Bericht zur EU-Arbeitsmobilität 2019: Deutschland und UK waren beliebteste Zielländer

Der am 08.01.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte Jahresbericht zur EU-Arbeitsmobilität zeigt Trends bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf, basierend auf den neuesten verfügbaren Daten (2019/2018).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.01.2021

Der Bericht zur Arbeitsmobilität in der EU 2019 zeigt, dass die Mobilität weiter zugenommen hat, allerdings langsamer als in den Vorjahren. Im Jahr 2019 lebten 17,9 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU-Land, verglichen mit 17,6 Millionen im Vorjahr. Die Hauptzielländer für etwa die Hälfte der EU-Migranten im erwerbsfähigen Alter waren Deutschland (26 Prozent) und das Vereinigte Königreich (20 Prozent). Rumänien, Polen, Italien, Portugal und Bulgarien blieben die fünf wichtigsten Herkunftsländer. Der am 08.01.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte Jahresbericht zur EU-Arbeitsmobilität zeigt Trends bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf, basierend auf den neuesten verfügbaren Daten (2019/2018).

In Deutschland leben danach 3,3 Millionen Menschen aus anderen EU-Ländern, in Spanien 1,4 Millionen, in Italien 1,2 Millionen, in Frankreich 970.000 und im Vereinigten Königreich 2,6 Millionen. Luxemburg ist das Land mit dem höchsten Anteil von EU-Arbeitsmigranten im Verhältnis zur Bevölkerung (43,6 Prozent), gefolgt von Zypern (17,1 Prozent) und Irland, Österreich, Belgien und Malta (alle um oder knapp über 10 Prozent).

Deutschland ist nach wie vor eines der Hauptzielländer, mit einem Zustrom von 299.800 EU-Migranten im Jahr 2018 – ein Rückgang von 6 Prozent gegenüber 2017. Die Zuwanderung aus der EU-27 in das Vereinigte Königreich war weiterhin stark rückläufig (-14 Prozent). Ein Rückgang ist auch in Italien zu beobachten (-7 Prozent), während für Frankreich (3 Prozent) und Spanien (4 Prozent) Zuwächse verzeichnet werden. Die Nettomobilität blieb relativ konstant und sank um etwa 1 Prozent von 382.000 im Jahr 2017 auf 379.000 im Jahr 2018.

Die Länder, aus denen die meisten Staatsangehörigen abwanderten, waren Rumänien (163.000), Deutschland (161.000), das Vereinigte Königreich (110.000), Polen (106.000) und Italien (89.000). Rumänien und Polen verzeichneten bereits 2017 rückläufige Abflüsse im Vergleich zu 2016, und der weitere Rückgang im Jahr 2018 ist ein weiterer Indikator für das insgesamt verlangsamte Wachstum der Mobilität.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige in der EU-Arbeitsmigration waren 2019 das verarbeitende Gewerbe und der Groß- und Einzelhandel. Der Anteil der Hochqualifizierten, die in ein anderes EU-Land umziehen, hat im Laufe der Zeit zugenommen: 2019 war einer von drei (34 Prozent) der EU-Arbeitsmigranten hochqualifiziert, verglichen mit einem von vier im Jahr 2008. Die Hauptzielländer der Hochqualifizierten sind Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien und Österreich.

Betrachtet man die Altersgruppen der EU-Migranten, so zeigt der Bericht, dass sie am ehesten zu Beginn ihres Berufslebens umziehen. Von denjenigen, die unbedingt umziehen wollen, sind 75 Prozent unter 35 Jahre alt. Auch die Rückkehrmobilität ist von großer Bedeutung: von drei Personen, die wegziehen, kehren zwei in ihr Herkunftsland zurück.

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Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Offenlegung nur noch im Unternehmensregister/Online-Gründung der GmbH

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht.

Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen.

Die Umsetzung der Richtlinie betrifft zwar nicht die Berufsausübung im engeren Sinne, enthält aber folgende für den Berufsstand interessante Änderungen:

Offenlegung nur noch im Unternehmensregister

Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung soll umgestellt werden. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.

Damit soll die bisher bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt werden.

Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.

Online-Gründung der GmbH

Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.

Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, werden im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.

So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.

