Herbstprognose 2020: Wiederaufflammen der Pandemie unterbricht wirtschaftliche Erholung

In der am 05.11.2020 vorgelegten Herbstprognose 2020 geht die Europäische Kommission davon aus, dass die Wirtschaft des Euroraums 2020 um 7,8 Prozent schrumpfen wird, in Deutschland um 5,6 Prozent.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Die Coronakrise trifft die EU-Staaten unterschiedlich hart. In der ersten Jahreshälfte erlitt die Wirtschaftstätigkeit überall in Europa einen schweren Schock, erholte sich im dritten Quartal und ist nun durch das Wiederaufflammen der Pandemie in den letzten Wochen wieder erheblich gestört. In der am 05.11.2020 vorgelegten Herbstprognose 2020 geht die Europäische Kommission davon aus, dass die Wirtschaft des Euroraums 2020 um 7,8 Prozent schrumpfen wird, in Deutschland um 5,6 Prozent. „Das Wachstum wird 2021 wieder anziehen, aber es wird zwei Jahre dauern, bis die europäische Wirtschaft ihren Stand vor der Pandemie wieder erreicht“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. Angesichts der derzeit sehr großen Unsicherheit müsse die nationale Wirtschafts- und Finanzpolitik weiter Unterstützung leisten. Der EU-Aufbauplan NextGenerationEU müsse in diesem Jahr dringend verabschiedet und im ersten Halbjahr 2021 wirksam umgesetzt werden.

Die EU-Wirtschaft insgesamt dürfte 2020 um 7,4 Prozent schrumpfen; es wird 2021 mit einem Wachstum von 4,1 Prozent (in Deutschland um 3,5 Prozent) und 2022 mit einem Wachstum von 3 Prozent (in Deutschland um 2,6 Prozent) gerechnet.

Unterbrochene und unvollständige wirtschaftliche Erholung

Im Vergleich zur Sommerprognose 2020 liegen die Wachstumsprognosen sowohl für das Euro-Währungsgebiet als auch für die EU insgesamt für 2020 etwas höher und für 2021 etwas niedriger. Die Produktion sowohl im Euroraum als auch in der EU wird voraussichtlich 2022 ihren Stand vor der Pandemie nicht erreichen. Für Deutschland sind die Aussichten besser: hierzulande dürfte die Wirtschaftsleistung 2022 wieder leicht über dem Stand von 2019 liegen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie waren in der EU sehr unterschiedlich; das Gleiche gilt für die Aussichten auf eine Erholung. Dafür verantwortlich sind die Ausbreitung des Virus, die jeweiligen strengen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung des Virus, die sektorale Zusammensetzung der Volkswirtschaften und die Stärke der nationalen politischen Maßnahmen.

Verhaltener Anstieg der Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Konjunkturrückgang

Der Verlust von Arbeitsplätzen und der Anstieg der Arbeitslosigkeit hat starken Druck auf die Existenzgrundlage vieler Europäerinnen und Europäer ausgeübt, doch Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Initiativen auf EU-Ebene haben dazu beigetragen, die Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitsmärkte abzufedern. Aufgrund der beispiellosen Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Kurzarbeitsregelungen, blieb der Anstieg der Arbeitslosenquote im Vergleich zum Konjunkturrückgang gedämpft. Die Arbeitslosigkeit dürfte 2021 weiter ansteigen, da die Mitgliedstaaten die Soforthilfemaßnahmen auslaufen lassen und neue Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt eintreten; sie dürfte aber 2022 im Zuge der wirtschaftlichen Erholung wieder abnehmen.

Laut Prognose wird die Arbeitslosenquote im Euroraum voraussichtlich von 7,5 Prozent im Jahr 2019 auf 8,3 Prozent im Jahr 2020 und 9,4 Prozent im Jahr 2021 ansteigen und 2022 auf 8,9 Prozent sinken. Die Arbeitslosenquote in der EU wird voraussichtlich von 6,7 Prozent im Jahr 2019 auf 7,7 Prozent im Jahr 2020 und 8,6 Prozent im Jahr 2021 ansteigen und 2022 auf 8,0 Prozent sinken.

