EU und Europäische Investitionsbank fördern künstliche Intelligenz mit weiteren 150 Mio. Euro

Die EU-Kommission hat am 04.12.2020 zusammen mit der Europäischen Investitionsbank ein neues Finanzierungsinstrument in Höhe von 150 Mio. Euro zur Förderung von Investitionen in künstliche Intelligenz angekündigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2020

Die Europäische Kommission hat am 04.12.2020 zusammen mit der Europäischen Investitionsbank ein neues Finanzierungsinstrument in Höhe von 150 Mio. Euro zur Förderung von Investitionen in künstliche Intelligenz angekündigt. Die neue Ko-Investitionsfazilität richtet sich hauptsächlich an Unternehmen in der Anfangs- oder Wachstumsphase, die in die Entwicklung bahnbrechender KI-Anwendungen und Technologien wie Blockchain, Internet der Dinge und Robotik investieren.

Das neue Finanzierungsinstrument wurde am 03.12.2020 von der Europäischen Investitionsbank zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds auf dem Web-Gipfel in Lissabon gestartet. Die Initiative ist Teil der umfassenden Unterstützung der EU für Investitionen in künstliche Intelligenz, wie die jüngste Initiative zur Förderung von künstlicher Intelligenz und Blockchain-Technologien in Höhe von 700 Mio. Euro. Durch die Zusammenarbeit mit privaten Investoren wird die Europäische Investitionsbank voraussichtlich 20-30 kleine und mittlere Unternehmen unterstützen können. Die neuen Mittel werden in der EU und in den mit Horizont 2020 assoziierten Ländern zur Verfügung stehen und sollen in den nächsten vier Jahren eingesetzt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Verwaltungsgrundsätze 2020

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen (Az. IV B 5 – S-1341 / 19 / 10018 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19 / 10018 :001 vom 03.12.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen Folgendes:

Inhalt

  1. Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO)
    1.1 Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten
    1.2 Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)
    1.3 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO)

    1.3.1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO)
    1.3.2 Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO)
    1.3.2.1. Sachverhaltsdokumentation
    1.3.2.2. Angemessenheitsdokumentation 1.3.3 Stammdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 3-4 AO)
    1.3.4 Vorlageverlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 5-6 AO, § 2 Abs. 6 GAufzV)
    1.3.4 Vorlageverlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 5-6 AO, § 2 Abs. 6 GAufzV)
    1.3.5 Vorlagefrist und Verlängerung (§ 90 Abs. 3 Sätze 7 und 9 AO)
    1.3.6 Ergänzung auf Anforderung (§ 90 Abs. 3 Satz 10 AO)
  2. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschläge (§ 162 AO)
    2.1 Allgemeines
    2.2 Schätzungen nach § 162 Abs. 1 AO
    2.3 Schätzungen nach § 162 Abs. 2 AO
    2.4 Schätzungen nach § 162 Abs. 3 AO und Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO
  3. Aufhebung von Verwaltungsregelungen

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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DBA-Schweiz – Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des DBA-Schweiz möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden diese Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05 vom 03.12.2020

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 30. November 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:

  1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
  3. Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 werden folgende Textziffern 5 und 6
    angefügt:

„5. Anwendung von Artikel 19 des Abkommens

(1) Die Tz. 1 kommt auch zur Anwendung, wenn eine Arbeitskraft Vergütungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 oder 3 des Abkommens bezieht und nach Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a des Abkommens Grenzgänger ist.

(2) Die Tz. 2 und die Tz. 4 (1) und (2) Satz 1 gelten entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 des Abkommens. Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung können unter der Voraussetzung des Artikels 19 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie tätig geworden wäre. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

(3) Für Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen, die Vergütungen im Sinne von Artikel 19 des Abkommens ersetzen, gilt die Tz. 3 entsprechend.

(4) Die in Tz. 4 beschriebenen Verfahrenspflichten gelten sinngemäß.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die mit dieser Ergänzung angefügte Tz. 5 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 rückwirkend auf Vergütungen ab dem 11. März 2020 Anwendung findet.

  1. Es besteht Einvernehmen, dass die Anwendung der Tz. 1 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 auf Arbeitskräfte, die als Grenzgänger nach Artikel 15a (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 5) des Abkommens behandelt werden, von den Arbeitgebern keine Bescheinigung über den Ort der Arbeitsausübung bzw. die Arbeitsunterbrechung mit Lohnfortzahlung unter Verbleib am Wohnsitz erfordert.“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG hat das BMF die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :002 vom 03.12.2020

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2020 – BStBl I 2019 S. 1254).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. XXX).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Unterstützung für Start-ups und kleine Mittelständler fortgesetzt: 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket wird verlängert

BMWi und BMF haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30.06.2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31.12.2020 zugesagt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 04.12.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 zugesagt werden. Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.

