Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Da das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig. Das BMJV hat daher die Mindestunterhaltsverordnung geändert und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

BMJV, Mitteilung vom 13.11.2020

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Abs. 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Das ist zuletzt geschehen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I S. 1393), und zwar für die Jahre 2020 und 2021. Da das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem nunmehr veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig.

Quelle: BMJV

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Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Im Rechtsdienstleistungsrecht besteht aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen Bedarf für eine Anpassung des Rechtsrahmens. Das BMJV hat daher einen Referentenentwurf dazu vorgelegt.

BMJV, Mitteilung vom 12.11.2020

Im Rechtsdienstleistungsrecht besteht aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen Bedarf für eine Anpassung des Rechtsrahmens. Bisher ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt. Dies gilt für nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister nicht, weshalb deren Leistungen insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen vermehrt nachgefragt werden. Ein Ziel des Gesetzes ist es daher, einen kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen.

Die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern werden zudem in zunehmendem Maße auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgefragt. Für die Konstellation, dass eine Verbraucherin oder ein Verbraucher einen Inkassodienstleister, insbesondere ein sog. Legal-Tech-Unternehmen, mit einer Forderungsdurchsetzung beauftragt, bestehen bisher aber keine verbraucherschützenden Regelungen im RDG. Der Entwurf zielt auf eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit dieser Geschäftsmodelle ab. Schließlich haben sich durch das Abweichen der Legal-Tech-Unternehmen vom klassischen Berufsbild eines Inkassodienstleisters in der Praxis rechtliche Unsicherheiten gezeigt, die durch den Entwurf abgebaut werden sollen.

Quelle: BMJV

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Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

Der Ausspruch von über 240 Abmahnungen in einem Jahr, die sich auf Verstöße ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden beziehen, spricht für ein missbräuchliches Vorgehen. Dem Abmahnenden stehen deshalb keine Ansprüche auf Erstattung der für die Abmahnungen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 210/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil 6 U 210/19 vom 12.11.2020

Der Ausspruch von über 240 Abmahnungen in einem Jahr, die sich auf Verstöße ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden beziehen, spricht für ein missbräuchliches Vorgehen. Dem Abmahnenden stehen deshalb keine Ansprüche auf Erstattung der für die Abmahnungen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 13.11.2020 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform (siehe Erläuterung). Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Klage sei bereits unzulässig, urteilte das OLG. Die Rechtsverfolgung sei rechtsmissbräuchlich. Es sei unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, “gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das „beherrschende Motiv … sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“ Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.

Hier spreche bereits die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern bezogen, für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, „dass die Klägerin – wenn überhaupt – nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist,“ betont das OLG. Ihren eigenen Angaben nach befinden sich die meisten ihrer angeblichen Tätigkeiten im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren.

„Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, stellt das OLG abschließend fest.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Erläuterung

Bei der sog. OS-Plattform handelt es sich um eine europäische Streitschlichtungs-Plattform für Streitschlichtungen im Online-Handel. Eine Verlinkung zu dieser Plattform ist für alle Online-Händler Pflicht.

Quelle: OLG Frankfurt

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2020

Die konjunkturelle Erholung hat sich bis zuletzt fortgesetzt. Das intensive Pandemiegeschehen gefährdet den Aufholprozess der deutschen Wirtschaft. Die erneute drastische Reduzierung der sozialen Kontakte belastet im November die Konjunktur. Der Erholungsprozess dürfte sich aber fortsetzen, soweit die Eindämmung der Infektion erneut gelingt. So das BMWi zur aktuellen wirtschaftlichen Lage.

BMWi, Pressemitteilung vom 13.11.2020

Die konjunkturelle Erholung hat sich bis zuletzt fortgesetzt. Das intensive Pandemiegeschehen gefährdet den Aufholprozess der deutschen Wirtschaft. Die erneute drastische Reduzierung der sozialen Kontakte belastet im November die Konjunktur. Der Erholungsprozess dürfte sich aber fortsetzen, soweit die Eindämmung der Infektion erneut gelingt.

