Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 27. Oktober 2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. Oktober 2020 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 04.11.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. Oktober 2020 zusammengefasst.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über den Stand seiner Beratungen zur Aktualisierung des „Hinweises zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen“. Der Hinweis soll möglichst in der Februarsitzung 2021 beschlossen werden.

Fristen des Qualitätskontrollverfahrens

Aufgrund der anhaltenden dynamischen Corona-Lage beriet die Kommission für Qualitätskontrolle, wie mit Fristen des Qualitätskontrollverfahrens – vorbehaltlich der weiteren konkreten Entwicklung – verfahren werden soll.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wird den Berufsstand weiterhin angemessen unterstützen und Fristüberschreitungen bis zu maximal drei Monate nach der für ihre Praxis angeordneten Frist tolerieren, sofern die Verzögerung vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Lage glaubhaft dargelegt wird, das Qualitätskontrollverfahren insgesamt fristgemäß mit einem Prüfervorschlag eingeleitet wurde sowie der maximal zulässige Sechsjahresturnus nicht deutlich überschritten wird.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wird die weitere Entwicklung der Corona-Lage beobachten. Auf die aktuelle Berichterstattung der WPK zum Coronavirus wird verwiesen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss für eine gemischte Praxis (Prüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse) den Abschluss der Auswertung des Qualitätskontrollberichtes.

Des Weiteren beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle die Löschung der Eintragung eines Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister, da die Regelungen des Qualitätssicherungssystems insgesamt künftig keine den Gesetzen und fachlichen Regeln entsprechende Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB gewährleisten. Der Prüfer für Qualitätskontrolle beurteilte das Qualitätssicherungssystem dieses Wirtschaftsprüfers als so unangemessen und unwirksam, dass er sein Prüfungsurteil versagte.

Weiter beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle, einen Widerspruch gegen die Anordnung einer Qualitätskontrolle zurückzuweisen sowie einen genossenschaftlichen Prüfungsverband von der Absicht des Erlasses einer Auflage zu unterrichten und um Stellungnahme zu bitten.

Quelle: WPK

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September 2020 gegenüber dem Vormonat um 0,5 % gestiegen.

BMWi, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September gegenüber dem Vormonat um 0,5 % gestiegen. Die Nachfrage nach Vorleistungs- und Konsumgütern erhöhte sich um 4,0 % bzw. 2,6 %, während bei Investitionsgütern eine Abnahme um 2,0 % verzeichnet wurde. Ohne Großaufträge nahmen die Ordereingänge um 4,5 % zu.

Im dritten Quartal kam es gegenüber dem Vorquartal bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe zu einem Plus von 29,1 %. Die Nachfrage aus dem Inland nahm um 15,5 % zu, aus dem Euroraum und dem Nicht-Euroraum gingen 41,0 % bzw. 40,4 % mehr Bestellungen ein.

Nach der ersten kräftigen Erholung nach dem Lockdown im April kämpft sich die Industrie weiter aus der Krise. Zuletzt erreichten ihre Ordereingänge wieder nahezu ihr Niveau vom vierten Quartal 2019 vor Ausbruch der Pandemie (99,4 %). Der Erholungsprozess war im September in der Wirtschaft breit angelegt und wurde von der Nachfrage im In- und Ausland getragen.

Quelle: BMWi

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Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam

Das OLG Frankfurt hat zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam erklärt (Az. 29 U 146/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.11.2020 zum Urteil 29 U 146/19 vom 28.10.2020

Mit am 04.11.2020 veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam erklärt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bauklauseln nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts liegt noch nicht vor. Der Senat hat deshalb die Revision zugelassen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz im Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern. Sie verwendet gegenüber den Verbrauchern einen vorformulierten „Planungs- und Bauvertrag“. Der Kläger hält zahlreiche Vertragsbedingungen dieses Vertrages für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von 11 Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln richtet, hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte keinen Erfolg.

Das OLG untersagte der Beklagten unter anderem die Verwendung einer Klausel, wonach die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“. Diese Klausel sei, so das OLG, für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. Dem Kunden sei vollkommen unklar, wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen sei. „Es gibt kein „Baugrundstück von der Stange“, resümierte das OLG.

