Gesetzentwurf zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

BMF, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Zukunftsorientierte Wertpapieraufsicht – risikoadäquat und passgenau

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten beschlossen.

Mit diesem Gesetz wollen wir die Finanzstabilität stärken und die Finanzmarktaufsicht gut aufstellen für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die geplanten Regelungen richten die Aufsicht über Wertpapierinstitute risikoadäquat und passgenau aus. Dabei berücksichtigen wir die Risikoanfälligkeit einzelner Geschäftsmodelle und die Größe der jeweiligen Wertpapierinstitute.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem Gesetzentwurf werden europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Dazu wird ein neues Gesetz, das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), geschaffen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass es proportional zur Größe der Wertpapierinstitute zu einer intensiveren Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt.

Das Wertpapierinstitutsgesetz enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierinstitute im Wesentlichen

  • Anforderungen an das Anfangskapital,
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierinstitute sowie die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen,
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierinstitute im Hinblick auf die interne Unternehmensführung und
  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierinstitute.

Quelle: BMF

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Mehr Biss für die Bilanzkontrolle, schärfere Regeln für Abschlussprüfer: Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

BMF, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Der Gesetzentwurf ist ein entscheidender Schritt, um die Bilanzkontrolle zu stärken, die Wirtschaftsprüfung zu reformieren und härter gegen kriminelle Machenschaften vorzugehen. Mit unserem Gesetz für einen sauberen Finanzmarkt sorgen wir dafür, dass auf Bilanzen und die Testate von Wirtschaftsprüfern mehr Verlass ist. Die Regeln werden deutlich verschärft und die Aufsicht bekommt mehr Biss. Das sind gute Nachrichten für den Finanzstandort Deutschland und für die Anlegerinnen und Anleger. Mit dem Gesetz wird das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt gestärkt. Mein klares Ziel bleibt, die Reformen noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Jetzt ist der Gesetzgeber dran!

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem neuen Gesetz stärken wir die Qualität der gesetzlichen Abschlussprüfung mit einem Bündel von Maßnahmen. Wir erhöhen die Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer, indem wir die Höchstlaufzeit von Prüfungsmandaten auf zehn Jahre beschränken. Zudem werden Prüfung und Beratung strikter getrennt. Wir verschärfen außerdem die zivilrechtliche Haftung von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern. Darüber hinaus verschärfen wir das Bilanzstrafrecht und das Bilanzordnungswidrigkeitenrecht. So kann ein falscher „Bilanzeid“ der Unternehmensverantwortlichen künftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Das gilt auch für ein inhaltlich unrichtiges Testat des Abschlussprüfers zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) setzt die zentralen Elemente des Aktionsplans zur Stärkung der Bilanzkontrolle und Finanzmarktaufsicht um. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs sind:

1. Verschärfung des Bilanzkontrollverfahrens

Das zweistufige, auf konsensuale Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden. Es wird künftig stärker staatlich-hoheitlich geprägt sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll mehr Kompetenzen und Durchgriffsrechte gegenüber Unternehmen erhalten, u. a. Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte. Für Anlass- und Verdachtsprüfungen soll die BaFin künftig unmittelbar zuständig sein. Zudem soll sie im Rahmen der Bilanzkontrolle Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht erhalten, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.

Eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle für Rechnungslegung ist künftig nur für Stichprobenprüfungen von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften zuständig. Die Kompetenzverteilung zwischen der Prüfstelle und der BaFin wird neu justiert: die Prüfstelle unterliegt umfangreichen Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber der BaFin.

Damit der für die Aufklärung mutmaßlicher Rechnungslegungsverstöße erforderliche Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden und Ministerien sichergestellt wird, werden Verschwiegenheitspflichten in dem erforderlichen Maße aufgehoben. Des Weiteren wird auch die Finanzierung des Bilanzkontrollverfahrens neu geordnet. Stichprobenprüfungen sollen wie bislang über Umlage finanziert werden. Verdachts- bzw. Anlassprüfungen der BaFin werden von den betroffenen Unternehmen finanziert.

2. Strengere Regeln für die Abschlussprüfung

Die Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer vom geprüften Unternehmen soll gestärkt werden. Auch für Kapitalmarktunternehmen soll fortan eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren gelten. Zudem soll die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich ausgeweitet werden. Konkret heißt das, dass künftig für dasselbe Unternehmen neben der Prüfung Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen nicht mehr erbracht werden dürfen.

