Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Urteil 5 K 344/17 vom 24.09.2020

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. 5 K 344/17 U) entschieden.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i. V. m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit „Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe.

Die Umsätze seien ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z. B. Spielhallen oder Gaststätten) seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.

Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2020

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen (u. a. Lebensakte des verwendeten Messgeräts, Eichschein und sog. Rohmessdaten) betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren (Az. 2 BvR 1616/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Beschluss 2 BvR 1616/18 vom 12.11.2020

Mit am 15.12.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Der Beschwerdeführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sog. Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Der gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer auch von den Fachgerichten vor seiner Verurteilung nicht gewährt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einsicht insbesondere in die gesamte Verfahrensakte, die Lebensakte des Messgerätes, die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung und in den Eichschein des verwendeten Messgerätes. Die Bußgeldstelle gewährte daraufhin Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis auch den Eichschein des eingesetzten Messgerätes enthielt. Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät wurde dem Beschwerdeführer als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen teilte die Behörde mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.

Gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und wiederholte sein Gesuch. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Amtsgericht als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert sei. Aufgrund des Einspruchs werde nunmehr im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine umfassende Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straßenverkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe.

In der Hauptverhandlung wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 StPO zurück, verurteilte ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer zuvor nicht gewährt. Das Amtsgericht führte zur Begründung der Verurteilung aus, bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messgerät handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde und führte unter anderem aus, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliege, da es allein um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht gehe. Der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale Möglichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen. Eine Beiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen sei allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren durch die Fachgerichte.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.

1. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sind.

Bei diesen Messverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes. Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall – ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler – die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert. Dem Betroffenen bleibt aber die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Hierfür muss er konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung.

Diese Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüft werden muss. Dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen kann durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen werden.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist in Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.

Durch die Gewährung eines solchen Informationszugangs wird der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann. Im Übrigen bleiben die Möglichkeiten zur Ablehnung von Beweisanträgen aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt.

3. In dem Verfahren des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte bereits verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt. Entgegen der Annahme der Fachgerichte kam es dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht auf die Erweiterung des Aktenbestandes oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht an. Vielmehr ging es ihm um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – gegebenenfalls – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können.

Quelle: BVerfG

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Europäisches Parlament und Rat: Grünes Licht für ESEF-Verschiebung

Das Europäische Parlament und der Rat haben einer Änderung der Transparenzrichtlinie zugestimmt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Anwendung der Anforderungen des Europäischen einheitlichen elektronischen Formats (ESEF) für die Jahresfinanzberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen um ein Jahr zu verschieben, sofern sie dies der Kommission unter Darstellung der Gründe mitteilen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 14.12.2020

Am 11. Dezember 2020 haben das Europäische Parlament und der Rat einer Änderung der Transparenzrichtlinie zugestimmt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Anwendung der Anforderungen des Europäischen einheitlichen elektronischen Formats (ESEF) für die Jahresfinanzberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen um ein Jahr zu verschieben, sofern sie dies der Kommission unter Darstellung der Gründe mitteilen.

Ob dieses Mitgliedstaatenwahlrecht auch in Deutschland umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Ohne Umsetzung des Mitgliedstaatenwahlrechtes bliebe es für „Inlandsemittenten“ in Deutschland bei der Anwendung der ESEF-Regelungen auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

Die WPK begrüßt dieses Mitgliedstaatenwahlrecht ausdrücklich, da den betroffenen Unternehmen dadurch zusätzliche Zeit eingeräumt werden könnte, um die erforderlichen organisatorischen und technischen Anpassungen vorzunehmen und zu testen.

Die Nachricht “Coronavirus: EU agrees to rules to make it easier for firms to raise capital through the ‘EU Recovery Prospectus’” ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Quelle: WPK

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Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Urteil L 3 R 305/18 vom 30.09.2020

Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.2020 entschieden (Az. L 3 R 305/18).

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen i. H. v. 7.315,83 Euro fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Beklagte ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln.

Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbständig tätigen Lehrer i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.

Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Klagen gegen Abfallentsorgungsgebühren abgewiesen

Das VG Trier hat zwei Klagen gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2020 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier abgewiesen. Das Gebührenmodell sei rechtmäßig (Az. 10 K 2135/20.TR und 10 K 2555/20.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zu den Urteilen 10 K 2135/20.TR und 10 K 2555/20.TR vom 26.11.2020

Die 10. Kammer des Gerichts hat am 26. November 2020 im schriftlichen Verfahren zwei Klagen gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2020 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier abgewiesen.

Die Kläger im Verfahren 10 K 2135/20.TR sollten für ihr Grundstück in Trier für einen 240-Liter-Restabfallbehälter im Jahr 2020 ca. 180 Euro Abfallentsorgungsgebühren zahlen. Ferner wurden für fünf 120-Liter-Restabfallbehälter, die sich auf einem in ihrem Miteigentum stehenden, mit einem Mehrparteienhaus bebauten Grundstück in Trier befinden, Gebühren in Höhe von ca. 500 Euro festgesetzt. Hiergegen haben sie insbesondere eingewendet, sie hätten bislang für 26 Leerungen gezahlt, wobei nunmehr für 13 Leerungen eine kaum geringere Gebühr verlangt werde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum für die ersten 13 Leerungen eine deutlich geringere Gebühr gefordert werde, als für Zusatzleerungen. Die Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR sollte für den von ihr allein auf ihrem Grundstück im Landkreis Bernkastel-Wittlich genutzten 80-Liter-Restabfallbehälter für das Jahr 2020 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von ca. 120 Euro zahlen. Sie beanstandete insbesondere, dass ihr kein kleinerer Behälter zugewiesen werden könne.

