Kostenübernahme durch Krankenkasse für Behandlungen im EU-Ausland

Der EuGH entschied, dass die Kostenübernahme für einen im EU-Ausland dringend vorgenommenen Eingriff bei fehlender Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse nicht generell ausgeschlossen werden darf (Rs. C-777/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil C-777/18 vom 23.09.2020

Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Erstattung der Kosten eines dringenden Eingriffs ausschließt, dem sich ein in einem Mitgliedstaat wohnhafter Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat unterzogen hat.

Eine solche Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs ist unverhältnismäßig und verstößt gegen die Richtlinie.

Im Jahr 1987 erlitt WO, ein ungarischer Staatsangehöriger, eine Netzhautablösung im linken Auge und verlor die Sehkraft auf diesem Auge. Im Jahr 2015 wurde am rechten Auge von WO ein Glaukom diagnostiziert. Seine Behandlung in verschiedenen ungarischen Gesundheitseinrichtungen blieb ohne Wirkung; sein Gesichtsfeld verringerte sich immer mehr, und der Augeninnendruck nahm stetig zu.

Am 29. September 2016 kontaktierte WO einen in Recklinghausen (Deutschland) praktizierenden Arzt und erhielt bei ihm einen Untersuchungstermin für den 17. Oktober 2016. Der Arzt wies ihn darauf hin, dass er seinen Aufenthalt bis zum 18. Oktober 2016 verlängern müsse, da an diesem Tag gegebenenfalls ein augenärztlicher Eingriff erfolgen werde.

In der Zwischenzeit wurde bei einer ärztlichen Untersuchung in Ungarn bei WO ein Augeninnendruck festgestellt, der deutlich über dem als normal geltenden Wert lag. Die am 17. Oktober 2016 in Deutschland vorgenommene Untersuchung veranlasste den dortigen Arzt zu der Entscheidung, dass der augenärztliche Eingriff dringend vorzunehmen sei, um die Sehkraft von WO zu erhalten. Dieser wurde am 18. Oktober 2016 erfolgreich operiert.

Der Antrag auf Erstattung der mit der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbundenen Kosten wurde von den ungarischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dieser Versorgung um eine geplante Behandlung handele, für die WO keine Vorabgenehmigung erhalten habe, wie sie von den Unionsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 vorgeschrieben werde.

Das Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szombathelyi, Ungarn), bei dem eine Klage gegen die Entscheidung anhängig ist, die mit der genannten Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten nicht zu erstatten, fragt den Gerichtshof, ob die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung2 oder der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie die Übernahme der Kosten einer ohne Vorabgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsversorgung in allen Fällen ausschließt, ohne dabei den Gesundheitszustand des Patienten und die Dringlichkeit der fraglichen Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen.

Mit seinem am 23. September 2020 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof als Erstes im Wege der Auslegung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fest, dass eine Gesundheitsversorgung, die der Versicherte allein nach seinem eigenen Willen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, eine geplante Behandlung im Sinne der Verordnungen darstellt, deren Kostenübernahme davon abhängig ist, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erteilt hat.

In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung3, wonach selbst dann, wenn vor Beginn der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Behandlung keine ordnungsgemäß erteilte Vorabgenehmigung vorlag, der Versicherte die Erstattung der mit dieser Behandlung verbundenen Kosten unmittelbar vom zuständigen Träger erlangen kann, und zwar in Höhe dessen, was dieser Träger normalerweise übernommen hätte, wenn der Versicherte über eine solche Genehmigung verfügt hätte. Diese Möglichkeit besteht insbesondere, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustands oder der Dringlichkeit, sich dieser Behandlung zu unterziehen, außerstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw. die Entscheidung des zuständigen Trägers über seinen Genehmigungsantrag abzuwarten (im Folgenden: besondere Umstände).

