Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Das BMF hat daher den UStAE geändert (Az. III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002 vom 23.12.2020

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2021

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2021 bekannt gemacht (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :002 vom 22.12.2020

Mit dem BMF-Schreiben werden für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2021
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2021
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2021
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2021

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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PTBS nach schwerem Verkehrsunfall eines Polizeibeamten als Dienstunfallfolge anzuerkennen

Das VG Neustadt hat entschieden, dass die von einem Polizeibeamten erlittene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einem schweren Verkehrsunfall im Dienst in diesem Einzelfall als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist (Az. 1 K 1196/19.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Urteil 1 K 1196/19.NW vom 18.11.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat bereits mit Urteil vom 18. November 2020 entschieden, dass die von einem Polizeibeamten erlittene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einem schweren Verkehrsunfall im Dienst in diesem Einzelfall als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.

Der junge Polizist brachte nach einem Wildunfall auf der Landstraße eine Markierung zum Fundort des getöteten Rehes auf der Fahrbahn an, als er von einem Pkw frontal erfasst und von der Fahrbahn geschleudert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr erkannte den Unfall mit den festgestellten körperlichen Verletzungen als Dienstunfall an.

Nachfolgend beantragte der Polizeibeamte auch die psychischen Folgen des Unfalls in Form einer PTBS als Unfallfolge anzuerkennen. Das lehnte der Dienstherr ab unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten, das nach einer Untersuchung und Befragung des Beamten keine PTBS diagnostizierte. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. und trug vor: Zwar sei die PTBS bei ihm inzwischen aufgrund einer fachärztlichen Behandlung wieder abgeklungen und er verrichte auch wieder vollständig seinen Dienst. In der Zeit nach dem Dienstunfall habe das Krankheitsbild aber bestanden.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts veranlasste hierzu ein gerichtliches Sachverständigengutachten durch einen an einer Fachklinik tätigen Professor für Neurologie und Psychiatrie. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass bei dem – psychisch nicht vorerkrankten – Kläger wesentlich verursacht durch den Dienstunfall für eine bestimmte Zeit eine PTBS vorgelegen habe, die inzwischen ärztlich fachgerecht behandelt worden sei und nun nur noch als Restsymptomatik bestehe.

Das Verwaltungsgericht folgte mit seinem Urteil diesem Sachverständigengutachten, da es in jeder Hinsicht überzeugend sei. Dementsprechend wurde der beklagte Dienstherr vom Gericht verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls eine PTBS anzuerkennen, in der Ausprägung, wie sie vom gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei dem Kläger kann diese Entscheidung im Falle ihrer Rechtskraft insbesondere für etwaige spätere Verfahren betreffend die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn von Bedeutung sein.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021

Das BMF gibt die neuen Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021 bekannt (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :002 vom 22.12.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2021 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021

(2) Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs.2 Nr. 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Januar 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 49 (Kennzahl – Kz – 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 42 (Kz 84/85) gesondert anzugeben.

(3) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 73 (Kz 50) einzutragen.

(4) Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 74 (Kz 37) einzutragen.

(5) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde der Abschnitt I. im Vordruckmuster USt 1 A teilweise neu gegliedert.

(6) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.

(7) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „21“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(8) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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Konsumklima leidet unter hartem Lockdown

Die Stimmung der Verbraucher zeigt zum Jahresschluss 2020 ein uneinheitliches Bild. Während Konjunkturerwartung und Anschaffungsneigung etwas zulegen, muss die Einkommenserwartung Einbußen hinnehmen. Da die Sparneigung im Dezember spürbar zulegt, prognostiziert GfK für Januar 2021 einen Wert von -7,3 Punkten und damit 0,5 Punkte weniger als im Dezember dieses Jahres (revidiert -6,8 Punkte).

GfK, Pressemitteilung vom 22.12.2020

Die Stimmung der Verbraucher zeigt zum Jahresschluss 2020 ein uneinheitliches Bild. Während Konjunkturerwartung und Anschaffungsneigung etwas zulegen, muss die Einkommenserwartung Einbußen hinnehmen. Da die Sparneigung im Dezember spürbar zulegt, prognostiziert GfK für Januar 2021 einen Wert von -7,3 Punkten und damit 0,5 Punkte weniger als im Dezember dieses Jahres (revidiert -6,8 Punkte). Dies sind Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für Dezember 2020.

