Kostenklauseln in vielen Riesterverträgen rechtswidrig

Weil Verbraucher in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten, klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und bekam u. a. vom LG Dortmund Recht (Az. 25 O 8/20).

VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020

  • Zahlreiche Riester-Verträge enthalten eine unzulässige Klausel, laut der Verbraucherinnen und Verbraucher in laufenden Verträgen Abschluss- oder Vermittlungskosten zahlen sollen
  • Betroffen sind Klauseln in Riester-Sparverträgen die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln
  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt Verbrauchern auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung

Weil sie in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten, beschweren sich zunehmend häufiger Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese prüfte die Ver­träge und stellte fest, dass bestimmte dort verwendete Klauseln nicht zulässig sind. Gegen mehrere Anbieter leitete die Verbraucherzentale rechtliche Schritte ein. In ersten Urteilen haben die Gerichte der Verbraucherzentrale Recht gegeben (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19 vom 14.08.2020 sowie LG Dortmund, Az. 25 O 8/20 vom 01.09.2020, beide nicht rechtskräftig). Kunden vergleichbarer Sparverträge können sich nun mit einem Musterbrief gegen die zusätzlichen Kosten wehren.

Die von den beiden Gerichten nunmehr als unzulässig bewerteten Klauseln haben die Kreissparkasse Kaiserslautern und die Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendet. Die Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Anbieter von Riester-Verträgen sind gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. „Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig.“ Eine solche Klausel kann dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden.

Erste Abmahnungen und Klagen erfolgreich

Wie die Verbraucherzentrale bereits berichtete, sind nicht nur bundesweit vertriebene Riester-Sparverträge von Sparkassen betroffen, sondern auch VR-RentePlus Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen diese Praxis weiterhin mit Abmahnungen und Klagen vor. Soweit Entscheidungen vorliegen, waren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bislang erfolgreich. So hat die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch gab die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung ab. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage.

Musterbrief gegen unzulässige Forderungen

„Die ersten Urteile stärken die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Nauhauser. Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können. Betroffene können die Verbraucherzentrale informieren, wenn die Institute nicht einlenken. „Das Verhalten der Anbieter von Riester-Verträgen zeigt einmal mehr, dass die privatisierte Altersvorsorge einer dringenden Reform bedarf, mit Vorfahrt für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher statt wie bislang für die Finanzlobby“, fordert Nauhauser.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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Ratifikation des Patentgericht-Übereinkommens

Die Vereinbarkeit des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) mit dem Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht ist umfassend geprüft worden. In dem zweiten Gesetzentwurf eines Vertragsgesetzes seien lt. Bundesregierung alle verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet worden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.11.2020

Die Vereinbarkeit des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) mit dem Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht ist umfassend geprüft worden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24197) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23651). In dem zweiten Gesetzentwurf eines Vertragsgesetzes seien alle verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet worden. Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach den Planungen für den zweiten Versuch einer Ratifikation des EPGÜ erkundigt, der in der Kritik stehe, immer noch verfassungswidrig zu sein.

(…)

Weiter schreibt die Bundesregierung, die europäische Patentreform sei gerade für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die gegenwärtig rund ein Drittel der Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt einreichten, besonders notwendig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission Kosten-Nutzen-Analysen zur europäischen Patentreform durchgeführt hat, die in die Beratungen zur Reform eingeflossen seien. Vor diesem Hintergrund halte die Bundesregierung eine zusätzliche Kosten-Nutzen-Analyse nicht für erforderlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1249/2020

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Fehlende Klagebefugnis für Musterfeststellungsklage

Der BGH hat entschieden, dass die von dem Musterkläger, einem Verbraucherschutzverein, erhobene Musterfeststellungsklage unzulässig ist, weil der Musterkläger die für die Klagebefugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (Az. XI ZR 171/19).

BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum Urteil XI ZR 171/19 vom 17.11.2020

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von dem Musterkläger, einem Verbraucherschutzverein, erhobene Musterfeststellungsklage unzulässig ist, weil der Musterkläger die für die Klagebefugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen, die die beklagte Bank mit Verbrauchern zum Zweck der Finanzierung von Kraftfahrzeug-Kaufverträgen abgeschlossen hat, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dass aus diesem Grund die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und dass im Fall eines wirksamen Widerrufs bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages kein Ersatz für Wertverluste des Kraftfahrzeugs zu leisten ist.