Im Hinblick darauf obliegt es dem zuständigen Träger – unter der Kontrolle der nationalen Gerichte –, zum einen zu prüfen, ob der von ihm zu untersuchende Fall besondere Umstände aufweist, und zum anderen, ob die Kriterien für eine Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/20044 im Übrigen erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung (Eintritt besonderer Umstände) darauf hin, dass die am 15. Oktober 2016 in Ungarn erfolgte Untersuchung, deren Ergebnis die Dringlichkeit des augenärztlichen Eingriffs bestätigte, dem sich WO dann tatsächlich am 18. Oktober 2016 in Deutschland unterzog, ein Indiz dafür darstellen kann, dass WO die Entscheidung des zuständigen Trägers über einen Genehmigungsantrag nicht hätte abwarten können. Allerdings ist es Sache des ungarischen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den Fall, dass das ungarische Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass WO für die Kosten der Behandlung in Deutschland keinen Erstattungsanspruch auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat, prüft der Gerichtshof als Zweites, ob der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung5, mit der dieser Grundsatz konkretisiert wird, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Kostenerstattung für die Gesundheitsversorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat in allen Fällen ausschließt, selbst wenn die echte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten irreversibel verschlechtert.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass ein Vorabgenehmigungssystem, wie es durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geschaffen wurde, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Soweit die ungarische Regierung argumentiert, dass eine solche Beschränkung durch das Ziel gerechtfertigt sei, eine optimale Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung zu ermöglichen und die mit dieser Versorgung zusammenhängenden Kosten zu begrenzen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Bedürfnis nur für Krankenhausbehandlungen oder aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern geltend gemacht werden kann, nicht aber für ärztliche Beratungen. Das ungarische Gericht wird daher zu prüfen haben, ob der fragliche augenärztliche Eingriff unter eine dieser beiden Behandlungskategorien fällt.

Für den Fall, dass das ungarische Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es sich bei dem fraglichen augenärztlichen Eingriff um eine Krankenhausbehandlung oder eine aufwändige Behandlung außerhalb eines Krankenhauses handelt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Regelung, die bei fehlender Vorabgenehmigung – selbst wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Übrigen erfüllt wären – auch unter den oben genannten besonderen Umständen ausschließt, dass der zuständige Träger die Kosten einer solchen Behandlung erstattet, eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirkt und gegen die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verstößt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).

2 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).

3 Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09).

4 In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es: „Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“

5 Die von einem Versicherten aus einem Mitgliedstaat hiernach beanspruchbare Erstattung der Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist auf den Betrag der Kosten begrenzt, die dieser Mitgliedstaat übernommen hätte, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden wäre, wobei die Erstattung die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten darf.

Quelle: EuGH

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„Cum-Ex-Geschäfte“: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche Bank abgewiesen

Das LG Frankfurt entschied, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. Die Privatbank Warburg sei originäre Steuerschuldnerin und habe die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen (Az. 2-18 O 386/18).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil 2-18 O 386/18 vom 23.09.2020 (nrkr)

In einem am 23.09.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. „Die Privatbank Warburg ist originäre Steuerschuldnerin und hat die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen“, entschied das Gericht.

Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne („ex“) Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (sog. Gesamtschuldnerausgleich).

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage der Privatbank Warburg heute abgewiesen.

„Originärer Steuerschuldner war die Klägerin“, so die Kammer. „Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen.“

Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, „dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates“, stellten die Richter fest. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.

Die hier relevanten Aktientransaktionen waren außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler. Mit Urteil vom 18.3.2020 wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus „Cum-Ex-Geschäften“ in Höhe von ebenfalls rund 167 Mio. Euro angeordnet. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen. Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg heute abgewiesen.

Die Kammer des Landgerichts äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen „Cum-Ex-Geschäfte“ gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses musste das Gericht darüber aber nicht entscheiden. Denn die Klage blieb schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-18 O 386/18) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

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Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Deckung des Wohnbedarfs eines Kindes durch die mietfreie Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist (Az. 4 UF 176/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Beschluss 4 UF 176/19 vom 26.06.2020 (nrkr – BGH-Az.: XII ZB 325/20)

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit dem am 23.09.2020 veröffentlichten Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH (Az. XII ZB 235/20) zu.

