Bundesrat fordert höhere Strafen für organisierte Steuerhinterziehung

Der Bundesrat möchte die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten verbessern. Daher beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Der Bundesrat möchte die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten verbessern. Am 27. November 2020 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Cum-Ex-Geschäfte im Blick

Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht – zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.

Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt – durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.

Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Regelbeispiel ausweiten

Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des Paragraf 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich – zum Beispiel Telefonüberwachung.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat: Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.

Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind

Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat – beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Anhebung der Freibeträge

Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.

Ausgleich der kalten Progression

Zum Ausgleich der so genannten kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an.

Weitere Maßnahmen

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.

Hintergrund

Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Dies wird durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, aufgrund dessen der Gesetzgeber die Höhe des Existenzminimums einschätzen kann.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und kann dann am 1. Januar 2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde

Der BGH entschied, dass ein Grundstücksnachbar von dem anderen verlangen kann, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat (Az. V ZR 121/19).

BGH, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil V ZR 121/19 vom 27.11.2020

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2020 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von dem anderen verlangen kann, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat.

Sachverhalt

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines Pferdehofs. Sie errichtete ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in einer Entfernung von etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Klägerin einen Offenstall für Pferde und stellte darin Pferde ein. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 2016 mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der – dort beigeladenen – hiesigen Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts im Verhältnis zur Beklagten zu 1 in der Sache wiederhergestellt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest. Damit stellt die Pferdehaltung in dem Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat. Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts selbst dann nicht widerlegt wäre, wenn die Beklagte zu 1 seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 konnte das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, da die Klägerin gegen diese aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 BGB einen Anspruch darauf haben kann, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin weder anhand des Aussehens der Pferde noch – aufgrund der Personenidentität auf Beklagtenseite – anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar beweisen kann, welche Pferde jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 stehen bzw. standen, trifft die Beklagte zu 2 eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte zu 2) habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dieser hat sie bislang nicht genügt. Sie wird in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zunächst vorzutragen haben, welche Pferde in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) (…)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Vereinfachung bei Kindergeldanträgen zu

Der Bundesrat hat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht: Die Länderkammer hat einem Gesetz zur Digitalisierung entsprechender Verwaltungsverfahren zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

In der Plenarsitzung am 27. November 2020 hat der Bundesrat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht: Die Länderkammer hat einem Gesetz zur Digitalisierung entsprechender Verwaltungsverfahren zugestimmt.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es zu großen Teilen am Folgetag, im Übrigen am 1. Januar 2022.

Entlastung von Eltern

Das Gesetz schafft Rahmenbedingungen, um den Zugang zu wichtigen Familienleistungen zu vereinfachen. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten.

Digitalisierung der Verwaltung

Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, so dass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen.

Begleitende Entschließung

Die Länder weisen zudem mit einer Entschließung drauf hin, dass die Änderung des Onlinezugangsgesetzes auf die Artikel 91c und 84 des Grundgesetzes zu stützen ist.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt höheren Regelsätzen beim ALG II zu

Hartz-IV-Empfänger erhalten ab Januar 2021 höhere Regelsätze: Am 27. November 2020 stimmte der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Erhöhung verschiedener Sozialleistungen zu, vor allem neuen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Hartz-IV-Empfänger erhalten ab Januar 2021 höhere Regelsätze: Am 27. November 2020 stimmte der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Erhöhung verschiedener Sozialleistungen zu, vor allem neuen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Mehr Geld auch für Kinder und Jugendliche

Ab dem neuen Jahr gelten dann folgende Änderungen: Der Regelsatz für alleinstehende Personen steigt von 432 auf 446 Euro pro Monat. Wer mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 401 statt bisher 389 Euro.

Kinder bis fünf Jahre haben ab Januar Anspruch auf 283 statt bisher 250 Euro, Kinder von sechs bis 13 Jahren auf 309 statt bisher 308 Euro. Für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre steigt der Regelsatz von 328 auf 373 Euro.

Grundlage: Neue Verbraucherstichprobe

Hintergrund für die Änderung ist das Vorliegen einer aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe. Anhand der neuen Informationen hat die Bundesregierung die Regelsätze angepasst, um die Bedarfe verfassungskonform auszugestalten. Dabei wurden unter anderem die Kommunikationsausgaben ergänzt, um die Kosten für Handynutzung zu berücksichtigen. Neu ist auch der Härtefall-Mehrbedarf für den Kauf von Schulbüchern, sofern diese nicht kostenlos ausleihbar sind.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten. Dies entspricht zumindest teilweise einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020 – dieser hatte allerdings eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 vorgeschlagen.

