Kitesurfen im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer unterfällt nicht den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark “Niedersächsisches Wattenmeer”

Das Niedersächsische OVG hat der Klage zweier Kitesurfer stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass die Kläger auch ohne vorherige Befreiung von den Verboten des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) im Küstengewässer des Nationalparks kitesurfen dürfen (Az. 4 LC 291/17).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 4 LC 291/17 vom 11.12.2020

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 der Klage zweier Kitesurfer stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass die Kläger auch ohne vorherige Befreiung von den Verboten des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) im Küstengewässer des Nationalparks kitesurfen dürfen (Az. 4 LC 291/17).

Bislang wurde das Kitesurfen in der Ruhe- und Zwischenzone des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ von der Nationalparkverwaltung nur in eigens ausgewiesenen Kitesurfzonen und nur in bestimmten Zeitfenstern für zulässig gehalten. Im Übrigen wurde angenommen, dass das Kitesurfen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG unterfällt, die es u. a. verbietet, Drachen, auch vom Fahrzeug aus, in der Ruhezone des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ fliegen zu lassen. Die Kläger, die das Kitesurfen im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ in den Kitesurfzonen hobbymäßig betreiben, wollten dies nicht hinnehmen und auch außerhalb der Kitesurfzonen ganzjährig ihrem Hobby im Küstengewässer des Nationalparks nachgehen.

In erster Instanz hatte eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Az. 5 A 726/15) keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass das Befahren von Bundeswasserstraßen wie dem Küstengewässer im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ zwar nur bundesgesetzlich eingeschränkt werden dürfe. Die landesgesetzliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG stelle jedoch keine Befahrensregelung, sondern ein naturschutzrechtliches Verbot dar, das das Kitesurfen nur reflexartig erfasse, weil es sich nur gegen das mit dem Kitesurfen verbundene Drachenfliegenlassen richte.

Auf die Berufung der Kläger hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Kläger auch ohne vorherige Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ im Küstengewässer des Nationalparks kitesurfen dürfen, da das in § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG enthaltene Verbot Kitesurfen nicht erfasse. Beim Kitesurfen im Küstengewässer des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ handele es sich um das Befahren einer Bundeswasserstraße mit einem Wasserfahrzeug. Die Kitesurfausrüstung bestehend aus Board und Lenkdrache sei als einheitliches Wasserfahrzeug anzusehen. Bundeswasserstraßen seien zum Befahren mit Wasserfahrzeugen gewidmet. Das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen in Naturschutzgebieten und Nationalparken dürfe nach den Vorgaben des Bundeswasserstraßengesetzes nur durch eine Bundes-Rechtsverordnung, für deren Erlass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zuständig sei, eingeschränkt oder untersagt werden. Diese „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee“ enthalte jedoch gegenwärtig kein Verbot des Kitesurfens. Der Landesgesetzgeber sei angesichts dieser abschließenden Regelung auf Bundesebene nicht befugt, Befahrensregelungen für Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken zu treffen. Die landesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG müsse entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis verfassungs- bzw. bundesrechtskonform so ausgelegt werden, dass sie sich nicht gegen das Befahren des Küstengewässers im Nationalpark mit Wasserfahrzeugen, wozu auch Kitesurfen gehöre, richte. Für ein solches Verständnis spreche insbesondere, dass der Landesgesetzgeber in § 16 Satz 1 Nr. 7 NWattNPG klargestellt habe, dass das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßenrechts von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ freigestellt sei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Das Land Niedersachsen hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG lautet:

„Zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, […]

  1. Drachen, auch vom Fahrzeug aus, Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen, Ballons zu starten oder außerhalb der Wege fernlenkbare Geräte zu betreiben,

soweit solche Handlungen nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen sind.“

Quelle: OVG Niedersachsen

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Algorithmusbasierte Vergleiche ohne Produktprüfung dürfen nicht als Test bezeichnet werden

Das OLG Köln hat einer Klage des vzbv stattgegeben und der test.net GmbH untersagt, auf seiner Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden. Das Gericht verbot dem Unternehmen außerdem, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden (Az. 6 U 136/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Urteil 6 U 136/19 des OLG Köln vom 20.10.2020 (nrkr)

Irreführung der Verbraucher auf test.net

  • vzbv klagt erfolgreich gegen den Betreiber der Seite test.net.
  • Testurteile wurden ohne Produktprüfung auf Basis einer statistischen Auswertung der Hersteller- und Händlerangaben vergeben.
  • OLG Köln beanstandet Irreführung der Verbraucher.

Das Oberlandesgericht Köln hat der test.net GmbH untersagt, auf seiner Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden. Das Gericht verbot dem Unternehmen außerdem, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Wesentlichen statt.