Die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen soll verschärft werden. Die Haftungshöchstgrenzen werden bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen um das Vierfache heraufgesetzt (auf zukünftig 16 Millionen Euro). Für die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Banken und Versicherungen soll künftig eine Haftungshöchstgrenze von 4 Millionen Euro gelten. Bei grob fahrlässigem Verhalten der Prüfer soll es künftig keine Haftungshöchstgrenze mehr geben. Dies soll die Qualität der Abschlussprüfung stärken und die erforderlichen Anreize für eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung setzen.

3. Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts

Auch im Bereich des Bilanzstrafrechts und im Bereich des Bilanzordnungswidrigkeitenrechts sollen notwendige Anpassungen vorgenommen werden, um Verstöße in Zukunft strenger ahnden zu können.

Ein falscher „Bilanzeid“ der Unternehmensverantwortlichen soll künftig mit bis zu fünf Jahren (statt bisher mit bis zu drei Jahren) Freiheitsstrafe sanktioniert werden können. Das gilt auch für ein inhaltlich unrichtiges Testat des Abschlussprüfers zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse.

Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht sollen insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen von 50 000 Euro auf bis zu 5 Millionen Euro deutlich angehoben werden.

4. Reform der Corporate Governance

Die internen Kontrollen in den Unternehmen sollen ausgeweitet werden. Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wird in seinen Kompetenzen gestärkt und verpflichtet einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber denjenigen Leitern von Zentralbereichen erhalten, die die Aufgaben des Prüfungsausschusses betreffen. Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen verpflichtet werden, ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten.

5. Erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen mit wesentlichen Bankfunktionen

Die BaFin soll unmittelbare Eingriffsbefugnisse gegenüber Unternehmen erhalten, auf die wesentliche Bereiche wie z.B. Bank- bzw. IT-Funktionen ausgelagert werden. Das erlaubt der BaFin eine effektivere Aufsicht auch dort, wo sich Unternehmen für wichtige Funktionen Dritter bedienen. Es sollen neue Anzeigepflichten für Auslagerungen geschaffen und eine Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters eingeführt werden. Zudem soll sich die BaFin bei Auslagerungen in Drittstaaten an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten halten können.

6. Beschränkung der privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten

Um schon den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden, soll der private Handel der BaFin-Beschäftigten in Finanzinstrumenten weitgehend begrenzt werden.

7. Prospektpflicht für Edelmetall-/Goldanlagen

Zum Schutz der Anleger sollen Geschäftsmodelle, bei denen eine Anlage in Edelmetallen und am Ende der Laufzeit eine Auskehrung mit Verzinsung erfolgt, als Vermögensanlage eingestuft werden und damit zukünftig der Prospektpflicht unterfallen. Dadurch soll die BaFin auch insoweit ein Produktinterventionsrecht erhalten und in die Lage versetzt werden, unlautere Praktiken effizienter zu unterbinden.

8. Verbesserung der Qualität von Börsensegmenten und Informationsaustausch

Die Befugnisse der Börsen bei der Sanktionierung von Verstößen sollen gesetzlich flankiert werden, um Sanktionen transparenter und wirksamer zu machen. Dazu soll der Ausschluss von Emittenten aus den Qualitätssegmenten der Börse bei Verstößen erleichtert und die Möglichkeit geschaffen werden, getroffene Sanktionsmaßnahmen durch die Börse zu veröffentlichen (sog. Naming and Shaming). Darüber hinaus soll der Informationsaustausch zwischen der BaFin und den Börsenaufsichtsbehörden verbessert werden.

9. Erweiterte Befugnisse für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll zukünftig in bestimmten Fällen einige steuerliche Grunddaten automatisiert abrufen können. Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig in geeigneten Fällen elektronisch von Gerichten, Behörden und Notaren übermittelte Anzeigen über grundstücksbezogene Rechtsvorgänge und Entscheidungen erheben können.

Quelle: BMF

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Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

BMF, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Bundesregierung treibt Digitalisierung des Finanzplatzes voran

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen.