Quelle: WPK

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Vorschlag für die neue RCE-Richtlinie veröffentlicht

Ausgehend von der bisher gültigen European Critical Infrastructure Richtlinie (ECI), die sich ausschließlich auf die Sektoren Energie und Transport bezog, soll die NIS 2.0 Richtlinie künftig von einer neuen, sog. Resilience of critical Entities Directive (RCE-Richtlinie) flankiert werden. Die EU-Kommission hat diesen Vorschlag vorgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.01.2021

Ausgehend von der bisher gültigen European Critical Infrastructure Richtlinie (ECI), die sich ausschließlich auf die Sektoren Energie und Transport bezog, soll die NIS 2.0 Richtlinie künftig von einer neuen, sogenannten Resilience of critical Entities Directive (RCE-Richtlinie) flankiert werden. Die EU-Kommission hat am 16.12.2020 diesen Vorschlag vorgelegt, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, ihre grundlegenden Infrastrukturen zu schützen.

Störungen durch Naturkatastrophen, Unfälle, Terrorismus, Klimawandel, Lieferkettenabhängigkeiten oder Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollen effektiv behandelt und abgewendet werden. Der Vorschlag betrifft besonders folgende zehn Sektoren: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarkt, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt.

Der Vorschlag umfasst folgende Bestimmungen:

  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Strategie zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit kritischer Einheiten zu entwickeln, eine nationale Risikobewertung durchzuführen und kritische Einheiten zu identifizieren. Kritische Einheiten sind Einrichtungen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen, die von der im Mitgliedstaat befindlichen Infrastruktur abhängt. Ein Vorfall hätte zudem erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung dieser Dienstleistung. Um die Widerstandsfähigkeit zu gewährleisten, dürfen zuständige Behörden Vor-Ort-Inspektionen der Räumlichkeiten durchführen, sowie Maßnahmen kritischer Einheiten überwachen und prüfen.
  • Kritische Einheiten sollen eigene Risikobewertungen durchführen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und Vorfälle den nationalen Behörden (single point of contact) melden.
  • Kritische Einheiten, die Dienstleistungen für mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten erbringen, sollen einer besonderen Aufsicht unterliegen. Die EU-Kommission organisiert für solche Stellen besondere Beratungsmissionen aus Sachverständigen, um die Maßnahmen zu bewerten und Verbesserungsvorschläge zu machen.

Der Richtlinienvorschlag steht bis zum 11.02.2021 zur Konsultation offen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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ENISA: Entwurf zu Cloud Certification Schemes (EUCS) veröffentlicht

Die ENISA veröffentlichte den Entwurf des European Union Cybersecurity Certification Scheme on Cloud Services (EUCS). Die EU-Kommission bittet um Stellungnahmen der Öffentlichkeit bis zum 07.02.2021.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.01.2021

Die ENISA veröffentlichte den Entwurf des European Union Cybersecurity Certification Scheme on Cloud Services (EUCS) am 22.12.2020, dessen Erarbeitung bereits im Cybersecurity Act beschlossen wurde. Die EU-Kommission bittet um Stellungnahmen der Öffentlichkeit bis zum 07.02.2021.

Das übergeordnete Ziel des ausgearbeiteten Zertifikationsschemas für Cybersicherheit ist es, die Bedingungen des EU-Binnenmarkts für Cloud Service Provider (CSP) und Nutzer durch die Harmonisierung von EU-Vorschriften, internationalen Standards, bewährten Praktiken, sowie bestehenden Zertifizierungen der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.

Cloud-Dienste finden zunehmende Anwendung bei europäischen Bürgern und Unternehmen. Daher ist ihre Sicherheit für das Funktionieren des digitalen Binnenmarktes, sowie für den freien Datenfluss und die Wettbewerbsfähigkeit der EU von wesentlicher Bedeutung.

Der Entwurf des EUCS Schemas sieht eine freiwillige Zertifizierung vor, die für alle EU-Mitgliedstaaten identisch sein soll. Zudem sollen alle Arten der Cloud-Dienste zertifiziert werden können. Weiterhin sollen Sicherheitsanforderungen definiert werden, die die drei Sicherheitsstufen Basic, Substantial und High abdecken. Dabei ist der neue Ansatz von bereits bestehenden nationalen und internationalen Standards inspiriert und enthält einen Übergangspfad von nationalen Systemen zu dem einheitlichen europäischen Schema. Die Zertifizierung soll für drei Jahre gültig und erneuerbar sein. Sie enthält zusätzliche Transparenzanforderungen wie den Ort der Datenverarbeitung und -speicherung und soll so das Vertrauen der Nutzer in den Cloud-Anbieter steigern. Für bestimmte Branchen sind zusätzliche Anforderungen möglich.