Die getrenntlebenden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrt eine Erhöhung der derzeit mit 115 % des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters.

Die Mutter wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Eins der Kinder erhielt eine private außerschulische Förderung in den Fächern Deutsch und Englisch. Ein anderes Kind wurde aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer Aufmerksamkeitsstörung gesondert gefördert. Für die damit jeweils verbundene finanzielle Belastung macht die Mutter einen Mehrbedarf geltend. Sie verlangt außerdem die Beteiligung des Vaters an den Kosten einer mit sog. Speed Brackets durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung eines Kindes.

Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte vor dem OLG nur hinsichtlich des geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfs Erfolg.

Ohne Erfolg begehrte die Mutter eine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts. Der Vater decke, so das OLG, einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Das sei durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters (nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen. Angesichts eines Miteigentumsanteils von 60 % und eines in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkostenanteils von etwa 20 % erscheine eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe angemessen. Dies gelte jedenfalls, soweit – wie hier – weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung geltend mache.

An den für die außerschulische Förderung der Kinder entstandenen Kosten sei der Vater dagegen anteilig zu beteiligen. Es handele sich um Mehrbedarf, der das übliche derart übersteige, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werde. Hieran müssten sich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen beteiligen, da beide hier den Maßnahmen zugestimmt hatten. Die kieferorthopädische Behandlung stelle einen Sonderbedarf dar, der ebenfalls vom Vater anteilig zu tragen sei. Auch ohne Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der verwendeten Speed Brackets stelle sich seine Beteiligung angesichts der zu erwartenden Verkürzung der Behandlungsdauer bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung und des vom Vater selbst in Anspruch genommenen Krankenversicherungsschutzes als angemessen dar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlicher Natur seien. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. XII ZB 325/20 anhängig.

Quelle: OLG Frankfurt

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Positive Einkommensaussichten stabilisieren Konsumklima

Nach einem deutlichen Dämpfer im Vormonat zeigt sich das Konsumklima lt. GfK im September nahezu unverändert. Die einzelnen Stimmungsindikatoren verzeichnen eine uneinheitliche Entwicklung. Konjunktur- und Einkommenserwartung legen zu, während die Anschaffungsneigung Einbußen hinnehmen muss.

GfK, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Nach einem deutlichen Dämpfer im Vormonat zeigt sich das Konsumklima im September nahezu unverändert. Die einzelnen Stimmungsindikatoren verzeichnen eine uneinheitliche Entwicklung. Konjunktur- und Einkommenserwartung legen zu, während die Anschaffungsneigung Einbußen hinnehmen muss. GfK prognostiziert für Oktober 2020 einen Wert von -1,6 Punkten und damit 0,1 Punkte mehr als im September dieses Jahres (revidiert -1,7 Punkte). Das sind Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für September 2020.

„Trotz steigender Infektionszahlen und der zunehmenden Furcht vor Verschärfungen pandemie-bedingter Einschränkungen, stabilisiert sich das Konsumklima. Offenbar sind die umfangreichen Konjunkturpakete für Unternehmen und Verbraucher geeignete Maßnahmen, um Deutschland aus der schwersten Rezession der Nachkriegszeit zu helfen“ erklärt Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte. „Der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens in Deutschland sowie die Arbeitsmarktlage werden darüber entscheiden, ob der Dämpfer im Vormonat eine Eintagsfliege bleibt und die Konsumstimmung ihre Erholung in den kommenden Monaten wieder aufnehmen kann.“

Einkommensaussichten wieder optimistischer

Einen wesentlichen Beitrag zur stabilen Entwicklung des Konsumklimas leistet momentan die Einkommenserwartung der Verbraucher. Hier sind die Signale durchaus positiv. Der Indikator gewinnt 3,3 Punkte hinzu und klettert damit auf 16,1 Punkte.