Anstieg von Defiziten und Staatsverschuldung

Die öffentlichen Defizite dürften in diesem Jahr in der gesamten EU durch steigende Sozialausgaben und sinkende Steuereinnahmen erheblich ansteigen, sowohl durch die außergewöhnlichen politischen Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft als auch durch automatische Stabilisatoren.

Laut Prognose werden sich die gesamtstaatlichen Defizite des Euro-Währungsgebiets von 0,6 Prozent des BIP im Jahr 2019 auf rund 8,8 Prozent im Jahr 2020 erhöhen und danach auf 6,4 Prozent im Jahr 2021 und 4,7 Prozent im Jahr 2022 sinken. Dies entspricht der erwarteten schrittweisen Einstellung der Soforthilfemaßnahmen im Laufe des Jahres 2021 im Zuge der wirtschaftlichen Erholung.

Entsprechend dem Anstieg der Defizite geht die Prognose davon aus, dass die Gesamtschuldenquote des Euroraums von 85,9 Prozent des BIP im Jahr 2019 auf 101,7 Prozent im Jahr 2020 und weiter auf 102,3 Prozent im Jahr 2021 und 102,6 Prozent im Jahr 2022 ansteigen wird.

Inflation bleibt niedrig

Ein starker Rückgang der Energiepreise hat die Gesamtinflation im August und September in den Negativbereich abgleiten lassen. Die Kerninflation, bei der alle Güter mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln berücksichtigt werden, ist während des Sommers wegen der geringeren Nachfrage nach Dienstleistungen (insbesondere tourismusbezogenen Dienstleistungen) und Industrieerzeugnissen ebenfalls erheblich zurückgegangen. Die schwache Nachfrage, die Arbeitsmarktschwäche und ein starker Euro-Wechselkurs werden die Preise drücken.

Die Inflation im Euro-Währungsgebiet, gemessen am harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), dürfte 2020 im Durchschnitt 0,3 Prozent betragen und dann 2021 auf 1,1 Prozent und 2022 auf 1,3 Prozent steigen, da sich die Ölpreise stabilisieren. Für die EU insgesamt wird eine Inflation von 0,7 Prozent im Jahr 2020, 1,3 Prozent im Jahr 2021 und 1,5 Prozent im Jahr 2022 prognostiziert.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Diese Prognose kommt zu einem Zeitpunkt, da die zweite Welle der Pandemie zu noch größerer Unsicherheit führt und unsere Hoffnungen auf eine schnelle Erholung zunichtemacht. Die Produktion in der EU wird bis Ende 2022 ihren Stand vor der Pandemie nicht erreichen. Doch während dieser starken Turbulenzen haben wir Entschlossenheit und Solidarität bewiesen. Wir haben uns auf bisher nie da gewesene Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen und der Unternehmen geeinigt; wir werden gemeinsam die Weichen für die wirtschaftliche Erholung stellen und dabei alle uns zur Verfügung stehenden Mittel anwenden. Wir haben ein richtungsweisendes Konjunkturpaket – NextGenerationEU – vereinbart, in dessen Zentrum die Aufbau- und Resilienzfazilität steht, um die am schlimmsten getroffenen Regionen und Sektoren massiv zu unterstützen. Ich rufe das Europäische Parlament und den Rat neuerlich auf, ihre Verhandlungen rasch zu einem Ende zu bringen, damit 2021 Mittel fließen und wir gemeinsam investieren, reformieren und aufbauen können.“

Ein hohes Maß an Unsicherheit und ein Ausblick mit Abwärtsrisiken

Die Herbstprognose 2020 ist nach wie vor mit außergewöhnlich großen Unsicherheiten und Risiken behaftet. Das Hauptrisiko stellt eine Verschlimmerung der Pandemie dar, die strengere Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfordern würde und schwerwiegendere und länger andauernde Auswirkungen auf die Wirtschaft hätte. Deshalb wurde eine Szenarioanalyse für zwei alternative Entwicklungspfade der Pandemie – einen günstigeren und einen abwärtsgerichteten – und deren wirtschaftliche Folgen vorgenommen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Narben, die die Pandemie in der Wirtschaft hinterlässt – etwa in Form von Insolvenzen, Langzeitarbeitslosigkeit und Versorgungsunterbrechungen -, tiefer und größer sein könnten. Die europäische Wirtschaft könnte auch in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn sich die Weltwirtschaft und der Welthandel weniger verbesserten als prognostiziert oder wenn die Handelsspannungen zunähmen. Mögliche Spannungen auf den Finanzmärkten sind ein weiteres Abwärtsrisiko.

