Klarnamen bei Facebook? Dagobert Duck und Elvis gefällt das!

Auf Facebook tummeln sich allerlei Gestalten, von Winnetou bis Zauberer Zwackelmann. Und das obwohl man eigentlich seinen echten Namen verwenden muss. Ob das rechtens ist, entscheidet nun das Oberlandesgericht München.

Die Richtlinien von Facebook sind eigentlich eindeutig: Bei der Anmeldung muss jeder User seinen echten Namen verwenden. Daran halten sich aber nicht alle Nutzer. So finden sich hier viele Accounts mit Fantasie-Namen. Dagegen wehrt sich Facebook und sperrt Konten mit offensichtlich falschen Namen gelegentlich, vor allem dann, wenn diese User Dinge posten, die „gegen die Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoßen.

Hü oder Hott vor Gericht

Allerdings teilen nicht alle Gerichte in Deutschland die Auffassung Facebooks, dass diese Sperren rechtens sind. So entschied das Landgericht Ingolstadt kürzlich zu Gunsten einer Klägerin, die sich mit Fantasienamen angemeldet hatte und daraufhin gesperrt wurde. Der Fantasiename sei in Ordnung, argumentierte das Gericht, um die Anonymität der Klägerin zu wahren. Als Grundlage dafür dient das Telemediengesetz, welches Facebook dazu verpflichtet „[…] die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

Im Oktober fällt die Entscheidung

Das Landgericht Traunstein hingegen lehnte die Klage eines Mannes ab, der unter falschem Namen fremdenfeindliches Gedankengut und Nazisymbolik gepostet hatte. Die Hemmschwelle für Hasskommentare, Beleidigungen oder Bedrohungen würde durch erfundene Nutzernamen gesenkt, entschied das Gericht.

Nun befasst sich das Oberlandesgericht München mit der Fragestellung, ob der Klarnamen-Passus in den Facebook-Statuten eingehalten werden muss. Bisherige Einschätzungen sprachen dafür, seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt der Passus im Telemediengesetz nicht mehr. Eine Entscheidung des OLG München wird im Oktober erwartet.

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FDP-Antrag zur KapMuG-Reform

Vor dem Hintergrund des Außerkrafttretens des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) am 1. November 2020 setzt sich die FDP-Fraktion im Bundestag für eine Reform des Gesetzes ein, mit der Verbraucher- und Anlegerrechte gestärkt und der Rechtsstaat effizienter gemacht werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.09.2020

Vor dem Hintergrund des Außerkrafttretens des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) am 1. November 2020 setzt sich die FDP-Fraktion für eine Reform des Gesetzes ein, mit der Verbraucher- und Anlegerrechte gestärkt und der Rechtsstaat effizienter gemacht werden soll. Entsprechend ihres Antrags (19/22349) soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zur Reform des KapMuG vorzulegen. In der Vorlage solle unter anderem die Befristungsklausel ersatzlos gestrichen und Rechtsunsicherheit verhindert werden, indem das Rang- und Anwendungsverhältnis von KapMuG und Musterfeststellungsklage in der Form klarzustellen sei, dass beide gleichrangig anwendbar sind.

Der Bundestag stimmt am Freitag (18. September) über einen Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD ab, mit dem die Geltungsdauer des KapMuG bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden soll (19/20599). Dazu liegt auch ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vor (19/17751), der das Außerkrafttreten des Gesetzes verhindern soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 944/2020

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Klimaschutz per Kfz-Steuer umstritten

Viel grundsätzliche Kritik an der Kraftfahrzeugsteuer hat es in einer öffentlichen Anhörung zu deren geplanter Reform gegeben, die am 14.09.2020, im Finanzausschuss des Bundestags stattfand.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.09.2020

Viel grundsätzliche Kritik an der Kraftfahrzeugsteuer hat es in einer öffentlichen Anhörung zu deren geplanter Reform gegeben, die am 14. September 2020 im Finanzausschuss stattfand. Zur Begutachtung stand ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) sowie ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/17794) mit dem Titel “Lenkungswirkung zu emissionsarmen und emissionsfreien Autos entfalten – Kfz-Steuer schnellstmöglich reformieren”.