Mit dem elektronischen Wertpapier treiben wir die Digitalisierung des Finanzplatzes Deutschland voran. Die Papierurkunde mag einigen aus nostalgischen Gründen lieb und teuer sein, aber ihrer elektronischen Variante gehört die Zukunft. Elektronische Wertpapiere reduzieren Kosten- und Verwaltungsaufwand. Der Gesetzentwurf bringt eine wichtige digitale Innovation für den deutschen Kapitalmarkt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Digitalisierung des Finanzmarkts ist bereits weit fortgeschritten und wird durch die Nutzung von Technologien wie der Blockchain noch weiter beschleunigt. Der heutige Kabinettbeschluss erweitert das innovative Potenzial dieser Technologien für den Finanzplatz Deutschland ganz deutlich. Gleichzeitig schaffen wir Rechtssicherheit in einem Bereich, der von ständiger Veränderung durch technologische Neuerungen geprägt ist.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Mit dem Gesetzentwurf wird das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere geöffnet. Die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren in Papierform soll nicht mehr uneingeschränkt gelten. Wertpapiere sollen künftig auch rein elektronisch begeben werden können. Die Papierform wird ersetzt durch eine Eintragung entweder in ein bei einem Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführtes Register (Zentralregisterwertpapier) oder in dezentrale, auf der Blockchain-Technologie basierende, sog. Kryptowertpapierregister (Kryptowertpapier).

Mit der Einführung digitaler Wertpapiere wird eine der zentralen Forderungen der Blockchainstrategie der Bundesregierung erfüllt. Die Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens für Wertpapiere an innovative Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die Vorschriften sind dabei bewusst technikneutral formuliert, um auch weiteren technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können.

Quelle: BMF

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Gesetzentwurf zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Der Europäische Pfandbrief kommt – deutscher Standard bleibt

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz) beschlossen.

Der Pfandbrief ist schon seit langem ein Exportschlager. Im Jahr 1769 wurde er als Kind des deutschen Finanzmarktes erstmalig ausgegeben und erfreut sich seither zunehmend auch in Europa großer Beliebtheit. Mit dem heutigen Gesetzesvorhaben setzen wir nun europäische Vorgaben um, die auch wesentlich durch den bewährten deutschen Pfandbrief inspiriert wurden. Der deutsche Pfandbriefstandard wird nun in ganz Europa etabliert.

Sarah Ryglewski, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen

Die sog. Covered-Bonds-Richtlinie harmonisiert Regelungen über Schuldverschreibungen, die durch Vermögenswerte, wie Immobilien oder öffentliche Anleihen, besichert sind. In Deutschland erfolgt die Umsetzung im Pfandbriefgesetz.

Gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen eine wichtige Finanzierungsfunktion, insbesondere für den Immobilienmarkt. Es besteht ein vitales Interesse der Realwirtschaft an einem funktionierenden Markt für gedeckte Schuldverschreibungen. Dieser Markt wird durch die europäische Harmonisierung gestärkt.

Die durch die Covered-Bonds-Richtlinie eingeführten einheitlichen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ sollen künftig durch das Pfandbriefgesetz geschützt werden. Die Bezeichnungen werden den Vertrieb des Pfandbriefes im Ausland erleichtern.

Quelle: BMF

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ifo Institut senkt Prognose auf 4,2 Prozent Wachstum für 2021

Das ifo Institut hat seine Konjunkturprognose für das kommende Jahr gesenkt. Die Forscher erwarten nun ein Wachstum der deutschen Wirtschaft in Höhe von 4,2 Prozent, bislang waren sie von 5,1 Prozent ausgegangen. Dafür hoben sie die Vorhersage für das Jahr 2022 an auf plus 2,5 Prozent, von plus 1,7 Prozent.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Das ifo Institut hat seine Konjunkturprognose für das kommende Jahr gesenkt. Die Forscher erwarten nun ein Wachstum der deutschen Wirtschaft in Höhe von 4,2 Prozent, bislang waren sie von 5,1 Prozent ausgegangen. Dafür hoben sie die Vorhersage für das Jahr 2022 an auf plus 2,5 Prozent, von plus 1,7 Prozent. „Wegen des neuerlichen Shutdowns bei uns und in anderen Ländern verschiebt sich die Erholung nach hinten. Erst Ende 2021 wird die Produktion von Waren und Dienstleitungen ihr Vorkrisenniveau erreichen“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Das laufende Jahr dürfte als Folge des Shutdowns mit einem abermaligen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts enden.“

Insgesamt erwartet das ifo Institut, dass die Wirtschaftsleistung des Jahres 2020 um 5,1 Prozent geschrumpft sein dürfte, zuvor hatten die Forscher minus 5,2 Prozent angenommen. Für die Prognose wurde unterstellt, dass die seit November geltenden Infektionsschutzmaßnahmen unverändert bis März 2021 in Kraft bleiben. Ab April werden dann die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen allmählich gelockert und bis zum Sommer vollständig aufgehoben. Nicht berücksichtigt wurde in der Prognose die am vergangenen Sonntag beschlossene Schließung von Teilen des Einzelhandels.

