Kommission treibt Kapitalmarktunion in Europa voran

Die EU-Kommission hat einen neuen Aktionsplan für die EU-Kapitalmarktunion in den kommenden Jahren veröffentlicht. Oberste Priorität ist es, dass sich Europa von der beispiellosen Wirtschaftskrise, die das Coronavirus verursacht hat, erholt. Entscheidend wird hierbei sein, dass die EU-Kapitalmärkte weiterentwickelt werden und der Zugang zur Marktfinanzierung gewährleistet ist.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2020

Die Europäische Kommission hat am 24.09.2020 einen neuen Aktionsplan für die EU-Kapitalmarktunion in den kommenden Jahren veröffentlicht. Oberste Priorität der EU ist es, dass sich Europa von der beispiellosen Wirtschaftskrise, die das Coronavirus verursacht hat, erholt. Entscheidend wird hierbei sein, dass die EU-Kapitalmärkte weiterentwickelt werden und der Zugang zur Marktfinanzierung gewährleistet ist. Konkret schlägt die Kommission 16 gezielte Maßnahmen vor, um die Kapitalmarktunion wirklich voranzubringen.

Große, integrierte Kapitalmärkte fördern die Erholung in der EU und bieten Unternehmen, gerade auch kleinen und mittleren Unternehmen, Zugang zu Finanzierungs- und Kapitalquellen und vermitteln zudem europäischen Sparerinnen und Sparern das nötige Vertrauen, damit sie in ihre Zukunft investieren. Dynamische Kapitalmärkte werden auch den grünen und den digitalen Wandel in Europa unterstützen und zur Schaffung einer inklusiveren und widerstandsfähigeren Wirtschaft beitragen. Die Kapitalmarktunion ist außerdem für die Stärkung der internationalen Rolle des Euro von entscheidender Bedeutung.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Die coronabedingte Krise hat gezeigt, dass es wahrhaft dringlich ist, unsere Arbeiten zur Verwirklichung einer Kapitalmarktunion voranzubringen. Wie belastbar die wirtschaftliche Erholung ist, wird stark davon abhängen, wie gut unsere Kapitalmärkte funktionieren und ob die Menschen und Unternehmen Zugang zu den Investitionsmöglichkeiten und Marktfinanzierungen erhalten, die sie benötigen. Wir müssen massive Investitionen mobilisieren, um die EU-Wirtschaft nachhaltiger, digitaler, inklusiver und resilienter zu machen. Mit dem heute vorgelegten Aktionsplan sollen einige der verbleibenden Hindernisse für einen Kapitalbinnenmarkt entschlossen angegangen werden.“

Im vorgelegten Aktionsplan werden drei Hauptziele dargelegt:

  • Gewährleistung einer grünen, digitalen, inklusiven und widerstandsfähigen wirtschaftlichen Erholung in der EU, indem europäischen Unternehmen, insbesondere KMU, der Zugang zu Finanzierungen erleichtert wird
  • Ausgestaltung eines EU-Finanzplatzes, an dem Privatpersonen in einem noch sichereren Umfeld als bisher langfristig sparen und investieren können
  • Integration der nationalen Kapitalmärkte in einen echten EU-weiten Kapitalbinnenmarkt

Konkret schlägt die Kommission 16 gezielte Maßnahmen vor, um die Kapitalmarktunion wirklich voranzubringen. Einige Beispiele:

  • Für Anleger soll ein einheitlicher Zugangspunkt zu Unternehmensdaten geschaffen werden.
  • Für Versicherer und Banken soll es einfacher werden, stärker in EU-Unternehmen zu investieren.
  • Der Investitionsschutz soll gestärkt werden, um grenzüberschreitende Investitionen in der EU zu fördern.
  • Die Überwachung der Angemessenheit der Altersversorgung soll in ganz Europa erleichtert werden.
  • Die Insolvenzvorschriften sollen stärker harmonisiert oder konvergenter werden.
  • Es werden Fortschritte bei der aufsichtlichen Konvergenz und einheitlichen Anwendung des einheitlichen Regelwerks für die EU-Finanzmärkte vorangetrieben.

Diese Maßnahmen stützen sich auf die Fortschritte, die im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion von 2015 und der Halbzeitbilanz 2017 erzielt wurden, sowie auf Forderungen des Europäischen Parlaments (Entwurf eines Initiativberichts vom Juni 2020) und des Rates (Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019). Darüber hinaus sind ausführliche Gespräche mit Interessenträgern und die Empfehlungen des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion darin eingeflossen.

