Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen steuerlich attraktiver werden!

DStV, Mitteilung vom 21.12.2020

Im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes verstecken sich unter anderem Neuregelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sollen insbesondere für Start-ups lukrativer ausgestaltet werden. Anders als bisher soll es nicht unmittelbar zur Versteuerung des Vorteils aus der Beteiligung kommen. Der DStV begrüßt den Vorstoß und regt noch weitere Verbesserungen an.

Gute Mitarbeiter zu finden, erweist sich auf dem hart umkämpften Bewerbermarkt als schwierig. Gerade Start-ups werden dabei vor eine große Herausforderung gestellt. Ihnen fehlt oftmals die entsprechende Liquidität, um Bewerber mit hohen Gehältern zu locken. Attraktive Alternativen können sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sein. In Deutschland ist dieses Instrument jedoch weit weniger attraktiv als in anderen Nachbarstaaten. Denn: Bislang muss der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung direkt besteuert werden. Und das, obwohl der Mitarbeiter keinen Cent Bares in der Tasche hat.

Das soll sich nun ändern. Das BMF hat den Entwurf des Fondsstandortgesetzes auf den Tisch gelegt. Hiermit sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen deutlich attraktiver werden – insbesondere für Start-ups. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Neuerungen in seiner Stellungnahme S 14/20. Er sieht gleichzeitig noch Luft nach oben:

Anhebung und Flexibilisierung des steuerfreien Höchstbetrags

Der Entwurf sieht vor, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von derzeit 360 Euro auf 720 Euro p. a. anzuheben.

Im europäischen Vergleich bliebe Deutschland hier deutlich hinter dem Freibetrag für Vermögensbeteiligungen in anderen Mitgliedstaaten, z. B. Niederlande (1.200 Euro), Österreich (3.000 Euro) oder Italien (2.100 Euro), zurück.

Ferner ist zu bedauern, dass der Freibetrag – wie auch schon bisher – nur dann gilt, wenn die Beteiligungsmöglichkeit allen Arbeitnehmern offensteht. Beziehungsweise zumindest denjenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Gerade in Start-ups ist dies jedoch nicht üblich. Hier geht es oftmals primär darum, Mitarbeiter für entscheidende Schlüsselpositionen zu gewinnen und zu halten.

Der DStV regt daher an, zum einen den Freibetrag auf mindestens 1.500 Euro zu erhöhen. Zum anderen sollte die Befreiung auch dann ermöglicht werden, wenn sie nur einem Teil der Belegschaft zugutekommt.

Sonderregelung für Start-ups

Das Gesetz sieht eine Sonderregelung vor, die insbesondere Beschäftigten von Start-ups ermöglicht, Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht zu besteuern. Die entscheidenden Schwellenwerte, um von der Begünstigung zu profitieren, sollen auf die Definitionen der EU-Kommission von Kleinstunternehmen bzw. von kleinen und mittleren Unternehmen abstellen.

Die Sonderregelung würde das sonst übliche Prinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip aussetzen. Die Steuer soll erst fällig werden, wenn entweder die Beteiligung verkauft oder anderweitig verwertet wird. In jedem Fall würde sie nach Ablauf von zehn Jahren fällig. Gleiches würde bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

Grundsätzlich erachtet der DStV die Abkehr von elementaren Prinzipien der Besteuerung zugunsten von Lenkungseffekten skeptisch. Gleichwohl begrüßt er die höhere Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Ganz ist das Problem der Besteuerung ohne entsprechende Liquidität jedoch noch nicht vom Tisch. Schließlich würde der Fiskus spätestens nach Ablauf von 10 Jahren bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Steuerpflichtigen zur Kasse bitten. Der DStV regt daher an, diese Tatbestände nochmals zu überdenken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien zur Besteuerung von Grenzpendlern bis zum 31. März 2021 verlängert. (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 21.12.2020

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020 sowie am 24. August 2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird.

Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 11. Dezember 2020 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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ifo Exporterwartungen etwas verbessert (Dezember 2020)

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.12.2020

Die Stimmung unter den deutschen Exporteuren hat sich etwas aufgehellt. Die ifo Exporterwartungen der Industrie sind im Dezember von minus 1,0 Punkten auf plus 1,4 Punkte gestiegen. Die deutsche Exportindustrie blickt verhalten auf das erste Quartal 2021. Noch zu viele Unsicherheiten, wie der ungeklärte Brexit, belasten den Ausblick.

Mit großem Optimismus berichten die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen von ihrem Exportgeschäft. Auch im Maschinenbau und der Chemischen Industrie gehen die Unternehmen von steigenden Auslandsumsätzen aus. Die Automobilindustrie sieht gegenwärtig ein konstantes Exportgeschäft. Weiterhin schwierig bleibt der Auslandsmarkt für die Nahrungsmittel-Industrie sowie die für die Hersteller von Bekleidung und Textilien. Diese Branchen rechnen mit weiteren Auftragsrückgängen im Export.

Quelle: ifo Institut

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Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31. März 2021 zu verlängern (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 21.12.2020

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:

  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.
  • Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
  • Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.

Quelle: BMF

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