Unser Rettungspaket geht in die Verlängerung. Die andauernden pandemiebedingten Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens treffen Start-ups und den kleinen Mittelstand besonders hart. Dass die Unterstützung nun bis zum 30. Juni 2021 ausgedehnt wurde, ist eine gute Investition in die Innovations- und damit die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.

Finanzstaatssekretär Dr. Kukies

Wir wollen, dass sie nach der Krise wieder voll durchstarten können. Deshalb haben wir bereits im Frühjahr zwei Milliarden Euro für Start-ups und kleine Mittelständler zur Verfügung gestellt, um damit zielgerichtet auf die Finanzierungsbedarfe dieser Unternehmen zu reagieren. Das Maßnahmenpaket wird sehr gut angenommen. Deshalb haben wir die Laufzeit verlängert. Unternehmen können die Mittel aus dem 2 Milliarden-Paket nun bis zum 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen.

Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Nußbaum

In Deutschland ist die Zahl der technologie- bzw. wachstumsorientierten Start-ups in den vergangenen Jahren erfreulicherweise deutlich gestiegen. Diese jungen Unternehmen sind für unsere Volkswirtschaft besonders wertvoll, da sie ein hohes Erneuerungs- und Beschäftigungspotenzial in sich tragen und wichtige Impulse für den Wandel setzen. KfW und KfW Capital setzen alles daran, die Mittel des Bundes so einzusetzen, dass diese jungen Unternehmen die Corona-Krise möglichst unbeschadet überstehen.

KfW-Vorstandsmitglied Dr. Ingrid Hengster

Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern im Umfang von 2 Mrd. Euro steht seit Mitte Mai 2020 zur Verfügung und basiert auf zwei Säulen: Mit der Säule 1 wird auf den bestehenden Kooperationen des Bundes mit KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) aufgebaut, um privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung zu stellen („Corona Matching Fazilität“). Zudem können Wagniskapitalfonds wie „High-Tech Gründerfonds“ (HTGF) oder „coparion“ Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.

Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen VC-Fonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel aus dem 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket über Landesförderinstitute – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie z. B. Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder – an Unternehmen in Form von Mezzanin- oder Beteiligungsfinanzierungen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Mio. Euro beträgt. Die Mittelbereitstellung im Risiko des Bundes an die Landesförderinstitute erfolgt über haftungsfreigestellte Globaldarlehen durch die KfW. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen betragen.

In Säule 1 wurden bislang Anträge von Wagniskapital-Fondsmanagern mit einem Volumen von rd. 860 Mio. Euro bewilligt. Die Fonds wollen damit rd. 350 Start-ups finanzieren. Zur Umsetzung der Säule 2 hat die KfW bislang Globaldarlehensverträge in einem Gesamtvolumen von rund 556 Mio. Euro mit den Förderinstitutionen aus folgenden Ländern geschlossen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Finanzierungen in Mecklenburg-Vorpommern werden über die Landesförderinstitution in Thüringen abgewickelt. Die Vertragsunterzeichnungen mit den Landesförderinstituten in Hessen und im Saarland sollen in Kürze erfolgen. Einige der Landesförderinstitute planen im Zuge der Laufzeitverlängerung wegen der guten Nachfrage auch die Aufstockung ihrer Globaldarlehen mit der KfW.

Quelle: BMF

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Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

Ist die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen, darf die Annahme fehlender Radfahreignung nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 5.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.12.2020 zum Urteil 3 C 5.20 vom 04.12.2020

Ist die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen, darf die Annahme fehlender Radfahreignung nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 04.12.2020 entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Nachdem er am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Als er auch der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 10. Januar 2017 nicht nachkam, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm außerdem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund; den Sofortvollzug ordnete die Beklagte nicht an. Diese Regelungen stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe, das sie nach seiner Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm gefordert habe; deshalb dürfe sie gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Auf die beschränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagung sei, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt des Klägers aber bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig habe noch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen; daher hat sie nicht mehr zu Lasten des Klägers verwertet werden dürfen. Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, rechtfertigt auch mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV keine andere Beurteilung. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Bestimmung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird. Doch lässt sich weder dieser Bestimmung noch anderen Regelungen entnehmen, dass damit auch das in § 29 Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeordnete Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende Eintragungen durchbrochen wird. Die Nichtbeibringung des Gutachtens hat keine gegenüber der zu tilgenden Anlasstat eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen.

Quelle: BVerwG

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2020 gegenüber dem Vormonat um 2,9 % gestiegen. Während sich die Nachfrage nach Investitions- und Vorleistungsgütern um 3,8 % bzw. 2,3 % erhöhte, wurde bei Konsumgütern ein Rückgang um 2,2 % verzeichnet. Das berichtet das BMWi.