Hintergrund

Die Kapitalmarktunion ist kein Selbstzweck, sondern entscheidend für die Verwirklichung zentraler wirtschaftspolitischer Ziele: den Aufbau nach der Corona-Krise, eine inklusive und widerstandsfähige Wirtschaft, die allen dient, den Übergang zu einer digitalen und nachhaltigen Wirtschaft und eine offene strategische Autonomie nach dem Brexit in einer zunehmend komplexen Welt. Dazu sind massive Investitionen erforderlich, für die öffentliche Gelder und herkömmliche Finanzierungen durch Bankkredite allein nicht ausreichen werden. Nur große, gut funktionierende und integrierte Kapitalmärkte können das Maß an Unterstützung bieten, das erforderlich ist, um eine Erholung von der Corona-Krise zu gewährleisten. Denn nur über eine gut funktionierende Kapitalmarktunion können die enormen Investitionen mobilisiert und kanalisiert werden, die angesichts des Klimawandels und der Umweltprobleme, aber auch mit Blick auf die Digitalisierung der Wirtschaft und die Wahrung der globalen Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind.

Die Kapitalmarktunion sollte allen Europäerinnen und Europäern, ganz gleich wo sie leben und arbeiten, einen Mehrwert bringen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in Bezug auf ihre Spareinlagen und Investitionen mehr Wahlmöglichkeiten haben und gut informiert werden. Unabhängig davon, wo sie sich befinden, sollten sie angemessenen Schutz genießen. Unternehmen, gerade auch kleine und mittlere Unternehmen, sollten in der gesamten EU Zugang zu Finanzmitteln haben, und genauso sollten Investoren in Projekte in der gesamten EU investieren können.

Quelle: EU-Kommission

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ifo Geschäftsklimaindex steigt (September 2020)

Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich erneut verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im September auf 93,4 Punkte gestiegen, nach 92,5 Punkten im August. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Situation abermals positiver als im Vormonat. Zudem erwarten sie eine weitere Erholung ihrer Geschäfte. Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich trotz steigender Infektionszahlen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.09.2020

Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich erneut verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im September auf 93,4 Punkte gestiegen, nach 92,5 Punkten im August. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Situation abermals positiver als im Vormonat. Zudem erwarten sie eine weitere Erholung ihrer Geschäfte. Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich trotz steigender Infektionszahlen.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindikator merklich gestiegen. Deutlich weniger Unternehmen schätzten ihre aktuelle Geschäftslage schlecht ein. Zudem erwarteten mehr Industriefirmen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage weiter verbessern wird. Insbesondere die Elektroindustrie ist optimistisch.

Im Dienstleistungssektor ging der Index hingegen zurück, nach zuletzt vier Anstiegen in Folge. Dies war auf weniger optimistische Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage beurteilten die Unternehmen jedoch als minimal besser.

Im Handel hat sich das Geschäftsklima deutlich aufgehellt. Die Händler waren merklich zufriedener mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Zusätzlich gehen viele von ihnen von einer weiteren Belebung in den kommenden Monaten aus.

Im Bauhauptgewerbe ist der Index erneut gestiegen. Der Indikator zur aktuellen Lage kletterte auf den höchsten Wert seit März dieses Jahres. Der Ausblick ist weiterhin pessimistisch, aber etwas weniger als im August.

Quelle: ifo Institut

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Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 2 Wx 131/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 24.09.2020 zum Beschluss 2 Wx 131/20 vom 22.07.2020

Ohne Unterschrift geht’s nicht

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden.

Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Quelle: OLG Köln

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Vorschläge für Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt

Das BMJV und das BMI haben Referentenentwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt.

BMJV/BMI, Pressemitteilung vom 24.09.2020

Mehr Rechtssicherheit für qualifizierte Mietspiegel

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben Referentenentwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt.

Mietspiegel sind in Deutschland Referenzpunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen als Begründungsmittel für Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. Das Vergleichsmietensystem gewährleistet einen gerechten Ausgleich zwischen den Mieter- und Vermieterinteressen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Erstellung eines Mietspiegels für die Kommunen mit Herausforderungen verbunden ist.

