Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz – Rechtswidrigkeit des Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Mit Urteil vom 5. November 2019 hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügig­keit und Gleichbehandlung verstößt. Das BMF verfügt im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen die im Schreiben mitgeteilten Regelungen (Az. IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002 vom 19.11.2020

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Mit Urteil vom 5. November 2019 – X R 23/17 – hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt (Artikel 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a FZA i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA). Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot ist damit zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt das Folgende:

Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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KfW-Konjunkturkompass: Hoffnung auf kräftige wirtschaftliche Erholung nach schwierigem Winter

Deutschland und die Eurozone konnten über den Sommer lt. KfW einen großen Teil des heftigen Konjunkturabsturzes aus dem vergangenen Frühjahr aufholen. In beiden Wirtschaftsräumen liegt das Bruttoinlandsprodukt wieder bei 96 % des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie.

KfW, Pressemitteilung vom 24.11.2020

  • KfW Research erwartet für 2020 Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 5,3 %, Prognose von 4,0 % Wachstum für 2021
  • Einbruch in der Eurozone 2020 bei 7,4 %, 2021 aufholendes Wachstum von voraussichtlich 5,1 %
  • Aussicht auf kräftigen Wachstumsschub im kommenden Frühjahr infolge eines wirksamen COVID-19-Impfstoffs

Deutschland und die Eurozone konnten über den Sommer einen großen Teil des heftigen Konjunkturabsturzes aus dem vergangenen Frühjahr aufholen. In beiden Wirtschaftsräumen liegt das Bruttoinlandsprodukt wieder bei 96 % des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie. Infolge der seit Herbstbeginn stark gestiegenen Neuinfizierten-Zahlen und der dadurch notwendigen Einschränkungen reißt die Erholung jedoch vorübergehend ab, für das Winterhalbjahr 2020/2021 ist mit einer insgesamt rückläufigen Wirtschaftsentwicklung zu rechnen. Für das Gesamtjahr 2020 erwartet KfW Research einen Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts um 5,3 %, gefolgt von einem Wachstum von 4,0 % im nächsten Jahr. In der Eurozone insgesamt dürfte das Bruttoinlandsprodukt im laufenden Jahr um 7,4 % schrumpfen. Für 2021 kann mit einem aufholenden Wachstum von 5,1 % gerechnet werden.

Angesichts erheblich gestiegener und trotz Teil-Lockdowns weiter sehr hoher COVID-19-Neuinfektionszahlen muss sich Deutschland auch über den November hinaus noch auf spürbare Einschränkungen des öffentlichen Lebens einstellen. Vor allem die kontaktintensiven Dienstleistungsbranchen sind davon stark betroffen. Insgesamt dürfte die deutsche Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2020 deswegen schrumpfen, mit rund-1 % gegenüber dem Vorquartal allerdings weit weniger deutlich als im Frühjahr. Anders als damals federt die Erholung im Verarbeitenden Gewerbe die unvermeidlichen Umsatzeinbrüche in den Dienstleistungsbranchen diesmal weitgehend ab. Bei fortbestehenden spürbaren Einschränkungen und einem unsicherheitsbedingt zunächst wohl eher vorsichtigen Ausgabenverhalten von privaten Haushalten und Unternehmen ist für das erste Quartal 2021 eine nur unvollständige Gegenbewegung des Realwachstums in der Größenordnung von rund ½ % zu erwarten. Ab dem Frühjahr 2021 dürfte das Wachstum dann aber kräftig anziehen, denn mit den jüngsten Erfolgsmeldungen bei der Entwicklung eines effektiven Impfstoffs gegen den COVID-19-Erreger stehen die Chancen gut, dass demnächst mit Massenimmunisierungen der Bevölkerung begonnen werden kann.