Die Industrieproduktion hat ihren Aufholprozess im September fortgesetzt. Einen hohen Anteil daran trägt die deutliche Erholung im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile. Die Auftragseingänge und das Geschäftsklima sprechen für eine Beibehaltung des Aufwärtstrends.

Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz zeigen nach der kräftigen Erholung im Mai eine Seitwärtsbewegung deutlich über dem Niveau vor der Krise. Die Zahl der monatlichen Pkw-Neuzulassungen privater Halter liegt nach wie vor über der Marke von 100.000 und damit ebenfalls über Vorkrisenniveau.

Auf den Arbeitsmarkt zeigten sich vor dem neuen Teil-Lockdown leichte Verbesserungen. Im Oktober nahm die Arbeitslosigkeit erneut ab und auch die Kurzarbeit ging weiter zurück. Die Erwerbstätigkeit stieg im September erneut.

Allgemeine Lage: wirtschaftliche Erholung gefährdet

Die deutsche Wirtschaft arbeitet sich aus der Krise. Im dritten Quartal erhöhte sie ihre Wirtschaftsleistung um 8,2 % und damit auf nahezu 96 Prozent des Vorkrisenniveaus aus dem letzten Quartal 2019. Vor allem die privaten Konsumausgaben, die Investitionen in Ausrüstungen und der Außenhandel lieferten starke Impulse. Der Aufholprozess hat sich bis zuletzt im Oktober fortgesetzt, angesichts des nationalen und globalen Pandemiegeschehens aber ab August verlangsamt. Die sich ab Spätsommer wieder stark ausbreitende Infektion machte für November zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich. Die Konjunktur erfährt im November trotz der abgewogenen Maßnahmen durch die Einschränkungen vor allem der Konsummöglichkeiten einen Dämpfer. Solange die zusätzlichen Maßnahmen begrenzt bleiben können, spricht aber wenig dafür, dass der Aufholprozess im vierten Quartal insgesamt abbricht. Die Konjunkturindikatoren in Gänze haben sich jedenfalls, wenn auch mit einzelnen Abstrichen, bis zuletzt weiter aufgehellt.

Weltwirtschaftliche Erholung schreitet voran

Die Weltkonjunktur erholt sich weiter, steht jedoch noch im Schatten der Pandemie. Die globale Industrieproduktion wurde im August den vierten Monat in Folge hochgefahren. Die weltweite Erzeugung hat damit über 97 % des Vorjahresniveaus erreicht. Auch der Welthandel näherte sich mit einer weiteren Ausweitung im August dem Stand aus dem Vorjahr mit knapp 96 % weiter an. Die Stimmungsindikatoren sprechen für eine Fortsetzung des weltwirtschaftlichen Aufholprozesses. So erhöhte sich der zusammengesetzte Einkaufsmanagerindex von J. P. Morgan / IHS Markit im Oktober auf 53,3 Punkte oberhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der IWF hat im gleichen Monat seine Prognose für die globale Wirtschaftsleistung auf -4,4 % für das Jahr 2020 aufwärtsrevidiert. Für das Jahr 2021 wird eine Erholung um 5,2 % erwartet. Der weitere Pandemieverlauf bleibt aber ein Risiko.

Exporte regenerieren sich weiter, Importe straucheln

Im September wurde erneut ein Anstieg der Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen verzeichnet. Ihr Wert stieg saisonbereinigt und nominal um 1,5 % gegenüber dem Vormonat, nachdem er seit Mai bereits zugenommen hatte. Im Quartalsvergleich ergab sich damit im dritten Jahresviertel ein deutlicher Anstieg um 18 % gegenüber der Vorperiode. Die Waren- und Dienstleistungseinfuhren hingegen unterbrachen ihre Erholung im September und verringerten sich im Vergleich zum Vormonat geringfügig um 0,5 %. Für das dritte Quartal ergab sich trotz des aktuellen Rückgangs eine deutliche Erhöhung der Einfuhren um 11,2 %.