„Produktvergleiche mit wenig Substanz werden im Internet zunehmend als Test getarnt – auch wenn kein einziges der bewerteten Produkte wirklich geprüft wurde“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Bei den Vergleichen auf test.net handelt es sich nicht um Warentests, sondern im Kern nur um eine statistische Auswertung der Herstellerangaben.“

Bewertung ohne technische Prüfung

Das beklagte Unternehmen hatte unter der Domain test.net Produkttests angeboten, darunter einen Vergleich von Akkuschraubern. Hinter den Bewertungen von „sehr gut“ bis „ausreichend“ steckte allerdings keine aufwendige Prüfung der Geräte, wie man es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt ist. Aus den Informationen auf der Internetseite ging vielmehr hervor, dass die Akkuschrauber weder im Labor auf ihre Tauglichkeit getestet noch von Experten unter die Lupe genommen wurden. Stattdessen erfolgte die Bewertung nach einem nur vage erläuterten „test.net Algorithmus“. Dieser basierte offenbar auf Hersteller- und Händlerangaben etwa zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.

Irreführende Bezeichnung als Test

Das Oberlandesgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bezeichnung „Test“ für solche Produktvergleiche irreführend ist. Verbraucher erwarteten von einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. Ein solcher Warentest finde auf test.net aber nicht statt. Deshalb sei auch die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche irreführend.

Widersprüchliche Angaben des Betreibers

Über das Zustandekommen seiner Bewertungen machte das Unternehmen vor Gericht nur vage und widersprüchliche Angaben. Zunächst hatte der Betreiber eingeräumt, dass er keine Labortests ausführe, sondern lediglich algorithmusbasierte Vergleiche anstelle – so wie es auf seiner eigenen Internetseite stand. Erst nach einem kritischen Hinweis des Gerichts hieß es plötzlich, es werde manchmal doch getestet. Am Ende behauptete das Unternehmen, es habe im Vergleich der Akkuschrauber sogar alle Produkte geprüft. Diese Aussagen bewertete das Gericht als derart vage und widersprüchlich, dass sie unbeachtlich seien. Voraussetzung für einen Warentest sei ein konkretes Untersuchungsprogramm, das unter anderem die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlege. Bei test.net gab es das offenbar nicht.

Einen Teil der Verfahrenskosten hat das Gericht dem vzbv aus prozessualen Gründen auferlegt.

Quelle: vzbv

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Keine Sozialhilfe für Familienangehörige von Auslandsdeutschen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben (Az. L 8 SO 77/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Urteil L 8 SO 77/20 vom 22.10.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Geklagt hatte ein 69-jähriger Mann aus Bremen, der seinen Lebensunterhalt aus einer kleinen Rente von rd. 980 Euro bestreitet. Seine seit 1993 mit ihm verheiratete Frau stammt aus Thailand. Im Jahre 2017 wanderte das Paar nach Thailand aus, wo die Frau eine Tochter aus erster Ehe hat. Ihre Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar nahm sich des Kindes an, indem die Frau ihr Enkelkind adoptierte und bei sich aufnahm.

Nachdem nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren könne. Dem hielt der Mann entgegen, dass ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Sonst sei der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes nicht gesichert. Außerdem erhalte das Kind kein Visum und dürfe Thailand nicht verlassen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialamtes bestätigt. Dabei hat es zwischen den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind differenziert: Für Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, seien generell keine Leistungen vorgesehen. Für Auslandsdeutsche kämen nur Leistungen in Betracht bei einer außergewöhnlichen Notlage und wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei. Eine solche Notlage liege bei dem Mann nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 Euro pro Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht bestünden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

 

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2021

Die WPK hat die für das Jahr 2021 bei der Abschlussdurchsicht geplanten Schwerpunkte bekanntgegeben.

WPK, Mitteilung vom 11.12.2020

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB),
  • Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB;

2. Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])

  • Einhaltung von Gliederungsvorschriften,
  • Ausweis der Davon-Vermerke zu Abzinsungs- bzw. Aufzinsungsseffekten,
  • Ausweis der Davon-Vermerke zu Fremdwährungsumrechnungseffekten, insbesondere Ausweis realisierter Gewinne und Verluste (vgl. DRS 25, Tz. 36; WPK Magazin 3/2020, Seite 40);

3. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

  • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten,
  • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

4. Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)

  • Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G),
  • Angaben zu Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen;

5. Haftungsverhältnisse § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang bzw. Konzernanhang,
  • Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;

6. Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB, DRS 20)

  • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und gegebenenfalls über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.), auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (vgl. DRS 20, Tz. 133 f.),
  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57);

7. Konzernkapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 21)

  • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz,
  • Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragsteuer-zahlungen in der Kapitalflussrechnung.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt Stellung genommen. Die geplanten Neuerungen zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Berufsrecht der Rechtsanwälte sollen gleichermaßen im Berufsrecht der WP/vBP umgesetzt werden.