„Ein wirksamer Impfstoff gegen das Coronavirus ist der konjunkturelle Gamechanger, auf den wir warten“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Die konkrete Aussicht auf die Rückkehr des öffentlichen und sozialen Lebens und das absehbare Ende der COVID-19-Pandemie dürfte in Wirtschaft und Gesellschaft einen enormen Vertrauensgewinn bewirken, der für einen temporär sehr kräftigen Wachstumsschub ab dem kommenden Frühjahr sorgt.“

Unter dem Strich erwartet KfW Research für Deutschland 2021 einen Anstieg des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts um 4,0 % (preis- und kalenderbereinigt: +4,0 %), nach einem Rückgang um 5,3 % (preis- und kalenderbereinigt: -5,6 %) in diesem Jahr. Auf Quartalsbasis würde das Vorkrisenniveau des Bruttoinlandsprodukts vom vierten Quartal 2019 damit nach zwei Jahren, also Ende 2021 wieder erreicht.

In der Eurozone dürfte das Konjunkturprofil ähnlich ausfallen wie in Deutschland, allerdings – wie schon im Frühjahr – mit größeren Ausschlägen. „Wir gehen davon aus, dass das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt der Eurozone 2021 um 5,1 % zulegen wird, nachdem es 2020 wohl um 7,4 % schrumpft. Das Vorkrisenniveau wird die Eurozone als Ganzes damit im kommenden Jahr noch verfehlen“, erläutert Köhler-Geib die Prognose von KfW Research.

Zentrale ökonomische Dauerrisiken der letzten Jahre wie die Spannungen in den globalen Handelsbeziehungen und der Brexit sind zuletzt merklich verblasst. Damit bleiben unerwartete Rückschläge bei der Überwindung der COVID-19-Pandemie die nach wie vor größte Gefahr für die Konjunktur. Dies gilt vor allem in der kurzen Frist, solange noch kein effektiver Impfstoff tatsächlich zur Verfügung steht. Sollten die Maßnahmen zur Eindämmung der hohen Neuinfektionszahlen nicht ausreichen oder es nach kurzer Beruhigung im Dezember Anfang nächsten Jahres zu einem erneuten Aufflammen der Infektionen kommen, wäre mit verlängerten, erneut eingeführten und möglicherweise sogar verschärften Lockdown-Maßnahmen zu rechnen. In diesem Fall würde der Rückgang der Wirtschaftsleistung im Winterhalbjahr erheblich kräftiger ausfallen: Wegen des schwachen Jahresstarts würde Deutschland 2021 dann nur um rund 2 % wachsen. „Beruhigend ist immerhin, dass die Wirtschaftspolitik noch genügend Pfeile im Köcher hat, um unerwartete konjunkturelle Verschlechterungen effektiv zu bekämpfen. Nach unseren Kalkulationen mussten bisher lediglich gut 11 % der insgesamt mehr als 1,4 Bio. Euro umfassenden Mittel aus dem Corona-Schutzschirm und dem Konjunkturprogramm tatsächlich eingesetzt werden“, so Köhler-Geib.

Quelle: KfW

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Kabinett beschließt Rentenversicherungsbericht und Alterssicherungsbericht 2020

Das Bundeskabinett hat den Rentenversicherungsbericht 2020 und den Alterssicherungsbericht 2020 beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Alterssicherung in Deutschland gut aufgestellt

Das Bundeskabinett hat am 25.11.2020 den Rentenversicherungsbericht 2020 und den Alterssicherungsbericht 2020 beschlossen. Der Rentenversicherungsbericht wird jährlich vorgelegt und informiert über die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den kommenden Jahren. Er wird einmal pro Wahlperiode durch den Alterssicherungsbericht ergänzt, der insbesondere die Leistungen aus Alterssicherungssystemen und die Gesamteinkommen der Seniorinnen und Senioren sowie die Verbreitung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge unter den Erwerbstätigen beleuchtet.

