ESEF: Erläuterungen zur delegierten Verordnung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat im November 2020 eine Mitteilung zur Auslegung von bestimmten bestehenden Vorschriften zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen nach ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 vorgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2020

Die EU-Kommission hat im November 2020 eine Mitteilung zur Auslegung von bestimmten bestehenden Vorschriften zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen nach ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 vorgelegt. Sie beinhaltet u. a. Klarstellungen zur Prüfung von ESEF-konformen Abschlüssen, zur Verwendung einer elektronischen Signatur sowie zu den Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten börsennotierter Gesellschaften für die Unternehmensberichterstattung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen stärken

BMFSFJ, Mittteilung vom 02.12.2020

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz reformiert die Kinder- und Jugendhilfe. Damit sollen Teilhabe und Chancen junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf verbessert werden. Das Kabinett beschloss einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember den Gesetzentwurf für ein neues Kinder- und Jugendstärkungsgesetz beschlossen. Damit wird das Achte Sozialgesetzbuch – das Kinder- und Jugendhilfegesetz – reformiert. Ziel des Gesetzes ist, Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Zu diesen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland gehören:

  • 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche, die unter schwierigen sozialen Umständen aufwachsen und darauf angewiesen sind, dass staatliche Stellen sie und ihre Familien unterstützen. Das gilt zum Beispiel für Kinder, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe groß werden oder für Kinder, deren Eltern nicht so für sie sorgen können, wie es nötig wäre, so dass das Jugendamt bei der Erziehung unterstützt;
  • 360.000 Kinder und Jugendliche, die eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung haben. Bisher sind nur die rund 100.000 Kinder mit einer seelischen Behinderung durch das Kinder- und Jugendhilferecht erfasst. Die circa 260.000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind bisher nicht durch das Kinder- und Jugendhilferecht erfasst, sondern in der sogenannten “Eingliederungshilfe”;
  • 31.000 junge Menschen, die vor allem nach ihrem 18. Geburtstag als sogenannte “Careleaver” aus der Kinder- und Jugendhilfe entlassen werden;
  • diejenigen der etwa drei bis vier Millionen Kinder und Jugendlichen in einer Familie mit einem psychisch- oder suchterkrankten Elternteil, die unter den Folgen dieser Erkrankungen leiden.

“Mit der Beschlussfassung im Kabinett bringen wir eines unserer Flaggschiff-Projekte im Kinder- und Jugendbereich auf den Weg. Eine moderne Kinder- und Jugendhilfe ist für diejenigen jungen Menschen da, die in einem schwierigen Umfeld aufwachsen, belastenden Situationen ausgesetzt sind oder drohen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Das sind über eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ermöglichen wir jetzt wichtige Verbesserungen für sie.

Wir haben fünf große Regelungsziele: Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen. Kinder und Jugendliche werden mit ihren Eltern künftig aktiv einbezogen. Und junge Menschen sollen Kinder- und Jugendhilfen aus einer Hand bekommen, die perspektivisch auch nicht mehr zwischen Kindern mit und ohne Behinderung unterscheidet. Denn: Jedes Kind ist erst einmal ein Kind. Und die Kinder- und Jugendhilfe sollte der erste Ansprechpartner für alle sein.

Viele Fachleute, Praktikerinnen und Praktiker und Betroffene haben sich an der Entwicklung dieses zukunftsfähigen Gesetzes beteiligt und warten jetzt auf die Umsetzung. Ich bin überzeugt davon, dass das neue Gesetz das Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen spürbar erleichtern wird. Diese Reform stellt das Wohl der Kinder und deren Entwicklungsperspektiven an die allererste Stelle.”

Bundesjugendministerin Franziska Giffey

Die fünf Regelungsbereiche des Gesetzes

1. Besserer Kinder- und Jugendschutz

Das Gesetz verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Pflegefamilien. Hierzu werden insbesondere die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden über Einrichtungen und die Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis erweitert. Die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten bei Pflegeverhältnissen wird zur Pflicht. Die Anforderungen und Kontrollen bei Auslandsmaßnahmen werden verschärft.