Die Regierung will mit der Novelle Beschlüsse aus ihrem Klimaschutzprogramm 2030 umsetzen. Um den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens gerecht zu werden, will sie die Kohlendioxid-Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 bis 42 Prozent verringern. Dabei sollten soziale Belange berücksichtigt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet und bezahlbare Mobilität sichergestellt werden. Dazu soll zum einen die Befreiung von Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer verlängert werden. Zum anderen sollen Autos mit Verbrennungsmotor umso höher besteuert werden, je mehr Kohlendioxid sie ausstoßen, und zwar im Gegensatz zur geltenden Regelung progressiv, das heißt mit steigendem Ausstoß des Klimagases überproportional stark. Die Grünen wollen in ihrem Antrag eine noch stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuersätze auf die CO2-Prüfwerte. Außerdem wollen sie die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge als Gutschrift in die Kfz-Steuer integrieren.

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Arbeitszeiterfassung: Ein Urteil, viele Interpretationen

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, wird von Arbeitgeber-Vertretern skeptisch bewertet. Das wurde im Bundestag in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.09.2020 deutlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.09.2020

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, wird von Arbeitgeber-Vertretern skeptisch bewertet. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.09.2020 deutlich. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortet dagegen die von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitszeitrechts gemäß den Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019. Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde von Arbeitgeberseite als nicht praxistauglich bewertet.

Gegenstand der Anhörung war zum einen ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (19/1841). Mit diesem will die Fraktion unter anderem erreichen, die Unterscheidung zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund aufzuheben und durch eine generelle Regelung zu ersetzen, die eine befristete Anstellung für maximal 24 Monate erlaubt. Die Sachverständigen äußerten sich ebenso zu zwei Anträgen von Linken und Grünen. Die Linke verlangt in ihrem Antrag (19/17134) das Arbeitszeitgesetz gemäß des EuGH-Urteils so zu ergänzen, dass es Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit taggenau aufzuzeichnen. Die Grünen fordern in ihrem Antrag (19/20585), das Urteil des EuGH umzusetzen und den Beschäftigten mehr Einfluss auf Dauer, Lage und Ort ihrer Arbeit zu ermöglichen.

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Wer trägt Beweislast bei Verletzung in einem Ladenlokal?

Das AG Nürnberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Beweislastgrundsätze gelten, wenn ein Kunde in einem Geschäft eine Verletzung erleidet (Az. 240 C 4272/19).

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 14.09.2020 zum Urteil 240 C 4272/19 vom 27.01.2020 (rkr)

Das Amtsgericht Nürnberg setzt sich in einer Entscheidung mit der Frage auseinander, welche Beweislastgrundsätze gelten, wenn ein Kunde in einem Geschäft eine Verletzung erleidet.

Die Klägerin besuchte im Oktober 2018 ein Möbelgeschäft in Nürnberg, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie behauptet, dass ein an der Decke aufgehängtes Schild herabgefallen sei und sie am Kopf getroffen habe. Dieses Schild habe aus festem Kunststoffmaterial bestanden und sie mit der Spitze getroffen. Als Folge habe sie eine blutende Kopfverletzung davongetragen. An einer Stelle von vier mal zwei Millimetern würden die Haare nicht mehr nachwachsen, sodass eine Haartransplantation erforderlich sei. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin zunächst die Kosten für die Haartransplantation in Höhe von 2.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.000 Euro.

Das Möbelhaus bestritt, dass die Klägerin von einem nicht ordnungsgemäß angebrachten Schild getroffen worden sei.

Die Richterin hörte zunächst die Klägerin persönlich an und verschaffte sich dann in einem Ortstermin ein Bild von der Unfallörtlichkeit. Darüber hinaus vernahm sie Zeugen und hörte einen Sachverständigen.

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Dabei orientierte sich das Gericht an folgender Beweislastverteilung: Derjenige, welcher behauptet, aufgrund eines Mangels oder Zustandes in einem Ladenlokal eine Verletzung erlitten zu haben, müsse zunächst diesen Mangel beweisen. Erst danach greife die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr dahingehend, dass das Unternehmen zu beweisen habe, dass es die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht habe.