”Die Alterssicherung in Deutschland ist gut aufgestellt. Der Alterssicherungsbericht 2020 zeigt, dass die positive Wirtschaftsentwicklung der letzten Jahre auch bei der älteren Bevölkerung angekommen ist. Im Durchschnitt sind die Haushaltsnettoeinkommen der Älteren von 2015 bis 2019 um 14 Prozent gestiegen und damit deutlich stärker als die Preise mit 5 Prozent. Für die künftige Entwicklung gibt der Rentenversicherungsbericht Orientierung: Die Rentenfinanzen sind trotz der aktuellen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie gut aufgestellt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei unsere Regelungen zur Kurzarbeit und dass auf Kurzarbeitergeld auch Beiträge zur Rente gezahlt werden. Der Beitragssatz bleibt im Jahr 2021 unverändert bei 18,6 Prozent. Außerdem sorgt die Rentengarantie bei der Rentenanpassung zum 01.07.2021 dafür, dass die Renten trotz aktuell sinkender Löhne nicht gekürzt werden.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die wichtigsten Ergebnisse des Rentenversicherungsberichts 2020 im Überblick:

  • Für Ende 2020 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von 36,3 Mrd. Euro geschätzt. In diesem Jahr ist damit die Rücklage um 4,2 Mrd. Euro gesunken.
  • Der Beitragssatz bleibt in den beiden kommenden Jahren konstant bei 18,6 Prozent. Den Modellrechnungen zufolge steigt der Beitragssatz im Jahr 2023 auf 19,3 Prozent und in den Jahren 2024 und 2025 auf 19,9 Prozent. Die Haltelinie beim Beitragssatz (nicht über 20 Prozent bis 2025) kommt nicht zum Tragen.
  • Nach den Modellrechnungen greift bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 die sogenannte Rentengarantie, sodass der aktuelle Rentenwert unverändert bei 34,19 Euro bleibt. Im Osten wird sich aufgrund des Angleichungsschritts in Folge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes eine Rentenanpassung von rund 0,7 Prozent ergeben. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassung wird allerdings erst im März 2021 feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt derzeit 48,2 Prozent, steigt in den Folgejahren zunächst an und beträgt im Jahr 2025 49,4 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die statistische Erfassung der beitragspflichtigen Entgelte revidiert hat, wodurch das Sicherungsniveau höher ausfällt. Aber auch ohne Berücksichtigung des Revisionseffekts bleibt das Sicherungsniveau 2025 mit 48,4 Prozent oberhalb der Haltelinie von 48 Prozent.
  • Auch längerfristig bewegen sich Beitragssatz und Sicherungsniveau im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte.

Die wichtigsten Ergebnisse des Alterssicherungsberichts 2020 im Überblick:

  • Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung. In ihr sind gut 56 Millionen Menschen aktiv und passiv versichert, 21,1 Millionen Menschen beziehen Renten, darunter 18,5 Millionen 65-jährige und ältere Rentnerinnen und Rentner.
  • In Deutschland beziehen 89 Prozent der 65-Jährigen und Älteren eine eigene Rente aus der GRV. In den alten Ländern sind es 87 Prozent und in den neuen Ländern 97 Prozent. Bezogen auf das Volumen der Alterssicherungsleistungen entfallen in den alten Ländern 68 Prozent auf die GRV, in den neuen Ländern sind es 94 Prozent.
  • Die positive Wirtschaftsentwicklung der letzten Jahre kommt auch bei der älteren Bevölkerung an. Die Haushaltsnettoeinkommen aller Ehepaare und Alleinstehenden im Alter ab 65 Jahren sind von 2015 bis 2019 um 14 Prozent gestiegen, die Preise für die Lebenshaltung im gleichen Zeitraum nur um 5,3 Prozent. Hier zeigt sich ein deutlicher realer Einkommenszuwachs, der in etwa dem Einkommenswachstum in der Gesamtbevölkerung entspricht.
  • Ehepaare erreichen in Deutschland ein durchschnittliches Netto-Gesamteinkommen aus Alterssicherungsleistungen und zusätzlichen Einkommen in Höhe von 2.907 Euro im Monat. Unter den alleinstehenden 65-Jährigen und Älteren beziehen Männer im Durchschnitt ein Gesamteinkommen von 1.816 Euro. Bei Frauen sind es 1.607 Euro.
  • Bis Ende 2019 ist in der betrieblichen Altersvorsorge in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst die Zahl der aktiven Anwartschaften auf 21 Mio. gestiegen. Knapp 54 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge (BAV).
  • Insgesamt haben rund 66 Prozent der Beschäftigten eine zusätzliche Altersvorsorge, entweder über eine BAV und/oder einen Riester-Vertrag. Allerdings zeigt sich auch, dass gut die Hälfte der Geringverdienerinnen und Geringverdiener bisher nicht zusätzlich für das Alter vorsorgt.