Das erstarkte Pandemiegeschehen spiegelt sich auch in den nationalen Frühindikatoren zur Außenwirtschaft wider. So haben die Lockdown-Maßnahmen wichtiger Handelspartner die ifo Exporterwartungen für das Verarbeitende Gewerbe im Oktober per Saldo deutlich gedämpft; sie lagen aber weiterhin im positiven Bereich. Die Auftragseingänge aus dem Ausland nahmen im September saisonbereinigt nach ihrer Aufholjagd über das Vorkrisenniveau hinaus erstmals wieder leicht gegenüber dem Vormonat ab (-0,8 %). Die Aussichten für den deutschen Außenhandel bleiben dennoch verhalten optimistisch. Im Zuge der weltwirtschaftlichen Erholung von Produktion und Nachfrage dürften sich auch Exporte und Importe allmählich auf ihr Vorkrisenniveau zurückarbeiten.

Industriekonjunktur weiter aufwärtsgerichtet

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe setzte ihre Erholung im September fort. Saisonbereinigt stieg die Gesamtproduktion im Produzierenden Gewerbe gegenüber August um 1,6 %. Für den Vormonat ist nach einer Datenrevision nun ebenfalls ein Plus zu verzeichnen (+0,5 %). Der Produktion wurde zuletzt sowohl in der Industrie als auch im Baugewerbe erhöht (+2,0 % bzw. +1,5 %). Maßgeblichen Anteil in der Industrie hatte der Kfz-Bereich mit einem Aufwuchs um 10,0 %. Bei Maschinenbauern und den Produzenten von Metallerzeugnissen fiel der Anstieg moderater aus (+2,7 % bzw. +3,1 %). In einzelnen Bereichen, wie der Metallerzeugung und -bearbeitung, wurde die Produktion auch etwas eingeschränkt (-0,6 %). Im dritten Quartal erhöhte sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe um insgesamt 10,7 %. Die Industrie vermeldete eine Steigerung um 14,6 %, während der Ausstoß im Baugewerbe um 2,2 % abnahm. Im Kfz-Bereich kam es zu einem Anstieg um 69,6 %.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe nahmen im September noch einmal um 0,5 % und damit den fünften Monat in Folge zu. Im Quartalsvergleich ergab sich ein Anstieg des Bestellvolumens um 29,1 %. Der Anstieg der Auslandsorders fiel deutlich kräftiger aus als der aus dem Inland. Insgesamt erreichten die Ordereingänge im September nahezu wieder ihr Niveau vor Ausbruch der Pandemie im vierten Quartal 2019.

Das Produzierende Gewerbe kämpft sich Schritt um Schritt zurück. In der Industrie lag die Produktion zuletzt bei rund 93 % des Vorkrisenniveaus im vierten Quartal 2019. Die Auftragseingänge und das Geschäftsklima sprechen für die Fortsetzung des Erholungsprozesses, auch wenn dieser Pfad angesichts des Pandemiegeschehens noch steiniger wird.

Einzelhandel zeigt nach kräftiger Belebung Seitwärtsbewegung

Das Vorkrisenniveau wurde bereits seit Mai deutlich übertroffen. Nach einer kräftigen Erholung im Mai zeigten die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz einen Seitwärtstrend auf hohem Niveau. Im September haben sie sich um 2,2 % verringert, nach Zuwächsen in den beiden Vormonaten. Der Handel mit Kfz nahm im August zwar ab (-3,9 %), nach zum Teil sehr kräftigen Steigerungen in den drei Vormonaten. Sein Vorkrisenniveau vom Februar übertraf er aber erneut spürbar. Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter erhöhten sich von September auf Oktober nach zwei Rückgängen wieder (+2,3 %). Die Zahl der Neuzulassungen durch private Halter lag damit weiterhin über der Marke von 100.000 Pkw pro Monat.

Frühindikatoren lassen eine Fortsetzung der Erholung erwarten. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel gab im Oktober leicht nach, insgesamt überwiegen die positiven Einschätzungen aber weiterhin. Beim GfK Konsumklima wird für November im Zuge des aktuellen Pandemiegeschehens eine leichte Verschlechterung erwartet.