Der satzungsmäßige Zweck des Musterklägers besteht darin, Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern zu schützen. Die Verwirklichung des Vereinszwecks strebt er nach § 5 seiner Satzung u. a. dadurch an, dass er gegen Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, und gegen Verhaltensweisen von Finanzdienstleistern vorgeht, die der zugunsten der Verbraucher bestehenden Rechtslage widersprechen und dass er zur Durchsetzung solcher Maßnahmen bei Bedarf gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Das Oberlandesgericht hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Musterkläger die Aufhebung des Musterfeststellungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Musterfeststellungsklage unzulässig ist, weil sie nicht von einer qualifizierten Einrichtung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO erhoben worden ist. Er hat deshalb die Revision des Musterklägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Bei den in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Voraussetzungen handelt es sich um besondere Voraussetzungen der Klagebefugnis, die der Musterkläger nicht alle erfüllt. Dieser hat nicht schlüssig vorgetragen, dass er gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag des Musterklägers nicht, dass dieser gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt. Entscheidend für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist, dass der Verbraucherschutz, der durch die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Vereins erzielt wird, bei wertender Gesamtbetrachtung ganz maßgebend auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen ist und die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben hat. Die Tätigkeit des Musterklägers besteht allerdings ganz überwiegend darin, durch Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten Rechtsverstöße zu identifizieren, die betreffenden Institute mit anwaltlicher Hilfe abzumahnen und die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsbedingungen anschließend gerichtlich durchzusetzen. So hat der Musterkläger nach den von ihm vorgelegten Presseberichten “in knapp 3.400 Fällen Gebühren abgemahnt” und in “hunderten von Fällen” Klage erhoben. Zwischen 97 % und 99 % der Einnahmen des Musterklägers im Jahr 2017 und im ersten Halbjahr 2018 stammen aus dem Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung, so dass diese Einnahmen die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen um ein Vielfaches übersteigen. Damit spricht auch die Einnahmenstruktur des Musterklägers dafür, dass die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 606 Abs. 1 und 3 ZPO:

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

  1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
  2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
  3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
  4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
  5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

[…]

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

  1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,

[…]

Quelle: BGH

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Vandalismus im Klassenchat: Schüler darf vom Unterricht suspendiert werden

Die Schulleitung einer Berliner Schule darf einen Schüler vorläufig für sechs Tage vom Unterricht ausschließen, weil dieser ein Video im internen Klassenchat geteilt hat, auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schulgebäudes wirft. So entschied das VG Berlin (Az. VG 3 L 649/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum Beschluss VG 3 L 649/20 vom 12.11.2020

Die Schulleitung einer Berliner Schule darf einen Schüler vorläufig für sechs Tage vom Unterricht ausschließen, weil dieser ein Video im internen Klassenchat geteilt hat, auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schulgebäudes wirft.

Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Mit seinem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen den Unterrichtsausschluss und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers und habe das Video nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Die Schule habe darauf nicht mit Unterrichtsausschluss reagieren dürfen.

Dem folgte das Gericht nicht. Der Antragsteller habe das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Dabei sei es nicht relevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie er dazu stehe. Da das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet werden, sei dessen Außenwirkung entscheidend. Diese habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat zu verantworten. Es sei absehbar gewesen, dass das Video sich darüber hinaus weitläufig verbreite. Dadurch könnten andere dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne erfahrungsgemäß einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. Durch den Unterrichtsausschluss habe die Schulleitung dokumentiert, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Sie habe deswegen auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Unterrichtsausschluss ergreifen müssen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Änderung des Abschnitts 1.5 UStAE)

Mit Urteilen vom 12.08.2015, XI R 16/14, und vom 25.11.2015, V R 66/14, hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, weiter präzisiert und fortentwickelt. Das BMF hat daher den UStAE geändert (Az. III C 2 – S-7100-b / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100-b / 19 / 10001 :004 vom 16.11.2020

I.

Mit Urteilen vom 12. August 2015, XI R 16/14, BStBl II 2020 S. xxx, und vom 25. November 2015, V R 66/14, BStBl II 2020 S. xxx hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, weiter präzisiert und fortentwickelt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2020 – III C 3 – S-7177 / 17 / 10001 (2020/1169552), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.5 wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
    5Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Geschäftstätigkeit muss bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 2015, V R 66/14, BStBl 2020 II S. XXX). 6Für das Vorliegen der Rechtsfolgen einer Geschäftsveräußerung auf jeder Stufe ist erforderlich, dass auf jeder Stufe der Übertragung der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.“
  1. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) 1Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. 2Das ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert, weitgehend vermietet und sodann veräußert hat, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, BStBl 2020 II S. XXX). 3Eine anfängliche, weiter bestehende und dem Unternehmenszweck entsprechende Absicht eines Bauträgers, das Objekt wieder zu verkaufen, steht einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zwingend entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 4Eine nachhaltige Vermietungstätigkeit ist widerlegbar anzunehmen, wenn die Vermietungsdauer mindestens 6 Monate betragen hat. 5Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt hinsichtlich eines Bauträgers als Veräußerer vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des veräußernden Bauträgers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 6Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist, ob das Objekt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen oder Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 7Die vorgenannten Grundsätze gelten z. B. auch für einen in eine mehrstufige Übertragung eingebundenen Grundstückshändler.“

3. Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die neuen Absätze 2a und 2b.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ (19/24226) vorgelegt, der am 19.11.2020 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.11.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ (19/24226) vorgelegt, der am 19.11.2020 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach soll in die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregister von Bund und Länder eine Identifikationsnummer eingeführt werden, mit der „gewährleistet wird, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1245/2020

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Schenkungsteuer bei Wohnsitz in Deutschland und Schweden

Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer lt. FG Baden-Württemberg auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zu den Urteilen 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18 vom 05.08.2020 (nrkr)

Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 5. August 2020 in drei Verfahren (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) und ließ jeweils die Revision zu. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.

Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.

Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Das Besteuerungsrecht stehe Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen sei. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die „Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen“ entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.

Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus dem DBA nicht, da es sich „bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen“ noch „um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils“ handle.

Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung -wie in den Streitfällen- unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gebe es nicht.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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EuGH-Vorlage zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ und bittet den EuGH daher um Klärung (Az. 2 K 283/16).

FG Köln, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum Beschluss 2 K 283/16 vom 20.05.2020

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit seinem am 17.11.2020 veröffentlichten Beschluss vom 20.05.2020 (Az. 2 K 283/16) Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100 %-iger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.

Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.

§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen (Rs. C-572/20).

Quelle: FG Köln

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 16.11.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 2. November 2020 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) Stellung genommen.

Quelle: WPK

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Corona treibt Digitalisierung voran – aber nicht alle Unternehmen können mithalten

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass die Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft stark an Bedeutung gewonnen hat. Zugleich wurden aber vielen Unternehmen auch die eigenen Defizite bei den bisherigen Digitalisierungsbemühungen vor Augen geführt. Und es besteht lt. Bitkom die Gefahr, dass die digitale Spaltung in der Wirtschaft weiter zunimmt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 16.11.2020

  • Für 8 von 10 Unternehmen hat Digitalisierung durch Corona an Bedeutung gewonnen
  • Aber fast jedes Dritte musste Investitionen in die Digitalisierung zurückfahren
  • Jedes vierte Unternehmen sieht sich als Digitalisierungs-Vorreiter

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass die Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft stark an Bedeutung gewonnen hat. Zugleich wurden aber vielen Unternehmen auch die eigenen Defizite bei den bisherigen Digitalisierungsbemühungen vor Augen geführt. Und es besteht die Gefahr, dass die digitale Spaltung in der Wirtschaft weiter zunimmt, da nicht alle Unternehmen gleichermaßen in der Lage sind, ihre Digitalisierungsanstrengungen zu intensivieren. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter 605 Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern aller Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die Corona-Pandemie ist eindeutig ein Digitalisierungstreiber für die deutsche Wirtschaft“, sagte Bitkom-Präsident Achim Berg bei der Vorstellung der Studie. „Die gute Nachricht ist: Die Unternehmen wollen etwas tun und die Digitalisierung vorantreiben. Die schlechte Nachricht: Längst nicht alle sind dazu in der Lage.“

Digitalisierte Unternehmen kommen besser durch die Krise

Mehr als 8 von 10 Unternehmen (84 Prozent) geben an, dass durch die Corona-Pandemie die Digitalisierung für das eigene Unternehmen an Bedeutung gewonnen hat. 86 Prozent sagen dies für die gesamte Wirtschaft. Zugleich glaubt keiner der Befragten, dass die Digitalisierung für das eigene Unternehmen oder die Wirtschaft durch die Pandemie an Bedeutung verloren hat. Ein Rekordwert von 97 Prozent der Unternehmen sieht im November die Digitalisierung vor allem als Chance für das eigene Unternehmen, im April lag der Wert mit 90 Prozent noch deutlich darunter. Und 7 von 10 (70 Prozent) meinen, dass Unternehmen, deren Geschäftsmodell bereits digitalisiert ist, besser durch die Corona-Pandemie kommen. „Unternehmen lassen sich über Corona hinaus gegen Krisen immunisieren, indem sie konsequent digital aufgestellt werden“, so Berg. 54 Prozent der Unternehmen geben an, dass ihnen digitale Technologien helfen, die Pandemie zu bewältigen.

