EU-Strategie für Menschen mit Behinderungen zeigt Erfolge bei Fahrgastrechten und Beseitigung von Barrieren

Die von der EU-Kommission am 20.11.2020 vorgelegte Bilanz der Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 zeigt, dass die Strategie zwar verbesserungsbedürftig ist, sich aber insgesamt positiv ausgewirkt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2020

Die von der EU-Kommission am 20.11.2020 vorgelegte Bilanz der Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 zeigt, dass die Strategie zwar verbesserungsbedürftig ist, sich aber insgesamt positiv ausgewirkt hat. Die Einführung des EU-Behindertenausweises zum Beispiel hat es für Menschen mit Behinderungen einfacher gemacht, durch verschiedene Mitgliedstaaten zu reisen. Die Strategie zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen zu befähigen, gleichberechtigt mit anderen Menschen an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilzunehmen.

Helena Dalli, Kommissarin für Gleichstellung sagte: „Es ist ermutigend zu sehen, dass es uns gelungen ist, einige der Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit einer Behinderung an der vollen gesellschaftlichen Teilhabe hindern. Aber wir dürfen nicht denken, dass wir uns jetzt auf unseren Lorbeeren ausruhen können, sondern müssen unsere Bemühungen fortsetzen. Anfang nächsten Jahres wird die Kommission eine neue Strategie für den Zeitraum 2021-2030 vorlegen, die auf den erzielten Fortschritten aufbaut und die in der vorliegenden Evaluierung ermittelten Herausforderungen angeht.“

In der EU gibt es schätzungsweise 80 Millionen Menschen mit Behinderungen. Ihre Situation in Berufsleben und Gesellschaft zu verbessern, hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt. Seit vielen Jahren bemüht sich die EU, die gesellschaftliche Integration der Betroffenen zu verbessern. Dazu hat die Strategie für Menschen mit Behinderungen beigetragen. So konnte die Einbeziehung von Behindertenfragen in die Gesetzgebung und Politik der EU verbessert werden.

Besonders deutlich wurden die Auswirkungen der Strategie bei Zugänglichkeit und Fahrgastrechte mit der Verabschiedung des Europäischen Gesetzes über die Zugänglichkeit, der Richtlinie über die Web-Zugänglichkeit und der Gesetzgebung über die Rechte von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität. Zu den wichtigen Ergebnissen gehörten auch Veranstaltungen zur Bewusstseinsbildung und zum zivilen Dialog, die zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen beitrugen.

Die Strategie war auch eine treibende Kraft für die durchgängige Berücksichtigung behinderungsbezogener Themen auf EU-Ebene. Beispiele hierfür sind Entwicklungszusammenarbeit, Normung, staatliche Beihilfen, Urheberrechtsgesetzgebung und Bildungsprogramme. Die Behindertenthematik wurde auch in die Grundsätze der Europäischen Säule der sozialen Rechte und die behinderungsbezogenen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen. Zu den Bereichen, bei denen Verbesserungsbedarf besteht, gehört, dass sich die Maßnahmen meist auf sichtbare Behinderungen konzentrierten, während die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen, nicht sichtbaren Behinderungen und Kindern mit Behinderungen in geringerem Maße berücksichtigt wurden. Ebenfalls fehlten verbindliche Verknüpfungen zwischen der Strategie und den EU-Fonds und ein operativer Rahmen für die regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Strategie.

Quelle: EU-Kommission

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Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden

Die „Call a Bike“-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 B 1459/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.11.2020 zum Beschluss 11 B 1459/20 vom 20.11.2020

Die „Call a Bike“-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.11.2020 im Eilverfahren entschieden und den vorausgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 16 L 1774/20) geändert.

Die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die „komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15.09.2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Er­laubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin („Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Fahrplan zur Evaluierung der Webseitenrichtlinie veröffentlicht

Die EU-Kommission wird die Webseitenrichtlinie (EU) 2016/2102 bis 23.06.2022 evaluieren. Dazu ist eine öffentliche Konsultation geplant.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2020

Die EU-Kommission wird die Webseitenrichtlinie (EU) 2016/2102 bis 23.06.2022 evaluieren. Laut einem am 10.11.2020 veröffentlichten Fahrplan ist für die erste Jahreshälfte 2021 eine öffentliche Konsultation geplant, deren Ergebnisse in die Überarbeitung des Rechtsaktes einfließen werden. Zudem wird die EU-Kommission eine Studie in Auftrag geben, die die Evaluierung flankieren wird.