Das Gesetz verbessert auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und weiteren wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz, wie Ärztinnen und Ärzten. Wenn sie dem Jugendamt einen Verdachtsfall melden, erhalten sie künftig eine Rückmeldung, wie es mit dem Kind und der Familie weitergeht. Außerdem werden sie verstärkt in die Einschätzung der Gefährdungssituation einbezogen. Ärztinnen und Ärzte erhalten auch mehr Klarheit, wann sie trotz Schweigepflicht einen Verdachtsfall melden dürfen – nämlich dann, wenn sie es bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich halten, dass das Jugendamt tätig wird.

2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

Junge Menschen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe oder in Pflegefamilien aufwachsen, werden zu mehr Eigenverantwortung motiviert und auf dem Weg in ein selbständiges Leben besser begleitet. Wenn sie etwa einen Ferienjob oder ähnliches haben, müssen sie künftig einen deutlich geringeren Teil ihres Einkommens als Kostenbeitrag an das Jugendamt abgeben: Statt jetzt 75 Prozent nur noch maximal 25 Prozent ihres Einkommens.

Junge Volljährige beziehungsweise sogenannte “Careleaver”, das heißt junge Menschen, die nach dem 18. Geburtstag eine Einrichtung oder eine Pflegefamilie verlassen, erhalten verbindlichere Unterstützung. Sie können in ihre Einrichtung zurückkehren, sollte etwas im Leben schiefgehen.

Für das Kind und seine Entwicklung ist das Erleben emotionaler Sicherheit, fester Bindung und Zugehörigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Das Gesetz sieht deshalb Regelungen zum besseren Schutz der Bindungen von Pflegekindern vor. Es geht dabei um die Bindungen des Pflegekindes zu seinen Eltern und Pflegeeltern; aber auch Geschwisterbeziehungen müssen künftig stärker berücksichtigt werden. Leibliche Eltern und Pflegeeltern werden gleichermaßen gestärkt, um sicherzustellen, dass das Kind und seine Bedürfnisse immer und unter allen Umständen Vorrang haben. Eltern erhalten einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Pflegeeltern werden besser begleitet und auch ihre Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern wird verbindlicher gefördert.

3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Das Gesetz stellt verbindliche Weichen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Für den Umsetzungsprozess ist ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, der stufenweise geschieht:

  • Sofort mit Verkündung des Gesetzes soll es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern leichter werden, ihre Rechte zu verwirklichen und die Leistungen zu bekommen, die ihnen zustehen. Dazu sollen sie umfassend über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch anderer Systeme beraten werden. Kinder mit und ohne Behinderungen werden künftig grundsätzlich gemeinsam in Kindertageseinrichtungen betreut.
  • Ab 2024 werden Eltern zudem durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen unterstützt. Das heißt, sie erhalten eine verlässliche Ansprechperson, die sie durch das gesamte Verfahren und im Kontakt mit Behörden begleitet.
  • 2028 soll die Kinder- und Jugendhilfe dann für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig werden (sog. Inklusive Lösung), wenn dies zuvor (bis 2027) ein Bundesgesetz im Einzelnen regelt.

4. Mehr Prävention vor Ort

Eltern mit einer Sucht- oder einer psychischen Erkrankung fällt es oft schwer, Hilfe für sich und ihre Kinder zu holen. Andere Eltern haben Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung. Das führt dazu, dass viele gute Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gerade bei diesen Familien nicht oder nicht rechtzeitig ankommen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Eltern in einer kurzfristigen Notsituation Hilfe im Alltag erhalten können – zum Beispiel, wenn sie so krank sind, dass sie ihr Kind nicht versorgen und betreuen können: Unterstützung erhalten sie bei einer Erziehungsberatungsstelle – ohne Antrag beim Jugendamt. Von dort wird den Familien eine Fachkraft oder eine ehrenamtliche Patin beziehungsweise ein ehrenamtlicher Pate zur Seite gestellt. Diese Person kann das Kind beispielsweise zur Schule bringen, Essen zubereiten und bei den Hausaufgaben betreuen.