Andererseits dürfte NextGenerationEU, das Aufbauinstrument der EU, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der EU-Wirtschaft stärkeren Auftrieb geben als angenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die voraussichtlichen Vorteile dieser Initiativen nur teilweise in der Prognose berücksichtigt werden konnten, da zu diesem Zeitpunkt noch kaum Informationen über die nationalen Pläne vorlagen. Zudem hätte ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab 2021 positive Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft im Vergleich zum Basisszenario, bei dem der Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich den Meistbegünstigungsvorschriften der WTO unterliegt.

Quelle: EU-Kommission

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Bundestag beschließt wichtige Windenergie-Gesetzesvorhaben

Der Bundestag hat am 05.11.2020 in der 2./3. Lesung die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie das Investitionsbeschleunigungsgesetz beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Der Bundestag hat am 05.11.2020 in der 2./3. Lesung die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie das Investitionsbeschleunigungsgesetz beschlossen. Das Windenergie-auf-See-Gesetz, das das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegt hatte, schreibt die Zielerhöhung für den Ausbau der Offshore-Windenergie fest: Bis 2030 sollen 20 Gigawatt (GW), bis 2040 dann 40 GW Leistung errichtet werden. In das Investitionsbeschleunigungsgesetz des Bundesverkehrsministeriums hat das BMWi wichtige Punkte im Energiebereich eingebracht, die vor allem die Planung und den Bau von Windenergieanlagen an Land beschleunigen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Zielerhöhung für Windanlagen auf See ist klar, dass Deutschland ein führender Markt für die Offshore-Windenergie bleiben wird. Wir geben mit den klaren Langfristzielen Planungs- und Investitionssicherheit. Und mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz gehen wir einen wichtigen Schritt zur Umsetzung unseres Aktionsplans Wind. Der Ausbau von Windenergie an Land wird mit den neuen Regelungen weiter beschleunigt. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz beinhaltet damit wichtige strukturelle Verbesserung für die Planungsbeschleunigung wichtiger Infrastrukturvorhaben.“

Das Windenergie-auf-See-Gesetz schafft die Voraussetzungen, um die ehrgeizigen Ausbauziele bis 2040 umzusetzen und fördert den Ausbau der Windenergie auf See. Auch ein entsprechender Personalzuwachs in allen betroffenen Behörden ist vorgesehen. Damit erfüllt die Bundesregierung zentrale Zusagen der Offshore-Vereinbarung, die Altmaier am 5. Mai 2020 gemeinsam mit den Energieministern der Küstenländer und den Geschäftsführern der Übertragungsnetzbetreiber unterzeichnet hatte. Mit dem Gesetz wird zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2020 umgesetzt und eine Regelung geschaffen, die bestimmten Projekten ermöglicht, die Übernahme der Kosten für Untersuchungen zu beantragen.

Das Investitionsbeschleunigungsgesetz soll Planungsverfahren im Infrastrukturbereich beschleunigen. Die Maßnahmen vereinfachen es, Infrastrukturprojekte umzusetzen, und tragen so zur langfristigen Sicherung des Wirtschafts- und Investitionsstandorts Deutschland bei. Unter anderem sollen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern entfallen und so Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Das Gesetz ist somit auch ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Aktionsplans Wind, den das BMWi im Herbst 2019 vorgelegt hat. Er zielt darauf ab, den Ausbau von Windenergie an Land zu beschleunigen.

Quelle: BMWi

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Insolvenzzahlen steigen leicht, aber keine Insolvenzwelle trotz Rückkehr zur Antragspflicht

Die Zahl der Insolvenzen war im Oktober erneut sehr niedrig, lag jedoch leicht über den Zahlen von August und September. Für die kommenden beiden Monate rechnet das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) mit weiter steigenden Zahlen, ohne dass es jedoch zu einer Insolvenzwelle kommt.