Auf den Prüfstand gestellt werden sollen u. a. der Anwendungsbereich oder Anforderungen und Verpflichtungen (z. B. Konformitätsvermutung). Zudem sollen auch weitere relevante Rechtsakte, die die digitale Zugänglichkeit betreffen, wie die Audiovisuelle Medienrichtlinie, der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation sowie der Einheitlichen Elektronischen Akte (EEA) in die Betrachtung einbezogen werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Deutsche Verwaltungspraxis bei der MwSt-Erstattung an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstößt gegen MwSt-Richtlinie

Die EU-Kommission hatte Klage vor dem EuGH eingereicht, da Deutschland ihrer Ansicht nach u. a. gegen die MwSt-Richtlinie (Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112) verstößt, indem es systematisch Anträge auf MwSt-Erstattung wegen Unvollständigkeit der genannten Informationen ablehnt (Rs. C-371/19).

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2020

Dem EuGH-Verfahren C-371/19 liegt eine Beschwerde über die Verfahrensweise der deutschen Steuerbehörden bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige zugrunde, die bei der EU-Kommission eingereicht wurde. Demnach wurden zahlreiche Erstattungsanträge abgelehnt, weil Angaben zu gemeldeten erworbenen Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen als unzureichend oder nicht angemessen angesehen worden seien, ohne dass die Behörden versucht hätten, den Sachverhalt aufzuklären und zusätzliche Informationen anzufordern. Die EU-Kommission hatte Klage vor dem EuGH eingereicht, da Deutschland ihrer Ansicht nach u. a. gegen die MwSt-Richtlinie (Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112) verstoße, indem es systematisch Anträge auf MwSt-Erstattung wegen Unvollständigkeit der genannten Informationen ablehne.

Der EuGH hat am 18.11.2020 wie folgt entschieden:

„Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG […] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG […] sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG […] zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.“

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Deutsche Unternehmen unsicher über den Verlauf ihrer Geschäfte

Den deutschen Unternehmen fällt es wegen Corona derzeit schwer, die Entwicklung ihrer Geschäfte vorherzusagen. Das ergibt sich aus einer neuen Frage, mit der das ifo Institut die Unsicherheit von Unternehmen erfasst.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.11.2020

Den deutschen Unternehmen fällt es wegen Corona derzeit schwer, die Entwicklung ihrer Geschäfte vorherzusagen. Das ergibt sich aus einer neuen Frage, mit der das ifo Institut die Unsicherheit von Unternehmen erfasst. „Auf einer Skala von null bis 100 betrug der Wert im Oktober 64,3. Das ist niedriger als im April mit dem Corona-Höhepunkt von 73,8, aber noch deutlich höher als im Februar, als die ifo Geschäftsunsicherheit bei 55 lag“, sagt der Leiter der ifo-Befragungen, Klaus Wohlrabe.

Die Unternehmen können in der Umfrage ankreuzen: „Die Entwicklung unserer Geschäftslage vorherzusagen, fällt uns derzeit leicht, eher leicht, eher schwer oder schwer.“ Das Ergebnis wird dann gewichtet mit der Zahl der Antworten. „Die neue Frage ist einfach zu verstehen und kann als weiteres Instrument für die Konjunkturanalyse eingesetzt werden“, sagt Wohlrabe.

Im Zeitraum seit April 2019 lief die neue ifo Geschäftsunsicherheit größtenteils gegenläufig zum ifo Geschäftsklima. Das neue Maß für die Geschäftsunsicherheit veröffentlicht das ifo Institut von nun an regelmäßig in seinen Pressemitteilungen zum ifo Geschäftsklima.

Quelle: ifo Institut

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Das Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume gehört zur Gartenpflege im Mietverhältnis

Das LG München I entschied, dass zur Gartenpflege auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört, sodass die dafür erforderlichen Kosten im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig sind (Az. 31 S 3302/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 19.11.2020 zum Urteil 31 S 3302/20 vom 19.11.2020 (rkr)

Am 19.11.2020 hat die u. a. auf Berufungsverfahren in Mietsachen spezialisierte 31. Zivilkammer des Landgerichts München I die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet zurückgewiesen (Az. 31 S 3302/20). Streitgegenständlich war die Umlagefähigkeit von Baumfällkosten auf den Mieter.

Zur „Gartenpflege“ im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, so das Landgericht München I. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger mit Urteil vom 13.02.2020 insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem Urteil vom 19.11.2020 auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an.

§ 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien.

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.

Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes sei eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der/die jeweilige Mieter/in aufkommen müsse.

Die Kammer wies darauf hin, dass sich die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten bzw. unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten in diesem Rechtsstreit nicht gestellt habe.