5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche, aber auch ihre Eltern und Familien durch mehr Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen und Prozessen zu stärken. Hierzu werden unabhängige Ombudsstellen verbindlich gesetzlich verankert. Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten Beratungsanspruch – auch ohne ihre Eltern. Organisierte Formen der Selbstvertretung werden gestärkt. Für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Pflegekinder muss es bei Beschwerden verbindlich eine externe Ansprechperson geben.

Quelle: BMFSFJ

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Homeoffice und mobiles Arbeiten: BRAK fordert Schaffung von Rechtssicherheit

Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das BMAS am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 02.12.2020

Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u. a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

Als Reaktion auf den inoffiziellen Entwurf und auf eine schriftliche Anhörung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu steuerlichen und arbeitszeitrechtlichen Aspekten von Homeoffice hat die BRAK eine Stellungnahme zu Homeoffice und mobilem Arbeiten abgegeben. Darin mahnt sie an, dass für die zahlreichen offenen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeiten außerhalb Betriebs stellen – etwa Haftung für Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, steuerliche Berücksichtigung, u. ä. – Klarheit geschaffen werden muss. Dies sei gerade wegen der infolge der Corona-Pandemie explosionsartig angestiegenen Nutzung verschiedenster mobiler Arbeitsgestaltungen dringend notwendig.

Zu dem politischen Thema eines Anspruchs auf Arbeiten im Homeoffice äußert die BRAK sich bewusst nicht; sie nimmt ausschließlich den Blickwinkel des (neutralen) Rechtsanwenders ein. In ihrer Stellungnahme thematisiert sie daher Aspekte, die für die Anwaltschaft – sowohl aus Rechtsberater- als auch aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerperspektive – relevant sind.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2020

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Verstoß gegen die FIS-Regeln kann beim Skifahren ein teures Nachspiel haben

Ein kleiner Fahrfehler auf einer Skipiste in Kanada hat für einen Skifahrer aus Ludwigshafen erhebliche finanzielle Folgen. Das LG Frankenthal hat ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro an einen Snowboardfahrer aus Bayern verurteilt (Az. 7 O 141/19).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil 7 O 141/19 vom 17.11.2020 (nrkr)

Ein kleiner Fahrfehler auf einer Skipiste in Kanada hat für einen Skifahrer aus Ludwigshafen erhebliche finanzielle Folgen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts hat ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro an einen Snowboardfahrer aus Bayern verurteilt. Mit diesem war er beim talwärts Fahren auf dem Ski-Hang zusammengestoßen. Die Kammer hat in dem Urteil wesentlich auf die weltweit geltenden Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) abgestellt, die die Anforderungen an die Sorgfalt der Ski- und Snowboardfahrer konkretisieren und als Gewohnheitsrecht anzusehen seien.

Beide Unfallbeteiligte waren im Januar 2018 Teilnehmer einer Ski-Reise nach Lake Louise in Kanada. Bei einer gemeinsamen Abfahrt mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe wurde der Snowboardfahrer von dem Skifahrer überholt. Hierbei kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt.

Nach der Entscheidung der Kammer hat der Skifahrer wegen eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln für alle Folgen des Unfalls einzustehen. Denn bereits nach seiner eigenen Schilderung habe er unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und sei dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt, so die Kammer, nach Nr. 5 der FIS-Regeln eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Skifahrer nicht beachtet habe. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, müsse sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne.

Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die schwerwiegende Knieverletzung des Snowboarders bei der Kollision und nicht etwa erst in den Tagen danach entstanden war. Zwar hatte dieser nach dem Unfall trotz Schmerzen an vier Tagen noch weitere Abfahrten gemacht und sogar an einem Helikopter-Skiing teilgenommen. Das bezeichnete der gerichtlich beauftragte orthopädische Sachverständige als durchaus erstaunlich. Er erklärte zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass Snowboard-Fahren im Vergleich zum Ski-Fahren knieschonender sei und das Knie zudem durch die hervorragenden Schneeverhältnisse in Kanada weniger stark belastet werde. Auch sei bei erfahrenen und ambitionierten Sportlern immer wieder festzustellen, dass diese an ihre Risikobereitschaft und Schmerztoleranz höhere Maßstäbe anlegten, als dies normalerweise der Fall sei.