Die Anforderungen an die Cloud-Dienste orientieren sich an den C5-Kriterien des BSI, an den SecNumCloud-Anforderungen der französischen Behörde ANSSI, der Arbeit des CSP-CERT und an den ISO/IEC 27000-Normen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Harmonisierung der Erfassung von Verbrauchssteuern

Um den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern, hat die Europäische Union Richtlinien zur Systemharmonisierung erlassen, welche die Bundesregierung nun in nationales Recht umsetzen will.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2021

Um den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern, hat die Europäische Union Richtlinien zur Systemharmonisierung erlassen, welche die Bundesregierung nun in nationales Recht umsetzen will. Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für solche Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchssteuern zu vereinheitlichen und Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte anzugleichen. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Der 135-seitige Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/25697) umfasst eine Vielzahl von Detailregelungen dazu. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien enthält der Gesetzentwurf einige weitere Neuregelungen, darunter eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 40/2021

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Kein Schadensersatz für unbegleiteten Abbruch einer geführten Bergtour

Das AG München entschied, dass eine Bergsteigerin vom Reiseveranstalter keinen Schadensersatz verlangen kann, weil sie eine Bergtour wegen Krankheit vorzeitig abgebrochen hat (Az. 123 C 5705/20).

AG München, Pressemitteilung vom 08.01.2021 zum Urteil 123 C 5705/20 vom 13.07.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 13.07.2020 die Klage einer Bergsteigerin aus München-Obersendling gegen einen Münchener Bergreiseveranstalter auf Zahlung von 800 Euro für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und 189,87 Euro an Kosten für die selbst organisierte Rückreise ab.

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten für August 2019 eine sechstägige geführte Bergtour (zehn berühmte Viertausender im Wallis mit Signalkuppe 4.554 m) zum Gesamtreisepreis in Höhe von 2.030 Euro.

Die Klägerin trägt vor, schon am Nachmittag des zweiten Tages unter drückenden Kopfschmerzen, laufender Nase und hörbar eingeschränkter Atmung gelitten zu haben. Weder sei, unter Bezugnahme auf eine drohende Schlechtwetterfront, das Tempo gedrosselt noch ein Abstieg angeboten worden. Am Folgetag habe sie trotz eitrigem grünen Nasensekret, Husten und Fieber eine achtstündige Tour zur Quintino-Sella Hütte auf 3.600 m bewältigen müssen. Man habe sie „wie einen Hund hinter sich hergezogen“. Als sie zusätzlich noch Schüttelfrost bekommen habe, habe sie die beiden Bergführer am nächsten Morgen um 4:00 Uhr informiert, dass sie die Tour nicht fortsetzen könne. Auf ihre Bitten oder denen ihres Ehemannes, sie zum Ausgangspunkt zu begleiten oder einen Hubschrauber zu organisieren, sei ihr erklärt worden, dass sie den einfachen Abstieg alleine machen könne. Der Ehemann habe die Bergtour um 4:45 Uhr mit den anderen fortgesetzt, nachdem ihm die Bergführer gesagt hätten, er solle sich nicht so haben, seine Frau benötige keinen Babysitter. Erst später sei ihm aufgegangen, einen Fehler begangen zu haben.

Nach dreizehn Stunden Rückweg und -fahrt zum Ausgangspunkt und dortiger Übernachtung sei bei ihr, endlich nach München zurückgekehrt, ein beidseitiger Paukenerguss und eine fiebrige akute Sinusitis Maxiliaris bestätigt worden. Die Klägerin könne auf einem Ohr bis heute keinen Druckausgleich mehr durchführen, sodass ihr u. a. Flüge unmöglich geworden seien.

Die Bergführer hätten im eklatanten Maße ihre Pflichten verletzt, da sie eine schwer kranke Person ihrem Schicksal überlassen hätten. Sie hätten sie bergabwärts zur nächsten Station bzw. Krankenhaus bringen müssen, wo die Klägerin hätte ärztlich versorgt werden können.