Das Urteil des Landgerichts München I ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Nr. 10 BetrKV

§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

(…)

  1. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

(…)

Quelle: LG München I

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Hessen: Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen entfallen

Steuerpflichtige in Hessen, die regelmäßig Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten, müssen künftig selbst auf die Fälligkeitstermine achten. Die Finanzämter in Hessen verschicken zu den Quartalen keine Zahlungshinweise mehr.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 19.11.2020

Sie zählen zu den Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen? Dann hat Ihr Finanzamt Sie bislang zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen. Das ändert sich zukünftig, denn ab Dezember 2020 wird der Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen in Hessen, wie bereits in anderen Steuerverwaltungen auch, komplett eingestellt. Daher weist die Hessische Steuerverwaltung erneut darauf hin, dass die regelmäßigen Zahlungshinweise somit zum Fälligkeitstermin 10. September 2020 letztmalig verschickt wurden. Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt Ihnen die Steuerverwaltung die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

„Weniger Post vom Finanzamt und die Umstellung auf das Lastschriftverfahren – das macht nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung das Leben leichter, sondern spart auch Geld und schont zudem die Umwelt“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. Durch die Maßnahme kann das Land Hessen jährlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten sparen.

Der Finanzminister ergänzte: „Die Teilnahme am Lastschriftverfahren bietet viele Vorteile: Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung müssen nicht kontinuierlich selbst im Blick behalten werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt automatisch eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Beträge.“

Ein weiterer Vorteil: Bei dem Verfahren kann selbst entschieden werden, ob die Teilnahme für alle Vorauszahlungen zu einer Steuernummer gilt oder ob es auf bestimmte Steuerarten und Vorauszahlungen beschränkt werden soll.

Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandat ist der letztmaligen Übersendung der Zahlungshinweise zum dritten Quartal 2020 beigefügt oder online abrufbar unter finanzamt.hessen.de.

Quelle: FinMin Hessen

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Europass – ein Instrument für Fachkräftesicherung über Grenzen hinweg

Das Europass-Portal ist am Start: Mitte 2020 wurde das öffentlich verantwortete Netzangebot in einer Basisversion freigeschaltet. Es soll für alle europäischen Fachkräfte zum persönlichen Archiv von Zeugnissen und Leistungsnachweisen werden und gleichzeitig Marktplatz für die eigene Qualifizierung und Arbeitsvermittlung sein. Einer der potenziellen Mehrwerte: Stellenbesetzungen könnten künftig weitaus effektiver erfolgen.

DIHK, Mitteilung vom 19.11.2020

Seit Mitte des Jahres unterstützt die Europäische Kommission Unternehmen mit dem neuen Europass-Portal bei der Gewinnung von Fachkräften aus dem EU-Ausland. Das Portal wurde am 1. Juli 2020 in einer ersten, noch nicht vollständigen Fassung freigeschaltet. Dieses öffentlich verantwortete Netzangebot soll es künftig ermöglichen, Fachkräfte auf Basis standardisierter Informationen effektiver zu finden. Dabei verspricht es eine Innovation: Unter der Adresse www.europass.eu will das Portal für europäische Fachkräfte ein Angebot für ein persönliches Archiv von Zeugnissen und Leistungsnachweisen werden und gleichzeitig Marktplatz für die eigene Qualifizierung und Arbeitsvermittlung sein. Dabei bedient sich die EU-Kommission neuer Technologien und schafft technologische Standards.

Mehrwert Digitalisierung

Im digitalen Potenzial verbergen sich für Unternehmen und andere Zielgruppen wichtige Mehrwerte: Postalische Wege, manuelle Abgleiche und andere aufwändige Prozesse könnten so künftig eingespart werden. Gleichzeitig ist es ein Ziel, die Abläufe durch den Einsatz von Maschinenlesbarkeit und Künstlicher Intelligenz effizienter zu machen. Außerdem funktioniert das Portal in allen 29 Amtssprachen, was Nutzern hilft, sprachliche Grenzen zu überwinden.

Der Europass selbst adressiert zunächst den Einzelnen – Erwerbspersonen ebenso wie Lernende. Mittelbar werden auch Bildungsanbieter und öffentliche Einrichtungen einbezogen. Den Unternehmen soll das Portal über standardisierte Lebensläufe die Bewerberauswahl erleichtern. Eine Möglichkeit, den Europass an die innerbetriebliche Laufbahnentwicklung und Weiterbildung anzubinden, steht jedoch noch aus.

Neue ordnungspolitische Vorstellungen

Das neue Portal bündelt verschiedene Instrumente, die die EU über ein Jahrzehnt hinweg entwickelt hat. In Erwartung eines immer rascheren technologischen Wandels plant es mit „Micro-Credentials“, also kleinteiligen Lernelementen, im „Europass Learning Model“ ein neues System von Bildungseinheiten, die in Konkurrenz zu etablierten Qualifikationen und Berufen treten beziehungsweise sie ergänzen. Zudem hat die EU-Kommission mit ESCO („European Skills, Competences, Qualifications and Occupations“) eine eigene Systematik zur Beschreibung von beruflichen Tätigkeiten und Fertigkeiten geschaffen, die entsprechende Modelle der Mitgliedstaaten mit einbezieht – und so einen pan-europäischen Vergleichsmaßstab etablieren will.