Nach der Entscheidung kann der Snowboardfahrer nun u. a. Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 20.000 Euro sowie 7.000 Euro Schmerzensgeld verlangen. Der Skifahrer ist jedoch wohl durch eine Haftpflichtversicherung geschützt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Modernisierung des Berufsrechts: Regierungsentwurf vorgelegt

Die Bundesregierung hat Ende November 2020 den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 02.12.2020

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hat die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von der BRAK geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Dies betrifft etwa die geplanten Regelungen zur Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 10 BRAO-E) und zum Löschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (§ 17 BRAO-E). Aufgegriffen wird zudem die Anregung der BRAK, in der gesamten BRAO zu prüfen, wo Schriftformerfordernisse abgeschafft oder durch eine vom Absender persönlich aus seinem beA gesandte Nachricht ersetzt werden können, wie dies auch im Prozessrecht der Fall ist. Ebenfalls aufgegriffen wurde die Anregung der BRAK, Erleichterungen für Zustellungsbevollmächtigte und selbst bestellte Vertreter (§§ 30 I bzw. 54 II BRAO-E) zu schaffen beim Zugang zum beA des von ihnen vertretenen Anwalts.

Die BRAK wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiter konstruktiv begleiten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2020

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Hinweise der BRAK für die Rechnungslegung: erhöhter Umsatzsteuersatz ab 2021 und weitere Aktualisierungen

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 gesenkt. Dies betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte. Die Handhabung hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert; diese wurden nunmehr im Hinblick auf die ab 01.01.2021 eintretende Wieder-Anhebung der Umsatzsteuersätze aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 02.12.2020

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Handhabung hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert; diese wurden nunmehr im Hinblick auf die ab 01.01.2021 eintretende Wieder-Anhebung der Umsatzsteuersätze aktualisiert. Ergänzt wurden eine Reihe von Praxisbeispielen, u. a. zur monatlichen bzw. jährlichen Abrechnung bei laufender Rechtsberatung, zur Rechnungslegung bei Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Drei Praxisbeispiele behandeln explizit den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021.

Der Beitrag verweist zudem auf das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.11.2020.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2020

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EU-Kommission will Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung der Justiz unterstützen

Die EU-Kommission will die Mitgliedstaten dabei unterstützen, ihre nationalen Justizsysteme ins digitale Zeitalter zu führen. Dazu hat sie am 02.12.2020 ein Paket mit mehreren Initiativen zur Modernisierung der Justiz in der EU beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Die Europäische Kommission will die Mitgliedstaten dabei unterstützen, ihre nationalen Justizsysteme ins digitale Zeitalter zu führen. Dazu hat sie am 02.12.2020 ein Paket mit mehreren Initiativen zur Modernisierung der Justiz in der EU beschlossen. Durch eine Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung sollen etwa Richter, Staatsanwälte und sonstige Angehörige der Rechtsberufe für Digitalisierung gewappnet werden. Für nächstes Jahr plant die Kommission einen Legislativvorschlag, um die digitale Kommunikation als Standardoption für die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit festzulegen. Bislang wird bei vielen Gerichtsverfahren, auch bei Verfahren mit grenzübergreifender Dimension, noch immer auf Papier und die Übermittlung per Post zurückgegriffen.

Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, erklärte dazu: „Die Justiz muss mit dem digitalen Wandel Schritt halten und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden. Da die nationalen Gerichte auch Gerichte der EU sind, unterstützen wir diesen neuen Ansatz zur Digitalisierung der Justiz nachdrücklich. Die Initiative wird den Zugang zur Justiz und die Zusammenarbeit im EU-Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, sagte: „Ob Richter, Rechtsanwälte oder Staatsanwälte – jeder, der im Justizbereich tätig ist, muss den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsen sein. Dazu gehört auch die gesamte neue Welt der künstlichen Intelligenz, die wir unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte erkunden müssen. Die COVID-19-Krise hat uns die Notwendigkeit einer raschen Digitalisierung der Justiz deutlich vor Augen geführt. Ich bin fest davon überzeugt, dass das heute verabschiedete Paket den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen in der gesamten Union den Zugang zur Justiz erleichtern wird, und zwar nicht nur offline, sondern auch online.“