Ebenfalls unwirksam ist nach Ansicht des OLG die Bestimmung, wonach, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“. Diese Klausel lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Abfassung des neuen Bauvertragsrechts außer Acht. Der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt. Mit der Klausel werde jedoch – zu Unrecht – der Eindruck erweckt, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötige.

Unwirksam ist zudem eine Klausel, wonach der Kunde dafür Sorge zu tragen habe, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne nicht beurteilen, ob sein Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden könne. Dies hänge von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen ab sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs. Beides sei dem Kunden nicht bekannt.

Nicht wirksam ist auch die Klausel, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“. Zum einen müsse der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert habe. Ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle.

Insgesamt sind nach dem Urteil des OLG 18 Klauseln unwirksam.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: OLG Frankfurt

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfen für Einzelwagen-Schienengüterverkehr

Die EU-Kommission hat am 04.11.2020 nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Förderregelung im Umfang von 600 Mio. Euro für den Einzelwagen-Schienengüterverkehr genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 04.11.2020 nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Förderregelung im Umfang von 600 Mio. Euro für den Einzelwagen-Schienengüterverkehr genehmigt. Mit der Regelung, die bis zum 30. November 2025 läuft, will die Bundesregierung den Einzelwagenverkehr kostengünstiger machen und damit zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene beitragen. Die Maßnahme ist Teil des Klima-Aktionsprogramms 2030 der Bundesregierung. Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen an Schienengüterverkehrsunternehmen gewährt, die im Einzelwagenverkehr tätig sind.

Mit der Regelung sollen die Schienengüterverkehrsunternehmen von einem Teil der Kosten entlastet werden, die mit den Gebühren für die Nutzung von Rangierbahnhöfen und Zugbildungsanlagen verbunden sind. Im Einzelwagenverkehr werden kleinere Mengen als in ganzen Zügen befördert. An Abgangs- oder Zielbahnhöfen sowie an beliebigen Zwischenbahnhöfen sind Rangierarbeiten erforderlich.

Der Einzelwagenverkehr macht rund ein Viertel des Schienengüterverkehrs in Deutschland aus. Als wichtiges Element der landesweiten Logistikketten spielt er eine Schlüsselrolle bei der Anbindung wichtiger Industriestandorte. Darüber hinaus unterstützt der Einzelwagenverkehr andere Formen des Schienengüterverkehrs, den unbegleiteten kombinierten Verkehr und ganze Züge.

Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die Beihilfe deutlich unter den zulässigen Beihilfehöchstintensitäten bleibt. Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisenbahnen verbessern und die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene im Einklang mit den Umwelt- und Verkehrszielen der EU fördern wird, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren.

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, insbesondere mit Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission von 2008 für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen SA.58046 im Register für staatliche Beihilfen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission veröffentlicht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit geklärt sind.

Quelle: EU-Kommission

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Investitionsschutz innerhalb der EU

Die Bundesregierung sieht keine negativen Folgen für den Investitionsschutz von kleinen und mittleren Unternehmen durch das Achmea-Urteil des EuGH. Dieser hatte geurteilt, dass die zwischen den EU-Mitgliedsstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Die Bundesregierung sieht keine negativen Folgen für den Investitionsschutz von kleinen und mittleren Unternehmen durch das Achmea-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das schreibt sie in einer Antwort (19/22988) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22522). Der EuGH hatte geurteilt, dass die zwischen den EU-Mitgliedsstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Abkommen müssen demnach beendet werden. In Deutschland habe das Bundeskabinett die Ratifizierung eines entsprechenden Aufkündigungsabkommens am 19. September 2020 beschlossen und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Derzeit gebe es keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für Unternehmen, die Bundesregierung wünsche sich aber Verbesserungen im EU-weiten Investitionsklima. Ungleichbehandlungen von Investoren aus Drittstaaten und EU-Investoren innerhalb der EU gebe es durch die Aufkündigung der Investitionsschutzabkommen nicht. Das Unionsrecht schütze, etwa durch das Diskriminierungsverbot, die europäischen Unternehmen bis zum Inkrafttreten neuer Vorgaben. Aktuell unterhält die Bundesrepublik den Angaben zufolge 127 bilaterale Investitionsschutzabkommen, 13 davon mit Mitgliedern der Europäischen Union.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1193/2020