Aus Sicht des Amtsgerichts konnte die Klägerin vorliegend nicht nachweisen, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen war. Sie hatte behauptet, das Schild sei einfach herabgefallen und sie habe es vorher nicht berührt. Davon konnte sich die Richterin nicht überzeugen. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Verletzungen zwar durch ein Schild verursacht worden sein könnten, es jedoch bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen sei, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen sei.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Nachdem dieses einen Hinweis erteilt hatte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts keine Rechtsfehler enthalte, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg rechtskräftig ist.

Quelle: OLG Nürnberg

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1. Halbjahr 2020: Weniger Existenzgründungen – aber auch weniger Unternehmensaufgaben

Die Corona-Krise hat sich im ersten Halbjahr 2020 negativ auf die Entwicklung im gewerblichen Gründungsgeschehen ausgewirkt – nicht aber auf die Unternehmensaufgaben. Dies zeigt lt. IfM Bonn der Vergleich der statistischen Daten in den ersten sechs Monaten mit denen im ersten Halbjahr 2019.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 11.09.2020

Unternehmensbestand bleibt unerwartet stabil

Die Corona-Pandemie hat sich im ersten Halbjahr offenkundig auf die Entwicklung im gewerblichen Existenzgründungsgeschehen niedergeschlagen: Gegenüber dem ersten Halbjahr 2019 sank die Zahl der Gründungen um 15,5% auf rund 117.800. Dies beruht vor allem auf einem Rückgang bei den Gründungen im Kleingewerbe.

Ebenso sank – trotz der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise – die Zahl der Unternehmensaufgaben im ersten Halbjahr 2020 gegenüber den ersten 6 Monaten in 2019. Insgesamt lag der sog. Gründungssaldo – die Differenz aus Gründungen und Schließungen – bei rund 6.800 und damit deutlich über dem des Vorjahreszeitraumes.

Mehr Gründungen im Nebenerwerb

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen ist im 1. Halbjahr 2020 geringfügig auf rund 140.100 gestiegen. Sie überschreitet nun deutlich die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen.

Inwieweit die Entwicklung im gewerblichen Gründungs- und Liquidationsgeschehen durch die pandemiebedingte Schließung von Gewerbemeldestellen im Frühjahr und damit auf eine verzögerte Registrierung von Meldungen in der Statistik beeinflusst worden ist, lässt sich erst in den kommenden Monaten absehen.

Quelle: IfM Bonn

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im September 2020

Der Aufholprozess in der deutschen Wirtschaft hält lt. BMWi weiter an, hat sich zuletzt aber abgeschwächt. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Erholung fortsetzen. Das Vorkrisenniveau von Ende 2019 dürfte allerdings erst zu Anfang des Jahres 2022 wieder erreicht sein.

BMWi, Pressemitteilung vom 14.09.2020

  • Der Aufholprozess in der deutschen Wirtschaft hält weiter an, hat sich zuletzt aber abgeschwächt. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Erholung fortsetzen. Das Vorkrisenniveau von Ende 2019 dürfte allerdings erst zu Anfang des Jahres 2022 wieder erreicht sein.
  • Die Industrieproduktion hat an Fahrt verloren, nimmt aber weiter zu. Im Einzelnen verläuft die Entwicklung differenziert. Während der Bereich Kfz und Kfz-Teile nach dynamischer Erholung in den Vormonaten mit abgeschwächtem Tempo zulegen konnte, meldete der Maschinenbau zuletzt einen Rückgang. Die Stimmung in den Unternehmen verbessert sich jedoch weiter, vor allem, weil die Geschäftserwartungen für die kommenden Monate wieder optimistischer sind.
  • Am Arbeitsmarkt war erneut kein coronabedingter Anstieg der Arbeitslosigkeit mehr zu verzeichnen. Sie sank im August um 9.000 Personen gegenüber Juli. Die Kurzarbeit dürfte ersten Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit zufolge im Juli auf etwas über 3 Millionen Personen abgenommen haben. Die Erwerbstätigkeit stieg im Juli erstmals seit fünf Monaten und verzeichnete ein Plus von 53.000 Personen. Die Frühindikatoren haben sich weiter erholt.