Die Bundesanstalt für Arbeit meldet für August gegenüber dem Vormonat keinen coronabedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit. Wenn man den saisonüblichen Anstieg der Erwerbslosenzahlen aufgrund der Sommerpause unberücksichtigt lässt, ist die Zahl der Arbeitslosen sogar leicht gesunken.

Zudem ging zuletzt die Zahl der Kurzarbeiter, die zeitweise bei über 5 Millionen Personen lag, spürbar zurück. All dies trägt sicherlich zur stabilen Entwicklung der Einkommenserwartung der privaten Haushalte bei.

Anschaffungsneigung mit Verlusten

Im Gegensatz zu den Einkommenserwartungen legt die Anschaffungsneigung nach vier Anstiegen in Folge eine Verschnaufpause ein. Der Indikator verliert 5,3 Zähler und weist nun 38,4 Punkte auf. Trotz der Verluste ist das Niveau der Konsumneigung angesichts der Lage als überaus zufriedenstellend zu bezeichnen.

Konjunkturerwartungen mit deutlichen Zuwächsen

Die Verbraucher sehen die deutsche Wirtschaft nach dem heftigen coronabedingten Einbruch im Frühjahr dieses Jahres klar auf Erholungskurs. Die Konjunkturerwartungen legen zum fünften Mal in Folge zu. Der Anstieg ist mit 12,4 Zählern in diesem Monat deutlich. Aktuell weist der Indikator 24,1 Punkte auf. Dies ist gegenüber September 2019 ein Plus von gut 33 Punkten und der höchste Wert seit genau zwei Jahren. Im September 2018 wurden 24,6 Punkte gemessen.

Ein stabiler Arbeitsmarkt sowie sinkende Kurzarbeiterzahlen stützen den steigenden Konjunkturoptimismus. Für einen nachhaltigen Wachstumskurs ist es darüber hinaus notwendig, dass sich auch die Exporte wieder spürbar erholen. Dies wird nur gelingen, wenn auch die Hauptabnehmerländer deutscher Waren und Dienstleistungen ihre schwere Rezession hinter sich lassen.

Quelle: GfK

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Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Versorgungsordnung

Eine in AGB enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 433/19).

BAG, Pressemitteilung vom 22.09.2020 zum Urteil 3 AZR 433/19 vom 22.09.2020

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.

Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des – zunächst – befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende, d. h. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.

Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.

Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall die Revision der Beklagten aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle: BAG

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Kommission aktualisiert Grenzwerte für drei krebserregende Chemikalien am Arbeitsplatz

Die EU-Kommission hat die Grenzwerte für die Exposition gegenüber krebserzeugenden Chemikalien am Arbeitsplatz aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2020

Die Kommission hat am 22.09.2020 die Grenzwerte für die Exposition gegenüber krebserzeugenden Chemikalien am Arbeitsplatz aktualisiert. Die Grenzwerte für drei Stoffe (Acrylnitril (neuer Grenzwert); Nickelverbindungen (neuer Grenzwert); Benzol (Grenzwert nach unten korrigiert) werden entsprechend neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen eingeführt oder gesenkt. Dies ist die vierte Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene. Die klaren Expositionsgrenzwerte der Richtlinie werden Arbeitnehmern, Unternehmen und Mitgliedstaaten helfen, arbeitsbedingte Fälle von Krebs und anderen schweren Krankheiten sowie die damit verbundenen Gesundheitskosten zu reduzieren.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Ein Arbeitsplatz sollte ein sicherer Ort sein, und doch ist Krebs die Ursache für die Hälfte der arbeitsbedingten Todesfälle. Die heutige Aktualisierung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene ist einer der ersten Schritte in unserem ehrgeizigen Plan, den Krebs zu besiegen. Sie zeigt, dass wir zum Handeln entschlossen sind und keine Kompromisse bei der Gesundheit der Arbeitnehmer eingehen werden. Vor dem Hintergrund der großen Gesundheitskrise aufgrund von COVID-19 werden wir unsere Anstrengungen verdoppeln, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in Europa geschützt werden. Wir werden nach konkreten Wegen suchen, wie dies über den künftigen strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erreicht werden kann.“