Digitalisierung der Justiz in der EU

Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Justiz rascher digitalisiert werden muss. So sollten Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger auch über ihren Laptop von zu Hause aus Zugang zur Justiz haben. Die heute verabschiedete Mitteilung über die Digitalisierung der Justiz in der EU enthält ein Instrumentarium, mit dem die Nutzung digitaler Instrumente durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gefördert werden soll. Es umfasst die folgenden vier Maßnahmen:

  • Festlegung der digitalen Kommunikation als Standardoption für die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit: Bislang wird bei vielen Gerichtsverfahren, auch bei Verfahren mit grenzübergreifender Dimension, noch immer auf Papier und die Übermittlung per Post zurückgegriffen. Die Europäische Kommission wird einen Legislativvorschlag zur Digitalisierung der Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen ausarbeiten. Die Verabschiedung ist für Ende 2021 vorgesehen.
  • Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität: Das Fallbearbeitungssystem von Eurojust, mit dem die Agentur zur Koordinierung der EU-weiten Bekämpfung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich Terrorismus, verschiedene Fälle abgleichen kann, soll aktualisiert werden. Darüber hinaus soll durch Änderungen des Europol-Mandats eine Verknüpfung zwischen den Fallbearbeitungssystemen von Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft eingeführt werden, sodass angezeigt wird, ob eine Abfrage in der jeweils anderen Datenbank einen Treffer erzeugt . Diese „Treffer/kein Treffer“-Anzeige soll dafür sorgen, dass Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft besser über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der jeweils anderen Einrichtungen informiert sind. Im Jahr 2021 wird die Kommission Gesetzgebungsinitiativen zum digitalen Informationsaustausch in Bezug auf grenzüberschreitende Terrorismusfälle und zur Einrichtung einer Kooperationsplattform für gemeinsame Ermittlungsgruppen vorlegen.
  • Verbesserung des Informationszugangs: Elektronische Datenbanken sind leicht abzufragen, kostengünstig nutzbar und krisenresistent. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Register digitalisieren und untereinander vernetzen.
  • IT-Instrumente für die grenzübergreifende Zusammenarbeit: Das Kommunikationssystem e-CODEX, das den Onlineaustausch von E-Justiz-bezogenen Daten ermöglicht, ist das wichtigste Instrument für eine sichere grenzübergreifende Zusammenarbeit in zivil-, handels- und strafrechtlichen Verfahren. Bislang nutzen jedoch nur einige Mitgliedstaaten e-CODEX. Mit der Annahme des heutigen Legislativvorschlags will die Kommission e-CODEX zum „Goldstandard“ für die sichere digitale Kommunikation im Rahmen grenzübergreifender Gerichtsverfahren in allen Mitgliedstaaten machen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 betraut die Kommission die Agentur eu-LISA mit diesem System. Ein weiteres digitales Instrument ist eEDES, das „System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel“. Dieses System wird von einigen Mitgliedstaaten genutzt, um Europäische Ermittlungsanordnungen, Rechtshilfeersuchen und damit zusammenhängende Beweismittel in digitaler Form anstatt per Post rasch und sicher auszutauschen. Mit dem heute angenommenen Legislativvorschlag fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, sich eEDES anzuschließen. Diese IT-Instrumente werden die Justizsysteme der EU modernisieren und einen echten europäischen Mehrwert schaffen.

Mit diesen Maßnahmen reagiert die EU auf die Notwendigkeit, die Justizsysteme weiter zu digitalisieren. Sie werden mit den Mechanismen finanziert, die im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 und des Instruments „Next Generation EU“ zur Verfügung stehen.

Justizielle Aus- und Fortbildung in Europa

Aus dem Jahresbericht 2020 über die justizielle Aus- und Fortbildung in Europa geht hervor, dass im Jahr 2019 mehr als 180 000 Angehörige der Rechtsberufe – d. h. 12,9 Prozent aller Rechtspraktiker in der EU – eine Schulung zum EU-Recht oder zum Recht eines anderen Mitgliedstaats absolviert haben. Seit der Annahme der ersten Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung im Jahr 2011 wurden insgesamt bereits 1,2 Millionen Rechtspraktiker im EU-Recht geschult.