Deutschland zeigt in der zweiten Welle stark steigende Infektionszahlen. Dem Gesundheitssystem droht eine Überlastung. Die im November getroffenen Maßnahmen für einen Lockdown light haben nicht die erhoffte Reduktion der Neuinfektionen gebracht. Folglich sind härtere Maßnahmen unumgänglich und dies wird zu weiterer Verunsicherung führen. Diese Verunsicherung erklärt auch die uneinheitliche Entwicklung der Verbraucherstimmung sowie den Anstieg der Sparneigung in diesem Monat.

Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte fügt hinzu: „Aktuell ist vor allem der Sparindikator für den dritten Rückgang in Folge des Konsumklimas verantwortlich. Mit dem harten Lockdown und dem Schließen der meisten Geschäfte hat das Konsumklima einen weiteren Rückschlag zu verkraften.“

Auch die Ergebnisse aus einer aktuellen GfK eBUS®-Umfrage belegen die Verunsicherung der Verbraucher. Mehr als dreiviertel der Bundesbürger (78 Prozent) sind der Meinung, dass COVID-19 für Deutschland eine große bzw. sehr große Bedrohung darstellt. Dies ist der bislang höchste gemessene Wert seit Beginn der Erhebungen Mitte April 2020. Knapp jeder Fünfte (18 Prozent) geht von einer eher geringen Bedrohung aus oder zeigt sich völlig unbeeindruckt.

Und Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte weiter: „Es ist zu befürchten, dass auf das Konsumklima in den kommenden Wochen eine sehr schwierige Phase zukommen wird“ erklärt Bürkl. „Eine Entspannung bzw. Erholung kann es sicherlich erst dann geben, wenn die Infektionszahlen so weit gesunken sind, dass die harten Beschränkungen wieder gelockert werden können.“

Abwärtstrend der Konjunkturerwartung vorerst gestoppt

Der Indikator Konjunkturerwartung kann seinen Abwärtstrend – zumindest vorerst – stoppen. Nach zwei Rückgängen in Folge gewinnt die Konjunkturstimmung 4,6 Punkte hinzu und steigt auf 4,4 Zähler.

Da die Erhebung im Zeitraum vom 3. bis 14. Dezember stattfand, konnten mögliche Effekte aus dem harten Lockdown noch keine Berücksichtigung finden. Es ist aber zu befürchten, dass sich eine grundlegende Erholung der Konjunkturstimmung nun weiter verzögert, zumal auch wichtige Handelspartner Deutschlands derzeit ebenfalls von der zweiten Infektionswelle betroffen sind. Vermutlich wird deshalb auch die Exportentwicklung, die für die deutsche Wirtschaft enorm wichtig sind, eine schwierige Phase haben.

Einkommenserwartung mit leichten Verlusten

Im Gegensatz zu den Konjunkturerwartungen müssen die Einkommenserwartungen Einbußen hinnehmen. Nach einem Minus von einem Zähler rutscht der Indikator auf 3,6 Punkte. Zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres fehlen gut 31 Zähler.

Das Schließen zahlreicher Einzelhandelsgeschäfte dürfte in den kommenden Wochen zu einem spürbaren Anstieg der Kurzarbeitszahlen führen. Dies führt bei den betroffenen Beschäftigten zu Einkommenseinbußen. Zudem ist zu befürchten, dass noch mehr Unternehmen insolvenzgefährdet sind. Dies verstärkt die Angst vor Jobverlust und belastet die Einkommensaussichten.

Anstieg der Anschaffungsneigung

Während die Einkommenserwartung Einbußen hinnehmen muss, legt die Anschaffungsneigung sogar noch zu. Der Indikator stoppt seinen Abwärtstrend und gewinnt 6,1 Punkte hinzu. Mit aktuell 36,6 Zählern liegt er knapp 16 Punkte unter seinem Vorjahreswert.

Bislang weist die Anschaffungsneigung noch ein befriedigendes Niveau auf. Ob es dabei bleibt, wird vor allem auch davon abhängen, ob und wie stark die Angst vor Jobverlust in den kommenden Wochen zunimmt.

Quelle: GfK

 

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge im Billigkeitsverfahren und im Verfahren bei Anmeldung zur Insolvenztabelle

Das FG Hamburg hat entschieden, dass mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden können (Az. 2 K 192/18 , 2 K 11/18).

FG Hamburg, Mitteilung zu den Urteilen 2 K 192/18 vom 30.07.2020 (rkr) und 2 K 11/18 vom 01.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII R 55/20)

Mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge können nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden.

  1. Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.
  2. Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen.