Die Verbraucherpreise sind im Oktober gegenüber dem Vormonat leicht um 0,1 % gestiegen. In den Vormonaten hatte die befristete Senkung der Steuern auf den Umsatz, die zu einem beachtlichen Teil an die Verbraucher weitergegeben wurde, spürbar preisdämpfend gewirkt. Zuletzt haben sich Waren, insbesondere Nahrungsmittel, wieder merklich verteuert. Die Inflationsrate, die Preisentwicklung binnen Jahresfrist, lag im Oktober unverändert bei -0,2 %. Eine niedrigere Inflationsrate war zuletzt im Januar 2015 gemeldet worden. Dabei sanken die Preise für Energieprodukte um 6,8 %. Bei Nahrungsmitteln (+1,4 %) hat die Teuerungsrate wieder etwas angezogen. Bei Dienstleistungen verharrte der Preisanstieg bei 1,0 %. Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) lag im Oktober unverändert bei +0,5 %.

Beeinträchtigungen am Arbeitsmarkt weiter sichtbar – aber Verbesserungen

Seit dem Sommer zeigt sich der Arbeitsmarkt wieder etwas freundlicher. Die Beschäftigung nimmt leicht zu und die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung schwächen sich bei abflachender Kurzarbeit ab. Die saisonbereinigte Erwerbstätigkeit stieg im September um 24.000 Personen, liegt aber noch um 1,5 % unter dem Höchstwert vom Februar vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Die Nachfrage nach Arbeitskräften nimmt allerdings weiterhin nur langsam zu. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg im August saisonbereinigt mit 29.000 Personen wieder etwas kräftiger. Die konjunkturelle Belebung zeigt sich auch in der sinkenden Kurzarbeit. In Anspruch genommen wurde sie im August von 2,6 Mio. Beschäftigten, das waren über 730.000 Personen weniger als im Juli. Die registrierte Arbeitslosigkeit sank im Oktober saisonbereinigt um 35.000 Personen. Nach den Ursprungszahlen nahm die Arbeitslosigkeit auf 2,76 Mio. Personen ab. Der Vorjahresabstand hat sich auf +556.000 Personen verringert. Die umfragebasierten Frühindikatoren von IAB, ifo und der BA haben sich weiter verbessert, der aktuelle Teil-Lockdown ist dabei nur partiell eingeflossen.

Quelle: BMWi

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§ 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG – umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler

Das BMF hat den UStAE unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler geändert (Az. III C 3 – S-7177 / 17 / 10001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7177 / 17 / 10001 vom 12.11.2020

Die Finanzbehörde hat nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist. Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiten.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2020, III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003 (2020/1099298), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.20.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) 1Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen (BVerwG-Urteil vom 31. 7. 2008, 9 B 80/07, NJW 2009 S. 793). 2Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). 3Wenn z. B. so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist (BFH-Urteil vom 14. 11. 1968, V 217/64, BStBl 1969 II S. 274), liegt ein Theater vor. 4Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. 5Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (BFH-Urteil vom 24. 3. 1960, V 158/58 U, BStBl III S. 277). 6Unter die Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch die Theatervorführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder aufgezeichnet wird.“
  1. Abschnitt 4.20.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) 1Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. 2Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u. a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). 3Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 2015; XI R 35/12, BStBl II S. 677).“
  1. Abschnitt 12.5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) 1Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Konzert und Museen sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Artikel 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom 23. 10. 2003, C-109/02, Kommission / Deutschland, BStBl 2004 II S. 337, 482). 4Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. 5Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. 6Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. 7Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. 8Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 2015, V R 61/14, BStBl 2020 II S. XXX).“
  1. Abschnitt 12.5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. 3Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519). 4Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. 5Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 6Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert. 7Jedoch kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101). 8Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a. a. O.). 9Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94 a. a. 0.). 10Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10, a. a. O.). 11Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner die Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – abweichend von den vorgenannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandeln bzw. diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Die WPK hat gegenüber dem BMF und dem BMJV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2020

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. November 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) Stellung genommen.

Der Referentenentwurf enthält zahlreiche unkalkulierbare Risiken für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer. Werden beispielsweise die geplanten Verschärfungen zur zivilrechtlichen Haftung von gesetzlichen Abschlussprüfern realisiert, wäre die absehbare Folge, dass sich viele mittelständische Wirtschaftsprüferpraxen aus dem Abschlussprüfungsmarkt zurückzögen. Eine höhere Marktkonzentration wäre das Ergebnis.

