Feldenkrais-Therapie nur für Selbstzahler

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist ein anerkannter therapeutischer Nutzen eines Heilmittels. Bei den sog. Feldenkrais-Lehren, einer pädagogischen Bewegungstherapie, ist ein spezifischer therapeutischer Nutzen jedoch nicht anerkannt. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 482/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.09.2020 zum Urteil L 4 KR 482/19 vom 19.08.2020

Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. In einer thematischen Schwerpunktsitzung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) über mehrere Ansätze aus diesem Bereich entschieden.

Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u. a. leidet.

Neben vielen weiteren Behandlungsansätzen wollte er nun eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode ausprobieren. Dies hatte ein Privatarzt ihm ergänzend empfohlen, nachdem ihm bereits das Schwimmen gut bekommen war. Die erwarteten Kosten über einen Zeitraum von zwei Jahren beliefen sich auf rd. 7.900 Euro.

Für die Krankenkasse kam eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da eine Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs sei. Ob ein Kurs übernommen werde, beurteile die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) anhand gesetzlicher Vorgaben. Das vorliegende Kurskonzept entspräche inhaltlich und methodisch nicht den vorgegebenen Qualitätskriterien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er auf eine Probestunde gut angesprochen habe. Die Erschöpfungssymptome seien stark reduziert und er fühle sich energiegeladener. Außerdem sei die Wirbelsäule beweglicher und er habe nun mehr Körperspannung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Die Feldenkrais-Lehren seien eine pädagogische Bewegungstherapie, die sich mit dem gesamten Menschen, seinen Gewohnheiten und seinem vorhandenen Potenzial beschäftige. Ein spezifischer therapeutischer Nutzen sei hier jedoch nicht anerkannt. Wissenschaftliche Erkenntnisse in Form von Einzelfallberichten, Assoziationsbeobachtung, Berichte von Expertenkommission oder Studien lägen dazu nicht vor. Ferner gäbe es Standardbehandlungen wie Physiotherapie für Wirbelsäulenbeschwerden. Standardmethoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Heilpraktikerleistungen im Naturheilzentrum

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat zur Kostenübernahme der GKV bei Selbstzahlungen von Heilpraktikerleistungen in einem Naturheilzentrum entschieden (Az. L 4 KR 470/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.09.2020 zum Urteil L 4 KR 470/19 vom 19.09.2020

Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. In einer thematischen Schwerpunktsitzung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) über mehrere Ansätze aus diesem Bereich entschieden.

Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u. a. leidet.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sei die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV u. a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.

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Nur für Selbstzahler: Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 161/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.09.2020 zum Urteil L 4 KR 161/20 vom 19.08.2020

Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. In einer thematischen Schwerpunktsitzung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) über mehrere Ansätze aus diesem Bereich entschieden.

Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u. a. leidet.

Sein behandelnder Arzt empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Jedes fünfte Unternehmen beschäftigt eigene IT-Fachkräfte

Die Corona-Pandemie und die vermehrte Arbeit im Homeoffice stellt auch die IT-Infrastruktur von Unternehmen vor große Herausforderungen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gab nur knapp jedes fünfte Unternehmen in Deutschland mit mindestens zehn tätigen Personen im Jahr 2019 an, eigene IT-Fachkräfte zu beschäftigen (19 %). Unternehmen greifen daher oft auf externe Dienstleister zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.09.2020

  • 20 % der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten versicherten sich gegen eine Cyberattacke
  • IT-sicherheitsrelevante Tätigkeiten werden in 50 % der Unternehmen von externen Anbietern übernommen
  • 88 % der Unternehmen achten auf die Aktualität ihrer Software inklusive der Betriebssysteme

Die Corona-Pandemie und die vermehrte Arbeit im Homeoffice stellt auch die IT-Infrastruktur von Unternehmen vor große Herausforderungen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gab nur knapp jedes fünfte Unternehmen in Deutschland mit mindestens zehn tätigen Personen im Jahr 2019 an, eigene IT-Fachkräfte zu beschäftigen (19 %); im Jahr 2015 waren es noch 21 %. Mehr als zwei Drittel (69 %) der Unternehmen, die versucht hatten, IT-Fachkräfte einzustellen, berichteten von Schwierigkeiten bei der Besetzung dieser Stellen. Vier Jahre zuvor hatte noch weniger als die Hälfte der Unternehmen Probleme dieser Art angegeben (46 %).

Um eine ausreichende Expertise zu gewährleisten, greifen Unternehmen oft auf externe Dienstleister zurück. So wurden spezielle IT-sicherheitsrelevante Tätigkeiten wie Sicherheitstests oder die Beseitigung von Sicherheitsvorfällen in 50 % der Unternehmen von externen Anbietern übernommen.