IWH, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Die Zahl der Insolvenzen war im Oktober erneut sehr niedrig, lag jedoch leicht über den Zahlen von August und September. Für die kommenden beiden Monate rechnet das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) mit weiter steigenden Zahlen, ohne dass es jedoch zu einer Insolvenzwelle kommt. Das Institut liefert mit dem IWH-Insolvenztrend ein monatliches Update zum bundesweiten Insolvenzgeschehen.

Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Oktober von niedrigem Niveau aus leicht angestiegen. Laut IWH-Insolvenztrend wurden im vorigen Monat 750 Personen- und Kapitalgesellschaften als insolvent gemeldet. Damit lagen die Insolvenzen im Oktober bei etwa 80% des Vorjahresmonats. Im Gegensatz zu den Vormonaten waren im Oktober relativ wenige Jobs betroffen. Die Analyse des IWH zeigt, dass die größten 10% der Unternehmen, deren Insolvenz im Oktober gemeldet wurde, insgesamt knapp 9.000 Personen beschäftigen. Seit Mai waren es nie weniger als 13.000 gewesen.

Seit dem 1. Oktober gilt die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wieder. In der Regel gibt es nur wenige Insolvenzfälle, die nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern ausschließlich auf Überschuldung zurückzuführen sind. Somit tritt die Antragspflicht praktisch für die allermeisten insolventen Unternehmen wieder in Kraft. Mit Blick auf die Insolvenzneuanträge im Oktober sieht Steffen Müller, der die Insolvenzforschung am IWH leitet, die IWH-Prognosen der letzten Monate bestätigt: „Die Rückkehr zur Insolvenzantragspflicht hat zu moderat steigenden Insolvenzanmeldungen geführt. Eine Insolvenzwelle ist bislang ausgeblieben.“

Trotz des jüngst beschlossenen befristeten teilweisen Lockdowns hält Müller am Ausblick für die nächsten beiden Monate fest. Er erwartet „weiter moderat steigende Insolvenzzahlen, die jedoch eher als Normalisierung denn als Insolvenzwelle zu verstehen sind.“ Hauptgründe für die vergleichsweise verhaltene Insolvenzentwicklung sind laut Müller nach wie vor staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel das langfristig zugesagte Kurzarbeitergeld sowie eine abwartende Haltung der Unternehmen aufgrund angekündigter Änderungen im Insolvenzrecht.

Deutlich schneller als die amtliche Statistik liefert der IWH-Insolvenztrend des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) jeden Monat einen belastbaren Befund zum bundesweiten Insolvenzgeschehen für Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Ergebnisse weisen nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf, die mit etwa zwei Monaten Zeitverzug eine umfassende Einschätzung der Lage erlauben. Der IWH-Insolvenztrend ist deshalb ein verlässlicher Frühindikator. Für seine Analysen wertet das IWH die aktuellen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Registergerichte aus und verknüpft sie mit Bilanzkennzahlen betroffener Unternehmen. Dank seiner langjährigen Expertise, gebündelt in der IWH-Insolvenzforschungsstelle, gehört das Institut bundesweit zu den führenden Einrichtungen auf diesem Themengebiet.

Mehr zur IWH-Insolvenzforschungsstelle und zur Methodik hinter dem IWH-Insolvenztrend: www.iwh-halle.de/insolvenzforschung.

Quelle: IWH

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Qualitätssteigerung bei familiengerichtlichen Gutachten: Abschlussbericht des Pilotprojekts „Professionelle Selbstkontrolle“

Das BMJV hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)“ des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)“ des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht.

„Gutachten von Sachverständigen kommen in Kindschaftssachen eine große Bedeutung zu. Von ihrer Qualität hängt häufig die gerichtliche Entscheidung ab, die erheblich in das Leben von Kindern und Familien eingreift. Qualitätssicherung ist deshalb im Familienverfahren enorm wichtig. In dieser Legislaturperiode gehen wir wichtige Schritte voran. Mit dem vom Kabinett bereits beschlossenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wollen wir die Qualifikation von Familienrichterinnen und -richtern sowie von Verfahrensbeiständen verbessern. Das Pilotprojekt zu einem Online Peer-Review-Verfahren, dessen Abschlussbericht wir heute veröffentlichen, leistet einen weiteren wichtigen Beitrag. Die Projektergebnisse zeigen, dass das Peer-Review-Verfahren ein gutes Instrument ist, um die Qualität von Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das Projekt wurde von Februar 2019 bis März 2020 unter Leitung von Frau Professor Dr. jur. Anja Kannegießer und Frau Dr. rer. medic. Ute Wegmann durchgeführt. Mit dem Projekt sollte das im Wissenschaftsbereich gängige und bewährte Peer-Review-Verfahren für das familiengerichtliche Gutachtenwesen erprobt und nutzbar gemacht werden.