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Höhere Regelsätze in der Grundsicherung ab Januar 2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 04.11.2020 den Weg frei gemacht für die Erhöhung der Regelbedarfe in der Grundsicherung ab Januar 2021.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 04.11.2020 den Weg frei gemacht für die Erhöhung der Regelbedarfe in der Grundsicherung ab Januar 2021. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der FDP-Fraktion stimmte der Ausschuss für den entsprechenden Gesetzentwurf (19/22750) der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen in geänderter Fassung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Regelsatz für eine alleinstehende Person auf 446 Euro pro Monat anzuheben. Wer mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 401 Euro. Kinder bis fünf Jahre sollen ab Januar 283 Euro erhalten, Kinder von sechs bis 13 Jahre erhalten 309 Euro und für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre steigt der Regelsatz auf 373 Euro. Angehoben werden die monatlichen Leistungen aber nicht nur in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern unter anderem auch in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

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Umweltbonus auf Rekordpfad und bald mit anderen Förderungen kombinierbar

Das BMWi teilt mit, dass am 16. November 2020 die novellierte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft tritt. Von da an kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden.

BMWi, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Am 16. November 2020 tritt die novellierte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft. Von da an kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden. Käuferinnen und Käufer können dann von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren.

„Der Umweltbonus ist ein voller Erfolg. Mit über 34.000 beantragten Elektroautos im Oktober hat der Umweltbonus den vierten Rekordmonat in Folge verzeichnet. Das zeigt, dass das Interesse der Bevölkerung an E-Autos immer weiter steigt und ist ein gutes Signal für den Klimaschutz. Diesen Trend wollen wir weiter unterstützen. Deshalb können für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug demnächst neben dem Umweltbonus mit Innovationsprämie auch weitere öffentliche Fördermittel beantragt werden.“

Bundesminister Peter Altmaier

Im Oktober wurden 32.324 Umweltbonus-Anträge für insgesamt 34.213 Fahrzeuge gestellt – ein neuer Rekord. Seit Juli dieses Jahres, als die Innovationsprämie eingeführt wurde, gab es mehr als 100.000 Anträge. Das liegt bereits deutlich über der Gesamtanzahl von 2019.

Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) liegen bereits entsprechende Verwaltungsvereinbarungen vor. Ab dem 16. November 2020 kann der Umweltbonus daher mit den dort vorhandenen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden. Diese und weitere öffentliche Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden, werden auf der Webseite des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.

Die Novellierung der Förderrichtlinie sieht zudem vor, dass die Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer gestaffelt wird. Für das Leasing reiner E-Autos gilt zukünftig:

 

Leasingdauer Staatlicher Anteil der Förderung
wenn Nettolistenpreis
unter 40.000 Euro
Staatlicher Anteil der Förderung
wenn Nettolistenpreis
über 40.000 Euro
6-11 Monate 750 Euro 625 Euro
12-23 Monate 1.500 Euro 1.250 Euro
über 23 Monate 3.000 Euro 2.500 Euro

 

Für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt beim Leasing zukünftig:

Leasingdauer Staatlicher Anteil der Förderung
wenn Nettolistenpreis
unter 40.000 Euro
Staatlicher Anteil der Förderung
wenn Nettolistenpreis
über 40.000 Euro
6-11 Monate 562,50 Euro 468,75 Euro
12-23 Monate 1.125 Euro 937,50 Euro
über 23 Monate 2.250 Euro 1.875 Euro

Hinzu kommt jeweils ein Herstelleranteil in gleicher Höhe. Der genannte staatliche Anteil wird zudem befristet bis zum 31. Dezember 2021 als Innovationsprämie verdoppelt.

Die novellierte Richtlinie zum Umweltbonus wird am 5. November im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quelle: BMWi

 

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Wahlfreiheit bei der Gesellschaftsform für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.

Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Zukünftig soll daher Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträgerinnen und -träger sein, sondern auch die Organisationseinheit, in der diese ihren Beruf ausüben.

Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das Berufsrecht.

