. Insbesondere sei die Regelung zur Anbringung der Werbeaufkleber – wie sich aus den Aussagen von vernommenen Zeugen ergebe – nur zum Schein getroffen worden, um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlich bundesweit vorgeschriebenen Zulassungsgebühren zu verschleiern.

Die Berufung der klagenden Großstadt gegen dieses Urteil hatte ganz überwiegend Erfolg. Die Großstadt könne – so der Senat – die Rückzahlung von insgesamt gut 225.000 Euro für die Jahre 2013 bis 2015 verlangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 nicht um ein zum Schein abgeschlossenes Geschäft. Dass die Vereinbarung „Vergütung gegen Aufkleber“ nicht dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, sei insbesondere den Aussagen der bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht zu entnehmen. Vielmehr spreche unter anderem die Bestellung von 13.200 Aufklebern zu Beginn des Vertragsverhältnisses eher dafür, dass der abgeschlossene “Werbevertrag“ – jedenfalls zunächst – tatsächlich gelebt worden sei. Dass das Anbringen der Aufkleber später eingestellt worden oder eingeschlafen sei, lasse keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrags zu.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des “Werbevertrags“ gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe oder sittenwidrig sei. Insbesondere ein zur Unwirksamkeit des Werbevertrags führendes gesetzliches Verbot, Zulassungsgebühren nicht unterhalb der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzten Gebühren zu erheben, sei nicht zu erkennen. Soweit sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine geringere Zahlungspflicht der Beklagten ergeben habe, sei es den Parteien zwar offensichtlich darum gegangen, der Beklagten einen finanziellen Anreiz zu schaffen, ihre Fahrzeuge bei der Klägerin zuzulassen. Dieser Anreiz sei aber über den Werbevertrag geschaffen worden, dessen Inhalt an sich nicht gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstoße und dessen (indirekte) Koppelung an die Zulassung nicht im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehe. Der klagenden Großstadt seien die Zulassungsgebühren im gesetzlich festgesetzten Umfang zugekommen und der gezahlten Vergütung habe nach dem Vertrag eine (Werbe-)Leistung gegenübergestanden.

Quelle: OLG Hamm

 

 

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Umsatzentwicklung im August 2020: -1,3 % zum Vormonat

Der Umsatz der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland hat im August 2020 gegenüber dem Vormonat leicht abgenommen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, verringerte sich der nominale (nicht preisbereinigte) Umsatz um 1,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.09.2020

Umsatz der gewerblichen Wirtschaft 4,7 % unter Vorkrisenniveau

Der Umsatz der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland hat im August 2020 gegenüber dem Vormonat leicht abgenommen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, verringerte sich der nominale (nicht preisbereinigte) Umsatz saison- und kalenderbereinigt um 1,3 %. Nach dem Tiefpunkt im April 2020 und der anschließenden dreimonatigen Erholungsphase zeichnet sich erstmals wieder ein Umsatzrückgang ab. Aufgrund von Nachmeldungen können sich die Werte jedoch durch Revision noch erhöhen (siehe methodische Hinweise). Der Wert für August liegt vor Revision um 4,7 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland.

Diese Entwicklung zeigt der Frühindikator für die Konjunkturentwicklung der gewerblichen Wirtschaft, der aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt wird. Er ermöglicht frühzeitige Aussagen zur Umsatzentwicklung, bevor die amtlichen Ergebnisse aus den Erhebungen nach Wirtschaftsbereichen vorliegen. Die gewerbliche Wirtschaft umfasst die Bereiche Industrie, Bau sowie Handel und Dienstleistungen.

Der Frühindikator weist noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit amtlicher Statistiken auf und zählt daher zu den experimentellen Daten. Erschwert wird die Entwicklung einer zuverlässigen Methodik durch die außergewöhnliche Umsatzentwicklung der letzten Monate aufgrund der Corona-Pandemie. Seit Beginn der Veröffentlichungen für Berichtsmonat April mussten die kurzfristigen, anhand unvollständiger Informationen berechneten Veränderungsraten zum Vormonat später jeweils um 2 bis 3 Prozentpunkte nach oben revidiert werden. Zeigt sich dieses Muster auch bei den aktuellen Angaben, ergäbe sich ein Plus für die Umsatzentwicklung im August 2020.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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ifo Beschäftigungsbarometer steigt (September 2020)