In beiden Verfahren klagte ein Insolvenzverwalter, in der Sache 2 K 192/18 begehrte er den vollständigen Erlass der Säumniszuschläge, nachdem das Finanzamt auf seinen Antrag unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH die Hälfte der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirkten Säumniszuschläge erlassen hatte. Zunächst hatte er sich darauf gestützt, Säumniszuschläge seien in voller Höhe Druckmittel und müssten aus diesem Grunde vollständig erlassen werden. Im Verlaufe des Klageverfahrens berief er sich dann auf mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge, soweit sie Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht ist damit nicht dem Weg des FG München gefolgt, das unter Hinweis auf die Kommentierung von Heuermann (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 240 AO Rz. 13) angenommen hatte, dass ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge „nahe liege“, weil die Anwendung von § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zum Teil zu erlassen seien und der verbleibende Zweck der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar sei (Beschluss vom. 13.8.2018, 14 V 736/18, EFG 2018, 487). Nach Auffassung des FG Hamburg können demgegenüber etwaige verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 AO nicht im Erlassverfahren zum Tragen kommen, weil mit einer Billigkeitsmaßnahme nicht die einem gesetzlichen Tatbestand innewohnenden Wertungen des Gesetzgebers korrigiert werden dürften.

In der Sache 2 K 11/18 hatte das Finanzamt ebenfalls die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen und den verbleibenden Rest neben weiteren Abgabenforderungen nach § 251 Abs. 3 AO festgestellt, nachdem der Insolvenzverwalter den Anspruch auf die restlichen Säumniszuschläge bestritten hatte. Eine Billigkeitsentscheidung über die noch offenen Säumniszuschläge wurde nicht getroffen. Im Streitverfahren ging es folglich allein um die Frage, ob die verwirkten Säumniszuschläge zu Recht festgestellt worden waren. Da diese unstreitig richtig berechnet waren, konnten gegen die kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge nur verfassungsrechtliche Einwände zum Erfolg führen.

Das Gericht hat auch diese Klage abgewiesen und verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge verneint. Die Verfassungsmäßigkeit des typisierenden AO-Zinssatzes von 6 % p. a. nach § 238 AO stehe angesichts einer anhaltenden Niedrigzinsphase seit geraumer Zeit auf dem Prüfstand (beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden für Zinszeiträume ab 2009 bzw. ab 2012 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Eine Übertragung derartiger verfassungsrechtlicher Erwägungen auf Säumniszuschläge, die 12 % p. a. betragen, setze zunächst voraus, dass den Säumniszuschlägen ein definitiver und definierbarer Zinsanteil innewohne. Der Charakter der Säumniszuschläge sei umstritten, insbesondere ob sie in voller Höhe Druckmittel seien (Loose in Tipke/Kruse, AO-FGO, § 240 AO Rz. 4 ff.), oder ob sie neben dem Druckmittelcharakter auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden und die Abgeltung von Verwaltungsaufwand darstellten (so die ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 16. November 2004, VII R 8/04, BFH/NV 2005, 495 m. w. N.). Das FG Hamburg ist dieser Auffassung zwar gefolgt und hat einen Zinsanteil an den Säumniszuschlägen bejaht, im Ergebnis hatte die Klage aber keinen Erfolg, weil es nicht davon überzeugt war, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist. Ein genauer prozentualer Zinssatz, der verfassungsrechtlich verprobt werden könne, lasse sich angesichts des besonderen Charakters der Säumniszuschläge nicht ausmachen, so sei auch unklar, ob neben einem Zinsanteil ein bestimmter bezifferbarer Anteil für Verwaltungsaufwand anzusetzen sei. Die Säumniszuschläge verstießen auch nicht insgesamt mit einem Zinssatz von 12 % p. a. gegen das Übermaßverbot.

Die beiden Fälle zeigen, dass zwischen dem Billigkeitsverfahren und dem Festsetzungs-/Feststellungsverfahren unterschieden werden muss. In Insolvenzfällen wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ab einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßig zu bejahen sein und werden die Säumniszuschläge zur Hälfte erlassen. Der vollständige Erlass muss dann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Da die Säumniszuschläge kraft Gesetzes entstehen, bedarf für die Geltendmachung anderer Einwendungen als Billigkeitsgründe des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO oder außerhalb des Insolvenzverfahrens eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO).

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2020

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Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

Das FG Hamburg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft streitig war (Az. 6 K 150/18).

FG Hamburg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Gerichtsbescheid 6 K 150/18 vom 04.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 36/20)

  1. Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor.
  2. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.

Streitig war die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Die A-GmbH (A) gründete in 2014 u. a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war; B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.09. bis 31.08. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. In 2015 verschmolz die A auf die Klägerin, eine AG, zum Stichtag 01.01.2015. In 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin. In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend gemacht, das das FA nicht anerkannte. Die erforderliche finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen fortbestehen. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe. Im Klageverfahren u. a. gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend, dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen seien. Des Weiteren stellte das FA das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2015 mit Bescheid fest. Beide Verfahren sind miteinander verbunden worden.