Stella Kyriakides, Kommissarin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, fügte hinzu: „Die Verringerung des durch Krebs verursachten Leidens ist für uns vorrangig und dazu ist Prävention der Schlüssel. Heute machen wir einen wichtigen Schritt, um die Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu schützen, und beginnen die Arbeit im Rahmen unseres künftigen europäischen Krebsbekämpfungsplans. Mit dem Plan wollen wir die Hauptrisikofaktoren von Krebs bekämpfen, aber auch die Patienten auf jedem Schritt ihres Weges begleiten und dazu beitragen, das Leben der von dieser Krankheit Betroffenen zu verbessern.“

Die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Grenzwerten für die drei Stoffe sind groß, was zu einem unterschiedlichen Schutzniveau der Arbeitnehmer in der EU führt. Beispielsweise liegen die nationalen Grenzwerte für Acrylnitril zwischen 0,5 mg/m³ und 7 mg/m³, was bedeutet, dass einige EU-Länder Grenzwerte festgelegt haben, die vierzehnmal niedriger sind als andere.

Darüber hinaus gibt es in sieben EU-Ländern noch keine Grenzwerte, die die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber diesem Stoff einschränken. Solche Unterschiede führen zu Komplikationen für Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern tätig sind, und sind verwirrend für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die mit stark abweichenden Grenzwerten umgehen müssen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte beruhen auf der Konsultation des Ausschusses für Risikobeurteilung (wissenschaftlicher Ausschuss) der Europäischen Chemikalienagentur und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH – in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Mitgliedstaaten vertreten sind) sowie auf einer Konsultation der Sozialpartner.

Der aktuelle Vorschlag ist Teil einer kontinuierlichen Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene. Dies ist das vierte Mal, dass die Kommission eine Aktualisierung dieser Rechtsvorschrift vorschlägt. Drei frühere Vorschläge wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat im Dezember 2017, Januar 2019 und Juni 2019 angenommen. Diese drei Überarbeitungen betrafen 26 Stoffe. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die Exposition gegenüber krebserregenden Chemikalien bei der Arbeit zu minimieren, strengere nationale Grenzwerte als den EU-Wert festlegen. Der Vorschlag ist auch eines der ersten Elemente des künftigen Europäischen Plans zur Krebsbekämpfung. Die Bekämpfung von Krebs am Arbeitsplatz durch den aktuellen Vorschlag und andere Initiativen werden Bestandteile des Plans sein. Er steht auch im Einklang mit der umfassenderen Verpflichtung der Kommission, den strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu überprüfen.

Quelle: EU-Kommission

 

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Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Das BMF nimmt zur Tarifermäßigung nach § 32c EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 Stellung (Az. IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007 vom 18.09.2020

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung:

Inhaltsübersicht

I. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume 1-3

  1. Inkrafttreten 1-2
  2. Betrachtungszeiträume 3

II. Zugangsvoraussetzungen 4-24

  1. Antrag 4-14
    1.1. Allgemeines 4-8
    1.2. Beihilferechtliche Erklärungen 9-11
    1.2.1. Erstmalige Erklärung 9-10
    1.2.2. Erneute Erklärung bei einer Änderungsveranlagung 11
    1.3. Information zum Schutz und zur Veröffentlichung der im Rahmen
    der Tarifermäßigung übermittelten personenbezogenen Daten 12-13
    1.4. Wirkung fehlender Erklärung bei Zusammenveranlagung 14
  2. Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 15-22
    2.1. Besonderheit Veranlagungszeitraum 2016 17-18
    2.2. Besonderheit Todesfälle im Betrachtungszeitraum 19-22
    2.2.1. Behandlung beim Erblasser 19-20
    2.2.2. Behandlung bei den Erben 21
    2.2.3 Zusammenfassendes Beispiel 22
  3. Verlustvortrag und Verlustrücktrag 23-25