Unter diesen Annahmen wird die Zahl der Arbeitslosen von 2,3 Millionen im Jahr 2019 (5,0 Prozent) auf 2,7 Millionen im Jahr 2020 steigen (5,9 Prozent) und im kommenden Jahr stabil bleiben. Im Jahr 2022 rechnet das ifo Institut dann mit einem Rückgang auf 2,5 Millionen Personen (5,5 Prozent). Gleichzeitig sinkt die Zahl der Erwerbstätigen von 45,3 Millionen im Jahr 2019 auf 44,8 Millionen im Jahr 2020. Im kommenden Jahr steigt sie wieder auf 44,9 Millionen, um 45,3 Millionen im Jahr 2022 zu erreichen. Die Exporte werden nach minus 9,7 Prozent im Jahr 2020 im kommenden Jahr um 8,8 Prozent und im Jahr 2022 um 6,1 Prozent wachsen. Die Importe werden nach minus 8,7 Prozent dann im Jahr 2021 um 6,8 Prozent und im Jahr 2022 sogar um 7,1 Prozent steigen. Damit nimmt der viel kritisierte Überschuss der Leistungsbilanz (Exporte, Importe, Dienstleistungen, Übertragungen) von 235,2 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf 281,1 Milliarden Euro im Jahr 2022 zu. Das Loch in der Staatskasse schrumpft von 160,5 Milliarden Euro in diesem Jahr auf 133,0 Milliarden im kommenden Jahr und auf 84,3 Milliarden im Jahr 2022.

Das Schließen des stationären Nichtlebensmittel-Einzelhandels zwischen dem 16.12.2020 und dem 10.01.2021 wird den Konjunktureinbruch am Ende dieses Jahres verstärken. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Dezember der umsatzstärkste Monat im Einzelhandel ist, in dem knapp 10% des Jahresumsatzes erwirtschaftet werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Online-Handel einen bedeutenden Teil der Umsatzausfälle kompensieren dürfte. Schätzungen des ifo Instituts zufolge liegt der mit dem teilweise Schließen des Einzelhandels verbundene Wertschöpfungsverlust im vierten Quartal bei 1,15 Mrd. Euro und im ersten bei 0,55 Mrd. Euro; dies würde den Rückgang des Bruttoinlandsprodukts im vierten Quartal 2020 um 0,15 Prozentpunkte verstärken, und den Anstieg im ersten und zweiten Quartal 2021 um 0,08 bzw. 0,07 Prozentpunkte erhöhen.

Quelle: ifo Institut

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Baden-Württemberg: Weihnachtsfrieden der Steuerverwaltung

Auch in Baden-Württemberg wird der Weihnachtsfrieden gewahrt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter verzichten in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 auf Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger besonders belasten.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der baden-württembergischen Finanzämter verzichten in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 auf Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger besonders belasten.

„Die baden-württembergischen Finanzämter werden auch in diesem Jahr den Weihnachtsfrieden wahren“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Durch die steuerlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind Vollstreckungen bei Unternehmen mit Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie schon seit Monaten ausgesetzt. Der Weihnachtsfrieden erstreckt sich nun auf sämtliche Forderungen.“ Damit sind auch solche erfasst, die keinen Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen.

Während des Weihnachtsfriedens sollen vor allem keine Vollstreckungsmaßnahmen und Außenprüfungen durchgeführt werden. Das gilt lediglich dann nicht, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden muss. „Der Weihnachtsfrieden hat eine lange Tradition in Baden-Württemberg. In diesem Jahr ist es ganz besonders geboten, rund um die Festtage von belastenden Maßnahmen abzusehen“, so Sitzmann.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

 

 

 

 

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Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen (Az. 5 K 162/19).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.12.2020 zum Urteil 5 K 162/19 vom 08.10.2020 (rkr)

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 K 162/19) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (Az. 5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Rs. C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt. Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 12/2020

 

 

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UStAE – Änderungen zum 31. Dezember 2020 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Der UStAE berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 ergangene Rechtsprechung. Er enthält außerdem in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die durch dieses Schreiben durch das BMF beseitigt werden (Az. III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001 vom 15.12.2020

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 (2019/1084286) -, BStBl I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. November 2020 – III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 (2020/1212492), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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EU: Steuerflucht und Geldwäsche besser verstehen

Der Wunsch des Europaparlaments, mehr fundierte Erkenntnisse über das Ausmaß von Steuerflucht, Gewinnverlagerungen und Geldwäsche und deren Vermeidung zu erhalten, geht lt. DStV in Erfüllung. Eine europäische Steuerbeobachtungsstelle wird ab 2021 Politikempfehlungen aussprechen und Analysen öffentlich zugänglich bereitstellen.