WPK, Mitteilung vom 11.12.2020

Die WPK regt an, die geplanten Neuerungen zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Berufsrecht der Rechtsanwälte gleichermaßen im Berufsrecht der WP/vBP umzusetzen, soweit sich deren Tätigkeitsbereiche mit denen der Rechtsanwälte überschneiden und bisher ähnliche berufsrechtliche Regelungen existieren. Dies betrifft die §§ 55, 55a WPO, wonach auch WP/vBP bei der Hilfeleistung in Steuersachen unter bestimmten Bedingungen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen.

Dies adressiert die WPK am 7. Dezember 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt.

Das BMJV beabsichtigt, die Möglichkeit der Rechtsanwälte, Erfolgshonorare zu vereinbaren, zu erweitern. Hintergrund ist die Tatsache, dass zunehmend registrierte Inkassounternehmen, darunter auch sog. Legal-Tech-Unternehmen, standardisierte und digitale Rechtsdienstleistungen anbieten, ohne an das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgsgebühren gebunden zu sein. Solche Dienstleistungen werden gerade bei geringwertigen Forderungen zunehmend von Verbrauchern nachgefragt.

Um diesen Wettbewerbsnachteil auszugleichen, soll nun ein kohärenter Regelungsrahmen geschaffen werden, der auch verbraucherschützende Regelungen vorsieht. Dazu sollen Rechtsanwälte künftig in weiterem Umfang Erfolgshonorare und in diesem Zusammenhang auch eine Übernahme der Rechtsverfolgungskosten vereinbaren dürfen. Dies soll vor allem dann gelten, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser einen Betrag von 2.000 Euro nicht überschreitet.

Quelle: WPK

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19. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat die 19. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen. Nach dem Grundsatz der Kostendeckung wird die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer erhöht. Darüber hinaus hat die WPK den Wirtschaftsplan 2021 bekanntgemacht.

WPK, Mitteilung vom 11.12.2020

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat im schriftlichen Verfahren die 19. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen. Nach dem Grundsatz der Kostendeckung wird die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer erhöht.

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(2) Im Verfahren der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer, … erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

  1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer eine Gebühr in Höhe von 500 Euro

Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Gebührenordnung mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 genehmigt.

Bekanntmachung Wirtschaftsplan 2021

Der vom Beirat im schriftlichen Verfahren festgestellte Wirtschaftsplan 2021 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekanntgemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.

Der Wirtschaftsplan 2021 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2020 erscheinen.

Quelle: WPK

 

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Weihnachtsfrieden der Finanzämter in Hessen

Auch die 35 Finanzämter in Hessen wahren den Weihnachtsfrieden. Bis auf Ausnahmefälle wird für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon abgesehen, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“

„Ein schwieriges Jahr neigt sich dem Ende zu. 2020 hat uns allen durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen viel abverlangt. Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – diese Idee steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Damit verknüpfen möchte ich außerdem meinen Dank an alle, die ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir auch weiterhin unser Gemeinwesen erhalten und gestalten können. Ich wünsche den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest. Bleiben Sie gesund und geben Sie auch weiterhin aufeinander Acht!“

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 18. bis 31. Dezember 2020 grundsätzlich:

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

Quelle: FinMin Hessen

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Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wahren Weihnachtsfrieden

In der Zeit vom 17. bis 31. Dezember leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine belastenden Maßnahmen ein.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

In der Zeit vom 17. bis 31. Dezember leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine belastenden Maßnahmen ein.

Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter angewiesen, in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember grundsätzlich auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen zu verzichten.

„Die Wahrung des Weihnachtsfriedens ist eine geschätzte Tradition in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Sie stärkt das gute Verhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und unserer Verwaltung“, sagte Lutz Lienenkämper.

Deshalb wird die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung während des Weihnachtsfriedens keine Betriebsprüfungen einleiten und ebenfalls keine Prüfungsberichte versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn schnelles Handeln der Finanzverwaltung angezeigt ist, zum Beispiel um wegen drohender Verjährung Steuerausfällen zuvorzukommen.

„Diese gute Tradition setzen wir erst recht zu Zeiten der Corona-Pandemie fort. Die Bürgerinnen und Bürger sollen, gerade in Anbetracht der uns alle besonders fordernden Belastungen, eine möglichst ruhige Weihnachtszeit verbringen können. Wir werden auch deshalb rund um die Festtage dort, wo es möglich ist, von belastenden Maßnahmen absehen“, betonte Minister Lienenkämper.

Mahnungen werden demgegenüber durchgehend verschickt. Gleiches gilt für Steuerbescheide. So können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

 

 

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Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung vom 12. April 2020 zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 11.12.2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Absprache

zwischen


den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande


zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

  1. Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2021 anwendbar.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.

Quelle: BMF

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