Jedes dritte Unternehmen befürchtet eine Insolvenz in Folge der Pandemie

Insgesamt hat die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft hart getroffen. Zwei Drittel (69 Prozent) der Unternehmen sind nach eigenen Angaben bisher „sehr schlecht“ (40 Prozent) oder „eher schlecht“ (29 Prozent) durch die Krise gekommen. Nur 29 Prozent sind mit Blick auf Corona hingegen „eher gut“ (20 Prozent) oder „sehr gut“ (9 Prozent) unterwegs. 6 von 10 (61 Prozent) Unternehmen erwarten, am Ende „eher geschwächt“ (32 Prozent) oder „deutlich geschwächt“ (29 Prozent) dazustehen. Gerade einmal 11 Prozent erwarten „eher gestärkt“ (7 Prozent) oder „deutlich gestärkt“ (4 Prozent) aus der Krise hervorzugehen. Und rund jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) hält es sogar für „eher wahrscheinlich“ (20 Prozent) oder „sehr wahrscheinlich“ (12 Prozent), dass es in direkter Folge der Corona-Pandemie Insolvenz anmelden muss.

Jeder Vierte sieht sich als Vorreiter bei der Digitalisierung

Die verstärkte Beschäftigung mit der Digitalisierung im Zuge der Corona-Pandemie hat aber zugleich dazu geführt, dass deren Stand im eigenen Unternehmen deutlich kritischer eingeschätzt wird. So sieht sich nur noch rund jeder Vierte (27 Prozent) als Vorreiter bei der Digitalisierung. Im April lag der Wert noch bei 36 Prozent, 2019 sogar bei 39 Prozent. Umgekehrt räumen aktuell 71 Prozent ein, zu den Nachzüglern zu gehören – verglichen mit 60 Prozent im April und 55 Prozent vor einem Jahr. Gefragt nach einer Bewertung des Digitalisierungs-Standes auf einer Schulnoten-Skala geben die Manager ihrem Unternehmen gerade einmal ein „befriedigend“ (3,4). Berg: „Beim Blick auf die Digitalisierung gibt es viel Selbstkritik. Daraus darf jetzt aber auf keinen Fall Resignation folgen, wir müssen an die Arbeit gehen.“

Aus Bitkom-Sicht ist ermutigend, dass Corona die Digitalisierung in den Unternehmen voranbringen wird. 61 Prozent erwarten ganz allgemein einen Innovationsschub. Etwas mehr als die Hälfte (54 Prozent) rechnet damit, dass die Corona-Pandemie die Digitalisierung im Unternehmen langfristig vorantreiben wird.

Unternehmen ergreifen eine Vielzahl konkreter Digitalisierungs-Maßnahmen

Konkret ergreifen die Unternehmen in drei Bereichen Digitalisierungsmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie: Bei der Technologie, bei Geschäftsprozessen und bei den Mitarbeitern. 75 Prozent haben neue Software angeschafft oder planen dies, 70 Prozent haben Hardware wie Laptops oder Smartphones gekauft oder haben dies vor und 58 Prozent haben eine digitale Infrastruktur wie VPN-Zugänge oder ein Intranet aufgebaut oder planen dies. Ziel dieser Investitionen ist es, die Prozesse im Unternehmen zu digitalisieren. 81 Prozent der Unternehmen nutzen seit der Corona-Pandemie Videokonferenzen statt persönlicher Treffen oder planen dies, 79 Prozent digitale Kollaborationstools wie Microsoft Teams oder Slack. Jeweils 63 Prozent setzen auf digitale Dokumente statt Papier und digitale Signaturen, 38 Prozent haben Beratungsleistungen zur Digitalisierung in Anspruch genommen. Mit Blick auf die Mitarbeiter haben 70 Prozent Homeoffice eingeführt oder haben das noch vor, 43 Prozent geben dies für digitale Weiterbildung an, 35 Prozent für die Digitalisierung des Recruitings von neuen Mitarbeitern und 23 Prozent haben digitale Mitarbeiterevents durchgeführt oder haben das noch vor. 9 Prozent haben darüber hinaus Digitalisierungsexperten eingestellt oder wollen dies tun. „Alle befragten Unternehmen haben irgendetwas unternommen, um selbst digitaler zu werden“, so Berg. „Erfolg entsteht aus einer Kombination von der Einführung neuer Technologien, der Digitalisierung der eigenen Prozesse und insbesondere der Qualifizierung der Mitarbeiter.“

Wichtigste Ziele all dieser Maßnahmen sind der Studie zufolge gleichermaßen, die Arbeitsfähigkeit des eigenen Unternehmens in der Krise sicherzustellen (96 Prozent) und besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein (96 Prozent). Darüber hinaus wollen aber 6 von 10 Unternehmen (59 Prozent) die Krise auch nutzen, um Versäumnisse bei der Digitalisierung des Unternehmens aufzuholen. Und fast jedes Zweite (46 Prozent) plant, das eigene Unternehmen nachhaltig zu digitalisieren, um sich so neue Geschäftsfelder zu erschließen.

