Bei einem Anteilstausch ist eine bestehende finanzielle Eingliederung des Übertragenden dem Übernehmenden als Rechtsnachfolger zuzurechnen

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Az. 6 K 2704/17).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 6 K 2704/17 vom 29.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 40/20)

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.09.2020 entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war eine natürliche Person (der C). Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft.

Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70 % (C) und 30 % (Klägerin).

Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01.01.2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden; zum 01.01.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits im Jahr 2010 eine Organschaft begründet wurde. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.

Bei einem Anteilstauschs i. S. d. § 21 UmwStG könne eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen “Fußstapfen”. Im Streitfall sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter I R 40/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020

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Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.

Vor dem FG Düsseldorf war die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung strittig (Az. 2 K 1113/17).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 2 K 1113/17 vom 09.09.2020

Im Verfahren 2 K 1113/17 hatte der 2. Senat u. a. zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Zwischen ihr und einer GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Organgesellschaft (die GmbH) war Kommanditistin einer österreichischen Kommanditgesellschaft, der A-KG.

Die GmbH erzielte aus ihrer Beteiligung an der A-KG im Jahr 1997 einen Verlust i. H. v. rund 15 Mio. DM, der in Deutschland nach dem geltenden DBA steuerfrei war. Die GmbH beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Abzug des steuerfreien Beteiligungsverlusts nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Verlust wegen der bestehenden Organschaft nicht bei der GmbH, sondern bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der Klägerin anteilig abzuziehen sei. Hierzu sei auf Ebene der Klägerin ein nach § 2a Abs. 3 Satz EStG 1997 begünstigter Verlust festzustellen. Es ergingen für die Gesellschaften und die Gesellschafter entsprechende Bescheide, die bestandskräftig wurden.

Im Jahr 2007 teilte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A-KG in drei Teile und brachte diese zum 31.12.2007 in drei österreichische Kapitalgesellschaften ein, deren Alleingesellschafterin sie jeweils war. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Kommanditanteile eine Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. bei den Gesellschaftern der Klägerin, bei denen im Jahr 1997 ein Verlust abgezogen worden war, auslöse. Im Feststellungsbescheid der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin aufgrund einer verdeckten Einlage von Kommanditanteilen durch eine Tochterkapitalgesellschaft in drei österreichische Kapitalgesellschaften steuerfreie Einkünfte i. H. v. rund 78 Mio. Euro erzielt habe und dass die verdeckte Einlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 Satz 1 i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG erfülle.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 09.09.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf die angegriffene Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand aufgehoben.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass weder die Klägerin noch einer ihrer Gesellschafter einen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht habe. Eine für eine Tatbestandsverwirklichung erforderliche ausländische Betriebsstätte sei – trotz der bestehenden Organschaft – nur der GmbH zuzurechnen, weil (nur) sie Kommanditistin der österreichischen A-KG gewesen sei.

Der Klägerin könne auch keine Tatbestandsverwirklichung der Organgesellschaft, also der GmbH, zugerechnet werden. Die GmbH habe keinen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht, weil ihr im Jahr 1997 (zu Unrecht) kein Verlustabzug gewährt worden war; eine Hinzurechnung setze einen vorangegangenen Verlustabzug voraus. Außerdem könne über die Vorschriften zur Organschaft nur ein Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werden, nicht aber eine Tatbestandsverwirklichung als solche.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020

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Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe

Das FG Düsseldorf hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten (Az. 12 K 3393/18).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 12 K 3393/18 vom 28.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 37/19)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern (§ 3 Nr. 11 EStG) abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten.

Die Klägerin betreute im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.

Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern sei vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten könne. Denn die GmbH habe keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 28.03.2019 war erfolgreich; das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020

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Sorgenfalten im Mittelstand nehmen wieder zu

Angesichts der zweiten Corona-Infektionswelle trübt sich die Stimmung bei den mittelständischen Unternehmen in Deutschland ein, wie das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer für den Oktober zeigt. Zwar wurde die Geschäftstätigkeit durch die in diesem Monat noch milden und überwiegend lokal begrenzten Eindämmungsmaßnahmen kaum gestört, angesichts rasant steigender Neuinfektionen waren härtere Einschnitte jedoch bereits absehbar.