Hintergrund:

Die Qualität von familiengerichtlichen Gutachten steht seit einigen Jahren im besonderen Fokus der medialen und politischen Öffentlichkeit sowie der Fachöffentlichkeit. Die Diskussion um die Unabhängigkeit, Neutralität und Qualifikation gerichtlich bestellter Sachverständiger wie auch der Qualität der Gutachten hat bereits in der letzten Legislaturperiode rechtspolitischen Handlungsbedarf gezeigt. Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen in Kindschaftssachen wurden gesetzlich geregelt und sind am 15. Oktober 2016 in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes“ -BGBl. I S. 2222). Bereits im Jahr 2015 haben Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachverbände „Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen“ erarbeitet. Diese sind im September 2019 in zweiter Auflage veröffentlicht worden (hier abrufbar).

Das Peer-Review-Verfahren ist ein Verfahren zur Qualitätsprüfung eines wissenschaftlichen Beitrages durch unabhängige Wissenschaftler desselben Fachgebiets (sog. Peers). Das Pilotprojekt greift diese Idee der Qualitätssicherung mit dem Ziel auf, ein speziell für das familien-gerichtliche Gutachtenwesen geeignetes Verfahren der professionellen Selbstkontrolle zu entwickeln. Für die Studie konnten langjährig erfahrene Gutachterinnen und Gutachter gewonnen werden. Diese stellten über eine Online-Plattform anonymisiert Gutachten zur Verfügung, die nach dem Zufallsprinzip ausgetauscht wurden. Anhand eines auf die familiengerichtliche Begutachtung zugeschnittenen Beurteilungsbogens wurden die Gutachten anonym bewertet. Dabei sollte auch festgestellt werden, ob Fehler erkennbar und zukünftig vermieden werden können.

Die Projektergebnisse zeigen, dass eine professionelle Selbstkontrolle im Wege des Peer-Review-Verfahrens auch im Bereich des familiengerichtlichen Gutachtenwesens geeignet ist, um zu einer nachhaltigen Verbesserung der Gutachtenqualität im familiengerichtlichen Verfahren zu gelangen. Eine regelmäßige Teilnahme an diesem Verfahren könnte künftig als Qualitätssiegel zur Orientierung für die Gerichte und die Bürgerinnen und Bürger dienen. Zudem legen die Ergebnisse das fachliche Fundament für die Ausweitung auf andere gerichtliche Verfahren.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der des Kompetenzzentrums für Gutachten Recht Psychologie Medizin.

Den Abschlussbericht und eine Kurzfassung zum Projekt können Sie hier abrufen.

Quelle: BMJV

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Verbesserter Schutz bei Vergleichsplattformen und Kaffeefahrten sowie mehr Rechtssicherheit für Influencer

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht veröffentlicht.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

„Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wollen wir den Verbraucherschutz auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen sowie bei sogenannten Kaffeefahrten weiter verbessern sowie für Blogger und Influencer mehr Rechtssicherheit schaffen.

Unser Gesetzentwurf sorgt für mehr Transparenz auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen und für mehr Schutz gegen gefälschte Verbraucherbewertungen. Er dient einer europaweit einheitlichen und wirksamen Sanktionierung grenzüberschreitender Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften und stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die durch schuldhaft unlauter handelnde Unternehmen einen finanziellen Schaden erlitten haben. Ein moderner und wirksamer Verbraucherschutz schafft hierbei auch faire Wettbewerbsbedingungen für rechtstreue Unternehmen.

Ich finde es unerträglich, wenn Menschen, die sich auf einen geselligen Ausflug freuen, auf sogenannten Kaffeefahrten schamlos übers Ohr gehauen werden. Ganz besonders perfide sind Fahrten, bei denen ältere Menschen zum Kauf gedrängt werden, um wieder nach Hause zu kommen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor diesen üblen und missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu schützen, verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.