Mit der Reform werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode umgesetzt. Dort wurde vereinbart, eine standardisierte Gestaltung qualifizierter Mietspiegel zu sichern. Ziel der Reform ist es, eine repräsentative und differenzierte Qualität dieses Instruments zur rechtssicheren und zuverlässigen Abbildung der Vergleichsmiete zu gewährleisten. Auch einfache Mietspiegel sollen gestärkt werden.

Das Reformvorhaben umfasst zwei Referentenentwürfe:

  • einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) sowie
  • einen Referentenentwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV).

Mit dem Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig nur mit diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet werden und nicht mehr durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen. Dies stärkt die Bedeutung der mit hohem Aufwand erstellten qualifizierten Mietspiegel. Wurde ein Mietspiegel sowohl von der für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifizierter Mietspiegel anerkannt, wird künftig vermutet, dass er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Dadurch wird die Wirkung eines so anerkannten qualifizierten Mietspiegels im Rechtsstreit gestärkt. Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens fünf Jahren neu zu erstellen. Mieter und Vermieter können zudem verpflichtet werden, zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Gleichzeitig wird die Nutzung bereits vorhandener Datensätze für die Mietspiegelerstellung erleichtert.

In dem Entwurf einer Mietspiegelverordnung werden Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel festgelegt. Zugleich wird klargestellt, welche Standards für einen qualifizierten Mietspiegel als ausreichend angesehen werden können. Hierdurch wird ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Für einfache Mietspiegel werden niedrigschwellige Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt. Hierdurch soll die Transparenz und Aussagekraft eines einfachen Mietspiegels verbessert werden.

Mit dem Reformvorhaben soll ein Impuls für die Erstellung von qualifizierten und einfachen Mietspiegeln gesetzt werden. Die Länder, Verbände und interessierten Kreise haben Gelegenheit, zu den Referentenentwürfen bis zum 30. Oktober 2020 Stellung zu nehmen.

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Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft möglich

Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Dies entschied das BSG (B 9 V 3/18 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.09.2020 zum Urteil B 9 V 3/18 R vom 24.09.2020

Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 24.09.2020 entschieden (Az. B 9 V 3/18 R).

Die Klägerin ist wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkohol-Embryopathie schwerbehindert. Sie beantragte im Jahre 2009 erfolglos Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil sie durch ein fetales “Alkohol-Syndrom” aufgrund des Alkoholkonsums ihrer leiblichen Mutter in der Schwangerschaft geschädigt worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Vernehmung der leiblichen Eltern als Zeugen abgewiesen, obwohl beide erheblichen mütterlichen Alkoholkonsum in der Schwangerschaft eingeräumt hatten.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Allerdings ist auch die Leibesfrucht (nasciturus) vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes umfasst. Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift darstellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch), also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes, gerichtet ist. Die Körperverletzungstatbestände gelten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Schwangere nicht im Verhältnis zu ihrem ungeborenen Kind. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich der nötige mindestens bedingte Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft bei der Mutter der Klägerin nicht nachweisen. Aus dem Vorversterben zweier Geschwister nach der Geburt musste das Landessozialgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nicht schlussfolgern, dass die Mutter nunmehr den Tod der ungeborenen Klägerin infolge ihres Alkoholkonsums als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Opferentschädigungsgesetz – OEG (i. d. F des Gesetzes vom 11.05.1976, BGBl. I S. 1181)

§ 1 Anspruch auf Versorgung

(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

  1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
  2. (…)

Quelle: BSG

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BFH: Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die zu je 1/3 an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter neben einem mit 1 % beteiligten Nur-Besitz-Gesellschafter mit je 33 % an der Besitzgesellschaft beteiligt und zu deren Geschäftsführern bestellt, jedoch nicht nachweislich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind (Az. IV R 4/17).

BFH, Urteil IV R 4/17 vom 28.05.2020

Leitsatz

  1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann.
  2. Das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB steht der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
  3. Die Klage gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er unterhalte schon dem Grunde nach keinen Gewerbebetrieb.

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BFH: Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder – Schenkungsteuer im Managermodell

Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer (Az. II R 34/17).

BFH, Urteil II R 34/17 vom 06.05.2020

Leitsatz

Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.

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BFH: Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft

Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. So entschied der BFH (Az. III R 17/19).