III. Ermittlung der Tarifermäßigung 26-53

  1. Grundsätze 26-32
  2. Begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 33-36
  3. Summe der positiven Einkünfte 37-39
    3.1 Allgemeines 37-38
    3.2 Summe der positiven Einkünfte bei Zusammenveranlagung 39
  4. Fiktive Steuerberechnung 40-41
  5. Ermittlung der anteiligen tariflichen Einkommensteuer 42-44
  6. Bilanzänderung für Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der
    Tarifermäßigung 45
  7. Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern 46-53
    7.1. Zusammenveranlagung im letzten Veranlagungszeitraum des
    Betrachtungszeitraums 47-49
    7.2. Einzelveranlagung im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums 50-52
    7.3. § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG nicht im gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt 53

IV. Änderung einer gewährten Tarifermäßigung 54-61

  1. Änderungsnorm § 32c Absatz 6 EStG 54-55
  2. Änderungsnorm § 32c Absatz 7 EStG bei einem der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vom 15. Mai 2014 genannten Verstöße 56-58
  3. Weitere Änderungsmöglichkeiten 59-61

V. Anwendungsregelung 62

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

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Steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office

Hessens und Bayerns Finanzminister möchten steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen. Eine entsprechende Initiative soll lt. FinMin Hessen am 24.09.2020 in den Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht werden.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 20.09.2020

Gemeinsame Initiative von Hessen und Bayern kommende Woche im Finanzausschuss des Bundesrates

Finanzminister Boddenberg und Füracker möchten steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen. „Arbeit von zu Hause soll neu mit bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich gefördert werden.“

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg und Bayerns Finanzminister Albert Füracker haben sich vorgenommen, Home-Office für die Bürgerinnen und Bürger steuerlich attraktiver zu machen. Dazu wollen Boddenberg und Füracker die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmerkosten mit einer sogenannten Einfachvariante ergänzen. Diese soll vor allem denjenigen zugutekommen, die nicht die Möglichkeit haben, ein eigenes Arbeitszimmer einzurichten. Eine entsprechende Initiative bringen beide Minister am 24.09.2020 in den Finanzausschuss des Bundesrates ein.

Finanzminister Boddenberg und Füracker sagten: „Noch nie haben in Deutschland so viele Menschen von zu Hause gearbeitet, wie in den vergangenen Monaten. Home-Office bringt in aller Regel viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise ersparte Fahrtkosten und -zeit. Jedoch entstehen daheim auch zusätzliche Kosten, die nach den aktuellen steuerlichen Regelungen unter Umständen nicht abgezogen werden können, zum Beispiel, weil der heimische Arbeitsplatz gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt. Wir möchten deshalb, dass die Zusatzkosten durch Home-Office unbürokratisch bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Unser Vorschlag: Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen können.“

Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen der Finanzminister der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. „Arbeitnehmer, die grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen für die neue Pauschale als auch für den aktuell geltenden Abzug für ein Arbeitszimmer erfüllen, haben damit letztlich ein Wahlrecht“, so die beiden Finanzminister.

„Der gemeinsame Vorschlag aus Hessen und Bayern trägt zur Steuervereinfachung bei und kann helfen, die in der gegenwärtigen Praxis häufigen Konflikte mit dem Finanzamt bei den Arbeitszimmerkosten zu befrieden. Die neue Regelung würde also beiden Seiten helfen: Der Bürger hätte weniger Bürokratie beim Ausfüllen der Steuererklärung und auch die Finanzämter würden entlastet. Deshalb möchten wir dafür werben, dass unsere Initiative im Bundesrat eine Mehrheit erhält“, so Michael Boddenberg und Albert Füracker.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

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