Allgemeine Lage: Wirtschaftliche Erholung setzt sich fort

Der Aufholprozess der deutschen Wirtschaft hält an, wenn auch mit moderaterem Tempo. Im zweiten Quartal war es zu einem historischen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts gekommen, den das Statistische Bundesamt in seiner ausführlichen Meldung im August noch einmal leicht auf -9,7 Prozent aufwärts korrigiert hat. Im Zuge der Lockerung des Lockdowns war seit Mai eine rasche Erholung vor allem in der Industrie, aber auch in vielen Dienstleistungsbereichen zu verzeichnen. Dadurch wurde die Talsohle der Rezession bereits im Verlauf des zweiten Quartals durchschritten. Am aktuellen Rand setzt sich die positive Entwicklung fort, wenn auch in kleineren Schritten als in den Vormonaten. Aufgrund des Anschubs aus den Aufholmonaten Mai und Juni zeichnet sich für das dritte Quartal ein deutliches Wachstum ab. In der zweiten Jahreshälfte sind zudem durch die Mehrwertsteuersenkung und den Kinderbonus Impulse für die Binnennachfrage zu erwarten. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat die Bundesregierung ihre Wachstumserwartungen für das laufende Jahr in ihrer jüngst veröffentlichten Interimsprojektion aufwärtskorrigiert (von -6,3 Prozent auf -5,8 Prozent).

Die Produktion in der Industrie erreichte zuletzt fast wieder 90 Prozent ihres Niveaus von vor Ausbruch der Corona-Krise im letzten Quartal des Jahres 2019. In der Automobilindustrie, die ihre Herstellung im Lockdown-Monat April weitgehend zurückgefahren hatte, waren es etwa 85 Prozent. Allerdings sah sich die Branche schon vor der Pandemie mit strukturellen Problemen konfrontiert. Der ebenfalls gewichtige Maschinenbau, der die Folgen der globalen Corona-Pandemie besonders zu spüren bekommt, kam zuletzt wieder auf rund 87 Prozent seines Vorkrisenniveaus. In beiden Branchen dürfte die Krise somit längere Zeit noch nicht ausgestanden sein. Erfreulich ist aber, dass sich die Stimmung in der deutschen Wirtschaft laut dem ifo Konjunkturtest weiter verbessert und die Geschäftserwartungen inzwischen sogar wieder zuversichtlicher sind als noch zum Jahresende 2019. Der deutsche Außenhandel ist trotz anhaltender Erholung aber noch weit von seinem Vorkrisenniveau entfernt. Die Exporterwartungen der Unternehmen sind nach wie vor überwiegend optimistisch, haben sich zuletzt jedoch wieder etwas abgekühlt. Angesichts des Pandemieverlaufs in wichtigen Abnehmerländern bleibt das weltwirtschaftliche Umfeld auf absehbare Zeit schwierig. Vor diesem Hintergrund dürfte die Erholung in der deutschen Wirtschaft noch eine Weile andauern und das Vorkrisenniveau erst wieder Anfang des übernächsten Jahres erreicht werden.

Weltwirtschaft: Aussichten verbessern sich

Die Lage der Weltkonjunktur ist aufgrund des unsicheren globalen Infektionsgeschehens nach wie vor schwierig, allerdings senden die Stimmungsindikatoren positive Signale für den weiteren Jahresverlauf. Die weltweite industrielle Erzeugung lag im Juni 7,2 Prozent unter dem Wert des Vorjahresmonats. Gleichzeitig wurde der Welthandel um etwa 10 Prozent zurückgefahren. Anlass für Optimismus gibt der Einkaufsmanagerindex von J. P. Morgan / IHS Markit, der im August mit 52,4 Punkten weiter über seiner Wachstumsschwelle lag.

Deutscher Außenhandel erholt sich moderat

Im Juli setzte sich die Erholung der Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen leicht verlangsamt fort. Ihr Wert stieg saisonbereinigt und nominal um 4,6 Prozent gegenüber dem Vormonat, nach Zuwächsen von 8,3 Prozent bzw. 10,4 Prozent im Mai und Juni. Im Zweimonatsvergleich Juni/Juli gegenüber April/Mai ergab sich damit ein kräftiger Anstieg von 17,5 Prozent. Im bisherigen Jahresverlauf lag die Gesamtsumme der ausgeführten Waren und Dienstleistungen 12,7 Prozent unter dem Wert von Januar bis Juli 2019. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sind im Juli um moderate 3,6 Prozent gegenüber dem Vormonat gestiegen. Im Zweimonatsvergleich erhöhten sie sich um 9,1 Prozent. Der Anstieg bei den Einfuhren fiel damit deutlich gedämpfter aus als bei den Ausfuhren.