Immer mehr deutsche Unternehmen nehmen Neueinstellungen ins Visier. Das ifo Beschäftigungsbarometer ist im September auf 96,3 Punkte gestiegen, von 95,4 Punkten im August. Die wirtschaftliche Erholung spiegelt sich mehr und mehr auch in der Beschäftigung wider.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.09.2020

Immer mehr deutsche Unternehmen nehmen Neueinstellungen ins Visier. Das ifo Beschäftigungsbarometer ist im September auf 96,3 Punkte gestiegen, von 95,4 Punkten im August. Die wirtschaftliche Erholung spiegelt sich mehr und mehr auch in der Beschäftigung wider.

In der Industrie konnte das ifo-Barometer seinen Aufwärtstrend fortsetzen. Insgesamt werden jedoch immer noch eher Mitarbeiter entlassen als eingestellt. Die Dienstleister planen mehr Personal einzustellen, insbesondere die IT-Dienstleister. Im Handel hat das Barometer einen deutlichen Sprung nach oben gemacht. Auch im Bauhauptgewerbe planen die Unternehmen nun, ihr Personal aufzustocken.

Quelle: ifo Institut

 

 

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EU rüstet sich für möglichen Anstieg notleidender Kredite

Die EU-Kommission wappnet sich für den voraussichtlichen Anstieg von notleidenden Krediten (Non Performing Loans, NPLs) in den Bankbilanzen infolge der Corona-Krise.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Die Europäische Kommission wappnet sich für den voraussichtlichen Anstieg von notleidenden Krediten (Non Performing Loans, NPLs) in den Bankbilanzen infolge der Corona-Krise. „Die Geschichte zeigt uns, dass es am besten ist, notleidende Kredite frühzeitig und entschlossen anzugehen, wenn wir wollen, dass der Bankensektor die europäische Wirtschaft weiterhin unterstützt“, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis am 25.09.2020 bei einem runden Tisch mit Branchenexperten sowie Behörden und Institutionen auf nationaler und europäischer Ebene.

Infolge beherzter Reformen nach der Finanzkrise von 2008 waren die faulen Kredite in den vergangenen Jahren abgebaut und damit die Risiken im Bankensektor in Europa deutlich reduziert worden. Dank der Unterstützung der Wirtschaft durch die Mitgliedstaaten hat es infolge der Coronavirus-Pandemie bisher keinen erneuten Anstieg der NPLs gegeben, aber es ist zu erwarten, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu einem Anstieg der NPLs und zu Ausfällen führen werden. „Wir haben jetzt die Gelegenheit, sicherzustellen, dass wir so gut wie möglich vorbereitet sind, um in den kommenden Monaten gegen eine Zunahme der notleidenden Kredite vorzugehen“, sagte Dombrovskis.

Die Kommission will dazu ihre bisherigen Maßnahmen zu NPLs gezielt überarbeiten. Im Rahmen des EU-Aktionsplans für den Abbau notleidender Kredite waren die EU und ihre Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren vor allem in vier Bereichen aktiv: i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) weitere Reformen der nationalen Regelungen für Umstrukturierung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für ausfallgefährdete Kredite und iv) bei Bedarf Förderung einer angemessenen Umstrukturierung von Banken.

Am 5. Oktober wird die Kommission das nächste Treffen von NPL-Experten mit Vertretern des öffentlichen Sektors organisieren.

Quelle: EU-Kommission

 

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Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren

Über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/22773).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2020

Über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/22773). Der Bundesrat bittet danach um Prüfung beziehungsweise Neufassung, Streichung oder Ersetzung einer Reihe von Regelungen. Die Länderkammer hält den im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten im Verhältnis zur Verfahrensdauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren sowie den Zeitraum für eine Evaluation des Gesetzes für zu kurz und spricht sich für eine Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien aus. Dies lehnt die Bundesregierung ab. Zwei Vorschläge will sie prüfen und einem stimmt sie zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1009/2020

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BStBK: Digitalisierungs-Experten für eine zukunftsfähige Steuerberaterkanzlei

Auf der 102. Bundeskammerversammlung wurde beschlossen, den Fachassistenten „Digitalisierung und IT-Prozesse“ (FAIT) einzuführen. Mit der neuen Fortbildung ermöglicht die BStBK Steuerberatern, ein breiteres Kanzleiportfolio aufzubauen und ihren Mitarbeitern attraktive Aufstiegschancen anzubieten.