Die Beklagte behauptet umgekehrt, die Klägerin habe am zweiten Tag die Tour auf eigenen Wunsch fortgesetzt und verweist darauf, dass sie den Abstieg ins Tal dann selbständig und ohne ihren Mann angetreten habe. Da der Ehemann die Bergtour mit den Bergführern fortgesetzt hat, habe es für die Bergführer keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, dass die Klägerin Hilfe benötigen würde und den Abstieg nicht hätte alleine meistern können.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Die Klägerin macht Ansprüche wegen fehlender Inanspruchnahme eines Bergführers geltend sowie (…) Kosten für Übernachtungen, Lift, Bustickets und Zug sowie Rückfahrt privater Pkw, Gebühren für Attest und Apotheke. (…)

Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist die (…) Beistandspflicht nicht verletzt worden. Nach der Darstellung der Klägerin wurde die Reise auch nicht mangelhaft erbracht, weshalb ein Schadensersatzanspruch (…) ausscheidet.

Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin und die Umstände der Rückkehr es erfordert hätten, dass die Klägerin bei dem Abstieg von einem Bergführer begleitet wird, so wären die Kosten für eine Nichtinanspruchnahme des Bergführers dennoch nicht als Schadensersatzanspruch begründet. Die Klägerin hat eine sechstägige Bergtour mit Bergführer gebucht. Die geplante Bergtour mit Bergführern war der Klägerin ab dem (vierten Tag, Anm. d. Verf.) deshalb nicht möglich, weil dies ihr Gesundheitszustand nicht erlaubt hat. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern demjenigen der Klägerin. (…) Da die Bergtour aber mit den anderen Reisenden durchgeführt wurde, sind die im Reisepreis enthaltenen Kosten für die Bergführer auch angefallen. Die Beklagte hat sich durch die im eigenen Verantwortungsbereich liegende Rückkehr der Klägerin keine Kosten erspart.

Auch wenn man unterstellt, dass es sinnvoll gewesen wäre, dass ein Bergführer die Klägerin bei der Rückkehr begleitet, so wären die weiteren geltend gemachten Kosten (…) auch entstanden, wenn die Klägerin ein Bergführer begleitet hätte. Es handelt sich dabei um sog. Sowieso-Kosten, die von der Beklagten nicht zu erstatten sind.

Da die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nicht gegeben sind, war die Klage als unbegründet zurückzuweisen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Europäisches Berufsrecht im digitalen Zeitalter

Im Dezember 2020 veröffentlichte die EU-Kommission mit dem Gesetz über digitale Dienste ihren Vorschlag zur Neuregelung digitaler Dienstleistungen. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 06.01.2021

Im Dezember 2020 veröffentlichte die EU-Kommission mit dem Gesetz über digitale Dienste ihren Vorschlag zur Neuregelung digitaler Dienstleistungen. Im Vorfeld wurde dem Regelwerk genug Sprengkraft prophezeit, um das nationale Berufsrecht zum Einsturz zu bringen. Vorerst muss das Minenräumkommando aber nicht ausrücken.

Die Digitalisierung der alltäglichen Arbeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schreitet stetig voran. Meetings finden online statt, Papier wird digital, Digitales vernetzt und mittels künstlicher Intelligenz und Big Data automatisiert. Zukünftig wird die Standortnähe deshalb einen weniger entscheidenden Faktor zur Mandantenbindung darstellen. Wenn der Kanzleistandort aber nicht mehr so entscheidend ist wie bisher und die beratenden und prüfenden Berufe ihre Tätigkeit im Grundsatz ortsungebunden erbringen können, dann stellt sich in einem vertieften EU-Binnenmarkt zwangsläufig die Frage, welche Rolle das nationale Berufsrecht in einer durch die zunehmende Digitalisierung grenzenlosen Zukunft noch spielen kann.

Vor diesem Hintergrund hatte der DStV der Veröffentlichung des Vorschlags der EU-Kommission zum Gesetz über digitale Dienste am 15.12.2020 mit einiger Spannung entgegengesehen. In zahlreichen Gesprächen, Stellungnahmen und Konsultationsbeiträgen hatte der DStV sich im Vorfeld gegenüber EU-Kommission und EU-Parlament für den Erhalt des sog. Ziellandprinzips für digital erbrachte Dienstleistungen der beratenden und prüfenden Berufe eingesetzt. Doch selbst das EU-Parlament, als die traditionell berufsrechtsfreundlichere EU-Institution, hatte sich in ihrem Initiativbericht zum Gesetz über digitale Dienste bereits auf den Grundsatz des sog. Herkunftslandprinzips festgelegt, allerdings Ausnahmen zugelassen. Die Anwendung des Herkunftslandprinzips für digitale Dienste hätte aber dazu geführt, dass digitale Dienste, also möglicherweise softwarebasierte oder per E-Mail übersandte Dienstleistungen, künftig nicht mehr vom bestehenden Berufsrecht abgedeckt wären.