Allerdings zeigen die nationalen Frühindikatoren zur Außenwirtschaft einen vorsichtig-optimistischen Trend. Die ifo Exporterwartungen für das Verarbeitende Gewerbe lagen auch im August per saldo im positiven Bereich, wenn auch etwas niedriger als noch im Juli. Die Auftragseingänge aus dem Ausland stiegen im Juli erneut kräftig um 14,4 Prozent gegenüber dem Vormonat. Sie lagen damit im Juli aber noch immer unterhalb des Vorkrisenniveaus im vierten Quartal 2019.

Die Aussichten für den deutschen Außenhandel stimmen verhalten zuversichtlich. Im Zuge der Erholung von Produktion und Nachfrage nach der Lockerung der pandemiebedingten Einschränkungen in einer Vielzahl von Ländern setzt auch bei Exporten und Importen ein Aufholprozess ein. Dieser Prozess sollte sich auch im weiteren Verlauf fortsetzen, aber angesichts der schwierigen weltwirtschaftlichen Lage noch einige Zeit andauern.

Industriekonjunktur – Aufholprozess verlangsamt sich

Nach der kräftigen Erholung der vergangenen Monate fiel die Steigerung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im Juli eher verhalten aus. Saisonbereinigt wurde der Output lediglich um 1,2 Prozent gegenüber dem Vormonat erhöht (Juni: +9,3 Prozent). In der Industrie lag der Zuwachs bei 2,8 Prozent und damit deutlich niedriger als im Juni (+11,1 Prozent). Hauptgrund dieser Wachstumsverlangsamung ist ein weitaus geringeres Plus als im Vormonat von 6,9 Prozent im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile (Juni: +54,0 Prozent). Des Weiteren bremst das Minus von 3,9 Prozent im Maschinenbau vor dem Hintergrund der noch schwachen Auslandsnachfrage den allgemeinen Aufholprozess (Juni: +12,0 Prozent). Die Erzeugung in der Industrie insgesamt erreichte im Juli aber bereits wieder rund 87 Prozent ihres Niveaus vom vierten Quartal 2019, vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Im Baugewerbe war im Juli ein Produktionsrückgang um 4,3 Prozent zu verzeichnen. Im Zweimonatsvergleich nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Juni/Juli gegenüber April/Mai um 13,8 Prozent zu. Die Industrie erhöhte ihren Output im selben Zeitraum aufgrund der kräftigen Erholung in Mai und Juni sogar noch etwas stärker (+17,9 Prozent). Im Baugewerbe ergab sich eine leichte Steigerung von 0,1 Prozent.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe erhöhten sich im Juli gegenüber dem Vormonat um 2,8 Prozent nach einer kräftigen Belebung im Juni um 28,8 Prozent. Die Bestellungen von Investitionsgütern nahmen dabei leicht um 0,4 Prozent ab, wobei aber der Bereich Kfz/Kfz-Teile weiter zulegen konnte (+8,5 Prozent). Bei Vorleistungsgütern wurde ein deutlicher Zuwachs verzeichnet (+9,5 Prozent). Die Bestellungen von Konsumgütern erhöhten sich dagegen nur schwach (+0,2 Prozent). Im Zweimonatsvergleich ergab sich bei den Ordereingängen im Verarbeitenden Gewerbe ein deutliches Plus von 37,0 Prozent, vor allem wegen der sich belebenden Nachfrage aus dem Euroraum (+40,1 Prozent) und dem Nicht-Euroraum (+36,6 Prozent). Die Auslandsnachfrage lag damit im Juli bei 94 Prozent ihres Niveaus aus dem vierten Quartal 2019.

Auch wenn der Aufholprozess von Produktion und Auftragseingängen zuletzt spürbar an Fahrt verloren hat, sprechen das ifo Geschäftsklima und der PMI von IHS Markit/BME für eine weitere Erholung der Industriekonjunktur. Angesichts der zunehmend optimistischen Stimmung in den Unternehmen dürfte sich der Aufholprozess in den kommenden Monaten weiter fortsetzen, aber vor dem Hintergrund der vergleichsweise schwachen Auslandsnachfrage moderat voranschreiten.