Auslöser für den Referentenentwurf war insbesondere der Wirecard-Fall. Es ist festzustellen, dass die vorgeschlagenen Regelungen einen Fall wie Wirecard nicht verhindert hätten (siehe dazu auch „Neu auf WPK.de“ vom 28. Oktober 2020). Die WPK rät dazu, keinen regulatorischen Schnellschuss vorzunehmen.

Quelle: WPK

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DPR: Prüfungsschwerpunkte 2021

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat ihre Prüfungsschwerpunkte 2021 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2020

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 9. November 2020 ihre Prüfungsschwerpunkte 2021 wie nachfolgend wiedergegeben veröffentlicht:

1. IAS 1 Darstellung des Abschlusses*

  • Annahmen bezüglich der Unternehmensfortführung
  • Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten
  • Darstellung von COVID-19-Sachverhalten im Abschluss

2. IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten*

3. IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben*

4. IFRS 16 Leasingverhältnisse*

5. IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, insbesondere

  • Abgrenzung/Identifizierung der nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.9)
  • Angaben zum obersten beherrschenden Unternehmen (Ultimate Controlling Party, IAS 24.13)
  • Angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18)
  • Kategorisierung der Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.19)
  • Konsistenz der Angaben zum Abhängigkeitsbericht sowie korrekte Wiedergabe der Schlusserklärung (§ 312 Abs. 3 AktG)

6. § 315 HGB Konzernlagebericht – Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von COVID-19

  • Vollständigkeit und Angemessenheit der Berichterstattung über wesentliche Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB), insbesondere über:
    • Einzelrisiken und bestandsgefährdende Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB)
    • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 315 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB): Ausmaß von Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31 ff.)
  • Einklang zwischen Risiko- und Prognoseberichterstattung

*Fußnote

Für eine ausführliche Darstellung des Prüfungsschwerpunkts vgl. https://www.esma.europa.eu/

Quelle: WPK

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Corona stellt deutsche Unternehmen im Ausland weiterhin vor Herausforderungen

Drei Viertel der im Ausland aktiven deutschen Unternehmen sind weiterhin von den internationalen Reiseeinschränkungen betroffen. Das zeigt der aktuelle AHK World Business Outlook. 53 Prozent der 3.500 befragten Unternehmen nennen zudem eine geringere Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen als direkte Auswirkung der Corona-Pandemie. Probleme in der Lieferkette bleiben für knapp ein Drittel der Unternehmen eine Herausforderung. Für dieses Jahr geht der DIHK von einer negativen Entwicklung der deutschen Exporte um rund 10 Prozent aus – der größte Rückgang seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009.

DIHK, Mitteilung vom 12.11.2020

Drei Viertel der im Ausland aktiven deutschen Unternehmen sind weiterhin von den internationalen Reiseeinschränkungen betroffen. Das zeigt der aktuelle AHK World Business Outlook, an dem sich mehr als 3.500 deutsche Betriebe in aller Welt beteiligt haben. 53 Prozent nennen zudem eine geringere Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen als direkte Auswirkung der Corona-Pandemie. Probleme in der Lieferkette bleiben für knapp ein Drittel der Unternehmen eine Herausforderung. Für dieses Jahr geht der DIHK von einer negativen Entwicklung der deutschen Exporte um rund 10 Prozent aus – der größte Rückgang seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009. Im kommenden Jahr werden die Exporte voraussichtlich um rund 9 Prozent steigen, aber noch nicht das Vorkrisenniveau erreichen.

Geringe Nachfrage trübt die Stimmung

In der aktuellen Umfrage unter den Mitgliedern der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) schätzen 32 Prozent ihre Lage als gut ein, 22 Prozent als schlecht. Damit rangiert die durchschnittliche Geschäftslage der Unternehmen nach dem Einbruch im Frühsommer wieder im Saldo oberhalb der Null-Linie – jedoch deutlich unter dem Wert von Herbst 2019. Ausgehend von dieser auch im langfristigen Vergleich schlechten Lageeinschätzung erwarten 42 Prozent der Betriebe eine Besserung ihrer Geschäfte, 15 Prozent eine Verschlechterung. Als Risiken nennen die Umfrageteilnehmer am häufigsten die geringe Nachfrage, die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und die Wechselkurse.