Hätte, hätte, Fahrradkette. Unter Federführung seiner Vizepräsidentin, Margrethe Vestager, veröffentlichte die EU-Kommission erfreulicherweise keinen deregulierenden Vorschlag, sondern beschränkte sich darauf, die Vermittlung von Diensten auf digitalen Plattformen und Marktplätzen besser zu regeln.

Damit kann sich das Gesetz über digitale Dienste auch für den Berufstand nun sogar vorteilhaft auswirken. Im Falle von Angeboten nicht-qualifizierter Anbieter aus dem In- oder Ausland auf digitalen Marktplätzen, die den Angehörigen der beratenden und prüfenden Berufen vorbehalten sind, kann es etwa leichter werden, diese Angebote wieder entfernen zu lassen.

Nach der Ankündigung mit der EU-Dienstleistungskarte und dem Notifizierungsverfahren die umstrittensten Teile des sog. Dienstleistungspakets zurückzunehmen, ist die Beschränkung des Gesetzes für digitale Dienste auf die Regelung vermittelnder Plattformen ein weiterer wichtiger Erfolg für den DStV und die German Tax Advisers auf europäischer Ebene.

Doch auch in Brüssel gilt das „Struck‘sche Gesetz“, wonach kein Vorschlag EU-Parlament und EU-Ministerrat verlässt, wie er hineinkommt. Es gilt also wachsam zu bleiben, den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam zu verfolgen und das Minenräumkommando in Bereitschaft zu halten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Exporte im November 2020: +2,2 % zum Oktober 2020

Im November 2020 sind die deutschen Exporte gegenüber dem Vormonat Oktober 2020 kalender- und saisonbereinigt um 2,2 % und die Importe um 4,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt um 4,7 % und die Importe um 0,6 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen in Deutschland.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2021

Exporte liegen 4,7 % unter dem Vorkrisenniveau von Februar 2020

Exporte, November 2020

  • 111,7 Milliarden Euro
  • +2,2 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • -1,3 % zum Vorjahresmonat

Importe, November 2020

  • 94,6 Milliarden Euro
  • +4,7 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • -0,1 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz, November 2020

  • 17,2 Milliarden Euro
  • 16,4 Milliarden Euro (kalender- und saisonbereinigt)

Leistungsbilanz nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank, November 2020

  • 21,3 Milliarden Euro

Im November 2020 sind die deutschen Exporte gegenüber dem Vormonat Oktober 2020 kalender- und saisonbereinigt um 2,2 % und die Importe um 4,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt um 4,7 % und die Importe um 0,6 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen in Deutschland.

Im November 2020 wurden von Deutschland Waren im Wert von 111,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 94,6 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2019 sanken damit die Exporte im November 2020 um 1,3 % und die Importe um 0,1 %.

Die Außenhandelsbilanz schloss im November 2020 mit einem Überschuss von 17,2 Milliarden Euro ab. Im November 2019 hatte der Saldo in der Außenhandelsbilanz 18,5 Milliarden Euro betragen. Kalender- und saisonbereinigt lag der Überschuss der Außenhandelsbilanz im November 2020 bei 16,4 Milliarden Euro.

Die deutsche Leistungsbilanz schloss unter Berücksichtigung der Salden für Warenhandel (+18,5 Milliarden Euro), Dienstleistungen (+1,9 Milliarden Euro), Primäreinkommen (+8,2 Milliarden Euro) und Sekundäreinkommen (-7,5 Milliarden Euro) im November 2020 mit einem Überschuss von 21,3 Milliarden Euro ab. Im November 2019 hatte die deutsche Leistungsbilanz einen Aktivsaldo von 23,5 Milliarden Euro ausgewiesen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im November 2020 Waren im Wert von 59,5 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 51,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber November 2019 sanken die Exporte in die EU-Staaten um 1,7 %, die Importe aus diesen Staaten stiegen um 2,6 %. In die Staaten der Eurozone wurden im November 2020 Waren im Wert von 41,1 Milliarden Euro (-2,2 %) exportiert und Waren im Wert von 34,3 Milliarden Euro (+0,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im November 2020 Waren im Wert von 18,5 Milliarden Euro (-0,7 %) exportiert und Waren im Wert von 17,4 Milliarden Euro (+6,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) wurden im November 2020 Waren im Wert von 52,2 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 42,9 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber November 2019 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,9 % und die Importe von dort um 3,2 % ab.