Einzelhandel seitwärts seit kräftiger Belebung im Mai

Im zweiten Quartal waren die privaten Konsumausgaben im Zuge des Lockdowns massiv um 10,9 Prozent gegenüber dem Vorquartal eingebrochen. Seit Mai nimmt der Konsum wieder spürbar zu, da Geschäfte und Gaststätten ihre Angebote wieder ausweiten konnten. Nachdem der Einzelhandel ohne Kfz im Mai Rekordumsätze verbuchte, lag er im Juni und Juli nur leicht darunter, was auf Rückgänge beim boomenden Versand- und Internethandel zurückging. Der Handel mit Kfz nahm im Juni erneut zu (+9,6 Prozent), liegt aber noch 14,2 Prozent unter seinem Niveau im Februar. Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter gingen im August um 7,1 Prozent zurück, nach einem rasanten Zuwachs im Juli (+87,4 Prozent) Damit wurde immer noch der zweithöchste Monatswert der letzten zwölf Monate erzielt. Frühindikatoren lassen eine Fortsetzung der Erholung erwarten. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel verbesserte sich im August erneut. Insgesamt überwiegen die positiven Einschätzungen. Das GfK Konsumklima beendete aber seine V-förmige Erholung und wird im September seinen neutralen Bereich knapp verfehlen. Bei den Verbraucherpreisen machte sich auch im August die befristete Senkung der Steuern auf den Umsatz spürbar bemerkbar, die zu einem beachtlichen Teil an die Verbraucher weitergegeben wird. Gegenüber Juli sanken die Preise erneut leicht, was auf die Entwicklung bei Dienstleistungen und Pauschalreisen zurückzuführen ist. Die Inflationsrate, die Preisentwicklung binnen Jahresfrist, lag bei 0,0 Prozent, nach -0,1 Prozent im Vormonat. Dabei sanken die Preise für Energieprodukte um 6,3 Prozent. Bei Nahrungsmitteln (+0,7 Prozent) hat sich die Teuerungsrate weiter abgeschwächt. Auch bei Dienstleistungen verringerte sich der Preisanstieg auf 1,0 Prozent. Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) verharrte im August bei +0,7 Prozent.

Erneut kein coronabedingter Anstieg der Arbeitslosigkeit mehr

Die Beschäftigung nahm zu Beginn des Sommerquartals leicht zu und die Arbeitslosigkeit geht bei verringerter Kurzarbeit etwas zurück. Die saisonbereinigte Erwerbstätigkeit stieg im Juli erstmals seit Januar und erhöhte sich um 53.000 Personen. Saisonbereinigt liegt sie dennoch um fast 700.000 Personen unter dem Stand vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Das Stellenangebot und somit die Nachfrage nach Arbeitskräften ist auch nach dem leichten Aufwuchs im August weiter verhalten. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm bereits im Juni saisonbereinigt um 40.000 Personen zu. Im April und Mai hatte sie noch kräftig abgenommen. Auch die Entwicklung bei der Kurzarbeit belegt, dass sich die Lage am Arbeitsmarkt weiter stabilisiert. In Anspruch genommen wurde Kurzarbeit im Juni von 5,4 Millionen Beschäftigten und für Juli erwartet die Bundesagentur für Arbeit einen erneuten Rückgang auf etwas über 3 Millionen Personen. Die registrierte Arbeitslosigkeit sank im August saisonbereinigt um 9.000 Personen; Kurzarbeit und ausgeweitete arbeitsmarktpolitische Instrumente trugen dazu bei. Nach den Ursprungszahlen nahm die Arbeitslosigkeit im saisonüblichen Maße leicht auf 2,96 Millionen Personen zu. Rein coronabedingt stieg die Arbeitslosigkeit nach Schätzung der BA wie schon im Vormonat nicht mehr an. Der Vorjahresabstand lag in den letzten drei Monaten bei knapp +640.000 Personen. Den verbesserten Frühindikatoren von IAB, ifo und der BA zufolge dürfte sich die Stabilisierung auf dem Arbeitsmarkt fortsetzen.

Quelle: BMWi

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WPK Magazin 3/2020

Die WPK hat das WPK Magazin 3/2020, den Jahresabschluss 2019 sowie einzelne Beiträgen des Hefts zur Verfügung gestellt.