DStV, Mitteilung vom 14.12.2020

In der Adventszeit werden Wunschzettel geschrieben. Der langgehegte Wunsch des Europaparlaments, mehr fundierte Erkenntnisse über das Ausmaß von Steuerflucht, Gewinnverlagerungen und Geldwäsche und deren Vermeidung zu erhalten, geht bereits dieser Tage in Erfüllung. Eine europäische Steuerbeobachtungsstelle wird ab 2021 Politikempfehlungen aussprechen und Analysen öffentlich zugänglich bereitstellen.

Jährlich entgehen den nationalen Haushalten Milliardenbeträge durch unlautere Steuerpraktiken. Steuerflucht, Steuervermeidung und Geldwäsche sind seit mehreren Jahren immer wieder Gegenstand von Enthüllungen und politischen Debatten sämtlicher Entscheidungsebenen. In den letzten Jahren hat sich besonders das Europaparlament als Advokat der europäischen Steuerbürgerinnen und Steuerbürger hervorgetan. Sonderausschüsse zur Aufarbeitung von europäischen und weltweiten Steuerdelikten oder, wie jüngst die Einrichtung eines Unterausschusses für Steuerfragen, zeugen von der Ernsthaftigkeit mehr Aufmerksamkeit auf die volkswirtschaftlich schädlichen Praktiken zu werfen.

Im Herbst 2019 richteten die Sozialdemokraten, Grünen und Liberalen im Europäischen Parlament die Forderung an die von der Leyen-Kommission, eine europäische Steuerbeobachtungsstelle einzurichten. Die Fraktionen erhoffen sich dadurch evidenzbasierte Analysen und Politikempfehlungen zu erhalten. Der Wunsch der europäischen Finanzpolitiker wurde nun durch den Abschluss des Haushaltsentwurfs und der Beendigung des Auswahlverfahrens erfüllt. Im neuen Jahr wird die europäische Steuerbeobachtungsstelle an der Pariser School of Economics ihre Arbeit aufnehmen. Als Leiter wurde der junge und zugleich reich an Erfahrung und Auszeichnung dekorierte Wirtschaftswissenschaftler Gabriel Zucman (34) bestimmt.

Zucman und sein interdisziplinäres Team werden sich vordringlich folgenden Aufgaben widmen:

  • Erstellung von Nachweisen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung,
  • Schaffung einer öffentlich zugänglichen Datenbank und Analyse zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung in der EU und zu den Auswirkungen politischer Reformen in diesen Bereichen;
  • Aufbereitung verfügbarer Informationen für die breite Öffentlichkeit über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Steuergerechtigkeit, einschließlich Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, und zwar für Unternehmen und die einzelnen Steuerzahler.
    Auch die möglichen weiteren Forschungsschwerpunkte werden Impulse für die öffentliche Debatte innerhalb des Europaparlaments und darüber hinaus liefern.
  • Verbindung zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und zunehmender Ungleichheit in der EU,
  • Analyse der kostspieligsten Steuerbetrugskomplotte (z. B. Cum-ex) und Vorschläge zu ihrer Verhinderung,
  • grenzüberschreitende Dimension von Betrug: Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden; Datenanalyse und Nutzung der auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und der von anderen Staaten übermittelten Informationen; Betrug in Bezug auf Mehrwertsteuererstattungen.

Mit Gabriel Zucman gewinnt die EU-Kommission einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Vermögensungleichheit und Steuerfragen. Das Mandat der unabhängigen Steuerbeobachtungsstelle wird über die reine Politikberatung hinausgehen. Die gewonnenen Daten werden öffentlich zugänglich sein und in verständlicher Sprache aufbereitet werden. Der organisierten Zivilgesellschaft, Medien und weiteren interessierten Gruppen werden dadurch erstmals fundierte und leicht zugängliche Daten zur Verfügung stehen. Die Debatten über gerechte Steuersysteme und der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in den nächsten Jahren noch intensiver und breiter geführt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

 

 

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