Mit dieser zweiten Auflage der EU-Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung wird das EU-Fortbildungsangebot für Rechtspraktiker auf weitere Bereiche wie Digitalisierung und künstliche Intelligenz ausgeweitet, damit sie die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die sie zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts benötigen. Außerdem werden darin ehrgeizige Ziele festgelegt: Bis 2024 sollen jedes Jahr 65 Prozent der Richter und Staatsanwälte und 15 Prozent der Rechtsanwälte in Fragen des EU-Rechts geschult werden. Die Strategie sieht auch eine entsprechende Unterstützung für Rechtspraktiker im Westbalkan und in anderen EU-Partnerländern sowie in Afrika und Lateinamerika vor. Darüber hinaus können Angehörige der Rechtsberufe über die Europäische Plattform für Aus- und Fortbildung, deren erste Testphase heute beginnt und die im Laufe des Jahres 2021 voll einsatzbereit sein soll, nach Schulungen zum EU-Recht suchen.

Nächste Schritte

Das in der Mitteilung zur Digitalisierung der Justiz präsentierte Instrumentarium wird nunmehr mit Vertretern der öffentlichen Verwaltungen, der Justiz, der Berufsverbände der Rechtspraktiker und anderen Interessenträgern weiter erörtert, um rasch geeignete konkrete Schritte einzuleiten. Im Frühjahr 2021 werden die Kommission und der künftige EU-Ratsvorsitz eine EU-Konferenz zur justiziellen Aus- und Fortbildung veranstalten.

Quelle: EU-Kommission

 

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Corona fördert Gründungsneigung in der Wissenschaft

Die Coronavirus-Pandemie hat die Gründungsbereitschaft von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen im Frühjahr 2020 nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Sie wirkte sogar als Gründungstreiber. Das berichtet das IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 02.12.2020

IfM Bonn untersuchte die Gründungsbereitschaft von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen

Die Coronavirus-Pandemie hat die Gründungsbereitschaft von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen im Frühjahr 2020 nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Sie wirkte sogar als Gründungstreiber: Jeder/jede dritte Gründungsinteressierte hat aufgrund dessen neue Geschäftsmöglichkeiten für sich entdeckt. Nur einer/eine von sechs Wissenschaftlern bzw. Wissenschaftlerinnen gab bei der Befragung des IfM Bonn an, sein/ihr Gründungsvorhaben aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschieben zu wollen.

“Viele Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sehen in einer Gründung weiterhin eine Chance, persönliche Ziele wie beispielsweise Selbstverwirklichung und Unabhängigkeit zu realisieren. Wenn sie ihre Erfindungen dennoch nicht kommerzialisieren, fehlt es ihnen meist an Zeit – und erst an zweiter Stelle an den nötigen Finanzmitteln“ berichtet Dr. Teita Bijedić, Wissenschaftlerin im IfM Bonn.

Wissensintensive Gründungen trotzen der Krise

Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die bereits den Schritt in die Selbstständigkeit gegangen sind, mussten zwar einen Nachfragerückgang hinnehmen. Gleichwohl fühlten sie sich und ihre unternehmerische Existenz nicht von der Coronavirus-Pandemie bedroht. Stattdessen löste die Krise ein Digitalisierungsschub aus: Ein Teil der Gründerinnen und Gründer planen, ihr Geschäftskonzept zukünftig noch stärker zu digitalisieren.

Quelle: IfM Bonn

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Social Entrepreneurs erhalten künftig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Förderung

Bei einer von SEND – das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e.V. organisierten Konferenz hat Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, nun ein speziell auf Social Enterprises und Social Start-ups ausgerichtetes Förderprogramm des BMWi angekündigt.

BMWi, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise treffen auch Social Enterprises und Social Start-ups hart. Gleichzeitig bieten Krisen auch Chancen, die Corona-Pandemie kann gesellschaftliche Veränderungsprozesse beschleunigen und erhöht den Entwicklungsdruck. Es sind gerade Social Enterprises, die mit sozialen Innovationen solche gesellschaftlichen Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen können. Bei einer von SEND – das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e.V. – organisierten Konferenz hat Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, nun ein speziell auf Social Enterprises und Social Start-ups ausgerichtetes Förderprogramm des BMWi angekündigt.