Die Richter der 10. Kammer wiesen beide Klagen ab. Zur Begründung führten sie aus, das Gebührenmodell des Beklagten, bestehend aus einer Jahresgrundgebühr, orientiert an der Größe des vorgehaltenen Restabfallbehälters sowie einer optionalen Leistungsgebühr für jede über die 13. Leerung hinausgehende Leerung halte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und sei rechtmäßig. Dass die Jahresgrundgebühr bei zunehmender Abfallmenge unterproportional ansteige (degressive Gebührenstaffelung), sei sachlich gerechtfertigt, da die von den einzelnen Haushaltsangehörigen herrührenden Abfallmengen mit zunehmender Haushaltsgröße rückläufig seien. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Beklagte sich bezüglich der Leistungsgebühr für eine progressive Gebührenstaffelung entschieden habe, wonach diese ab der 14. Leerung im Verhältnis zur Inanspruchnahme überproportional steige. Hiermit habe er ohne Verstoß gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen (so im Verfahren 10 K 2135/20.TR).

Im Hinblick auf die Einwände der Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR führten die Richter der 10. Kammer weiter aus, bei der Bemessung der Mindestbehältergröße von 80 Litern und der Festsetzung einer 13-maligen Mindestleerung habe der Beklagte in zulässiger Weise pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen unterstellt (mindestens 10 Liter Restabfall pro Person und Woche). Die Pauschalierung sei durch das Ziel der Verhinderung wilder Abfallablagerungen und den Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt. Soweit hiermit eine Ungleichbehandlung für Ein-Personen-Haushalte einhergehe, seien solche Unterschiede dem pauschalierten Abfallgebührensystem immanent und hinzunehmen. Es bestehe gerade kein Anspruch des einzelnen Abfallerzeugers, das Mindestbehältervolumen und die Mindestbehältergröße genau an seinen Bedarf anzupassen. Außerdem sei die Ungleichbehandlung schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehme.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Kein Pflegevertrag für Polizeihündin Wilma nach Dienstende

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 6 A 448/19 vom 14.12.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen muss mit einem ehemaligen Polizeidiensthundeführer aus Dortmund keinen Pflegevertrag für die außer Dienst gestellte Schäferhündin Wilma abschließen. Das Begehren des Klägers, so einen Zuschuss für die Pflege in Höhe von 26 Euro monatlich sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen, hatte auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg.

Nachdem seine Diensthündin Wilma Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte der Kläger unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden Erlass des Innenministeriums zum Polizeidiensthundewesen den Abschluss eines Tierpflegevertrages. Dies lehnte das Land Nordrhein-Westfalen ab. Wilma musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden. Gleichwohl erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Dezember 2018 abwies. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus: Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpflegevertrages ergebe sich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem genannten Erlass. Denn es handele sich um einen atypischen Fall. Die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis sei in dem Umstand begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Nach Durchführung einer sogenannten Veranlagungsprüfung habe der Diensthundestaffelführer jedoch dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in Wilmas Ausbildung investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei erfolgt, nachdem der Kläger und das beklagte Land vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Falle der Aussonderung der Hündin auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte. Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Die Feststellungen der beiden Tierärzte seien den Vertragsparteien bekannt gewesen. Der Kläger habe sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun durch Beschluss vom 14. Dezember 2020 abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Faule Kredite – Kündigung des Mitarbeiters eines Kreditinstituts unwirksam

Die Kündigung eines Mitarbeiters eines Kreditinstituts ist unwirksam, weil er außerordentlich unkündbar ist. Eine ordentliche Kündigung hätte ausgereicht, diese sei aber tarifvertraglich ausgeschlossen. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 6 Sa 420/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.12.2020 zum Urteil 6 Sa 420/20 vom 11.12.2020

Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und wurde im Juli 2019 Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich unkündbar. Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit sog. Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. U. a. waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P.

Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten gegenüber P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der o. g. Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er gegenüber dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet. Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben. Die erkennende 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts geht allerdings von einer erheblichen Pflichtverletzung des Klägers aus. Er habe, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt habe, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen. Gleichwohl fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, weil dieser außerordentlich unkündbar ist. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausfiel, war zunächst die beanstandungsfreie über 25-jährige Tätigkeit des Klägers. Hinzu kam, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt sind, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel. Die Beklagte ist zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So hatte sie – auch wenn nicht vorgeschrieben – auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Unzumutbare Akteneinsicht während der Corona-Pandemie in vollgestelltem 13 m² großen Kellerraum

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 21 W 137/20 vom 01.12.2020

Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen, nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes erfüllt. Die GmbH hätte für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme andere Räumlichkeiten bereitstellen müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.12.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde der GmbH gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen GmbH. Gegenstand der GmbH war die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die GmbH war verurteilt worden, der Antragstellerin sowie zwei von ihr Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008-2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.05.2020 in ihrem 13 m² großen Kellerraum, der mit zahlreichen Kartons vollgestellt war und in dem sich darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befanden. Die Vertreter der Antragstellerin brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.

Das Landgericht hat daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 Euro gegen die GmbH verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die GmbH habe ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m² großen Raum erfüllt, begründet das OLG. In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation sei es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, „um – mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte – …(der) Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.“ Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen sei. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung sei der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zumutbar gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt

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