In dem Entwurf sind auch Regelungen enthalten, mit denen wir einen sicheren Rechtsrahmen für Blogger und Influencer schaffen. Wir stellen gesetzlich klar, in welchen Fällen Blogger oder Influencer beispielsweise Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen und in welchen Fällen nicht.“

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

§ Regelungen zu Online-Marktplätzen, Ranking und Verbraucherbewertungen: Der Gesetzentwurf schafft mehr Transparenz im Bereich des Online-Handels. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG-E). Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen (§ 5b Abs. 2 Satz 1 UWG-E). Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG-E). Flankiert werden diese neuen Transparenzpflichten durch spezielle Unlauterkeitstatbestände zum Schutz vor verdeckter Werbung in Suchergebnissen und zum Schutz vor gefälschten Verbraucherbewertungen (vgl. Nummer 11a, 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Die umzusetzende Richtlinie enthält überwiegend vollharmonisierende Regelungen, so dass Plattformen national keine weitergehenden Prüfpflichten auferlegt werden können.

§ Individuelle Rechtsbehelfe: Der Gesetzesentwurf stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung geschädigt worden sind, durch die Einführung eines individuellen Schadensersatzanspruchs (§ 9 Abs. 2 UWG-E). Damit wird ein klarer und umfassender Rechtsrahmen zum Ausgleich der Folgen unlauterer geschäftlicher Handlungen geschaffen, der bestehende Rechtslücken schließt. Nach der neuen Rechtslage haben Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel auch gegen irreführend werbende Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens und zwar unabhängig davon, ob zwischen ihnen und dem Hersteller ein Vertragsverhältnis entstanden ist.

§ Gewerberechtliche Regelungen zu Kaffeefahrten: Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der auf Kaffeefahrten anwendbaren Regelungen zu sogenannten Wanderlagern vor (§ 56a GewO-E). Der Entwurf erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalter von Kaffeefahrten gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten. Es gelten verschärfte Informationspflichten bei der Bewerbung (öffentlichen Ankündigung) von Kaffeefahrten. Zudem sieht der Entwurf ein Verbot für den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens bei gewerberechtlichen Verstößen von Veranstaltern von Kaffeefahrten von 1.000 Euro auf 10.000 Euro vor.

§ Sanktionen: Für eine effektivere und wirksamere Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen bestimmte verbraucherschützende Vorschriften haben die zuständigen Behörden nunmehr innerhalb der koordinierten Zusammenarbeit der europäischen Verbraucherschutzbehörden die Möglichkeit, grenzüberschreitende unlautere geschäftliche Handlungen von Unternehmen mit umsatzabhängigen Geldbußen von bis zu 4 Prozent ihres Jahresumsatzes zu belegen. Hierzu sollen im UWG eine Verbotsnorm (§ 5c UWG-E) und ein Bußgeldtatbestand (§19 UWG-E) eingeführt werden.

§ Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Beispielsweise kann ein unter derselben Marke und mit identischer Verpackungsaufmachung in verschiedenen Mitgliedstaaten angebotener Joghurt einen unterschiedlich hohen Fett- oder Zuckeranteil haben. Ein neuer Unlauterkeitstatbestand (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG-E) sieht daher vor, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden. Keine unzulässige Irreführung liegt dagegen vor, wenn die Unterschiede im Einzelfall durch „objektive und legitime Gründe“ gerechtfertigt sind.

§ Regelungen zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation: Der Gesetzentwurf stellt klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann sog. Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen. Unter anderem sieht der Entwurf vor, dass bei einer geschäftlichen Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält (§ 5a Abs. 4 UWG). Damit wird klargestellt, dass Empfehlungen von Influencern ausschließlich für Dritte ohne Gegenleistung keine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation darstellen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. Dezember 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union im Rahmen des „New Deal for Consumers“ um.

Quelle: BMJV

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Klage gegen Münchner Fußballverein abgewiesen – Keine Diskriminierung

Das LG München I hat die Klage eines Fußballfans wegen des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen (Az. 11 O 10306/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Urteil 11 O 10306/20 vom 05.11.2020 (nrkr)

Am 05.11.2020 hat das Landgericht München I die Klage eines Fußballfans wegen des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen (Az. 11 O 10306/20).