KfW, Pressemitteilung vom 09.11.2020

  • Zweite Infektionswelle führt zu moderater Stimmungseintrübung im Mittelstand
  • Erwartungen der Großunternehmen brechen ein
  • Teil-Lockdown im November wird Konjunkturaufschwung unterbrechen

Angesichts der zweiten Corona-Infektionswelle trübt sich die Stimmung bei den mittelständischen Unternehmen in Deutschland ein, wie das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer für den Oktober zeigt. Zwar wurde die Geschäftstätigkeit durch die in diesem Monat noch milden und überwiegend lokal begrenzten Eindämmungsmaßnahmen kaum gestört, angesichts rasant steigender Neuinfektionen waren härtere Einschnitte jedoch bereits absehbar. Infolgedessen gibt das mittelständische Geschäftsklima um 0,4 Zähler nach, getrieben ausschließlich durch schlechtere Erwartungen der Mittelständler: Mit einem Rückgang von 1,8 Zählern auf -5,7 Saldenpunkte ist die Erwartungseintrübung im Mittelstand insgesamt noch moderat. Die Geschäftslage verbessert sich im Oktober hingegen moderat (+0,9 Zähler auf -9,6 Saldenpunkten), liegt aber weiterhin deutlich unter dem Vorkrisenniveau.

Bei den Großunternehmen bewegen sich die Lageurteile und Erwartungen noch stärker in entgegengesetzte Richtungen: Ihre Geschäftslage verbessert sich deutlich um 6,6 Zähler auf -16,6 Saldenpunkte, die Erwartungen geben mit -7,4 Zählern deutlich nach. Das Geschäftsklima der großen Unternehmen insgesamt verändert sich per Saldo nur geringfügig (-0,2 Zähler auf -6,3 Saldenpunkte).

Blickt man in die Branchen, so hält im Oktober der Stimmungsaufschwung in der Industrie an: Sowohl bei den großen als auch bei den mittelständischen Industrieunternehmen geht die Erholung des Geschäftsklimas voran (+3,8 Zähler auf -6,4 bzw. +3,1 Zähler auf -8,1 Saldenpunkte). Gerade die exportorientierte Industrie dürfte von der kräftigen Erholung in China und den USA profitieren. Allerdings ist ausschließlich die bessere Geschäftslage für den Stimmungsanstieg in beiden Größenklassen der Industrie verantwortlich. Mit wieder schwächeren Geschäfts- und Exporterwartungen, insbesondere bei den großen Industrieunternehmen, deutet sich ein nachlassendes Tempo an.

„Im Oktober nehmen die Sorgenfalten im Mittelstand angesichts rasant steigender COVID-19-Infektionen und absehbaren Geschäftsbeschränklungen wieder zu“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Die für November beschlossenen Teil-Lockdowns in Deutschland und fast allen anderen europäischen Ländern werden den Konjunkturaufschwung erst einmal unterbrechen.“ Durch das recht frühzeitige Eingreifen, zumindest in Deutschland, stünden allerdings die Chancen gut, dass sich die Schäden auf die besonders kontaktintensiven Wirtschaftsbereiche reduzieren ließen. Die hierfür vorgesehenen Kompensationszahlungen seien nicht nur wichtig für die ohnehin schon angeschlagenen Unternehmen, die jetzt wieder schließen müssen, sondern auch eine Vorsorge, um Schlimmeres für die Gesamtwirtschaft zu verhindern. „In Deutschland können viele Branchen und insbesondere die Industrie weiterhin noch recht ungestört operieren“, so Köhler-Geib weiter. „Ich erwarte daher einen nur moderaten Rückgang der Wirtschaftsleistung im laufenden Quartal. Der Winter ist allerdings noch lang und die Abwärtsrisiken daher groß.”