Quelle: BMAS

 

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Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie

Der vom BMJV veröffentlichte Referentenentwurf regelt die Verlängerung der Geltung der zunächst bis zum 31.12.2020 geltenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern und Kassen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021.

BMJV, Mitteilung vom 23.11.2020

Der Entwurf regelt die Verlängerung der Geltung der zunächst bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern und Kassen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021.

Damit wird es den Kammern und Kassen weiterhin ermöglicht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Wahlen und Beschlussfassungen vornehmen zu können und damit handlungsfähig zu bleiben. Grundlage der Verlängerung ist § 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (COV19FKG, BGBl. I S. 1643, 1644).

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Regierungsentwurf: Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Das BMJV hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts veröffentlicht.

BMJV, Mitteilung vom 25.11.2020

Die Strukturreform im Jahr 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt. In Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wurde das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt. Jedes Anrecht wird seither grundsätzlich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Die nach früherem Recht erforderliche Vergleichbarmachung unterschiedlicher Anrechte, die häufig zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern führte, wurde im Regelfall entbehrlich. Betriebliche und private Versorgungen konnten vollständig in das neue Ausgleichssystem einbezogen werden.

Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Der Versorgungsausgleich sollte zur Steigerung des Rechtsfriedens möglichst bei der Scheidung abschließend durchgeführt werden. Beide Ehegatten sollten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten und damit unabhängig voneinander versorgt sein. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten, die oft erst Jahrzehnte nach der Scheidung geltend gemacht werden können, wurden ebenso wie die umfangreichen Korrekturmöglichkeiten des alten Rechts zurückgedrängt. Die Dispositionsmöglichkeiten der Ehegatten wurden gestärkt.

Die Erfahrungen der Praxis aus nunmehr zehn Jahren bestätigen, dass sich die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der Praxis grundsätzlich bewährt hat. Auch dank des großen Engagements aller Beteiligten konnten Herausforderungen, die mit der Umsetzung des neuen Rechts verbunden waren, bewältigt werden. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Einzelfragen innerhalb des geltenden Regelwerks gelöst. Viele Versorgungsausgleichsverfahren werden nunmehr weitgehend problemlos entschieden.

Vor diesem Hintergrund sollten Entscheidungen der Strukturreform grundsätzlich nicht ohne rechtstatsächliche Untersuchung in Frage gestellt werden. Hierzu ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant, auf deren Basis über Änderungsbedarf entschieden werden könnte. In Teilaspekten hat sich allerdings bereits gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben. Auch im Verfahrensrecht und im Versorgungsrecht sind Korrekturen und Klarstellungen angezeigt.

Quelle: BMJV

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Tracking-Cookies nur mit Einwilligung erlaubt – vzbv gewinnt Klage gegen Anwaltssuchdienst advocado

Ohne Einwilligung der Nutzer dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die lediglich über einen „OK“-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus. Das hat das LG Rostock nach einer Klage des vzbv gegen den Anwaltssuchdienst advocado entschieden (Az. 3 O 762/19).

vzbv, Mitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 3 O 762/19 des LG Rostock vom 15.09.2020 (nrkr)

  • Nach BGH und EuGH bestätigt auch das Landgericht Rostock die Rechtsauffassung des vzbv zu Tracking-Cookies.
  • Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken sind nur nach informierter und freiwilliger Einwilligung der Nutzer erlaubt.
  • vzbv fordert Politik auf, für Rechtsklarheit bei der Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie zu sorgen und sich weiterhin für eine datenschutzfreundliche e-Privacy-Verordnung einzusetzen.