Der stark sehbeeinträchtigte Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein von dem Beklagten am 08.02.2020 veranstaltetes Fußballspiel über das Online-Portal einer Stiftung.

Bei der Online-Buchung musste der Kläger für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 Euro entrichten, die er zunächst auch bezahlte, dann jedoch von dem beklagten Fußballverein zurückforderte. Der Kläger brachte vor, dass der Beklagte Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein gratis Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16.50 Euro bezahlen müssen. Deshalb verlangte er vor dem Prozess Schadensersatz in Höhe von 1.860 Euro. Der Beklagte zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 Euro zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50 Euro verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die – seiner Ansicht nach – erlittene Diskriminierung; daneben verlangte der Kläger, dass der Beklagte eine solche Diskriminierung zukünftig unterlassen solle.

Eine solche Diskriminierung lag nach Auffassung des Gerichts jedoch gerade nicht vor.

Nach Lage der Dinge behandelt vielmehr der beklagte Fußballverein alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich, ohne Unterschied bzw. ohne Ansehen der Art der Beeinträchtigung.

Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gibt der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft ist. Diese Regelung für Freikarten gilt unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist. Sie ist nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen für den Kläger und alle anderen Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch sind.

Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls nicht diskriminierend, da sie für alle Begleitpersonen gleichermaßen gelten, so das Gericht.

Dass der Verein dem Kläger den Betrag von 16.50 Euro trotzdem auf dessen Beschwerde hin zurückerstattet und sich bei ihm entschuldigt habe, könne nicht als Anerkenntnis einer Diskriminierung seitens des Beklagten gewertet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Präimplantationsdiagnostik bei Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ 1 im Einzelfall zulässig

Besteht für Nachkommen eines genetisch vorbelasteten Paares das hohe Risiko, an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 zu erkranken, kann im Einzelfall die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) erlaubt sein. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 12.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Urteil 3 C 12.19 vom 05.11.2020

Besteht für Nachkommen eines genetisch vorbelasteten Paares das hohe Risiko, an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 zu erkranken, kann im Einzelfall die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) erlaubt sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 05.11.2020 entschieden.

Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik lehnte die von der Klägerin beantragte Zustimmung zur Durchführung einer PID mit Bescheid vom 14. März 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine PID dürfe nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) nur vorgenommen werden, wenn das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bei dem Partner der Klägerin liege eine genetische Disposition für die Muskelerkrankung Myotone Dystrophie Typ 1 vor. Charakteristische Symptome seien Muskelsteifheit und eine langsam fortschreitende Muskelschwäche, insbesondere der Gesichtsmuskeln, der Hals- und Nackenmuskulatur sowie der Muskulatur von Unterarmen und -schenkeln. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten zeige sich die Erkrankung aber erst im höheren Lebensalter. Für eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, da sie in der Regel nur über die Mutter vererbt werde. Die auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine PID nur bei einer Erbkrankheit zulässig sei, die mindestens den Schweregrad der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne (DMD) aufweise. Die DMD sei eine schwere und lebensbedrohende genetische Erkrankung, die progredient verlaufe und zu einem Muskelschwund führe, der in den meisten Fällen im jungen Erwachsenenalter zum Tod führe. Die bei dem Partner der Klägerin vorliegende klassische Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erreiche nicht den Schweregrad der DMD. Die Betroffenen seien nicht schon in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter auf intensive Pflege im Alltag angewiesen und erreichten das fortgeschrittene Erwachsenenalter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, ihren Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten. Die Klägerin hat gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ESchG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Ethikkommission, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist der Ethikkommission kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Davon ist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Anders als der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, lässt sich aus der Vorschrift des § 3 ESchG über die verbotene Geschlechtswahl und der dortigen Einstufung der DMD als einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit aber nicht ableiten, dass der Schweregrad der DMD auch Maßstab für die Bewertung einer Krankheit als schwerwiegend i. S. d. § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ist. Dagegen sprechen der unterschiedliche Wortlaut und Regelungszweck der beiden Normen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a ESchG sind Erbkrankheiten insbesondere schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden. Über die Zulässigkeit der PID ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Wenn fraglich ist, ob die Erbkrankheit bereits wegen der genetischen Disposition eines Elternteils hinreichend schwer wiegt, sind auch mit dieser Disposition in Zusammenhang stehende weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa der Umstand, dass die Eltern bereits ein Kind mit der schweren Erbkrankheit haben oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztlichen Beratung einen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 2 StGB hat vornehmen lassen, oder dass das Elternteil mit der genetischen Disposition selbst hieran erkrankt ist.