Quelle: KfW

 

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Exporte im September 2020: +2,3 % zum August 2020

Im September 2020 haben die Exporte in Deutschland gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % zugenommen, die Importe sanken um 0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt gegenüber Februar 2020 – dem Monat vor dem Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen – um 7,7 % und die Importe um 5,7 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.11.2020

Exporte liegen noch 7,7 % unter dem Vorkrisenniveau von Februar 2020

Exporte, September 2020
109,8 Milliarden Euro
+2,3 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
-3,8 % zum Vorjahresmonat

Importe, September 2020
89,0 Milliarden Euro
-0,1 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
-4,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz, September 2020
+20,8 Milliarden Euro
+17,8 Milliarden Euro (kalender- und saisonbereinigt)

Leistungsbilanz nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank, September 2020
+26,3 Milliarden Euro

Im September 2020 haben die Exporte in Deutschland gegenüber dem Vormonat August 2020 kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % zugenommen, die Importe sanken um 0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt gegenüber Februar 2020 – dem Monat vor dem Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen – um 7,7 % und die Importe um 5,7 % niedriger.

Im September 2020 wurden von Deutschland Waren im Wert von 109,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 89,0 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2019 sanken damit die Exporte im September 2020 um 3,8 % und die Importe um 4,3 %.

Die Außenhandelsbilanz schloss im September 2020 mit einem Überschuss von 20,8 Milliarden Euro ab. Im September 2019 hatte der Saldo in der Außenhandelsbilanz 21,2 Milliarden Euro betragen. Kalender- und saisonbereinigt lag der Überschuss der Außenhandelsbilanz im September 2020 bei 17,8 Milliarden Euro.

Die deutsche Leistungsbilanz schloss unter Berücksichtigung der Salden für Warenhandel (+23,2 Milliarden Euro), Dienstleistungen (-0,8 Milliarden Euro), Primäreinkommen (+7,4 Milliarden Euro) und Sekundäreinkommen (-3,4 Milliarden Euro) im September 2020 mit einem Überschuss von 26,3 Milliarden Euro ab. Im September 2019 hatte die deutsche Leistungsbilanz einen Aktivsaldo von 23,5 Milliarden Euro ausgewiesen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im September 2020 Waren im Wert von 59,1 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 48,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber September 2019 sanken die Exporte in die EU-Staaten und die Importe aus diesen Staaten um jeweils 3,3 %. In die Staaten der Eurozone wurden im September 2020 Waren im Wert von 41,1 Milliarden Euro (-4,5 %) exportiert und Waren im Wert von 32,6 Milliarden Euro (-4,4 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im September 2020 Waren im Wert von 18,0 Milliarden Euro (-0,4 %) exportiert und Waren im Wert von 16,1 Milliarden Euro (-1,1 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) wurden im September 2020 Waren im Wert von 50,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 40,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber September 2019 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,4 % und die Importe von dort um 5,4 % ab.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Außenhandel mit ausgewählten Staaten

Je nach Handelspartner waren die Exporte im Vorjahresvergleich unterschiedlich stark beeinträchtigt: Während Exporte in die Volksrepublik China im September 2020 um 10,6 % auf 8,5 Milliarden Euro gegenüber September 2019 stiegen, nahmen die Exporte in die von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Vereinigten Staaten um 5,8 % auf 9,3 Milliarden Euro ab. Die Exporte in das Vereinigte Königreich verzeichneten im September 2020 einen Rückgang von 12,4 % auf 6,4 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die meisten Importe kamen im September 2020 aus der Volksrepublik China nach Deutschland. Von dort wurden Waren im Wert von 9,7 Milliarden Euro eingeführt, damit stiegen die Importe aus China gegenüber September 2019 um 3,0 %. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen im September 2020 ebenfalls um 3,0 % auf einen Wert von 6,2 Milliarden Euro. Die deutschen Importe aus dem Vereinigten Königreich hingegen sanken um 14,7 % auf 2,8 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Keine Schlüsselrückgabe nach freiwilliger Schlüsselhingabe

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 W 50/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2020 zum Beschluss 2 W 50/20 vom 16.10.2020

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 09.11.2020 veröffentlichtem Beschluss.

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus.

Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlange, bestätigte das OLG. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch sog. verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. In dem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, sodass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Vorläufige Versorgung mit Zolgensma® durch IKK

Die IKK classic ist verpflichtet, ein an SMA erkranktes Kind mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit Zolgensma® zu versorgen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 542/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.11.2020 zum Beschluss L 10 KR 542/20 B ER vom 28.09.2020

Die IKK classic ist verpflichtet, ein an SMA erkranktes Kind mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit Zolgensma® zu versorgen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 28.09.2020 entschieden (Az. L 10 KR 542/20 B ER).

Der bei der Antragsgegnerin über die Familienversicherung versicherte, 13 Monate alte Antragsteller leidet an spinaler Muskelatrophie (SMA). Die Prognose der Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten versterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre infolge von Ateminsuffizienz. Der Antragsteller wurde mit Spinraza® behandelt (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr). Den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem in der EU seit Mai 2020 ebenfalls zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung lehnte die Antragsgegnerin ab.

Anders als das SG Detmold hat das LSG im Beschwerdeverfahren nun festgestellt, dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im konkreten Einzelfall der geltend gemachte Anspruch bestehe und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde.

Nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes sei die Therapie indiziert und erfolgversprechend. Die Behandlung mit Spinraza® habe weder eine bessere Kosten-Nutzen-Relation, noch stehe fest, dass die Versorgung mit Zolgensma® überhaupt zu Mehrkosten führe. Für die Behandlung sei auch der stationäre Krankenhausaufenthalt erforderlich. Deren Ziel könne nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden. Neben dem Arzt gehe sowohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als auch die Gesellschaft für Neuropädiatrie davon aus, dass die Gabe von Zolgensma® ein stationäres Setting in zertifizierten Zentren erfordere und nicht ambulant erfolgen könne.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei auch eilbedürftig. Das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle Therapie stehe in Anbetracht von Alter und Gewicht des Antragstellers unmittelbar bevor. Zudem könne er wegen der erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie der damit einhergehenden Risiken nicht mehr zumutbar auf Spinraza® verwiesen werden.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2020

Das BMF hat das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG veröffentlicht (Az. IV C 3 -S-2257-b / 19 / 10005 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 -S-2257-b / 19 / 10005 :002 vom 09.11.2020

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 12. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist dabei dem Vordruckmuster entsprechend beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern ausschließlich Leistungen im Sinne der Nummer 2 oder der Nummer 3 bezogen werden, kann bei der Nummer 2 und der Nummer 3 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R-AV/ bAV aufgenommen werden, in die ggf. der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  4. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile mit der Nummer 11 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Kollision einer Kuh mit geparktem Fahrzeug – wer haftet?

Wenn ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht – wer haftet dann? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 45/19).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.10.2020 zum Urteil 13 S 45/19 vom 09.10.2020 (rkr)

Wenn ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht – wer haftet dann? Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang der Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der Beklagte stellte sich mit dem Rücken zum Auto der Klägerin während die Kühe an dem Fahrzeug vorbei liefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug zunächst unbeschädigt war, nach dem Wechsel der Weide durch die Kuhherde jedoch eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite entstanden war. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe und war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben, auf jeden Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugführers wegen verbotswidrigen Parkens vor.

Erstinstanzlich hat das Amtsgericht den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Die Entscheidung

Die 13. Zivilkammer hat die Berufung im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt.

Die Verursachung des Schadens stützte die Kammer auf die Aussage zweier Zeugen, die angaben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin konnten die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Auch der hinzugezogene Sachverständige konnte Anhaftungen von Tierhaaren feststellen und nachvollziehen, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht werden kann.

Die Kammer sah den Landwirt im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB als schadensersatzpflichtig an, da er die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzte, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der Pkw umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten Pkw bestand. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah die Kammer auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der Pkw sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: LG Koblenz

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Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

Aufgrund des BFH-Urteils V R 35/17 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 9.2 geändert (Az. III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003 vom 06.11.2020

Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausdrücklich widersprochen.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. November 2020 – III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :002 (2020/1051603), BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 9.2 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht ausschließen.“

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). 2Die Option ist nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land-und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 35/17, BStBl II S. …). 3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt wurden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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