WPK, Mitteilung vom 14.09.2020

Das WPK Magazin 3/2020 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit.

stehen folgende Beiträge zur Verfügung:

• S. 19 – Aktuelle Themen – Grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle – Finanzminister Scholz will Meldepflichten nicht verschieben – neuer Entwurf eines BMF-Schreibens
• S.42 – Internationales – WPK spricht sich gegen geplante Einschränkungen bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen im IESBA Code of Ethics aus
• S.42 – Internationales – WPK fordert Verbesserungen der geplanten Änderungen im Bereich Honorare im IESBA Code of Ethics (PDF 350 KB)
• S.43 – Internationales – Entwurf ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) – WPK lehnt den Entwurf in Gänze ab
• S.50 – Stellungnahmen – Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – WPK regt an, die Anerkennung von GbR als WPG von der Eintragung ins Gesellschaftsregister abhängig zu machen
• S.51 – Stellungnahmen – Bekämpfung der Unternehmenskriminalität
• S.51 – Stellungnahmen – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor
• S.52 – Stellungnahmen – Entwurf einer Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich – WPK tritt für weitere Differenzierungen bei den Meldepflichten ein
• S.53 – Stellungnahmen – Punktuelle Änderungen der WPO geplant – Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts dient auch der Harmonisierung anderer Berufsrechte

“ stehen folgende Beiträge zur Verfügung:

• S.62 – Berufsrecht – Europarechtswidrigkeit des belgischen Verbotes gewerblicher Tätigkeiten für zugelassene Buchhalter
• S.64 – Haftungsrecht – Prospekthaftung des Abschlussprüfers

Quelle: WPK

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RKI-Lageberichte: Bürger können keine Änderungen beanspruchen

Die vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegebenen täglichen Lageberichte zur COVID-19-Erkrankung können von Einzelpersonen nicht gerichtlich beanstandet werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 14 L 382/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.09.2020 zum Beschluss 14 L 382/20 vom 10.09.2020

Die vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegebenen täglichen Lageberichte zur COVID-19-Erkrankung können von Einzelpersonen nicht gerichtlich beanstandet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem RKI bestimmte Äußerungen in seinen täglichen Lageberichten zur COVID-19-Erkrankung untersagt werden sollen. Sie meint im Wesentlichen, das RKI übertreibe darin das tatsächliche Infektionsgeschehen. Hierdurch werde ihre Menschenwürde „mit den Füßen getreten“; die Berichte weckten in ihr Urängste und seien geeignet, sie potenziell zu traumatisieren. Sowohl die Regierenden als auch die Gerichte machten die RKI-Bewertungen „zum Maß aller Dinge“. Das RKI „bestimme damit faktisch seit Monaten das Schicksal des Landes und seiner Bürger“.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen bestehe unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt. Eine Verletzung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete allenfalls Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung, an der es in den RKI-Berichten fehle. Eine Verletzung der Menschenwürde setze voraus, dass der einzelne zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde; hierfür habe die Antragstellerin nichts dargetan. Im Gegenteil ziele das Informationshandeln des RKI gerade auf den subjektiven Schutz der Bürger ab. Dies wäre auch dann nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn einzelne Äußerungen sich als diskutabel erweisen sollten. Eine körperliche Beeinträchtigung, insbesondere die behauptete posttraumatische Belastungsstörung, als Folge der RKI-Veröffentlichungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 und Anwendungserlass der Abgabenordnung zu § 148

Das BMF weist auf die Geltung des BMF-Schreibens vom 06.11.2019 hin. Jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Frist der Nichtbeanstandungsregelung läuft nach dem 30.09.2020 aus (Az. IV A 4 – S-0319 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 -S-0319 / 20 / 10002 :003 vom 18.08.2020

Aus gegebenem Anlass wird auf die Geltung des nachfolgend abgedruckten BMF-Schreibens vom 6. November 2019 – IV A 4 – S-0319 / 19 / 10002 :001, DOK 2019/0891800 (BStBl I S. 1010) – hingewiesen:

„Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“

Aus gegebenem Anlass wird überdies auf die Geltung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 148 hingewiesen:

„Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1954, II 63/53 U, BStBl III S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“

Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Abs. 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf.

Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Abs. 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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