BStBK, Pressemitteilung vom 24.09.2020

Auf der 102. Bundeskammerversammlung beschlossen die Delegierten, den Fachassistenten „Digitalisierung und IT-Prozesse“ (FAIT) einzuführen. Mit der neuen Fortbildung ermöglicht die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Steuerberaterinnen und Steuerberatern, ein breiteres Kanzleiportfolio aufzubauen und ihren Mitarbeitern attraktive Aufstiegschancen anzubieten. Die ersten Prüfungen starten im März 2022.

Der FAIT richtet sich vor allem an IT-affine Steuerfachangestellte, die ihre Kompetenzen bei digitalen Prozessen ausbauen möchten. Interessierte können die Prüfung bei den Steuerberaterkammern ablegen.

Welche Chancen eröffnen sich für Kanzleimitarbeiter und Steuerberater durch die neue Fortbildung? Ob bei der digitalen Verknüpfung mit Mandantenunternehmen oder der Finanzverwaltung – die Fachassistenten haben den notwendigen Überblick, um Arbeitsabläufe in der Kanzleiorganisation sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen für und mit dem Kanzleiinhaber zu überwachen und zu steuern. Sie liefern der Kanzlei somit einen hohen Mehrwert und stellen diese zukunftsfest auf.

Der FAIT rundet das Fortbildungsangebot für Kanzleimitarbeiter in der Steuerberatung nunmehr ab. Mit dem Steuerfachwirt und vier Fachassistenten in den Bereichen Lohn und Gehalt, Rechnungswesen und Controlling, Land- und Forstwirtschaft sowie Digitalisierung und IT-Prozesse kann der Berufsstand sich hierbei als attraktiver Arbeitgeber positionieren.

Quelle: BStBK

 

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Kommission geht gegen EU-Urteil zur Besteuerung von Apple in Irland in Berufung

Die EU-Kommission wird gegen das Urteil des EU-Gerichts vom Juli 2020 zur Besteuerung von Apple in Irland beim EuGH Berufung einlegen. Das Urteil wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die für die Kommission bei der Anwendung der Beihilferegeln auf Steuerfälle von Bedeutung sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Die Europäische Kommission wird gegen das Urteil des EU-Gerichts vom Juli 2020 zur Besteuerung von Apple in Irland beim Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen. „Das Urteil des Gerichts wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die für die Kommission bei der Anwendung der Beihilferegeln auf Steuerfälle von Bedeutung sind“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager am 25.09.2020. Für die Kommission habe weiterhin höchste Priorität, dass alle Unternehmen, ob groß oder klein, ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen.

Mit dem Urteil des Gerichts vom Juli 2020 war die Entscheidung der Kommission vom August 2016 aufgehoben worden, mit der die dem Unternehmen Apple in Irland gewährten selektiven Steuervergünstigungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Irland hatte daraufhin rund 13 Mrd. Euro Steuern von Apple nachfordern müssen.

Die Entscheidung der Kommission betraf zwei Steuervorbescheide der irischen Behörden, mit denen der steuerpflichtige Gewinn von zwei irischen Apple-Tochtergesellschaften in Irland zwischen 1991 und 2015 festgelegt worden war. Infolge dieser Steuervorbescheide erzielte die irische Apple-Tochtergesellschaft im Jahr 2011 beispielsweise in Europa Gewinne in Höhe von 22 Mrd. US-Dollar (ungefähr 16 Mrd. Euro), gemäß Steuervorbescheid galten jedoch nur rund 50 Mio. Euro als in Irland steuerpflichtig.

Wenn die Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU. Es entzieht auch der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit Mittel für dringend benötigte Investitionen – deren Notwendigkeit in Krisenzeiten noch akuter ist.

In früheren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden hatte das Gericht bestätigt, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass ihrer Gesetze zur direkten Besteuerung haben, dabei aber das EU-Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, beachten müssen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht auch den Ansatz der Kommission zur Beurteilung, ob eine Maßnahme einen selektiven Steuervorteil darstellt.

Quelle: EU-Kommission

 

 

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