BMWi, Pressemitteilung vom 04.12.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2020 gegenüber dem Vormonat um 2,9 % gestiegen. Während sich die Nachfrage nach Investitions- und Vorleistungsgütern um 3,8 % bzw. 2,3 % erhöhte, wurde bei Konsumgütern ein Rückgang um 2,2 % verzeichnet. Ohne Großaufträge nahmen die Ordereingänge um 1,7 % zu.

Im Zweimonatsvergleich September/Oktober gegenüber Juli/August ergab sich bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe ein Zuwachs von 5,0 %. Aus dem Inland gingen 5,4 % mehr Bestellungen ein, die Nachfrage aus dem Euroraum und dem Nicht-Euroraum nahm um 1,3 % bzw. 6,9 % zu.

In den zurückliegenden Monaten hat sich die Nachfrage nach Industriegütern sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland weiter belebt. Zuletzt überschritten die Ordereingänge ihr Niveau vom vierten Quartal 2019 vor Ausbruch der Pandemie um ca. 3 %. Im Maschinenbau und im Kfz-Bereich waren es sogar rund 5 % bzw. rund 8 %.

Quelle: BMWi

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Schutz­schirm für Lieferketten: Bundesregierung ver­län­gert Ab­si­che­rung bis Ju­ni 2021

Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Verlängerung muss von der EU-Kommission beihilferechtlich noch genehmigt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 04.12.2020

Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Verlängerung muss von der Europäischen Kommission beihilferechtlich noch genehmigt werden. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung genehmigt hat, wird der Bund ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro übernehmen. Mit dieser Garantie können die Kreditversicherer auch weiterhin Kreditlinien im bestehenden Umfang von über 400 Milliarden Euro absichern. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

Die Pandemie stellt die Wirtschaft weiter vor beispiellose Herausforderungen. Deshalb setzt die Bundesregierung ihre Hilfsmaßnahmen entschlossen fort. Der Schutzschirm für Lieferketten bleibt aufgespannt. Wir sichern die Lieferbeziehungen zwischen Unternehmen in der Krise. Der Schutzschirm ist ein wichtiges Element unserer Krisenreaktion mit dem wir Vertrauen schaffen und unsere Wirtschaft am Laufen halten. Damit haben wir auch international Standards gesetzt. Wir stehen in dieser schweren Zeit weiter an der Seite von Unternehmen und Beschäftigten, damit alle so gut wie möglich durch die Krise kommen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überstanden und wir lassen unsere Unternehmen auch weiterhin nicht allein. Der Schutzschirm zur Absicherung von Lieferketten ist ein ganz wichtiger Baustein, um Unternehmen in dieser schwierigen Phase zu unterstützen. Lieferbeziehungen können hierdurch aufrechterhalten und die Wirtschaft stabilisiert werden. Damit haben die Unternehmen die verlässliche Grundlage und Sicherheit, die sie in Krisenzeiten für die Planung ihrer Lieferketten brauchen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Im Detail verpflichten sich die Kreditversicherer im Rahmen des 30-Milliarden-Euro-Schutzschirms, ihre bestehenden Kreditlimite weitestgehend aufrecht zu erhalten und sich an den Schadenzahlungen mit 10 Prozent zu beteiligen. Zudem überlassen sie dem Bund knapp 60 Prozent der Prämieneinnahmen für das erste Halbjahr 2021. Auch die über die Garantie des Bundes hinausgehenden Ausfallrisiken tragen die Kreditversicherer.

Quelle: BMF

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Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das entschied das BVerwG (Az. 4 C 6.18, 4 C 7.18 und 4 C 8.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zu den Urteilen 4 C 6.18, 4 C 7.18 und 4 C 8.18 vom 03.12.2020

Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 03.12.2020 entschieden.

Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV). Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. Das beklagte Land hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. Die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV) finden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstoßen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.

Quelle: BVerwG

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Drogen- und Medikamentenmissbrauch hat vorläufigen Verlust der Approbation zur Folge

Das Ruhen der Approbation darf gegenüber einem Arzt angeordnet werden, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 L 789/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Beschluss 4 L 789/20 vom 20.11.2020

Das Ruhen der Approbation darf gegenüber einem Arzt angeordnet werden, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der 40-jährige Antragstelle, dem vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt erteilt wurde, ist in einer medizinischen Praxis angestellt. Nachdem seine Verurteilung wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, die er mit beruflichem und finanziellem Stress begründet habe, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei. Daraufhin ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an. Mit einem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhensanordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der bis heute fortgesetzten Intoxikation mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer abstinenzorientierten Therapie sowie die Veränderungsmotivation hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

Quelle: VG Mainz

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