Nicht erst seit der Corona-Krise spielen digitale Technologien eine immer größere Rolle: Wurden im Jahr 2019 in 96 % der Unternehmen PC, Laptop und Co genutzt, waren es im Jahr 2015 noch 92 %. Das Arbeiten im Homeoffice setzt darüber hinaus die entsprechende IT-Infrastruktur voraus: Im Jahr 2019 gaben 53 % der Unternehmen an, dass tragbare Geräte mit mobilem Internetzugang den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Der Anteil der Beschäftigten mit mobilem Internetzugang lag bei 25 %. Um schnell einen virtuellen Arbeitsplatz im Homeoffice einzurichten, setzen viele Unternehmen auf Virtual Private Networks (VPNs). Im Jahr 2019 gab ein Drittel der Unternehmen (35 %) an, dass sie eine Netzwerkverbindung via VPN erzeugten.

Großteil der Unternehmen schützte sich

Neben der IT-Ausstattung spielt die IT-Sicherheit eine wichtige Rolle. Schutzmaßnahmen gegen Cyberattacken gibt es viele: Backup, Verschlüsselung, regelmäßige Softwareupdates – um nur einige zu nennen. Als angewandte Sicherheitsmaßnahme rangiert in Unternehmen die regelmäßige Aktualisierung von Software ganz oben: 88 % achteten 2019 auf die Aktualität der eingesetzten Software. Auch die Authentifizierung mit einem sicheren Passwort wurde häufig eingesetzt (79 %).

Weniger als die Hälfte der Unternehmen nutzte dagegen Verschlüsselungstechniken für Daten, Unterlagen oder E-Mails (48 %) oder setzte bei der Nutzeridentifizierung und -authentifizierung auf biometrische Methoden (13 %). Während IT-Präventionsmaßnahmen das Risiko eines Sicherheitsvorfalles vermindern, setzte jedes fünfte Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten auf eine Versicherung gegen mögliche Cyberattacken und deren Folgen (20 %).

Eine Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschah in Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten am häufigsten durch freiwillige Schulungen oder durch die Bereitstellung intern zugänglicher Informationen (49 %). Knapp die Hälfte der Unternehmen (47 %) erarbeitete vertragliche Vereinbarungen, zum Beispiel als Bestandteil von Arbeitsverträgen oder Richtlinien zur Informationssicherheit. Verpflichtende IT-Sicherheitsschulungen für die Beschäftigten fanden in jedem sechsten dieser Unternehmen (17 %) statt.

Interesse an Ausbildung und Studium im IT-Bereich wächst

Dem wachsenden Bedarf an IT-Fachkräften in den Unternehmen steht ein zunehmendes Interesse an einer entsprechenden Ausbildung gegenüber. So ist Fachinformatiker/in im Ranking der am stärksten besetzten Ausbildungsberufe in Deutschland von Platz 20 im Jahr 2009 auf Platz 8 im vergangenen Jahr vorgerückt. Dieser Beruf hatte auch beim Abschluss von Neuverträgen den größten Zuwachs. Während die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge insgesamt 2019 im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 % sank, stieg sie bei den Fachinformatikerinnen und Fachinformatikern um 8,4 % auf 16.210.

Deutlich gestiegen sind auch die Studierendenzahlen im Bereich Informatik, Computer- und Informationstechnik. In diesen Fächern hat die Zahl der Studierenden an deutschen Hochschulen in den vergangenen zehn Jahren um etwa 80 % zugenommen: Von 126.000 im Wintersemester 2008/2009 auf 227.000 Im Wintersemester 2018/2019. Im selben Zeitraum stieg die Zahl der Studierenden insgesamt um 42 % auf knapp 2,9 Millionen.

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Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche: Kritik der BRAK

Zu dem vom BMJV in enger Zusammenarbeit mit dem BMF erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche hat sich die BRAK kritisch geäußert.

BRAK-Mitteilung vom 18.09.2020

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche hat die BRAK sich kritisch geäußert. Ziel des Vorhabens ist es, die Strafverfolgung bei Geldwäsche effektiver zu machen und den Nachweis von Geldwäsche zu erleichtern. Hierzu soll der Tatbestand der Geldwäsche völlig neu gefasst werden. Alle Straftaten sollen künftig Vortat von Geldwäsche sein können; zudem sollen Strafrahmen und Ermittlungsbefugnisse ausgeweitet werden und Geldwäsche-Verfahren in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern überführt werden.

Die BRAK hat sich mit Stellungnahmen ihres Ausschusses Strafprozessrecht gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer-AG Geldwäscheaufsicht sowie des Strafrechtsausschusses der deutschen Anwaltschaft (Strauda) kritisch zu dem Entwurf geäußert. Beiden Stellungnahmen ist gemein, dass sie die Streichung des Vortatenkatalogs kritisieren und bezweifeln, ob dadurch die Geldwäschekriminalität weiter eingedämmt wird. Die Stellungnahme des Ausschusses Strafprozessrecht und der RAK-AG Geldwäscheaufsicht befasst sich zudem detailliert mit den unmittelbaren Auswirkungen auf die Geldwäscheaufsicht der Kammern und der Verdachtsmeldepflicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 16/2020