Erholung in 2021 voraussichtlich kraftlos

Die Erwartungen der deutschen Auslandsunternehmen an die Konjunktur in den jeweiligen Ländern sind besser als im Corona-Tief im Frühjahr, unterscheiden sich aber je nach Region deutlich: Vor allem in China sind die Aussichten auf eine Belebung der Wirtschaft vergleichsweise gut. So rechnen 51 Prozent der deutschen Unternehmen in China für die kommenden zwölf Monate mit einem Aufschwung, in der Eurozone dagegen nur 27 Prozent. Weltweit erwarten 33 Prozent der Betriebe in den kommenden zwölf Monaten eine bessere Konjunktur, 34 Prozent eine Verschlechterung. Insgesamt deutet dies auf eine eher kraftlose globale Erholung 2021 hin.

Investitionen gehen zurück

Die Investitionstätigkeit der Unternehmen im Ausland ist – unter anderem wegen der vielfachen Reisebeschränkungen – noch nicht wieder in Gang gekommen. Ein Viertel der Umfrageteilnehmer will mehr investieren, 28 Prozent planen, ihre Investitionen in den kommenden zwölf Monaten zurückzufahren. Auch die Beschäftigungsabsichten reichen nicht an die expansiven Pläne der Vorkrisenzeit heran.

Ende der Belastungen noch lange nicht in Sicht

Von einer Rückkehr zur Normalität mit Blick auf die eigenen Geschäfte kann vielerorts noch keine Rede sein: Lediglich 4 Prozent der international engagierten deutschen Unternehmen gehen von einer Konjunkturerholung in ihrem Land noch in diesem Jahr aus. 36 Prozent rechnen damit für 2021, 28 Prozent erst für das Jahr 2022. 19 Prozent schätzen, dass eine Erholung länger dauert, für 3 Prozent ist keine Normalisierung in Sicht. In der Eurozone rechnen 32 Prozent der Unternehmen mit einer Normalisierung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2021, 44 Prozent erwarten dies für 2022 und 19 Prozent sogar noch später.

Quelle: DIHK

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August 2020: 35,4 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im August 2019 durch ausgesetzte Antragspflicht

Im August 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 35,4 % weniger als im August 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.11.2020

Vorläufige Angaben für eröffnete Regelinsolvenzverfahren im Oktober 2020: -45,8 %

Im August 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 35,4 % weniger als im August 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im August 2020 im Baugewerbe mit 173 Fällen (August 2019: 266). Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 165 Insolvenzanträge (August 2019: 280). Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 129 (August 2019: 168) und im Gastgewerbe 123 (August 2019: 193) Insolvenzanträge gemeldet. Ansteigende Zahlen waren nur in wenigen Segmenten zu verzeichnen, unter anderem im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 23 auf 31 Verfahren.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen im August 2020 auf 17,4 Milliarden Euro. Im August 2019 hatten sie noch bei 1,6 Milliarden Euro gelegen. Der Anstieg auf die außerordentlich hohe Forderungssumme setzt sich maßgeblich aus der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tochtergesellschaften eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens zusammen. Dabei haftet jede der zur Insolvenz angemeldeten Tochtergesellschaften des Großunternehmens in Höhe der voraussichtlichen Forderungen des gesamten Großunternehmens, sodass es zu einer Mehrfachzählung kommt.

65,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen im August 2020 als im Vorjahresmonat

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 2.857 übrige Schuldner im August 2020 Insolvenz an. Das waren 60,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 1.818 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-65,3 %) sowie 765 Insolvenzanträge von ehemals selbständig Tätigen (-52,0 %).

Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hatte sich bereits im Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre plant. Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen.