Das Gericht hat das Bestehen einer Organschaft i. S. von § 14 Abs. 1 KStG bejaht. Weil das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsehe (Fußstapfentheorie), sei der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die A zuzurechnen. Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfalte, komme es nicht an, weil für die finanzielle Eingliederung allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend sei. Die Finanzverwaltung weiche insoweit unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfalle, bedürfe es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.

Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatte Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid sei kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Anders verhielt es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuer-bescheid. in § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG werde die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet; sie erstrecke sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Das Gericht hat auch diesbezüglich in der Sache entschieden und das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt, um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin in einem möglichen Revisionsverfahren – Revision ist zwischenzeitlich eingelegt worden – eine verfahrens-ökonomische und umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2020

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Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Das LSG Hessen entschied, dass die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden, wenn ein Versicherter am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen wird (Az. L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20)

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 22.12.2020 zu den Urteilen L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20 vom 24.09.2020

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Urteilen.

Versicherte wird von Arztpraxis auf späteren Termin vertröstet – die Krankengeldzahlung wird eingestellt

Eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die zunächst Arbeitslosengeld bezog, war im Jahre 2018 arbeitsunfähig geworden und erhielt Krankengeld. Das Ende der bescheinigten AU fiel auf einen Freitag. Am folgenden Montag telefonierte die Versicherte mit der Arztpraxis wegen eines Termins für den gleichen Tag. Dabei erfuhr sie, dass ihr Arzt in Urlaub sei und sie bei dem Vertretungsarzt erst am Mittwoch vorstellig werden könne. Dieser Arzt bescheinigte der Versicherten fortdauernde AU.

In einem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren wurde die im Odenwaldkreis lebende Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen.

Die jeweiligen Krankenkassen lehnten eine weitere Krankengeldzahlung ab, weil die AU nicht lückenlos festgestellt worden sei.

Weder „Arzt-Hopping“ noch Arzttermin „auf Vorrat“ erforderlich
Das Landessozialgericht gab den beiden Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von 5 bzw. fast 12 Monaten. Zwar müsse die Fortdauer der AU spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU ärztlich bescheinigt werden. Wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, die ärztliche Bescheinigung zu erhalten, sei jedoch ausnahmsweise eine Bescheinigungslücke unschädlich. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von der Arztpraxis verschoben worden sei. Gleiches gelte auch dann, wenn die Arztpraxis dem Versicherten nur einen späteren Termin anbiete. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Versicherte bereits am Morgen um einen Termin für den gleichen Tag nachfrage.

Erhalte der Versicherte an diesem Tag dennoch keinen rechtzeitigen Arzttermin, so sei ihm nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder gar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Ein „Arzt-Hopping“ sei gesetzlich nicht erwünscht. Ebenso könne von dem Versicherten nicht verlangt werden, dass er sich bereits Tage vorher „auf Vorrat“ um einen Arzttermin bemühe.

Dass der Arzttermin nicht rechtzeitig erfolge, falle in den genannten Konstellationen in die Sphäre des Vertragsarztes und sei damit der Krankenkasse zuzurechnen. Die Darmstädter Richter verwiesen zudem darauf, dass die AU-Richtlinie missverständlich formuliert sei, da sie den Vertragsärzten – entgegen der gesetzlichen Regelung – ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Rückdatierung der AU erlaube. Eine daraus resultierende Fehlvorstellung von Vertragsärzten sei den Krankenkassen zuzurechnen, da diese als maßgebliche Akteure über den Gemeinsamen Bundesausschuss an der Formulierung der AU-Richtlinie mitwirkten.

Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Für Beschäftigte führt eine verspätete Feststellung der AU lediglich zu einem kurzfristigen Wegfall des Krankengeldanspruchs. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft – wie in den dargestellten Fällen – nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, konnte dagegen nach der bis zum 10.05.2019 gültigen Rechtslage der Anspruch auf Krankengeld langfristig entfallen, wenn die AU wenige Tage zu spät festgestellt wurde.

Gemäß § 46 Satz 3 SGB V in der ab dem 11.05.2019 gültigen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld nunmehr auch dann bestehen, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

§ 46 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung

(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (…) von ihrem Beginn an,
  2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
    Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. (…)

§ 46 SGB V in der ab dem 11.05.2019 gültigen Fassung

(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (…) von ihrem Beginn an,
  2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
    Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

§ 192 SGB V

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. (…)

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht (…)

§ 76 SGB V

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. (…)

Quelle: LSG Hessen

 

 

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