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Registermodernisierungsgesetz: Kritik der BRAK

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze zielt das BMI darauf, die Datenhaltung in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und aktuelle, konsistente Basisdaten zu natürlichen Personen zu gewährleisten. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.09.2020

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze zielt das BMI darauf, die Datenhaltung in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und aktuelle, konsistente Basisdaten zu natürlichen Personen zu gewährleisten. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze zielt das Bundesministerium des Inneren darauf, die Datenhaltung in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und aktuelle, konsistente Basisdaten zu natürlichen Personen zu gewährleisten, damit – in Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes – die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen vorangetrieben werden kann. Dies soll durch ein die verschiedenen Fachregister übergreifendes Identitätsmanagement geschehen. Der Gesetzentwurf sieht dazu u. a. vor, dass im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steueridentifikationsnummer aufgenommen wird. Hiergegen wendet sich die BRAK in ihrer Stellungnahme:

Das Anwaltsverzeichnis dient, so die BRAK, der Auskunft über die kanzleibezogenen Daten für alle am Rechtsverkehr Beteiligten, hat also Außenwirkung und dient der Information Dritter. Das Registermodernisierungsgesetzt ist indes darauf angelegt, die Datenqualität zu verbessern, damit eine natürliche Person im Verwaltungsverfahren eindeutig identifizierbar ist. Der Gesetzentwurf betrifft somit das Innenverhältnis zwischen natürlicher Person und Verwaltung, eine Aufnahme der Steueridentifikationsnummer ins BRAV kann das Ziel des Gesetzentwurfs überhaupt nicht erreichen . Sie fordert daher, das Anwaltsverzeichnis aus der entsprechenden Anlage zu dem Gesetzentwurf zu streichen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 16/2020

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Verkürzung der Restschuldbefreiung: BRAK kritisiert Regierungsentwurf

Mit dem geplanten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll ein Teilbereich der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.09.2020

Mit dem geplanten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll ein Teilbereich der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, das ihnen nach spätestens drei Jahren eine volle Entschuldung ermöglicht und zudem an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten beendet. Die Richtlinie ist bis zum 17.06.2021 in nationales Recht umzusetzen. Zentrale Eckpunkte des Gesetzes sind eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs auch für Verbraucher, eine auf drei Jahre verkürzte Abtretungsfrist ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen sowie das Außerkrafttreten von Tätigkeitsverboten und Löschung von Informationen als Folge der Restschuldbefreiung. Der Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2020 ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung geht in einigen Punkten aber deutlich über den Referentenentwurf hinaus und enthält – mitunter überraschend und ohne wirklich substanzielle Begründung – Regelungen, welche die BRAK in ihrer aktuellen Stellungnahme kritisch hinterfragt.

Sie lehnt insbesondere die vorgesehene Restschuldbefreiung von Amts wegen ab. Auch die weiteren überschießenden Regelungen bewertet sie als problematisch bzw. nicht erforderlich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 16/2020

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Umsatzsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen mit Auslandsbezug: BRAK-Hinweise aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 18.09.2020

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert. Vier typische Fallgestaltungen und die jeweiligen steuerlichen Folgen werden darin erläutert:

Fallgruppe 1: Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet.

Fallgruppe 2: Der Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 3: Der Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 4: Es liegt eine juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der (erstmaligen) Vermietung eines konkreten Grundstücks vor.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 16/2020

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Informationen über Vermögen zugunsten unbekannter Erben: BRAK begrüßt Gesetzentwurf

Den vom Land Niedersachsen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben hat die BRAK in einer Stellungnahme im Grundsatz begrüßt.

BRAK-Mitteilung vom 18.09.2020

Den vom Land Niedersachsen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben hat die BRAK in ihrer Stellungnahme im Grundsatz begrüßt. Die geplanten neuen Regelungen können ein tatsächlich bestehendes Problem bei der Abwicklung vieler Erbschaften lösen. Finden Erben in den Nachlassunterlagen keinen Hinweis auf sämtliche Bankverbindungen des Verstorbenen, haben sie geringe Chancen, diese unbekannten Nachlasspositionen zu recherchieren. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Datenabgleich zwischen Bundeszentralamt für Steuern und Kreditinstituten hält die BRAK für effektiv. Systemwidrig ist es jedoch aus ihrer Sicht, den neuen § 2027a BGB unter den Regelungen zum Erbschaftsanspruch zu integrieren. Zudem hält sie den Begriff „unbekannte Erben“ für missverständlich, da er auch dann verwendet wird, wenn – etwa bei einem gerichtlichen Erbprätendentenstreit – die möglichen Erben tatsächlich bekannt sind. Zu den einzelnen Regelungen gibt die BRAK Anregungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 16/2020

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Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt

Der Bundesrat hat am 18.09.2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.09.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.09.2020

Der Bundesrat hat am 18.09.2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.09.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt.

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren. Sie müssen daher vorerst keinen Insolvenzantrag stellen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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