Portal mit Potenzial?

Ob der Europass das Potenzial hat, eine europäische Alternative zu bestehenden Social-Media-Netzwerken in der Erwerbswelt zu werden, bleibt abzuwarten. Schon die erste Basisversion konnte überraschend viele Mitglieder gewinnen. Mit der zunehmenden Mobilisierung von Nutzern und deren Daten erzeugt der Europass immer bessere Ergebnisse bei der Suche nach Stellen und Bildungsangeboten. Betriebe können sich so ein gelungeneres Matching erhoffen. Mit der für 2021 vorgesehenen Ausgabe von digitalen Bildungsnachweisen („Credentials“) ist ein weiterer Mehrwert verbunden. Und eine steigende Nutzerzahl könnte die Früherkennung von Qualifikationsbedarfen im europäischen Wirtschaftsraum erleichtern.

Quelle: DIHK

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EU-Kommission: Vorschlag für neue Standardvertragsklauseln

Die EU-Kommission veröffentlichte einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer. Diese sollen Datenschutz für die Informationsvermittlung von einem Datenexporteur an einen Datenimporteur garantieren und die Weitergabe personenbezogener Daten in die USA und andere Staaten regulieren.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.11.2020

Die EU-Kommission veröffentlichte am 12.11.2020 einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer. Diese sollen Datenschutz für die Informationsvermittlung von einem Datenexporteur an einen Datenimporteur garantieren und die Weitergabe personenbezogener Daten in die USA und andere Staaten regulieren. Die Klauseln sollen die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil des EuGH zum transatlantischen Privacy Shield und die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) berücksichtigen.

Im Einzelnen sieht der Entwurf Bestimmungen zur Zweckbegrenzung der Datenübertragung, Transparenz, Datenminimierung und Genauigkeit, Speicherbeschränkung, Sicherheit der Verarbeitung, Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Weiterleitungen, Dokumentation, Einhaltung, Löschung und Rückgabe von Daten für folgende Module vor:

  • Modul 1: controller-to-controller
  • Modul 2: controller-to-processor
  • Modul 3: processor-to-processor
  • Modul 4: processor-to-controller

Nach dem Entwurf soll die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen, wenn die Gesetze des Bestimmungslandes den Datenimporteur nicht daran hindern, diese Klauseln einzuhalten. Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten ausschließlich für zuvor vereinbarte Zwecke verarbeiten und nicht länger als für den Zweck erforderlich aufbewahren. Sowohl der Datenimporteur als auch der Exporteur sollen technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Der Datenimporteur soll zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Daten (politische oder ethnische Herkunft, religiöse oder philosophische Überzeugungen, genetische oder biometrische Daten oder Daten über sexuelle Orientierung oder strafrechtliche Verurteilungen der Person) einrichten.

Der Importeur verpflichtet sich weiterhin, Betroffene unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Antrag einer Behörde auf Datenherausgabe erhält. Im Falle einer Datenverletzung hat der Datenimporteur die Pflicht, unverzüglich den Datenexporteur und die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und den Verstoß inklusive absehbarer Folgen zu beschreiben. Dabei ist jeweils die Aufsichtsbehörde des Mitgliedsstaats des Datenexporteurs zuständig oder unter Umständen die Aufsichtsbehörde des Mitgliedsstaats der betroffenen Person. Zudem müssen die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, unmittelbar über die Datenverletzung informieret werden.

Über eine öffentliche Konsultation haben Stakeholder die Möglichkeit, sich zu dem Entwurf zu positionieren. Der Konsultationsprozess ist bis zum 10.12.2020 geöffnet.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Taxonomie: ESMA Konsultation zu Angaben in nichtfinanziellen Erklärungen nach Art. 8

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 sieht in Art. 8 vor, dass Unternehmen, die nach CSR-Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, Angaben zum Anteil ihrer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten machen müssen. Die EU-Kommission legt bis 01.06.2021 einen delegierten Rechtsakt vor, in dem der Inhalt und die Darstellung der offenzulegenden Angaben, einschließlich der Methode näher erläutert wird.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.11.2020

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 sieht in Art. 8 vor, dass Unternehmen, die nach CSR-Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, Angaben zum Anteil ihrer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten machen müssen. Die EU-Kommission legt bis 01.06.2021 einen delegierten Rechtsakt vor, in dem der Inhalt und die Darstellung der offenzulegenden Angaben, einschließlich der Methode, näher erläutert wird. Sie hat die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) um Input für den delegierten Rechtsakt gebeten. Zudem wurden auch die anderen EU-Aufsichtsbehörden EBA und EIOPA von der EU-Kommission gebeten, Empfehlungen abzugeben.

ESMA hat ein Konsultationsdokument mit ihren Empfehlungen vorbereitet und bittet bis zum 04.12.2020 um Feedback.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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