Digitalisierungs-Hemmnisse: Geld und fehlende Lösungen gewinnen an Bedeutung

Die größte Hürde für die Unternehmen bei der Digitalisierung ist der Datenschutz (69 Prozent). Dahinter folgen Anforderungen an die technische Sicherheit (58 Prozent) und fehlende Fachkräfte (55 Prozent). Verglichen mit früheren Befragungen werden deutlich häufiger fehlende finanzielle Mittel genannt. Aktuell gilt das in 43 Prozent der Unternehmen als eine der größten Hürden, im April waren es nur 25 Prozent, 2019 sogar nur 20 Prozent. Unverändert verglichen mit dem April nennen 33 Prozent fehlende Zeit. Deutlich häufiger ist dagegen die Klage über die fehlende Verfügbarkeit marktfähiger Lösungen, die von 30 Prozent geäußert wird, im April waren es nur 18 Prozent (2019: 17 Prozent). Berg: „In vielen Bereichen, etwa zur Kollaboration oder für Videokonferenzen gibt es eine Vielzahl sofort einsatzfähiger Lösungen. Wer aber zum Beispiel eine Messe aus der analogen Welt in die digitale überführen will, stellt fest, dass es in einigen Bereichen an wirklich breit nutzbaren digitalen Anwendungen fehlt. Hier bietet sich innovativen Anbietern ein neuer, großer Markt.“

Manche Unternehmen investieren mehr, andere müssen Investitionen zurückfahren

Bei der verstärkten Digitalisierung kommen allerdings nicht alle Unternehmen gleichermaßen mit. So geben zwar 43 Prozent an, dass sich ihre Investitionen in die Digitalisierung seit Corona „stark erhöht“ (11 Prozent) oder „eher erhöht“ (32 Prozent) haben. Umgekehrt beklagen aber 30 Prozent, dass die Ausgaben „eher gesunken“ (27 Prozent) oder „stark gesunken“ (3 Prozent) sind. Dabei gibt es deutliche Unterschiede je nach Unternehmensgröße. Nur 10 Prozent der Unternehmen mit 20 bis 99 Mitarbeitern und 13 Prozent der Unternehmen mit 100 bis 499 Mitarbeitern haben ihre Investitionen stark erhöht. Bei den Unternehmen mit 500 bis 1.999 Mitarbeitern sind es aber 24 Prozent, bei denen ab 2.000 Mitarbeitern 22 Prozent. Berg: „Es besteht die Gefahr, dass der Digitalisierungsschub durch Corona zu einer noch tieferen Spaltung in der deutschen Wirtschaft führt: In Unternehmen, die weitgehend im Analogen verharren, und in Unternehmen, die bei der Digitalisierung mit Tempo vorangehen.“

Die Unternehmen, die ihre Investitionen in Digitalisierung seit Beginn der Corona-Pandemie zurückfahren mussten, haben dafür eine Vielzahl von Gründen. Ganz oben stehen fehlende finanzielle Mittel durch die Folgen der Corona-Pandemie (66 Prozent). Ähnlich viele geben an, dass wegen des ersten Lockdowns Projekte verschoben oder andere Prioritäten gesetzt werden mussten, weil die Existenz des Unternehmens gefährdet war (je 59 Prozent). Ebenfalls eine Mehrheit beklagt fehlende fachliche Expertise (54 Prozent) und fehlende Zeit für Digitalisierungs-Maßnahmen in der Pandemie (52 Prozent). Jeder Zweite (50 Prozent) hatte nicht die personellen Ressourcen für Digitalisierung in der Krise. „Die Politik hat in der Corona-Krise rasch gehandelt und eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen für die Unternehmen auf den Weg gebracht. Künftig sollten Mittel vor allem in Digitalisierungsprojekte investiert werden“, so Berg. „Zugleich müssen wir Kooperationen zwischen den Unternehmen verstärken. Wir brauchen den Austausch von Digitalisierungs-Know-how und müssen Leuchtturm-Projekte und erfolgreiche Praxisbeispiele noch viel sichtbarer machen.“ (…)

Quelle: Bitkom

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