Außenhandel mit dem Vereinigten Königreich

Die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen im November 2020 um 6,6 % auf 6,5 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahresmonat, während die deutschen Importe aus dem Vereinigten Königreich um 9,7 % auf 3,1 Milliarden Euro sanken.

Nach einer bis Ende des Jahres 2020 währenden Übergangsphase trat am 1. Januar 2021 der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Partnerschaftsvertrag vorläufig in Kraft. Mit dem Austritt aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion ist der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nun endgültig vollzogen. Weitere Informationen zum Brexit sowie eine Auswahl statistischer Indikatoren, bei denen von einem Einfluss des Brexits auszugehen ist, bietet der „Brexit-Monitor“ des Statistischen Bundesamtes.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Außenhandel mit weiteren Staaten

Bei weiteren ausgewählten Handelspartnern waren die Exporte im Vorjahresvergleich unterschiedlich stark beeinträchtigt: Während die Exporte in die Volksrepublik China im November 2020 um 14,3 % auf 9,3 Milliarden Euro gegenüber November 2019 stiegen, nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten um 3,1 % auf 9,6 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im November 2020 aus der Volksrepublik China nach Deutschland. Von dort wurden Waren im Wert von 10,4 Milliarden Euro eingeführt (+5,4 % zum Vorjahresmonat). Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken im November 2020 um 1,5 % auf einen Wert von 5,8 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen: Anforderungen an das Attest

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren über die Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Brandenburg betreffend das Attest für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden (Az. 11 S 132/20 und 11 S 138/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.01.2021 zu den Beschlüssen 11 S 132/20 vom 04.01.2021 und 11 S 138/20 vom 06.01.2021

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren über die Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg betreffend das Attest für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden.

In dem Verfahren OVG 11 S 132/20 hat der 11. Senat diese Regelung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als das zum Nachweis vorzulegende ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht zu. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Antragsteller zur Folge, dass er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsse. Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.

Den Eilantrag eines weiteren Antragstellers gegen die Regelung, dass die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis „im Original“ nachzuweisen ist, hat der 11. Senat zurückgewiesen (OVG 11 S 138/20). Nach summarischer Prüfung erweise sich diese Regelung nicht als offensichtlich rechtwidrig, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gehe die Folgenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich ggf. ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen, was mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt sei.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg:

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:

  1. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im November 2020

Wie das BMWi mitteilt, nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im November im Vergleich zum Vormonat um 0,9 % zu. Die Industrie und das Baugewerbe verzeichneten Zuwächse von 1,2 % bzw. 1,4 %, während sich die Erzeugung im Energiegewerbe um 3,9 % verringerte.

BMWi, Pressemitteilung vom 08.01.2021

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe im November im Vergleich zum Vormonat um 0,9 % zu. Die Industrie und das Baugewerbe verzeichneten Zuwächse von 1,2 % bzw. 1,4 %, während sich die Erzeugung im Energiegewerbe um 3,9 % verringerte.

Im Zweimonatsvergleich Oktober/November gegenüber August/September erhöhte sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 5,0 %. In der Industrie stieg der Ausstoß um 5,4 % und im Baugewerbe sowie im Energiegewerbe um 3,4 % bzw. 4,3 %.

Die Industrie und das Baugewerbe konnten ihre Produktion im November weiter steigern, während es im Energiegewerbe in Anbetracht des Teillockdowns zu einem spürbaren Rückgang gekommen ist. Der Ausblick für die Industriekonjunktur bleibt angesichts des Pandemiegeschehens und des verschärften Lockdowns zwar verhalten, aber die Auftragslage und die Stimmung in den Unternehmen haben sich zuletzt verbessert. Dies spricht dafür, dass die Industrie anders als im Frühjahr letzten Jahres von den Maßnahmen weniger stark betroffen ist.

Quelle: BMWi

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