Ohne Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die lediglich über einen „OK“-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Anwaltssuchdienst advocado entschieden.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bewusst darüber entscheiden können, ob und welchen Unternehmen sie die Nachverfolgung ihres Surfverhaltens und die kommerzielle Nutzung ihrer Daten erlauben“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Zustimmung zu Cookies war schon angekreuzt

Mit einem sog. Cookie-Banner wollte advocado die Erlaubnis einholen, verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu speichern. Darunter waren auch Cookies von Drittanbietern, die eingesetzt werden, um persönliche Daten an Dritte zu übermitteln und das Nutzerverhalten über die Webseite hinaus für Werbezwecke nachzuverfolgen.

Erlaubt ist das – wie sowohl der EuGH als auch der Bundesgerichtshof bereits in einem Verfahren des vzbv gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 entschieden haben – nur mit einer vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer.

Eine echte Wahlmöglichkeit hatten die Besucher der advocado-Webseite allerdings nicht. Die Nutzer sollten durch Anklicken des „OK“-Buttons der Verwendung aller Cookies zustimmen. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies waren auch solche für „Präferenzen“, „Statistiken“ und „Marketing“ fest angekreuzt.

Das Landgericht Rostock schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die vom Anbieter gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung erfülle.

Auch bei einem anderen von advocado verwendeten Cookie-Banner waren sämtliche Cookies unter dem Link „Details zeigen“ vorausgewählt. Bei der Neugestaltung des Cookie-Banners hatten die Nutzer zwar die Möglichkeit, nur notwendige Cookies zulassen. Die Richter monierten jedoch, dass der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund trete und nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar sei. Die durch Anklicken des grün unterlegten Buttons „Cookies zulassen“ erteilte Einwilligung könne nicht wirksam erteilt werden.

Advocado muss sich am DSGVO halten

Das Landgericht entschied weiter, dass advocado in der Datenschutzerklärung den richtigen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer angeben muss. Durch die Verwendung von „Google Analytics“-Cookies liegt nach Ansicht der Richter außerdem eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Google vor, so dass advocado den Nutzern die wesentlichen Punkte der Vereinbarung mit Google zur Verfügung stellen muss.

Endgültig entschieden ist der Rechtsstreit noch nicht. advocado hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt.

Rechtsklarheit dringend nötig

Aus Sicht des vzbv zeigt dieser Fall erneut, wie dringend eine rechtsklare Regelung zum Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken wäre. Allerdings können sich die Mitgliedsstaaten im Rat der Europäischen Union seit Jahren nicht auf eine gemeinsame Position zur ePrivacy-Verordnung einigen.

Parallel arbeitet die Bundesregierung daran, die alte ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Dabei fordert der vzbv die Bundesregierung dazu auf, bei der Umsetzung der alten ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht nicht erneut von den europäischen Vorgaben abzuweichen. Denn solche Abweichungen von der Umsetzung haben überhaupt erst zum derzeitigen Rechtschaos in Deutschland geführt.

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Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel abgewiesen

Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das OVG Bremen die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel abgewiesen (Az. 2 LC 294/19).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 2 LC 294/19 vom 11.11.2020

Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht weist das OVG die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel ab.

Die Klägerin (DFL) wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) vom 19.08.2015 in Höhe von zunächst 425.718,11 Euro für den Polizeieinsatz anlässlich des Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015.

Der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Bremen zunächst stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht (VG) zugelassene Berufung erhoben.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Gebührenforderung auf 415.000 Euro reduziert. Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat durch Urteil vom 05.02.2018 die Entscheidung des VGs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte den Gebührenbescheid in Höhe von weiteren 13.882,05 Euro aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 29.03.2019 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Zutreffend sei das OVG davon ausgegangen, dass der angefochtene Gebührenbescheid mit § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe, deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Richtig sei auch, dass die Klägerin als Mitveranstalterin des Fußballspiels als Gesamtschuldnerin herangezogen werden durfte. Zu klären sei aber noch die Frage, ob auch solche Kosten, die nach Bremer Landesrecht konkreten Störern gegenüber geltend gemacht werden können, im Rahmen der hier in Rede stehenden Veranstaltergebühr der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Dabei gehe es vor allem um die Kosten polizeilicher Ingewahrsamnahmen. Eine „Doppelabrechnung“ derselben Leistung müsse vermieden werden. Die Frage habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte ausgehend von 91 Ingewahrsamnahmen eine Berechnung nachgereicht und den Gebührenbescheid teilweise aufgehoben habe. Denn die Klägerin habe die dieser Berechnung zugrundeliegenden Annahmen ausdrücklich bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG am 11.11.2020 hat die Beklagte die Gebührenforderung um weitere 15.211 Euro auf nunmehr 385.906,95 Euro reduziert. Dabei ging es um streitige Melde- und Dienstendzeiten der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten.