Weitere Änderungen betreffen die Zuschüsse für Soziale Dienste, die ihre Leistungen pandemiebedingt nicht erbringen können.

Weitergehende Forderungen des Bundesrates

In einer begleitenden Entschließung verweist der Bundesrat auf die fachlichen Vorschläge zur Ermittlung der Regelbedarfe aus seiner umfangreichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020. Er bedauert, dass der Bundestag diese in seinen Beratungen nicht aufgegriffen hat.

Fortentwicklung der Regelbedarfe

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher nochmals um Prüfung, wie die Ermittlung der Regelbedarfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbessert und fortentwickelt werden könne.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

6,4 % weniger Gründungen größerer Betriebe von Januar bis September 2020 – Sondereffekte durch Corona-Pandemie

Von Januar bis September 2020 wurden in Deutschland rund 88.200 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt nach Auswertung der Gewerbeanmeldungen mitteilt, waren das 6,4 % weniger als im Vorjahreszeitraum.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.11.2020

Von Januar bis September 2020 wurden in Deutschland rund 88.200 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt nach Auswertung der Gewerbeanmeldungen mitteilt, waren das 6,4 % weniger als im Vorjahreszeitraum.

Die Ergebnisse der ersten drei Quartale 2020 werden durch eine deutlich niedrigere Zahl von Meldungen in den Gewerbeämtern ab März 2020 beeinflusst. Im Januar und Februar gab es im Vorjahresvergleich nur 2,3 % weniger Gründungen größerer Betriebe, von März bis September dann 7,7 % weniger als im Vorjahreszeitraum. Gründe für den deutlicheren Rückgang seit März sind zum einen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gewerbeämter selbst, wie zum Beispiel die Einstellung des Besucherverkehrs und Personalengpässe. Zum anderen ist davon auszugehen, dass viele Gewerbetreibende aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheit die weitere wirtschaftliche Entwicklung abwarten, bevor sie ein Gewerbe anmelden.

Weniger neu gegründete Kleinunternehmen, mehr Nebenerwerbsbetriebe

Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen lag von Januar bis September 2020 mit rund 104.100 deutlich unter dem Vorjahreswert (-18,1 %). Hingegen nahm die Zahl der neu gegründeten Nebenerwerbsbetriebe um 5,5 % auf rund 216.900 zu.

Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen sank von Januar bis September 2020 auf rund 496.200, das waren 4,5 % weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z. B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Vollständige Gewerbeaufgaben gehen von Januar bis September 2020 ebenfalls zurück

Rund 64.300 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung gaben von Januar bis September 2020 ihr Gewerbe vollständig auf. Das waren 13,8 % weniger als im Zeitraum von Januar bis September 2019. Die Zahl der aufgegebenen Kleinunternehmen sank um 22,6 % auf 115.400 und die Zahl der aufgegebenen Nebenerwerbsbetriebe um 11,5 % auf rund 123.100. Damit war die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben mit rund 302.800 Betrieben 16,5 % geringer als von Januar bis September 2019. Auch hier ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Gewerbeämter sowie die wirtschaftliche Unsicherheit in der Corona-Krise zu einem deutlichen Rückgang der Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben in den ersten drei Quartalen 2020 geführt haben.

Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen lag im Zeitraum Januar bis September 2020 mit rund 386.800 um 15,0 % unter dem Vorjahreswert. Hierbei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Definitionen: Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung, Kleinunternehmen und Nebenerwerbsbetriebe

Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete beziehungsweise aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegründet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen beschäftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gründung keine Handwerkskarte.

Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbstätigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Importpreise im Oktober 2020: -3,9 % gegenüber Oktober 2019

Die Importpreise waren im Oktober 2020 um 3,9 % niedriger als im Oktober 2019. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr im September 2020 bei -4,3 % gelegen, im August 2020 bei -4,0 %. Gegenüber dem Vormonat September 2020 stiegen die Importpreise im Oktober um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.11.2020

Importpreise, Oktober 2020

  • +0,3 % zum Vormonat
  • -3,9 % zum Vorjahresmonat

Exportpreise, Oktober 2020

  • +0,1 % zum Vormonat
  • -1,0 % zum Vorjahresmonat

Die Importpreise waren im Oktober 2020 um 3,9 % niedriger als im Oktober 2019. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr im September 2020 bei -4,3 % gelegen, im August 2020 bei -4,0 %. Gegenüber dem Vormonat September 2020 stiegen die Importpreise im Oktober um 0,3 %.