Thomas Jarzombek: „Das BMWi hat bereits mit den Überbrückungshilfen ausdrücklich auch Social Enterpreneurs gefördert, um deren wichtige Arbeit zu unterstützen. Social Enterprises und soziale Start-ups tragen mit ihren sozialen Innovationen zu einer nachhaltigen und stabilen Entwicklung der Wirtschaft und der Gemeinschaft, sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Deshalb legen wir jetzt ein speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Förderprogramm vor.“

Das Programm wird im frühen 1. Halbjahr 2021 starten und hat eine Laufzeit bis Ende 2022. Die Mittel werden im Rahmen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Das Programm umfasst Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen zur Optimierung und Digitalisierung des Geschäftsmodells von Social Entrepreneurs.

Das BMWi nutzt für das neue Förderprogramm das Instrument REACT-EU. Dieses Instrument soll kurzfristige die Unternehmen bei der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützen und gleichzeitig die Transformation zu einem grünen, digitalen und stabilen Wirtschaftssystem begleiten.

Quelle: BMWi

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Chromosomen-Screening ohne Zustimmung der Ethikkommission unzulässig

Genetische Untersuchungen an in vitro erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) auf numerische Chromosomenaberrationen erfüllen die Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik nach dem Embryonenschutzgesetz. Sie dürfen daher nicht ohne zustimmende Bewertung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 6.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.12.2020 zum Urteil 3 C 6.19 vom 02.12.2020

Genetische Untersuchungen an in vitro erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) auf numerische Chromosomenaberrationen erfüllen die Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG). Sie dürfen daher nicht ohne zustimmende Bewertung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.12.2020 entschieden.

Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2015, in ihrer Zweigniederlassung in München Trophektodermdiagnostiken durchzuführen, ohne dass die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall eine zustimmende Bewertung abgegeben hat. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die von der Klägerin beabsichtigte Untersuchung von muralen Trophektodermzellen einer Blastozyste sei eine genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos i. S. v. § 3a Abs. 1 ESchG und unterliege damit gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG dem Erfordernis der vorherigen zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik. Dass die Klägerin die Diagnostik vornehmen wolle, um festzustellen, ob die in vitro befruchtete Eizelle fähig sei, sich in der Gebärmutter einzunisten, und damit die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft trotz des ovariellen Alters der Eizelle zu erhöhen, ändere daran nichts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass es sich bei der Trophektodermdiagnostik der Klägerin um eine PID i. S. d. § 3a Abs. 1 ESchG handelt. Die Vorschrift definiert die PID als genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem Transfer in die Gebärmutter. Diese Voraussetzungen sind bei der Diagnostik der Klägerin erfüllt. Die Blastozysten, denen die muralen Trophektodermzellen entnommen werden sollen, sind Embryonen i. S. v. § 8 Abs. 1 ESchG. Danach gilt als Embryo die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Entwicklungsfähigkeit meint die Fähigkeit der befruchteten Eizelle zur Zellteilung. Unerheblich ist insoweit, ob die jeweilige Blastozyste die Fähigkeit zur Nidation hat. Murale Trophektodermzellen sind unabhängig vom Grad ihrer Ausdifferenzierung Zellen eines Embryos i. S. d. § 3a Abs. 1 ESchG. Die Vorschrift soll den Embryo in vitro davor schützen, ohne rechtfertigenden Grund nicht in den Uterus transferiert zu werden. Für diesen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die untersuchten Zellen pluripotent oder nicht mehr pluripotent sind. Auch der von der Klägerin verfolgte Untersuchungszweck ist hierfür ohne Bedeutung. Schließlich sind die beabsichtigten Untersuchungen genetische Untersuchungen im Sinne der Vorschrift. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen handelt es sich bei den von der Klägerin angewandten Untersuchungsverfahren um zytogenetische Verfahren, die der Feststellung chromosomaler Fehlverteilungen dienen.

Quelle: BVerwG

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