Das OVG hat die Klage im Übrigen nunmehr erneut abgewiesen. Der Senat habe seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch offen gelassene Frage, wie sich die Veranstalterhaftung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gegenüber denjenigen Gebührentatbeständen verhalte, die die Inrechnungstellung von Kosten gegenüber konkreten Störern regele sei dahingehend zu beantworten, dass insoweit die Veranstalterin und die Störer als Gesamtschuldner hafteten. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG. Aus dem Verbot der „Doppelabrechnung“ derselben Leistung folge, dass die Beklagte in Bezug auf denjenigen Personalaufwand, der mit der Verbringung der Störer in den Polizeigewahrsam verbunden ist, nur einmal Erfüllung verlangen könne, denn die Kosten seien nur einmal angefallen. Die Beklagte habe die konkreten Störerkosten von der Gebührenforderung auch vollumfänglich abgesetzt, indem sie den Gebührenbescheid in Höhe von 13.882,05 Euro in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgehoben habe. Die Einwände der Klägerin gegen die der Berechnung der Transportkosten durch die Beklagte zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen griffen im Ergebnis nicht durch.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann dagegen jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: OVG Bremen

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Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020

Das BMF veröffentlicht die Änderungen des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Teilziffer 12 (Az. IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007 vom 24.11.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 – IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007, BStBl I 2020 Seite 952 – wie folgt geändert:

Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:

„12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:

  • 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
  • 30.000 EUR für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home“.

Quelle: BMF

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Artikel 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2021

Das BMF veröffentlicht die Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Abs. 1 Nr. 2 der der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen (Az. III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :002 vom 23.11.2020

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2021 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 12. November 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2020 Nr. C 381, S. 5) veröffentlicht. Zur Information übersendet das BMF in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Quelle: BMF

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Klage einer Grundschulrektorin auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Gewährung von Freizeitausgleich erfolglos

Das VG Osnabrück hat die Klage einer Grundschulrektorin gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen (Az. 3 A 45/18).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 24.11.2020 zum Urteil 3 A 45/18 vom 24.11.2020 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2020 hat die 3. Kammer die Klage einer Grundschulrektorin aus der Grafschaft Bentheim gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde (Beklagte) auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen (siehe zum Hintergrund Presseinformation Nr. 34/2020).

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86 %) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten. Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht.

Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, also der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Ein Grundsatz des Beamtenrechts sei, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt habe, sondern „nur“ einen Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt (hier Grundschulrektorin) entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt habe der Dienstherr eine Einschätzungsprärogative. Zudem handele es sich bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen um eine Entscheidung des Organisationsermessens des Dienstherrn, die der Beamte nicht einklagen könne. Der Beamte, so auch die Klägerin, habe aber die Möglichkeit Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben und so eine Überlastung zu dokumentieren. Eine so dokumentierte Überlastung könne nicht unmittelbar gerichtlich überprüft werden, sondern nur, wenn sie dem Beamten zu seinen Lasten vorgehalten werde, etwa im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe.

Auch der begehrte Freizeitausgleich, der im Umfang auf ein ganzes Jahr hinausliefe, stehe der Klägerin weder aus nationalem noch aus Unionsrecht zu. Dieser Anspruch setze eine vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus. Unionsrechtlich scheitere der Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Richtlinie auf die Klägerin als Schulleiterin nicht anwendbar sei.

Das Urteil (Az. 3 A 45/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann aufgrund der Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe direkt die Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Zudem hat der Vorsitzende auf die Möglichkeit hingewiesen, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu beantragen.

Quelle: VG Osnabrück

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