BFH, Urteil III R 17/19 vom 27.05.2020

Leitsatz

  1. Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
  2. § 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende “Fußstapfentheorie”. Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.01.2019 1423 K5/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes darstellen.

2

Der Vater des Klägers betrieb zunächst das „Sportgeschäft X“ als Einzelunternehmen. Im Jahr 2003 nahm er den Kläger als Mitgesellschafter der neu entstandenen Sport-X OHG auf. Im Jahr 2011 (Streitjahr) übertrug der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Mitunternehmeranteil sowie das in seinem Alleineigentum stehende und zu 66,6 % im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Ladenlokal) auf den Kläger. In den Vorbemerkungen des notariellen Übergabevertrages wurde ausgeführt:“E und der Kläger sind derzeit jeweils zur Hälfte am Kapital und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.E ist außerdem der alleinige Eigentümer der Immobilie Y. … Der Kläger ist Alleineigentümer des angrenzenden Anwesens. …Es ist beabsichtigt, die vorhandene Bebauung abzureißen und beide Grundstücke grundbuchrechtlich zusammenzulegen und mit einem Wohn/Geschäftshaus zu bebauen, das dann zu einem großen Teil für das Sportgeschäft genutzt werden soll, wobei später eine Aufteilung in Teil- und Wohneigentum erfolgen soll.

3

Das auf dem Grundstück Y aufstehende Gebäude und das Gebäude auf dem zuvor (Oktober 2010) erworbenen Nachbargrundstück ließ der Kläger abreißen und an ihrer Stelle einen einheitlichen Neubau errichten, in dem sich bis heute insbesondere die Räume des Sportfachgeschäfts X befinden. Der betriebliche Anteil macht nunmehr 75,2 % des Gesamtgebäudes aus.

4

In der Steuererklärung des Streitjahres 2011 erklärten die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Die auf den Restbuchwert vorgenommene Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) und die anteiligen Abbruchkosten für das Gebäude Y setzte der Kläger als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben an.

5

Zunächst veranlagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Kläger mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 22.05.2014 erklärungsgemäß.

6

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer hingegen die Ansicht, dass der Restbuchwert des Gebäudes in Höhe von … € und die Abbruchkosten Herstellungskosten des neuen Gebäudes seien. Der Prüfer ermittelte einen Gewinn in Höhe von … €.

7

Mit Änderungsbescheid vom 03.12.2015 folgte das FA der Ermittlung des Gewinns durch die Betriebsprüfung. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 09.05.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

8

Mit der Klage verfolgten die Kläger eine Gewinnminderung in Höhe von … € weiter. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1076 veröffentlichten Gründen ab.

9

Mit der Revision machen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht geltend. Das FG habe das Verhältnis von § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den richterrechtlichen Rechtsgrundsätzen des Erwerbs in Abbruchabsicht unzutreffend gewürdigt.

10

Die Kläger beantragen,das angefochtene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.01.2019 3 K 1425/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 03.12.2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … € angesetzt werden.

11

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

12

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht die sofortige Abziehbarkeit des Restbuchwerts in Höhe von … € und der für das frühere Gebäude Y betreffenden anteiligen Abbruchkosten verneint. Der Kläger durfte auf den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes keine AfaA gemäß§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG absetzen. Denn es handelt sich um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG lediglich Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden kann.

13

1. Gemäß § 5 Abs. 6 EStG sind bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden u.a. die Vorschriften über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die Bewertung (§ 6 EStG) und die AfA (§ 7 EStG) zu beachten.

14

a) Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem objektiven und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 03.02.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).

15

Handelt es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 Abs. 1 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut, sind diese Betriebsausgaben nicht bereits bei ihrer Entstehung oder Ausgabe abziehbar, sondern über die Dauer der voraussichtlichen Verwendung oder Nutzung zu verteilen. Es erfolgt insoweit eine Aktivierung und Aufwandsverteilung nach § 7 EStG auf die entsprechenden Besteuerungszeiträume.

16

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt es seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.06.1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) für den Ansatz von AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG und den Abzug von Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einem im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäude darauf an, ob dieses mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wird. Der Große Senat des BFH hat diese Rechtsansicht damit begründet, dass bei dem Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht Anschaffung und Herstellung allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb dienten und deshalb bei dessen Anschaffung oder Herstellung noch kein Zusammenhang mit dem späteren Abbruch und dem damit verfolgten Zweck, nämlich der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes, bestehe. Demgegenüber werde bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht ein weiterreichendes Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, woraus sich schon bei der Anschaffung ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit den später beabsichtigten Maßnahmen ergebe, was zur Folge habe, den Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes zuzurechnen.