Starker Preisrückgang bei Energie im Vorjahresvergleich

Der Rückgang der Importpreise gegenüber Oktober 2019 war vor allem durch die Entwicklung der Einfuhrpreise für Energie beeinflusst. Energieeinfuhren waren im Oktober 2020 um 27,4 % billiger als im Oktober 2019.

Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdöl mit einem Minus von 34,8 %. Nach einem extremen Preisverfall in den ersten vier Monaten des Jahres waren die Preise für importiertes Erdöl von April bis August 2020 um mehr als das Doppelte gestiegen. Seit September 2020 gaben sie aber gegenüber dem Vormonat wieder nach. Im Oktober lag das Preisniveau um 3,3 % unter dem von September 2020.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse waren im Vorjahresvergleich um 38,6 % niedriger, stiegen aber gegenüber dem Vormonat um 0,3 %.

Die Preise für Erdgas lagen nur noch 4,4 % unter denen von Oktober 2019, nachdem sie mit einem Plus von 19,3 % gegenüber September 2020 zum dritten Mal in Folge deutlich gestiegen waren.

Der Einfuhrpreisindex ohne Energie war im Oktober 2020 um 1,0 % niedriger als im Oktober 2019. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Einfuhrpreisindex um 1,3 % unter dem Stand des Vorjahres.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern insgesamt, aber deutliche Preissteigerungen bei Edelmetallen im Vorjahresvergleich

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im Oktober 2020 um 1,7 % unter denen des Vorjahresmonats. Es verbilligten sich unter anderem Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (-24,4 %), Holz- und Zellstoff (-9,9 %), elektronische Bauelemente (-7,1 %), Kunststoffe in Primärformen (-7,0 %) sowie Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-6,0 %). Dagegen lagen die Preise für Edelmetalle und Halbzeug daraus nach wie vor erheblich über dem Niveau des Vorjahresmonats (+21,3 %).

Die Preise für importierte Investitionsgüter lagen im Oktober 2020 um 0,8 % unter denen von Oktober 2019. Während unter anderem Tablets (-5,3 %) und Smartphones (-4,8 %) billiger waren, wurden Kraftwagen und Kraftwagenmotoren zu 1,1 % höheren Preisen als im Oktober 2019 importiert.

Gebrauchsgüter waren im Vergleich zum Vorjahr 1,1 % billiger. Die Importpreise für Verbrauchsgüter fielen um 0,3 % gegenüber dem Vorjahr. Insbesondere Fleisch- und Fleischerzeugnisse waren im Vergleich zum Vorjahr billiger (-6,4 %).

Die Einfuhrpreise für landwirtschaftliche Güter lagen 2,2 % höher als im Oktober 2019. Während insbesondere Naturkautschuk (+36,8 %), Tomaten (+21,2 %), Äpfel (+16,9 %) und Zitrusfrüchte (+10,0 %) deutlich teurer waren als vor einem Jahr, wurden vor allem lebende Schweine (-39,6 %) und Mandeln (-35,3 %) zu niedrigeren Preisen importiert.

Der Index der Ausfuhrpreise lag im Oktober 2020 um 1,0 % unter dem Stand von Oktober 2019. Im September und im August 2020 hatte die Jahresveränderungsrate jeweils bei -1,1 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat September 2020 stiegen die Ausfuhrpreise im Durchschnitt leicht um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Dolmetscherin

Das AG Frankfurt am Main entschied, dass eine Dolmetscherin nicht gegen ihre Berufspflichten verstößt, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht (Az. 29 C 1828/19 (85)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil 29 C 1828/19 (85) vom 20.12.2019 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Dolmetscherin nicht gegen ihre Berufspflichten verstößt, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2019, Az. 29 C 1828/19 (85)).

Dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging ein familienrechtliches Sorgerechtsverfahren voraus, im Rahmen dessen die zuständige Richterin das minderjährige Kind der späteren Klägerin anhörte. Da das Kind kein Deutsch sprach, wurde die jetzige Beklagte als Dolmetscherin für Polnisch hinzugezogen. Sie ist nach der Kindesanhörung richterlich dazu befragt worden, welchen Eindruck sie von dem Kind habe; ob es mit eigenen Worten oder fremdbestimmt gesprochen habe. Hierauf antwortete die jetzige Beklagte, dass sie den Eindruck habe, das Kind werde erpresst und wolle eigentlich etwas ganz anderes sagen. Daraufhin wurde der Kindesmutter das Sorgerecht einstweilen entzogen. Dies veranlasste sie wiederum, die jetzige Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 5.000 Euro zu erheben. Sie war dabei der Auffassung, die beklagte Dolmetscherin habe sich durch ihre Einschätzungen parteiisch verhalten, habe ihre Grenzen überschritten und sei zumindest mitursächlich für den Sorgerechtsentzug gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Schmerzensgeldklage vollumfänglich abgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Dolmetscherpflichten oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das gerügte Verhalten weder durch das Hessischen Dolmetschergesetzes (§ 4 Abs. 2 DolmG HE) untersagt sei, noch widerspreche es dessen Schutzzweck. Gerade wenn eine Manipulation des Aussageverhaltens eines Kindes im Raume stehe, könne es durchaus notwendig sein, dass über die reine Übersetzung der Dolmetscherin hinaus Angaben zur Wortwahl und zur Sprachgeschwindigkeit erfolgen. Es sei korrektive Aufgabe des Gerichts, überschießende sowie nicht zum Aufgabenkreis der Dolmetscherin gehörende Äußerungen auszugrenzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

BRAK sieht Vorhaben des Rates zur Verschlüsselung kritisch

Die BRAK hat zum Entwurf der „Resolution des Rates zur Verschlüsselung – Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ Stellung bezogen und ihrer Sorge über das Vorhaben Ausdruck verliehen. Die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation müsse auf allen Kommunikationskanälen gewährleistet bleiben.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2020

Die BRAK hat am 23. November 2020 zum Entwurf der „Resolution des Rates zur Verschlüsselung – Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ Stellung bezogen und ihrer Sorge über das Vorhaben Ausdruck verliehen.

Aus Anlass des Terroranschlags vom 2. November 2020 in Wien haben sich die Mitglieder des Rates in der Formation Justiz und Inneres (JI) in ihrer informellen Sitzung vom 3. November 2020 auf den Grundsatz Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung festgelegt, welche den zuständigen Behörden umfangreichen Zugriff auf Daten trotz des Einsatzes von Verschlüsselung gewähren soll. Die BRAK lehnt den Beschlussvorschlag ab und erwartet von der deutschen Ratspräsidentschaft, dem Ministerrat sowie den gesetzgebenden Organen der EU, von der Formel „Sicherheit trotz Verschlüsselung“ jedenfalls insoweit Abstand zu nehmen, als damit auf eine Durchbrechung der Verschlüsselung gezielt wird. In jedem Fall muss die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation auf allen Kommunikationskanälen gewährleistet bleiben. Dies ist bei etwaigen Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen und sicherzustellen. Voraussetzung dafür ist auch eine bisher nicht erfolgte klare Benennung der mit einem Verschlüsselungsverbot einhergehenden Gefahren für den Rechtsstaat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2020

Powered by WPeMatico

Keine erneute Beweisaufnahme im Aufhebungsverfahren über einen Schiedsspruch

Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Das OLG Frankfurt hat den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Verfahren um Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 30 Euro Mio. zurückgewiesen (Az. 26 Sch 14/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.11.2020 zum Beschluss 26 Sch 14/20 vom 26.11.2020

Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Verfahren um Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 30 Euro Mio. mit Beschluss vom 26.11.2020 zurückgewiesen.

Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. Euro ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. Euro in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten.

Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die unter anderem Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab.

Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. Euro. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.

Der daraufhin beim OLG eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs hatte keinen Erfolg. Das OLG betonte zunächst, dass ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden könne, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public sei hier nicht feststellbar.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht habe insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts könne im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des so genannten Verbots einer révision au fond nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch wäre. Erst wenn der Schiedsspruch „mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung … in Betracht“, stellt das OLG heraus. Das Verbot der révision au fond könne auch nicht mit dem von der Antragstellerin angewendeten „dogmatischen Kunstgriff umgangen werden, einzelne Aussagen insbesondere des Zeugen … zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe vom Verbot der révision au fond kaum etwas übrig“, so das OLG. Im Wesentlichen habe die Antragstellerin behauptet, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien bestanden, mit der streitgegenständlichen Klausel des Versicherungsvertrages trotz seines Wortlautes nicht etwa einen Deckungsausschluss, sondern vielmehr eine Absicherung des Rückgriffs der Antragsgegnerin gegenüber Dritten zu regeln. Mit dieser Behauptung der Antragstellerin habe sich das Schiedsgericht intensiv auseinandergesetzt.

Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rüge, rechtfertige auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien hätten gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.

Quelle: OLG Frankfurt

Powered by WPeMatico