Oktober 2020: Trend zu deutlich weniger eröffneten Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahr hält an

Auch für den Oktober 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits in den Vormonaten eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum Oktober 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 45,8 %. Die Insolvenzantragpflicht gilt zwar für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 1. Oktober 2020 wieder, dies macht sich aber unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht in den Zahlen der eröffneten Verfahren bemerkbar. Die im Oktober beantragten Verfahren werden voraussichtlich erst in den kommenden Monaten eröffnet und fließen dann in die Statistik ein.

Die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Rücktritt von Kreuzfahrt nicht kostenfrei

Die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich als Umstand, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt, zu bewerten sein. Allein die Tatsache der Pandemie reicht lt. AG München jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Der Reiseveranstalter hat hier Anspruch auf die vereinbarte Stornogebühr (Az. 159 C 13380/20).

AG München, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil 159 C 13380/20 vom 27.10.2020 (nrkr)

Reiseveranstalter hat hier Anspruch auf vereinbarte Stornogebühr

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 27.10.2020 die Klage gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückerstattung der Reiseanzahlung von 568 Euro bis auf einen Kleinbetrag von 0,80 Euro ab.

Die Klägerin aus dem Sauerland buchte am 24.01.2020 für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrt zu einem Gesamtpreis von 1.996 Euro und schloss eine Reiserücktrittsversicherung für 168 Euro ab. Die Kreuzfahrt sollte vom 28.06. bis 05.07.2020 von Warnemünde mit Stopps in Stockholm, Tallinn, St. Petersburg und Kopenhagen stattfinden. Die Klägerin zahlte 568 Euro an: 400 Euro auf den Reisepreis und 168 Euro für die Versicherung. Sie trat am 01.04.2020 von dem Pauschalreisevertrag zurück und klagt nun auf Rückerstattung ihrer Anzahlung.

Die Klägerin meint, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kreuzfahrt auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden werde. Dies auch, weil die Beklagte nachfolgend am 29.04.2020 ihren Flottenbetrieb bis zum 10.07.2020 eingestellt und die Kreuzfahrt letztendlich nicht stattgefunden habe. Mit Stand 28.03.2020 sei die Einreise nach Russland und Dänemark nicht möglich gewesen. Es habe zudem eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden.

Die Beklagte erhebt Anspruch auf die vereinbarten Stornogebühren in Höhe von 20 % des Reisepreises. Zum Zeitpunkt des Rücktritts sei eben nicht absehbar gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Die Reisewarnung habe vorerst nur bis Mitte Juni gegolten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:

„(…) Folge des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn ist, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert (…). Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nach § 651h Abs. 3 BGB aber nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. (…)

Die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich als (… solch ein, Anm. d. Verf.) Umstand zu bewerten sein (…). Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. (…) Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird. (…) Spätere Ereignisse können die ex-ante-Beurteilung nicht nachträglich ändern. (…) Die Höhe des Anspruchs muss im Zeitpunkt des Rücktritts feststehen. Nach § 651h Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zurückzuerstatten. Käme es auf die zukünftige Entwicklung an, könnte ein zunächst nicht begründeter Anspruch im Laufe der Zeit begründet werden. Das kann nicht richtig sein.“

Es komme angesichts der Dynamik der Pandemie auf die Umstände des Einzelfalls an. Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wie die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland seien zunächst befristet gewesen.

„Damit lag im Zeitpunkt des Rücktritts für den Reisezeitraum vom 28.06.2020 bis 05.07.2020 noch keine Reisewarnung vor. (…) Zwar lagen zu dieser Zeit bereits erste Erfahrungen mit Corona-Ausbrüchen auf Kreuzfahrtschiffen vor. Dennoch war Anfang April 2020 nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass drei Monate später mit einem Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der Kreuzfahrt möglich gewesen wäre. (…)

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geht das Gericht davon aus, dass bei der ex-ante-Betrachtung am 01.04.2020 nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen. (…) Der frühzeitige Rücktritt der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass sie die Kreuzfahrt unter keinen Umständen wahrnehmen möchte. Dies sind aber primär bloße Unwohl- und Angstgefühle, die für eine kostenlose Stornierung gerade nicht ausreichen.“

Somit war die Klage nur in Höhe der die Stornogebühr übersteigenden 80 Cent begründet.

Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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