17

Diese Grundsätze werden nicht nur bei dem entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes angewandt, sondern auch beim Erwerb im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 07.10.1986 0 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 33Schenkung) und durch Erbfolge (BFH-Urteile vom 12.09.1995 IX R 87/94, BFH/NV 1996, 302; vom 06.12.1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212 Gesamtrechtsnachfolge). Weiterhin werden die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes bei der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht den Herstellungskosten des Neubaus zugerechnet (BFH-Urteil vom 09.02.1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451). Soweit der Erwerber das unentgeltlich erhaltene Gebäude nicht zur Einkunftserzielung nutzen, sondern abreißen will, um ein neues Gebäude zu errichten, fehlt wie beim entgeltlichen Erwerb „in“ Abbruchabsicht jeder Zusammenhang mit den vorher erzielten Einkünften.

18

c) Der erkennende Senat hält diese Rechtsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Fall der vorweggenommenen Erbfolge nach § 6 Abs. 3 EStG für anwendbar.

19

Wie das FG zutreffend ausführt, sind in Fällen wie dem vorliegenden bei einem im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgten Erwerb in Abbruchabsicht mit vollständigem Rechtsträgerwechsel keine Umstände ersichtlich, die einen sofortigen Betriebsausgabenabzug rechtfertigen könnten.

20

aa) Durch die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG kommt es zu einem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel. Der Kläger beabsichtigte als Rechtsnachfolger nach den unstreitigen Feststellungen bereits im Zeitpunkt des (unentgeltlichen) Erwerbs im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, keine betrieblichen Einkünfte mit dem bislang betrieblich genutzten Gebäude zu erzielen, sondern dieses abzubrechen, um ein neues Gebäude zu errichten. Damit bestand ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abbruch des vom Kläger ungenutzten und nicht zur Einkünfteerzielung verwendeten Gebäudes und der Herstellung des Neubaus. Der Gebäudeabriss war daher maßgeblich durch die neue Zweckbestimmung Bau eines neuen Gebäudes veranlasst und stand daher zu diesem in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Abbruch des alten und Errichtung des neuen Gebäudes rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen ebenso wie den Buchwert des abgebrochenen Gebäudes bei noch vorhandener Werthaltigkeit als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln.

21

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger gebietet auch der in § 6 Abs. 3 EStG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Betriebskontinuität keinen Anlass dafür, die Grundsätze des Erwerbs in Abbruchabsicht im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

22

(1) Zwar bewirkt der Übergang des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers (BFH-Urteil vom 09.09.2010 IV R 22/07, BFH/NV 2011, 31, Rz 14). Damit tritt der Erwerber aber nur in noch unentwickelte betriebsbezogene Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2.b bb bbb; vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 IV R 14/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, zum Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung). Eine umfassende „Fußstapfentheorie“ wird durch § 6 Abs. 3 EStG nicht begründet.

23

§ 6 Abs. 3 EStG ist kein Ausdruck einer allumfassenden steuerlichen Rechtsnachfolge. Die unentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bewirkt auch steuerlich nur eine Rechtsnachfolge in einzelnen vom Gesetz bestimmten Beziehungen. § 6 Abs. 3 EStG orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher regelmäßig nicht die steuerliche Beurteilung der beim Rechtsnachfolger angefallenen eigenen Aufwendungen.

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(2) Aus § 6 Abs. 3 EStG lässt sich daher nicht folgern, dass bei unentgeltlicher Übertragung eines Gebäudes im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Grundsätze über den Erwerb in Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Verzicht der Gewinnrealisation hinsichtlich der stillen Reserven hat der Große Senat des BFH zu § 6 Abs. 3 EStG vielmehr ausgeführt, dass diese Norm eine Sonderstellung im System des vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägten Einkommensteuerrechts einnimmt; es handelt sich insoweit um eine „atypische“ Regelung des Einkommensteuerrechts, in denen „ausnahmsweise“ bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter C.III.6.a aa; BFH-Beschluss vom 18.04.2018 I R 2/16, BFHE 261, 298, BStBl II 2018, 567, Rz 24). Das FG weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt bleibt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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