Danach liegen im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachkommen der Klägerin und ihres Partners an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erkranken, bei 50 Prozent. Es handelt sich um eine multisystemische Erkrankung, die nicht nur die Skelettmuskulatur, sondern auch Auge, Herz, Zentralnervensystem und den Hormonhaushalt betreffen kann. Die Symptome beginnen in der Jugend oder im frühen Erwachsenenalter. Die Krankheit verläuft progredient. Betroffene haben mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung und einer geringeren Lebenserwartung zu rechnen. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass ihr Partner selbst deutliche Symptome der Erkrankung zeigt.

Quelle: BVerwG

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Drittes Anti-Corona-Paket

Zur Bewältigung der Corona-Krise soll im Bundestag ein drittes Bevölkerungsschutzpaket verabschiedet werden. Die Regelungen berücksichtigen neue Erkenntnisse über das Coronavirus und setzen einen Rahmen für künftige Impfprogramme. Zugleich beinhaltet die Vorlage der Regierungsfraktionen (19/23944) von Union und SPD eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2020

Zur Bewältigung der Corona-Krise soll im Bundestag ein drittes Bevölkerungsschutzpaket verabschiedet werden. Die Regelungen berücksichtigen neue Erkenntnisse über das Coronavirus und setzen einen Rahmen für künftige Impfprogramme. Zugleich beinhaltet die Vorlage der Regierungsfraktionen (19/23944) von Union und SPD eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts angesichts der länger andauernden Pandemielage zu entsprechen, sei eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Und weiter: Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gebe der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.

Mit der Novelle werden auch kommende Impfprogramme vorbereitet. So sollen nicht nur Versicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Testungen haben können, sondern auch Nichtversicherte. Die zugrunde liegende Rechtsverordnung kann Regelungen zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Zur besseren Kontaktnachverfolgung im Reiseverkehr kann künftig eine digitale Einreiseanmeldung nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet verordnet werden. Zugleich erhält der Begriff des Risikogebiets eine Legaldefinition.

Das Paket sieht außerdem Hilfe für berufstätige Eltern vor. Die im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern soll fortgeführt werden, wenn die Betreuung der Kinder nach einer behördlichen Schließung von Einrichtungen nicht mehr möglich ist. Bei einem unter Quarantäne gestellten Kind soll künftig auch eine Entschädigungszahlung möglich sein. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls wird hingegen ausgeschlossen, wenn die betreffende Person eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternommen hat.

(…)

Das Bevölkerungsschutzgesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

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BFH: Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen sind, wenn einem Steuerpflichtigen eine Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends tatsächlich nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt (Az. VI R 16/18).

BFH, Urteil VI R 16/18 vom 07.07.2020

Leitsatz

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

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BFH: Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob der gleichzeitige Betrieb eines Eiscafés und eines Imbisses desselben Unternehmers in demselben Gebäude unter Verwendung derselben Außengastronomie gleichartige Betätigungen i. S. von § 2 Abs. 1 GewStG darstellen, wie der wirtschaftliche Zusammenhang bei identischen, gleichartigen und ungleichartigen/sich ergänzenden Tätigkeiten zu beurteilen ist, ob es für die Annahme des Sich-Ergänzens wirtschaftlicher Betätigungen i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG erforderlich ist, dass bei Vorliegen mehrerer gewerblicher Betätigungen desselben Unternehmers Produkte des einen Unternehmens in dem anderen Unternehmen mitverkauft werden und ob die statistische Klassifikation der Gewerbezweige ein wesentliches Abgrenzungskriterium darstellen kann (Az. X R 15/18).

BFH, Urteil X R 15/18 vom 17.06.2020

Leitsatz

  1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln.
  2. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen.
  3. Wenn Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Betriebe desselben Inhabers ergehen, setzt ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit in der Regel voraus, dass sie einen Hinweis auf den jeweiligen Betrieb (Steuergegenstand) enthalten.

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