Der Entwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zukünftig sollen für die Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Patentanwältinnen und Patentanwälte und der Steuerberaterinnen und Steuerberater alle Europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform zur Verfügung stehen.
  • Berufsausübungsgesellschaften werden Träger von Berufspflichten: In Berufsausübungsgesellschaften hängt die Einhaltung der Berufspflichten durch die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger häufig auch von der Organisation der Berufsausübungsgesellschaft selbst ab. Daher ist es nicht sachgerecht, wenn nur die natürliche Person Adressat der Berufspflichten ist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass alle Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden.
  • Zulassungspflicht: Grundsätzlich sollen alle Berufsausübungsgesellschaften zukünftig zulassungspflichtig sein und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht den Kammern insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei interprofessionellen Gesellschaften eine Überprüfung, ob diese die für die Einhaltung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur: Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Diese sind nicht erforderlich, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihnen unmittelbar unterliegt.
  • Aufnahme sämtlicher Berufsausübungsgesellschaften in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse: Dadurch wird insbesondere für die Rechtsuchenden transparent, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ist und welchen Berufsgruppen diese angehören.
  • Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit: Die Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll beispielsweise zukünftig die Möglichkeit bestehen mit einem Architekten oder einer Architektin zusammenzuarbeiten, wenn sie im Bereich des Baurechts beraten. Ein weiterer möglicher Anwendungsbereich ist die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten im Bereich des Medizinrechts oder die Zusammenarbeit mit Ingenieurinnen und Ingenieuren bei der Beratung im Anlagebau. Die interprofessionelle Zusammenarbeit stärkt daher die Spezialisierung von Anwaltskanzleien.
  • Regelung der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: Es sollen klare Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentanwaltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschaffen werden.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: BMJV

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Einfluss ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Elterngeldberechnung

Aus Sicht des Petitionsausschusses im Bundestag verdient das ehrenamtliche Engagement von Bürgern große Anerkennung und muss auch bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Berücksichtigung finden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Aus Sicht des Petitionsausschusses verdient das ehrenamtliche Engagement von Bürgern große Anerkennung und muss auch bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Berücksichtigung finden. Daher verabschiedete der Ausschuss in seiner Sitzung am 04.11.2020 einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition an die Bundesregierung mit dem höchsten Votum “zur Berücksichtigung” zu überweisen.

(…)

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darauf, dass die Frage, ob Aufwandsentschädigungen von Stadt-und Kreisräten beim Elterngeld angerechnet werden, nach dem Steuerrecht beurteilt werde. Um Ehrenämter zu fördern, unterlägen diese steuerrechtlich nur dann der Einkommenssteuer, wenn – jedenfalls im Nebenzweck – die Erzielung positiver Einkünfte erstrebt werde. Keine “Einkunftserzielungsabsicht” liegt vor, “wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die Selbstkosten zu decken”. Solange und soweit Aufwandsentschädigungen für ein kommunales Ehrenamt nicht steuerpflichtig sind, dürften diese auch nicht für das Elterngeld berücksichtigt werden, schreibt der Ausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1187/2020

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Bizepssehnenriss ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das überraschende Nachfassen an einem glatten, 50 kg schweren Findling und die dadurch entstehende Krafteinwirkung können geeignet sein, einen Riss der körperfernen Bizepssehne herbeizuführen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 155/18).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 04.11.2020 zum Urteil L 3 U 155/18 vom 18.08.2020

Steinmetz obsiegt gegen Berufsgenossenschaft

Das überraschende Nachfassen an einem glatten, 50 kg schweren Findling und die dadurch entstehende Krafteinwirkung können geeignet sein, einen Riss der körperfernen Bizepssehne herbeizuführen. Dies entschied in einem am 04.11.2020 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Steinmetz erleidet während seiner Arbeit einen Bizepssehnenriss

Ein selbstständiger Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 kg schweren Findling an einen Kunden aus. Als er den nassen und glatten Stein anhob, rutschte dieser ihm aus den Fingern. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, es fehle an einer äußeren Gewaltanwendung. Der 63-Jährige aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhob hiergegen Klage.

Landessozialgericht stellt Arbeitsunfall und Unfallschaden fest

Das Landessozialgericht stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge z. B. auch ein Stolpern. Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze. Daher sei – entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft – durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen.

Der Bizepssehnenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: LSG Hessen

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